L 6 RA 74/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 4095/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 74/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2002 wird zurückgewiesen. Die gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2005 auf Feststellung eines jeweils zu diesen Stichtagen höheren Anpassungssatzes samt entsprechender Zahlungen gerichteten Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, vornehmlich die Feststellung eines höheren monatlichen Werts seines Rechts auf Altersrente (für langjährig Versicherte).

Er ist im Mai geboren und war und ist im Beitrittsgebiet wohnhaft. Nach erfolgreichem Studium an der Deutschen Hochschule für Musik "H E" B erwarb er am 13. August 1959 die Berechtigung, den Titel "Dipl.- Tonmeister" zu tragen. Ab dem 01. September 1958 war er sozialversicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Tonmeister - Assistent, ab dem 1. September 1959 als Tonmeister. In der DDR war er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) bzw in die zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkus der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (AVI-KüRFF) einbezogen worden. Ab dem 1. April 1971 entrichtete er zusätzlich Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Vom 1. April 1993 bis zum 30. September 1994 bezog er – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung – Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (der heutigen Bundesagentur für Arbeit). Vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. August 1998 war er als selbständiger Künstler (Tonregisseur) versicherungspflichtig tätig

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. Juni 1997 (so genannter Überführungsbescheid) stellte der Versorgungsträger die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 29. Februar 1976 und vom 1. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI-KüRFF, die Zeit vom 1. März 1977 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss sowie jeweils die während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste fest. Tatbestandsvoraussetzungen für eine besondere Beitragsbemessungsgrenze stellte er nicht fest (§§ 5 ff des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG)).

Ab dem 1. September 1998 erkannte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ein Recht auf Altersrente (für langjährig Versicherte) zu (Bescheid vom 11. November 1998); dabei berücksichtigte sie die im bezeichneten Überführungsbescheid nach § 8 AAÜG festgestellten Zugehörigkeitszeiten sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsverdienste. Bei der Festsetzung des monatlichen Rentenwerts legte sie ua 64,5586 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde.

Mit einem am 28. September 2000 eingegangenen Schreiben vom 25. September 2000 beantragte der Kläger die Überprüfung des Rentenbescheides vom 11. November 1998 mit der Begründung, seine in der DDR erworbenen Ansprüche auf eine Vollversorgung seien nicht berücksichtigt. Außerdem werde ihm hinsichtlich dieser Ansprüche jeglicher Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz verwehrt. Zudem erhob er Widerspruch gegen die undatierte Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 mit der Begründung, die "einheitliche Dynamisierung" für Ost und West verletze die verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages (EV) und des Grundgesetzes (GG) über eine zumindest schrittweise Anpassung der (Alters-) Einkommen im Beitrittsgebiet an die in den alten Bundesländern.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 stellte der Versorgungsträger auch den Zeitraum vom 1. August 1960 bis zum 31. Dezember 1970 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI-KüRFF sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Dieser Bescheid ist inzwischen bestandskräftig geworden, nachdem das hiergegen angestrengte Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (Az.: S 37 RA 59/01) auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet worden ist.

Mit Bescheid vom 1. März 2001 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung der weiteren vom Versorgungsträger festgestellten Zugehörigkeitszeiten samt der Arbeitsverdienste den Rentenanspruch von Beginn an neu fest. Bei der Festsetzung des monatlichen Rentenwerts legte sie nunmehr ua 64,5590 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde. Der hiergegen unter Bezugnahme auf seine bereits gestellten Anträge eingelegte Widerspruch ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2001).

Das SG Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2002 abgewiesen, die sich nicht nur gegen den Bescheid vom 1. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2001 mit dem Ziel der Festsetzung höherer monatlicher Rentenwerte gerichtet hatte, sondern auch gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger nicht nur sein bisheriges Begehren weiter, sondern greift überdies die Rentenanpassung zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2005 an.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2002,

die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 1. März 2001 und die

Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000, beides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2001, sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 sowie zum 1. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte

zu verurteilen, für ihn ab dem 1. September 1998 einen höheren

monatlichen Rentenwert festzusetzen sowie den Rentenwert ab dem

1. Juli 2000, ab dem 1. Juli 2001, ab dem 1. Juli 2002 und ab dem

1. Juli 2005 unter Zugrundelegung einer günstigeren Anpassung

festzustellen und entsprechende Zahlungen zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die

Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2005

abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte sowie die Akte des Sozialgerichts Berlin zum Az: S 37 RA 59/01 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Dem vom Kläger gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies gemäß § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag der Gegenseite voraussetzt, den die Beklagte hier nicht gestellt hat.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die jeweils zum 1. Juli ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen der Jahre 2002 und 2005 sind unzulässig.

Gegenstand des Verfahrens vor dem SG und des Berufungsverfahrens war zum einen der Verwaltungsakt im Rentenbescheid vom 1. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2001, mit dem die Höhe der Rente ab dem 1. September 1998 festgesetzt worden ist (Rentenhöchstwertfeststellung). Dieser hat die entsprechende Rentenhöchstwertfeststellung im ursprünglichen Rentenbescheid vom 11. November 1998 (im Sinne von § 39 Abs 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X)) ersetzt, die hierdurch gegenstandslos geworden ist. Deswegen war nach Erlass des Rentenbescheides vom 1. März 2001 der vom Kläger unter Berufung auf § 44 SGB X gestellte Antrag, die im Bescheid vom 11. November 1998 festgesetzte Rentenhöhe zu überprüfen, unzulässig geworden. Denn Voraussetzung des § 44 SGB X, der die Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Rücknahme einer bindenden Regelung bildet, ist naturgemäß, dass diese Regelung überhaupt noch rechtlich existent ist. Das Begehren des Klägers war daher ab Erlass des Rentenbescheides vom 1. März 2001 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2001) auf Aufhebung des festgestellten und auf Zuerkennung eines höheren Rentenwerts gerichtet. Insofern hat der Kläger mit seiner beim SG anhängig gemachten Klage die Feststellung des Rentenhöchstwertes im nämlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angefochten, die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes sowie laufende Zahlung aus diesem höheren Wert mit der kombinierten Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) geltend gemacht.

Ferner war das Begehren des Klägers vor dem SG und im Berufungsverfahren auf die Aufhebung der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2001) und zum 1. Juli 2001und die Zuerkennung einer höheren Anpassung jeweils zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 gerichtet. Auch insofern hat er daher vor dem SG die Feststellung der Anpassung in den nämlichen Rentenanpassungsmitteilungen angefochten, eine höhere Anpassung sowie die entsprechende Zahlung aus diesem höheren Wert mit der kombinierten Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) geltend gemacht. Soweit diese Klage die Feststellung der Anpassung in der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001 und damit die Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt (vgl BSG SozR 3-1300 § 31 Nr 13, 17, 24) betrifft ist dieser nicht bereits nach § 86 bzw § 96 SGG Gegenstand des Widerspruchs- bzw des Klageverfahrens vor dem SG geworden, sondern ebenso wie die weitergehende (Verpflichtungs-) und Leistungsklage kraft gewillkürter Klageänderung (Erweiterung, die nach den Grundsätzen des § 99 SGG zu behandeln ist) in den Rechtsstreit einbezogen worden.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente (§ 36 SGB VI) zu.

Der Entscheidung hierüber steht auch nicht das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses entgegen (vgl Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 29. Oktober 2002, - B 4 RA 22/02 R -), denn die Bescheide des Versorgungsträgers vom 27. Juni 1997 und vom 27. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 sind bestandskräftig (§ 77 SGG).

Die Beklagte hat - wovon die Beteiligten auch ausgehen - einfach-rechtlich zutreffend den Wert des Rechts - und damit auch den Rangwert (Summe der im Verlaufe des Versicherungslebens bis zum Rentenbeginn erworbenen EP) - unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und zum Teil nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI (iVm §§ 256a und 259b SGB VI) festgesetzt, also unter Anwendung des AAÜG und auf Grund der danach tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig davon, ob insoweit in der DDR Beiträge entrichtet worden waren. Die genannten Vorschriften sind Rechtsgrundlage für die Ermittlung der persönlichen EP (Rangstellenwerte) des Klägers. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 5 AAÜG bzw nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Ohne die og Gleichstellungsnormen wären die in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert der Rente unbeachtlich, denn weder bestand insoweit eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland noch wurden jemals Beitragszahlungen an einen ihrer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (vgl hierzu im Einzelnen: BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr 3 sowie SozR 3-2600 § 256a Nr 5 und Nr 8).

Die Höhe der Altersrente des Klägers bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI und des AAÜG. Weder sind die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung einschließlich der FZR nach §§ 3 ff der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (Renten-VO; GBl I Nr 38 S 401) noch über die Berechnung der Altersversorgung nach der AVIwiss bzw AVI-KüRFF anzuwenden, da diese Regelungen – mit bestimmten Modifikationen – nur bis zum 31. Dezember 1991 fortgalten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 6 und Sachgebiet H Abschnitt III Nrn 1, 2 und 9 des EV vom 31. August 1990), der Altersrentenanspruch des Klägers ist jedoch erst nach dem 31. Dezember 1991 entstanden.

Der Kläger gehört nicht zu den Versicherten, für die der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauensschutz für die in der DDR erworbenen Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen vorgesehen hat. Nach den Regelungen des EV sind alle Altersversorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten mit bestimmten Maßgaben in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend wird diesen Personen ab dem 1. Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (so genannte "Systementscheidung", vgl ua BSG SozR 3-8570 § 10 Nr 1 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 5, S 63). Die Art der Überführung ist verfassungsgemäß (Bundesverfassungsgericht (BVerfG)E 100, 1, 39 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 53) und verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BSG Urteil vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R – unveröffentlicht). Die Bestimmung des Zahlbetrages der nach den Kriterien des SGB VI berechneten Rente unter Zugrundelegung der für die zum 30. Juni 1990 geschlossenen Zusatzversorgungssysteme bzw der für die Sozialpflichtversicherung und die FZR geltenden Regelungen war nur für einen begrenzten Personenkreis vorgesehen, dem der Kläger auch nach eigenem Bekunden nicht zuzurechnen ist.

Zu Recht hat die Beklagte im Bescheid vom 1. März 2001 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2001) den Wert des vom Kläger aus eigenem Entschluss frühzeitig in Anspruch genommenen Rechts auf Altersrente (für langjährig Versicherte) nicht auf der Grundlage des von EV Nr 9 Buchst b Satz 5 iVm § 4 Abs 4 Satz 1 und 2 AAÜG idF des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 garantierten Zahlbetrages oder des "weiterzuzahlenden Betrages" festgestellt, denn diese Zahlbetragsgarantien standen dem Kläger nicht zu, weil die Anwendbarkeitsvoraussetzung des § 4 Abs 4 AAÜG, der Eintritt eines fiktiven Versorgungsfalles vor dem 1. Juli 1995 (Satz 2 aaO), nicht erfüllt war; der Kläger hat sein 65. Lebensjahr erst im Mai 1999 vollendet, ohne vor dem 1. Juli 1995 berufsunfähig geworden zu sein.

Der Kläger hatte nämlich bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 weder einen fiktiven "Anspruch" aus dem Zusatzversorgungssystem nach Nr 4 der Anlage 1 zum AAÜG (AVIwiss) noch aus dem Zusatzversorgungssystem nach Nr 13 der Anlage 1 zum AAÜG (AVI-KüRFF), denen er früher angehört hatte, erworben. Da er nicht berufsunfähig ist (§ 8 Buchst b der VO-AVIwiss vom 12. Juli 1951 (GBl 675) bzw § 9 Anordnung- AVI-KüRFF vom 27. Dezember 1985, amtlich nicht veröffentlicht, abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr 176), hätte ihm nach erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 8 Buchst a der VO-AVIwiss bzw § 5 Anordnung- AVI-KüRFF iVm § 3 Abs 1 Satz 1 Renten-VO vom 23. November 1979 (GBl I Nr 43 Seite 401)), hier also im Mai 1999, und damit erst nach Ablauf des zeitlich limitierten Bestandsschutzes ein Recht auf zusätzliche Altersversorgung zugestanden. Aus demselben Grunde stand er auch nicht unter dem Schutz des sog "weiterzuzahlenden Betrages".

Die Stichtagsregelung in § 4 Abs 4 AAÜG verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in weiterem Zusammenhang ausgeführt, dass der Gesetzgeber innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis bleibe, wenn er es ablehne, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden. Es sei deshalb mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt worden sei (BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 57 f). Unter Bezugnahme insbesondere hierauf hat das BSG entschieden, dass gegen die Stichtagsregelung in § 4 Abs 4 AAÜG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1 RdNr 25 ff, insbesondere 28 mwN). Der Senat folgt dem als überzeugend. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden – worauf das BSG zu Recht hinweist –, dass auch nach Ablauf des Stichtages (30. Juni 1995) die Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet begünstigenden Vorschriften des SGB VI und der §§ 5 bis 8 AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte weiterhin Anwendung finden (BSG aaO RdNr 29).

Die vom Kläger ebenfalls begehrte Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI kam schon deswegen nicht in Betracht, weil sie das Vorliegen eines Anspruchs auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 voraussetzt, der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Rentenleistung nach dem Recht des Beitrittsgebiets im Sinne von § 4 Abs. 1 AAÜG jedoch nicht bezogen hatte.

Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Artikel 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die gegen die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 auf Feststellung eines jeweils zu diesen Stichtagen höheren Anpassungssatzes samt entsprechender Zahlungen gerichteten Klagen sind unbegründet.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) von 42,26 DM zum 01. Juli 2000 (§ 1 Abs 2 RAV 2000) beruht hierbei auf § 255 c SGB VI. Danach änderte sich abweichend von den §§ 68 und 255 a Abs 2 SGB VI der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01. Juli 2000 in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr abweicht.

Die Ermittlung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01. Juli 2001 von 43,15 DM (§ 1 Abs 2 RAV 2001) beruht auf 255 a Abs 2 SGB VI idF des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl I 403).

Für das Begehren des Klägers, die Rentenanpassungen nach "den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG" an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet durchzuführen, ist eine Rechtsgrundlage insbesondere im EV und dem GG nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt hierbei, dass die Anpassungen der Rente ab 01. Juli 2001 ohnehin wiederum nach der noch unterschiedlichen Entwicklung der nunmehr neu definierten Bruttolohn- und – gehaltssumme im Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern erfolgt. Die zum 01. Juli 2000 vorgenommene Rentenanpassung ist nicht verfassungswidrig. Das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs 1 GG) gibt schlechthin keinen Anspruch auf stetige reale Steigerung von Rentenansprüchen, eine Dynamisierung mag verfassungsrechtlich geboten sein, allerdings lediglich in einem Umfang, der den Realwert der Leistung in Bezug auf die Kaufkraftänderung gewährleistet. In diesem Umfange ist eine Dynamisierung nur in Höhe eines Inflationsausgleiches ersichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, was insbesondere gilt, wenn es sich hierbei – was der Fall war – um eine lediglich vorübergehende Regelung handelt (BSG SozR 3-2600 § 255c Nr 1).

Die vom Kläger gegen die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2002 und 1. Juli 2005 auf Feststellung eines jeweils zu diesen Stichtagen höheren Anpassungssatzes samt entsprechender Zahlungen gerichteten Klagen sind unzulässig, da er sie erstmals im Berufungsverfahren erhoben hat. Insoweit handelt es sich um Klageänderungen (Erweiterungen) im Berufungsverfahren, für die es an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts als erstinstanzliches Gericht (§ 29 SGG) fehlt (BSG SozR 3- 1500 § 29 Nr 1 SGG). Die Voraussetzungen des § 96 SGG, wonach die instanzielle Zuständigkeit des Berufungsgerichts für Klagen ausnahmsweise begründet sein könnte, sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Denn die von der Klägerin im Berufungsverfahren angegriffenen Festsetzungen in den bezeichneten Rentenanpassungsmitteilungen beinhalten nur eine Teilregelung hinsichtlich der zukunftsgerichteten Wertfortschreibung eines anderweitig bereits zuerkannten Rechts, sie setzen insofern ein vollständig ausgestaltetes Rentenstammrecht bereits begrifflich und logisch voraus. Diese Ausgestaltung wird in den – hier angefochtenen – Altersrentenbescheiden vorgenommen, in die aber durch die Feststellungen in den Rentenanpassungsmitteilungen nicht ändernd eingegriffen wird. Geht es bei der ursprünglichen Entscheidung darum, den Wert des Rentenrechts neben den Festlegungen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer als Bestandteil seiner erstmaligen Umschreibung – als künftig dynamisierbare Größe – überhaupt festzulegen, beschränken sich die hierauf basierenden Anpassungsentscheidungen isoliert darauf, den Änderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlagen, insbesondere des aktuellen Rentenwerts (vgl § 65 SGB VI iVm den hierzu nach § 69 Abs1 Satz 1 SGB VI jeweils erlassenen Rechtsverordnungen), Rechnung zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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