L 6 RA 55/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 5904/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 55/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt, die Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR (bbZ), eingeführt mit Wirkung vom 01. September 1976, für die Zeit vom 01. August 1984 bis zum 30. Juni 1990 sowie der während diesen Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte.

Nach bestandener Abschlussprüfung als Bühnentänzerin war die geborene Klägerin vom 01. August 1961 bis zum 31. Juli 1984 bei der Deutschen Staatsoper B beschäftigt als Gruppentänzerin, Tänzerin solo mit Gruppe, Solotänzerin (1967 bis 1982), Repetitionsballettmeisterin für Gruppe (01. August 1982 bis 31. Juli 1983) und zuletzt als Qualifizierungsassistentin. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf wurde ihr ab dem 01. August 1982 bis zum 31. Dezember 1991 eine bbZ in Höhe von 800,00 Mark der DDR (M) bzw 800,00 DM monatlich gewährt. Der wegen der Einstellung dieser Leistung beim Sozialgericht (SG) Berlin anhängige Rechtsstreit war an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen worden. Von 1985 bis 1990 war die Klägerin selbstständig als "Ballettmeisterin/Händlerin mit Tierfutter" tätig (Bescheinigung des Finanzamtes Treptow/Köpenick vom 19. Januar 1993).

Mit Bescheid vom 13. Juni 1995 hatte die Beklagte den Zeitraum vom 01. August 1961 bis zum 31. Juli 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bzw zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen – AVI – und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt; Tatbestandsvoraussetzungen für eine besondere Beitragsbemessungsgrenze hat sie nicht festgestellt (§§ 5 ff Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG-). Der am 19. April 1996 gestellte Überprüfungsantrag, mit dem die Klägerin später nur noch geltend machte, ihre in der DDR erworbenen Ansprüche seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1996, Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 1997 - S 10 An 176/97-; Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2000 – L 17 RA 122/97 - und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Februar 2001 – B 4 RA 46/00 B -).

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 19. März 2001 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung des Bescheides vom 13. Juni 1995 mit der Begründung, die Neuregelungen durch das AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 seien nicht berücksichtigt. Die Zeit vom 01. August 1984 bis zum 30. Juni 1990 sei rechtsfehlerhaft nicht als Zeit der Mitgliedschaft in dem Altersversorgungssystem der Ballettmitglieder ausgewiesen worden. Zudem setze der Überführungsbescheid die verfassungs- und menschenrechtswidrige Systementscheidung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) um. Mit Bescheid vom 26. Juli 2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26. September 2001, lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 13. Juni 1995 mit der Begründung ab, die darin getroffenen Feststellungen seien rechtmäßig. Weder seien Tatsachen vorgetragen noch irgendwelche Beweismittel vorgelegt worden, die geeignet wären, eine günstigere Entscheidung zu treffen.

Mit ihrer Klage vor dem SG Berlin hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte habe auch die Zeit vom 01. August 1984 bis zum 30. Juni 1990 zur zusätzlichen Altersversorgung für Ballettmitglieder auszuweisen. Insoweit seien die einschlägigen Regelungen, insbesondere §§ 252 a und 309 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie § 5 Abs 1 und Ziff 17 der Anlage I zum AAÜG nicht berücksichtigt worden. Mit Gerichtsbescheid vom 05. Juni 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 13. Juni 1995 sei rechtmäßig, da weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen nicht aufzunehmen seien. So fehle es für den Zeitraum vom 01. August 1984 bis zum 30. Juni 1990 an einer entsprechenden entgeltlichen Beschäftigung als Tänzerin an staatlichen Einrichtungen. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Feststellung einer Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, was sich insbesondere auch aus der amtlichen Begründung zu § 5 Abs 1 Satz 3 des AAÜG-ÄndG (BT-Drucksache 13/4587 Seite 9) ergebe. Im Übrigen sei die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1996 unzulässig, weil das Verfahren gegen diesen Widerspruchsbescheid bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und der Überprüfungsantrag vom 19. März 2001 den Ausgangsbescheid vom 13. Juni 1995 betreffe.

Mit ihrer Berufung führt die Klägerin aus, auch der Zeitraum des Bezugs der bbZ als besondere Art einer spezifischen Berufsunfähigkeitsrente in der DDR sei als Mitgliedschaftszeit anzuerkennen. Dies ergebe sich aus §§ 252 a und 309 Ziff 2 SGB VI.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juni 2002

sowie den Bescheid vom 26. Juli 2001 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 aufzuheben

und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides vom

13. Juni 1995 auch die Zeit vom 01. August 1984 bis zum 30. Juni 1990

als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der

Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen der DDR sowie die in

diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den von der Klägerin verfolgten Anspruch nicht für gegeben. Zeiten des Bezugs einer bbZ seien keine Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakte SG Berlin S 16/10 RA 176/97 bzw LSG Berlin L 17 RA 122/97 und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Dem von der Klägerin gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies gemäß § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag der Gegenseite voraussetzt, den die Beklagte hier nicht gestellt hat.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Begehren der Klägerin war im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) auf die Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 und die Verpflichtung der Beklagten zur Änderung des Bescheides vom 13. Juni 1995 und Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen und der hierbei erzielten Entgelte gerichtet. Soweit in den schriftlich formulierten Anträgen des Bevollmächtigten der Klägerin, an deren Fassung der Senat gemäß § 123 SGG nicht gebunden ist, wiederholt die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 1996 begehrt wird, handelt es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler, denn der Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1996 weist nicht den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Juni 1995 sondern den Widerspruch gegen den die Änderung des Bescheides vom 13. Juni 1995 ablehnenden Bescheid vom 24. Juni 1996 zurück. Obwohl das Begehren auf Feststellung der während des streitigen Zeitraums erzielten Entgelte nicht ausdrücklich Gegenstand des klägerischen Vortrages im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht ausdrücklich – negativ – entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen von Arbeitsentgelten abgelehnt wurde, ist davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Verwaltungsverfahren Berücksichtigung gefunden hat.

Zu Recht hat die Beklagte eine Änderung des Entgeltbescheides vom 13. Juni 1995 im Wege der Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X) abgelehnt.

Nach § 44 Abs. 2 iVm Abs 1 SGB X ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Bescheid, dessen Regelungsgehalt weder Beiträge noch Sozialleistungen waren, auch nach seiner Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Zukunft oder – im Wege der Ermessensentscheidung – mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückzunehmen. Der Bescheid vom 13. Juni 1995 erweist sich jedoch als rechtmäßig.

Die Frage, ob die Klägerin im Zeitraum vom 01. August 1984 bis zum 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die positive Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung für Ballettmitglieder und der erzielten Arbeitsentgelte erfüllt hat, beurteilt sich nach § 5 Abs 1 Satz 1 und 3 AAÜG. Diese Norm ordnet die Gleichstellung von Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung ("gelten als") an, in denen der (zum 01. August 1991) "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 01. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen I und II zum AAÜG aufgelistet ist (vgl dazu: BSG in SozR 4-8570 § 5 Nr 6 RdNr 9 mwN). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Gleichstellung mit rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, hängt somit davon ab, ob (1.) der Betroffene eine "Beschäftigung" ausgeübt hat, die (2.) "entgeltlich" war und die (3.) ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Die letztgenannte Voraussetzung beurteilt sich nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die – und soweit sie – partielles Bundesrecht geworden waren. Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist (anders als derjenige des § 1 Abs 1 AAÜG) ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln, wobei die jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür sind, ob in der DDR eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an (vgl BSG aaO RdNr 10 mwN).

Nach § 1 Abs 2 AAÜG iVm Nr 17 der Anlage I zum AAÜG ist Maßstab die Regelung über die zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 01. September 1996 (bbZ-AO 1976), die jedoch aufgehoben und ersetzt worden ist durch eine gleichnamige und am 01. Juli 1983 in Kraft getretene Anordnung des Ministers für K (beide amtlich nicht veröffentlicht; die zuletzt Genannte auszugsweise - §§ 1 bis 3, nicht §§ 4 und 5 – veröffentlicht in Aichberger II Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Stand: Januar 1998, Nr 125; im folgenden bbZ-AO 1983). Die bbZ-AO 1983 sieht die Gewährung einer bbZ für Ballettmitglieder vor, die ihre Tätigkeit aus alters- oder berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnten und als Balletttänzer in einem Arbeits- bzw Dienstverhältnis zu einem Theater, staatlichen Ensemble bzw zum Fernsehen der DDR standen (näher: § 1 bbZ-AO 1983). Voraussetzung für die Gewährung der bbZ waren das endgültige Ausscheiden aus dem Tänzerberuf und die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses als Balletttänzer, ferner entweder die Vollendung des 35. Lebensjahres nach mindestens fünfzehnjähriger Ausübung des Tänzerberufes auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses oder die Beendigung des Tänzerberufes aus medizinischen Gründen. Die bbZ wurde auch neben Arbeitsentgelten aus einem anderen Arbeitsverhältnis und neben einer Invaliditäts- oder Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR (SV) gezahlt. Die Höhe der bbZ betrug 50 vH, ab Zahlung einer Rente wegen Alters oder Invalidität 60 vH der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage als Balletttänzer der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens 800,00 M monatlich (näher: §§ 2, 3 bbZ-AO 1983). Die bbZ wurde von der Einrichtung gezahlt, bei der das Ballettmitglied bei dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf in einem Arbeitsrechtsverhältnis stand; bei Zahlung einer Rente nach den Bestimmungen der SV wegen Erreichen der Altersgrenze oder wegen des Eintritts der Invalidität übernahm die weitere Zahlung die Staatliche Versicherung der DDR. Erst durch das AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996, verkündet am 14. November 1996 (BGBl I Seite 1674), wurden als Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG die qualifizierten Berechtigungen der Balletttänzer nach § 2 Abs 5 iVm § 4 Abs 4 bbZ-AO 1983 (vgl. hierzu BSG in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6 EV Anlage II Nr 2) anerkannt. Durch Art 1 Nr 10 AAÜG-ÄndG wurde nämlich erstmals und für die Betroffenen mit ausschließlich begünstigender (sogannnter echter) Rückwirkung gesetzlich angeordnet, dass die den Balletttänzern aus § 2 Abs 5 iVm § 4 Abs 4 bbZ-AO 1983 in der DDR zugeflossenen Berechtigungen, nicht jedoch die bbZ-AO 1983 – oder 1976 – insgesamt, ein Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG nach Anlage I Nr 17 nF sind. Nach diesen Regelungen waren nur die Zeiten der aktiven Ausübung des Tänzerberufes im Rahmen eines Arbeits- bzw Dienstverhältnisses zu einer staatlichen Einrichtung der DDR (vgl § 1 bbZ-AO 1983) anwartschaftsbegründend, nicht jedoch die Zeiten des Bezuges einer bbZ und zwar auch nicht für den später hinzukommenden Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität. Dementsprechend ist in § 5 Abs 1 Satz 3 AAÜG idF des AAÜG-ÄndG klarstellend angeordnet, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage I Nr 17 Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes sind, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung für Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte; nur diese Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (vgl Bundesverfassungsgericht –BVerfG - in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6 EV Anlage II Nr 3). Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sollten auch nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl BT-Drucksache 13/4587 S 9 f) Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem in den Fällen, in denen eine bbZ aufgrund der Regelungen des Versorgungssystems für die Zeit nach Vollendung des 35. Lebensjahres und vor Beginn einer Alters- oder Invalidenrente aus der SV gezahlt worden ist, nur die Zeiten sein, die der Bewilligung der bbZ zugrunde lagen, dh gerade nicht die Zeiten des Bezugs der bbZ. Aus den von der Klägerin angeführten Neuregelungen in den §§ 252 a und 309 SGB VI, wonach Zeiten des Bezugs einer bbZ als Anrechnungs- und damit beitragsfreie Zeiten im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind (§§ 252 a Satz 1 Nr 4 und 309 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 – BGBl I Seite 1824) kann eine Gleichstellung mit Beitragszeiten gerade nicht hergeleitet werden. Für die Beurteilung der Frage, ob Zeiten des Bezugs einer bbZ gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs 1 AAÜG sind, kommt es folglich nicht darauf an, welche Rechtsnatur die gezahlte bbZ hatte, dh ob sie als eine Art "typisierte Berufsunfähigkeitsrente" oder als eine Versorgungsleistung besonderer Art angesehen werden kann (vgl BVerfG aaO).

Sonstige Rechtsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen das Verfassungsrecht oder gar gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), dass der Bundesgesetzgeber an die zu dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierung angeknüpft hat. Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Ebenso wenig vermag die Klägerin ihr Begehren mit Erfolg auf die EMRK zu stützen, denn deren Garantien gegen Diskriminierung (Artikel 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Artikel 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 - BGBl 1956 II S 1880) gewähren keinen weiteren Schutz als Artikel 3 Abs 1 GG und Artikel 14 Abs 1 GG (vgl BSG, Urteil vom 30. August 2000 -B 5/4 RA 87/97 R - mwN). Auch lagen die Voraussetzungen für

die Aussetzung des Verfahrens nach §§ 153 Abs 1, 114 SGG nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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