L 7 RJ 51/04

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 275/02
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 7 RJ 51/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bei Transsexualität
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 24. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die 1955 als A S geborene Klägerin war nach dem Abschluss einer Betonbauerlehre von 1971 bis 1982 mit Unterbrechungen in dem Lehrberuf beschäftigt. Von Oktober 1982 bis September 1984 schulte sie an der Techniker-Fachschule K zur Staatlich geprüften Bautechnikerin um. 1986/1987 absolvierte sie zudem eine CAD-Ausbildung. Von Oktober 1994 bis Juni 1996 erfolgte im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Maßnahme die Umschulung zur Bauzeichnerin. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin nach dem Abschluss der jeweiligen Umschulungen nicht in diesen Berufen gearbeitet, sondern sie war 1987 als Produktionshelferin versicherungspflichtig, im Übrigen lediglich im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) als Küchenhilfe und Forstarbeiterin und in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen als Raumpflegerin beschäftigt. Im Übrigen war die Klägerin arbeitslos. Im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2000 erwarb sie im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes einen Ausbilderschein.

Im Dezember 1984 wurde bei der Klägerin eine Bandscheibenoperation im Bereich L5/S1 durchgeführt bei sog. Massenprolaps. 1994 wurde bei Transsexualität nach vorangegangener mehrjähriger hormoneller Behandlung die geschlechtsangleichende Operation vom Mann zur Frau durchgeführt. Es folgten weitere Operationen zum Brustaufbau und zur Haarverpflanzung.

Im September 2001 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung unter Hinweis auf den im Dezember 1984 operierten Bandscheibenvorfall und die Operation im Mai 1994 wegen Transsexualität. In dem beigefügten Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin J E sind die Diagnosen "rezidivierende Lumboischialgie bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 1984" und "psychosozialer Stress bei Zustand nach Umstellungsoperation wegen Transsexualismus" genannt. Beigefügt wurde außerdem der Bescheid des Landesversorgungsamtes (heute Landesamt für Soziale Dienste LAsD -) Schleswig-Holstein vom 17. August 1994 mit der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen "Transsexualität mit seelischem Leidensdruck" und "Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Bandscheibenoperation".

Die Beklagte zog Arztbriefe der Ärzte für Chirurgie Dres. B und Ja , P -Klinik K (betreffend eine proktologische Behandlung im September 2001) und des Orthopäden Dr. G (03/00 und 09/01, betreffend die Behandlung von Rückenbeschwerden und eines Reizzustandes des linken Kniegelenkes) bei und veranlasste gutachterliche Untersuchungen der Klägerin durch den Internisten Dr. Ka und den Neurologen und Psychiater Dr. Ba (11/01).

Durch Bescheid vom 20. Dezember 2001 lehnte sie den Rentenantrag ab. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin werde durch folgende Krankheiten beeinträchtigt:

1. Sensible Nervenwurzelrestschädigung am rechten Bein nach Operation eines Bandscheibenvorfalls am Lendenwirbelsäulen-/ Kreuzbeinübergang, flache Seitverbiegung der Lenden- und Brustwirbelsäule 2. Neigung zu depressiven Erlebnis- und Verarbeitungsweisen bei Zustand nach Geschlechtsumwandlung 3. Abnutzungserscheinungen hinter der linken Kniescheibe 4. Leichtgradige Blutarmut unbekannter Ursache.

Damit könne die Klägerin noch 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, im Gehen und im Sitzen, Tagesschicht, Früh-/Spätschicht, Nachtschicht, ohne Arbeiten mit häufigem Bücken, häufigem Knien und Hocken und häufigem Heben, ohne Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel) verrichten. Ausgehend von ihrer Berufstätigkeit als Reinigungskraft sei sie als ungelernte Arbeiterin einzustufen und mit dem genannten Leistungsvermögen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Ihrer Ansicht nach sei ihr Leistungsvermögen stärker eingeschränkt als von der Beklagten festgestellt. Die in dem Bescheid genannten Abnutzungserscheinungen hinter der linken Kniescheibe hätten sich zwischenzeitlich als Innenmeniskusschaden herausgestellt, und sie sei im Februar 2002 im F -Krankenhaus N ambulant operiert worden. Eine wesentliche Besserung der Beschwerden sei allerdings bis heute nicht eingetreten. Es bestünden weiterhin Schmerzen beim Laufen und Schwellungen im Bereich des linken Kniegelenkes. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung als ungelernte Arbeiterin halte sie für unzutreffend. Die Arbeit als Reinigungskraft sei lediglich eine geringfügige Beschäftigung gewesen. Sie verfüge über Ausbildungsabschlüsse als Betonbauerin, Staatlich geprüfte Technikerin und Bauzeichnerin. Allerdings habe sie weder als Bautechnikerin noch als Bauzeichnerin gearbeitet, weil sie keinen geeigneten Arbeitsplatz gefunden habe. Maßgebliche Mitursache hierfür sei die Transsexualität gewesen. Ihrer Auffassung nach sei sie, ausgehend von dem Beruf der Bauzeichnerin, als Facharbeiterin einzustufen. Dem Widerspruch beigefügt waren Kopien der Abschlusszeugnisse der Techniker-Fachschule K über die Ausbildung von Oktober 1982 bis September 1984 mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Techniker" und der Industrie- und Handelskammer zu K vom 21. Juni 1974 über den Berufsabschluss als Betonbauer sowie vom 13. Juni 1996 über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung als "Bauzeichnerin Hochbau".

Die Beklagte zog den Arztbrief des F -Krankenhauses N nebst Operationsbericht aus Februar 2002 über die Operation des linken Kniegelenkes sowie einen Befundbericht des Orthopäden Dr. G (09/02) bei und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. November 2002 zurück. Nach den Ausführungen des im Vorverfahren angehörten medizinischen Sachverständigen, denen sich der Widerspruchsausschuss anschließe, habe das bisherige Leistungsvermögen der Klägerin auch nach nochmaliger Überprüfung aller Unterlagen weiterhin Bestand. Nach dem aktuellen Befundbericht des Dr. G sei der Verlauf nach der Kniegelenkoperation im Februar 2002 soweit komplikationslos, dass nur eine geringe Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes verblieben sei mit minimaler Bewegungseinschränkung, retropatellarem Druckschmerz und geringer Lockerung des Innenbandes. Den Kniebeschwerden sei schon im Rentengutachten dahingehend Rechnung getragen worden, dass Tätigkeiten im Knien und Hocken nicht mehr zugemutet werden könnten. Die Klägerin sei nach ihrem bisherigen Berufsleben der Gruppe mit dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten Stufenschemas zuzuordnen. Für die Bestimmung des Leitberufs seien grundsätzlich nur rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten maßgebend. Die Umschulungsberufe einer Bauzeichnerin oder Bautechnikerin habe die Klägerin nicht ausgeübt. Von dem Beruf einer Betonbauerin habe sie sich nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Für die Feststellung des Leitberufs sei daher die zuletzt ausgeübte, weniger qualifizierte Tätigkeit maßgebend. Hier kämen aus dem Berufsweg der Klägerin nur Tätigkeiten in Frage, die der ungelernten Ebene zuzurechnen seien. Sie sei damit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, wobei insbesondere einfache Arbeiten an Stanzen, Pressen und Bohrern in der metallverarbeitenden Industrie, leichte Sortier-, Pack- und Lagerarbeiten, einfache Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie Kassiertätigkeiten in Freizeiteinrichtungen und Parkhäusern in Betracht kämen. Die Klägerin sei daher nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert.

Hiergegen hat die Klägerin am 11. Dezember 2002 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben, die sie nicht näher begründet hat.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 20. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr antragsgemäß eine volle Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu ge-währen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Sozialgericht hat Befundberichte des Dr. G (02/03) nebst mehreren Arztbriefen dieses Arztes, des Internisten und Kardiologen Dr. Sa (03/03), des Facharztes für Allgemeinmedizin J E (03/03) und des Psychiaters Dr. Pa (06/03) beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2004 Prof. Dr. H , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. Ha , Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, und Dr. L , Arzt für Innere Medizin/Lungen- und Bronchialheilkunde, zu den Gesundheitsstörungen und dem Leistungsvermögen und den Verwaltungsbeamten R Kb zu der Frage der Verweisbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vernommen. Durch Urteil vom selben Tage hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen dargelegt: Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Sie sei nämlich noch in der Lage, leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten, bei denen mit dem rechten Arm Überkopfarbeiten durchgeführt werden müssten, ohne längere einseitige Körper- oder Zwangshaltungen, ohne Arbeiten in vorgebeugter Position des Oberkörpers ohne Abstützmöglichkeit für die Arme, ohne Bücken, Knien, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Fremd- und Eigengefährdungen, Expositionen gegenüber Hautreizstoffen und ohne Publikumsverkehr und besonderen Zeitdruck. Diese Einschränkungen ergäben sich aus Gesundheitsstörungen auf verschiedenen medizinischen Fachgebieten. Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet bestehe bei der Klägerin eine Verschleißumformung der unteren Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschaden, Zustand nach Bandscheibenoperation 1984, eine leichte anlagebedingte Fehlstellung der Lendenwirbelsäule mit Seitverbiegung nach links und daraus resultierenden mittelgradigen bis leichten Funktionseinschränkungen sowie anhaltende und belastungsabhängige Schmerzzustände mit Ausstrahlung in das rechte Bein und mit Störungen des Berührungsempfindens an der Außenseite des rechten Beines sowie Verlust des Achillessehnenreflexes. Außerdem seien eine Verschleißumformung des linken Kniegelenkes mit Knorpelschaden im Bereich der Kniescheibenfläche sowie ein operativ behandelter Innenmeniskushinterhornschaden feststellbar mit belastungsabhängigen Schmerzen, jedoch ohne Funktionseinschränkung, daneben eine rechtsseitig endgradig schmerzhaft eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit. Auf dem internistischen Fachgebiet bestünden Herzrhythmusstörungen im Sinne einer intermittierenden absoluten Arrhythmie bei Vorhofflimmern und anamnestisch ein Zustand nach Ulcus ventrikuli sowie ein bekanntes Kontaktekzem, auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine emotionale Instabilität und dysthyme Verstimmung als Folge der Geschlechtsumwandlung 1994 mit einem für die Klägerin nicht ausreichenden Ergebnis und entsprechenden sozialen Diffamierungen. Ein untervollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten lasse sich hieraus jedoch nach den überzeugenden Ausführungen der vernommenen medizinischen Sachverständigen nicht ableiten, vielmehr sei den Gesundheitsstörungen der Klägerin durch die qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen; dies hat das Sozialgericht im Einzelnen unter Auswertung der Gutachten erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin der Zugang zu dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwehrt sein könnte, lägen nicht vor. Bei der Klägerin sei weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung von Leistungseinschränkungen gegeben, die den Zugang zum Arbeitsmarkt verschlössen. Die so – im Sinne der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - verstandene Einschätzung durch den berufskundigen Sachverständigen Kb teile die Kammer nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen zu seinem Erfahrungsschatz im Hinblick auf die Eingliederung von transsexuellen Personen mit oder ohne Geschlechtsumwandlung würden dabei nicht in Frage gestellt. Die Kammer sei aber davon überzeugt, dass es eine Vielzahl von Arbeitsplätzen und Einsatzmöglichkeiten für transsexuelle Personen gebe. Diese würden sich erwartungsgemäß weniger im ländlichen als im städtischen Bereich finden lassen. Dass es sich hierbei ausschließlich um Nischenarbeitsplätze oder Arbeitsplätze im künstlerischen Bereich handele, bezweifle die Kammer erheblich. Wenngleich die in der Öffentlichkeit wenig vorhandene Akzeptanz von geschlechtsumgewandelten transsexuellen Personen für die Kammer erkennbar sei, ergebe sich hieraus jedoch nicht eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes, da die Fallkonstellation nach Ansicht der Kammer nicht mit den vom BSG entschiedenen Fällen vergleichbar sei. Das BSG habe in seinen - in dem angefochtenen Urteil zitierten - Entscheidungen bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausnahmsweise dann die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes angenommen, wenn beispielsweise der Versicherte mit einer von Mitarbeitern nicht tolerierten Krankheit behaftet sei oder nicht betriebsübliche Arbeitsbedingungen erfordere. Auf Grund des Diskriminierungsverbots verbiete es sich nach Ansicht der Kammer geradezu, die Transsexualität von Versicherten als Ausschlusstatbestand für den Zugang zum Arbeitsmarkt zu bewerten. Zudem handele es sich hierbei auch nicht um eine Erkrankung im klassischen Sinne. Von einer solchen Einschätzung sei die medizinische Wissenschaft wie auch die Gesellschaftswissenschaft inzwischen abgerückt. Der für die Transsexuellen zweifelsohne gegebene erschwerte Zugang zu Arbeitsplätzen sei nach Auffassung der Kammer ein Ausdruck der Arbeitsmarktlage. Diese sei aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund von Berufsunfähigkeit. Sie sei nicht berufsunfähig im Sinne des Gesetzes, da sie mit dem festgestellten Leistungsvermögen nach den überzeugenden Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen Kb noch zumutbar auf ihre Umschulungsberufe, insbesondere auf denjenigen der Bauzeichnerin verwiesen werden könne. Es handele sich hierbei um eine leichte Tätigkeit, für die in der Regel gesundheitlich eingeschränkte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen der Rehabilitation ausgebildet würden. Dementsprechend seien die körperlichen Anforderungen relativ niedrig. Die von den Ärzten beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen könnten in diesen Tätigkeiten beachtet werden.

Gegen das ihr am 8. April 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Mai 2004 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Auf Grund ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes sei sie nicht mehr in der Lage, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Die fortlaufend wahrgenommene psychotherapeutische Behandlung bei Dr. Pa habe die bei ihr bestehende Problematik hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit nicht beheben können. Dr. Pa gehe davon aus, dass letztlich ein Zustand der Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der von dem Sozialgericht herangezogene berufskundige Sachverständige Herr Kb halte es aufgrund der besonderen Sachlage ebenfalls nicht für möglich, dass sie erfolgreich beruflich eingegliedert werden könnte. Wenn das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen darauf hinweise, dass es schon unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht verneinen könne, stehe dies mit dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht in Einklang. Trotz aller entsprechenden Bemühungen sei sie seit Beginn der 90er Jahre nicht beruflich eingegliedert worden. Weder auf einer qualifizierten noch auf der einfachen Ebene sei es ihr bisher gelungen, eine Arbeit zu finden, was auch damit zusammenhänge, dass sie im Rahmen von Bewerbungen und Vorstellungen ihre Zeugnisse vorzulegen habe, aus denen sich ergebe, dass sie ihre Berufsabschlüsse eben nicht als Frau erworben habe. Nach den schriftlichen Ausführungen im Urteil habe sich die Kammer davon überzeugt gezeigt, dass es eine Vielzahl von Arbeitsplätzen und Einsatzmöglichkeiten gebe, ohne jedoch auszuführen, worauf sich diese von der Einschätzung des berufskundigen Sachverständigen abweichende Überzeugung im Einzelnen gründe. Zumindest hätte es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedurft. Im Übrigen habe sie ihrer Auffassung nach Berufsschutz, da ihre Umschulung zur Bautechnikerin im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erfolgt sei. Eine Verweisung auf den Umschulungsberuf erscheine allerdings wegen des Zeitablaufs nicht mehr möglich. Die damals von ihr erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichten es ihr nicht mehr, eine solche Tätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten zu verrichten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 24. Februar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles im September 2001 Rente wegen Erwerbsminderung beginnend mit dem 1. Oktober 2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Bescheide. Auf Nachfrage des Senats weist sie darauf hin, dass weitere Akten betreffend Rehabilitationsverfahren als die bisher übersandten nicht mehr vorlägen. Aktenkundig sei die Durchführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Juni/Juli 1989. Ferner ergebe sich aus dem Versicherungskonto die Ablehnung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Bescheid vom 28. Oktober 1994. Für die Ausbildung der Klägerin zur Bauzeichnerin ab Oktober 1994 sei offensichtlich nicht sie Maßnahmeträgerin gewesen.

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte des Dr. Pa (07/05 und ergänzend aus 09/05) und der Ärztin für Psychotherapeutische Medizin Aa Bb (01/06) beigezogen und eine Auskunft des Beruflichen Trainingszentrums (BTZ) Hb GmbH über den Inhalt einer von der Klägerin dort seit Oktober 2003 durchgeführten Integrationsmaßnahme eingeholt (Schreiben vom 16. August 2004), in der nach eingehender Schilderung der Wirbelsäulenbeschwerden und der psychischen Problematik der Klägerin eine Berentung empfohlen wird. Die Klägerin hat dazu ein weiteres Schreiben des BTZ Hb aus August 2004 und eine an das BTZ gerichtete sozialmedizinische Stellungnahme des Internisten - Betriebsarztes Dr. Hc (7/04) überreicht.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2006 hat der Senat Dr. Sb , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, zu den Gesundheitsstörungen und dem Leistungsvermögen und den Verwaltungsbeamten Kc Kd zu der Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vernommen. Wegen des Inhaltes der Gutachten wird auf Bl. 170-201 d. A. und auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten ( ) und die Verfahrensakte L 3 AL 14/04 (S 3 AL 183/02; SG Kiel) nebst Verwaltungsvorgängen der Bundesagentur für Arbeit sowie die Verwaltungsakte des LAsD Bezug genommen. Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der hier anzuwendenden seit dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung. Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens besteht bei der Klägerin keine Einschränkung ihres Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht, und sie kann ihr mehr als 6 stündiges Leistungsvermögen auch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes umsetzen.

In die Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin ist zunächst ein LWS-Syndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 im Dezember 1984 bei Nervenwurzelkompressionssyndrom S 1 rechts durch frei sequestrierten Massenprolaps lumbosacral rechts einzubeziehen. Die seit der Rentenantragstellung hierdurch bedingten Funktionsstörungen sind in der Akte durch verschiedene Befundunterlagen dokumentiert und von Gutachtern im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte, insoweit insbesondere der Orthopäde Dr. G , ergeben sich rezidivierende Ischialgien linksseitig, jedoch ohne sensomotorische Ausfälle. Bei der Zuordnung der Beschwerden zum linken oder rechten Bein wechseln allerdings die Angaben. Während Dr. G , wie dargelegt, von einer Ischialgie links spricht, geht Dr. Ka in seinem Gutachten aus November 2001 abschließend von einer sensiblen Nervenwurzelrestschädigung am rechten Bein nach OP eines Bandscheibenvorfalls am Lendenwirbelsäulen-/Kreuzbeinübergang aus, und auch Prof. H beschreibt in seinem Gutachten aus Februar 2004 eine Hypaesthesie und Hypalgesie im rechten S1 Dermatom, angedeutet auch bei L5, sowie eine ganz diskrete Fuß/Zehenheber- und Senkerschwäche. Auch Dr. Ha beschreibt Störungen des Berührungsempfindens an der Außenseite des rechten Beines und den Verlust des Achillessehnenreflexes rechts. Entscheidend ist jedoch, dass in keinem ärztlichen Befund manifeste motorische Ausfälle oder andauernde Nervenwurzelreizungen eines Schweregrades beschrieben werden, dass allein deshalb eine vollschichtige Arbeitsleistung nicht mehr möglich erschiene. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule war bei den Untersuchungen jeweils nur geringgradig eingeschränkt. So beschreibt etwa Dr. G in einem Bericht aus März 2000 einen FBA von 10 cm, einen Schober von 10/15 und insgesamt eine nicht eingeschränkte Beweglichkeit. Auch das Gutachten von Dr. Ha weist keine gravierenden klinischen Befunde aus mit einem FBA von 15 cm, einem Schober-Wert von 10/15 und ansonsten, bis auf einen Klopfschmerz im Bereich der Dornfortsätze der unteren Lendenwirbelsäule, im Wesentlichen unauffälligen Befund. Dr. Sb beschreibt in seinem Gutachten wiederum die bereits benannten neurologischen Befunde im Bereich des rechten Beines, jedoch keine Muskelverschmächtigungen und keine Lähmungen. Das Gangbild sei raumgreifend und nicht beeinträchtigt. Insgesamt erscheint damit die in allen Gutachten, insbesondere auch in dem chirurgischen Gutachten von Dr. Ha , vorgenommene Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin dahingehend, dass einer mindestens 6-stündigen Arbeitsleistung vom orthopädischen Fachgebiet her nichts entgegensteht, nachvollziehbar. Soweit die Klägerin selbst bei den Untersuchungen, so auch bei Dr. Sb , die Schmerzproblematik von Seiten der Wirbelsäule in den Vordergrund ihrer Beschwerden stellt (gegenüber Dr. Sb hat sie ständige, ziehend dumpfe Kreuzschmerzen, die rechts über das Gesäß in die Vorderseite des Oberschenkels, sehr selten auch in den Unterschenkel ausstrahlten, nach links in die Flanke, mit Zunahme der Beschwerden bei körperlicher Belastung, insbesondere beim Bücken oder schweren Tragen geschildert) widerspricht dies der isolierten orthopädischen Beurteilung nicht. So hat die Klägerin, nach der Intensität der Schmerzen befragt, gegenüber Dr. Sb auf einer Skala von 0 bis 10 zwar Werte zwischen 4 und 5 angegeben, aber auch eingeräumt, dass dies nur schwer beurteilbar sei, weil es ihr zwischendurch auch relativ gut gehe. Zu einer Zunahme der Beschwerden komme es im Übrigen auch, wenn sie zum Arbeitsamt müsse, weil sie dort nicht gerne hingehe und sich ständig unter Druck gesetzt fühle. Dies relativiert auch die Aussage in dem Schreiben des BTZ Hb vom 16. August 2004, das eine deutlich stärkere Beeinträchtigung durch das chronisch lumbale Schmerzsyndrom nahe legt. Gegen eine solche spricht auch die von Dr. Sb in seine zusammenfassende Beurteilung einbezogene nur bedarfsweise erforderliche analgetische Medikation.

Angesichts der nachgewiesenen Nervenschädigung S1 nach Bandscheibenoperation erscheint es andererseits nachvollziehbar, dass der Klägerin nur noch leichte und gelegentlich in dem Gutachten von Dr. Sb auf bis zu drei Stunden täglich konkretisiert - mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, und dass dabei qualitative Einschränkungen zu beachten sind in Bezug auf einen gelegentlichen Haltungswechsel, die Vermeidung körperlicher Zwangshaltungen und besonderer Wirbelsäulenbelastungen wie häufiges Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel sowie Gefährdung durch Kälte, Nässe, Zugluft und starke Temperaturschwankungen.

In den orthopädischen Befundberichten sind außerdem rezidivierende Kniegelenkbeschwerden links genannt, und durch den Arztbrief des FEK N aus Januar 2002 ist ein - operierter - Innenmeniskushinterhornschaden am linken Kniegelenk belegt. Bei der Untersuchung durch Dr. Ha im Februar 2004 war die Beweglichkeit des Kniegelenkes insgesamt frei, es fand sich lediglich ein retropatellares Reiben links, jedoch kein Patellaanpress- oder Verschiebeschmerz, kein Erguss, keine Überwärmung oder Bandinstabilität. Abschließend führt Dr. Ha aus, die Verschleißumformung des linken Kniegelenkes mit Knorpelschaden im Bereich der Kniescheibenrückfläche sowie operativ behandeltem Innenmeniskushinterhornschaden führe zu belastungsabhängigen Beschwerden, aber noch zu keiner Funktionseinschränkung. Gleichwohl hat er bei den qualitativen Einschränkungen den Ausschluss von Arbeiten in gebückter oder kniender Stellung aufgenommen sowie den Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Gleiches dürfte für Arbeiten in hockender Stellung gelten. Letzteres folgt auch daraus, dass Dr. L vom internistischen Fachgebiet her Fremd- und Eigengefährdung ausgeschlossen hat, dies im Hinblick auf früher aufgetretene Herzrhythmusstörungen im Sinne einer intermittierenden absoluten Arrhythmie bei Vorhofflimmern.

Weiterhin besteht bei der Klägerin, was durch zahlreiche medizinische Unterlagen in der Akte belegt wird, eine anhaltende psychische Problematik. Insbesondere ergibt sich dies aus den Befundberichten des Dr. Pa , bei dem sie seit September 1991 in Behandlung steht. Dr. Pa spricht von einer Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Organisationsniveau, die seit März 2005 im Rahmen einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie konsultierte Ärztin für Psychotherapeutische Medizin Aa Bb ordnet den Rückenschmerz im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein, das psychische Symptombild insgesamt im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung vermutlich auf der Grundlage einer posttraumatischen Belastungsstörung durch einen äußerst gewalttätigen Vater, dessen Opfer und Zeuge die Patientin in frühester Kindheit gewesen sei, während die Gutachter Prof. Dr. H und Dr. Sb eine Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau anzweifeln. Prof. H spricht abschließend insgesamt nicht von einer Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich von einer emotionalen Instabilität und dysthymen Verstimmung, Dr. Sb von einer Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu depressiven Erlebnis- und Verarbeitungsweisen bei Zustand nach geschlechtsangleichender Operation. Für das in diesem Verfahren zu beurteilende Leistungsvermögen der Klägerin ist jedoch die diagnostische Einordnung von nachrangiger Bedeutung, entscheidend sind die funktionellen Auswirkungen der psychischen Störung, in deren Beschreibung die jeweiligen Befundunterlagen und Gutachten im Wesentlichen übereinstimmen. Dr. Pa beschreibt in seinem Bericht aus Juni 2003, dass die Klägerin, die einen starken Gerechtigkeitssinn habe und sich viel für Schwächere eingesetzt habe, in verschiedenen schwierigen sozialen Situationen leicht kränkbar sei und dann häufig impulsiv und verbal aggressiv reagiere, was sie wiederum psychisch stark belaste und zeitweise in eine resignative Verstimmung verfallen lasse. Es bestehe eine chronifizierte emotionale Instabilität. Einerseits habe die Klägerin gelernt, zu ihrer Transsexualität zu stehen, zumal auch nach verschiedenen geschlechtsangleichenden Maßnahmen ihr biologisches männliches Geschlecht nicht zu verbergen sei. Andererseits leide sie immer noch unter tatsächlich erfolgenden Diskriminierungen in ihrem sozialen Umfeld, die sich an ihrer Transsexualität festmachten. Die Kränkung durch Diffamierungen und die Verunsicherung dadurch, dass sie sich selbst nicht als ausreichend weiblich schön genug empfinde, sieht Prof. H in seinem Gutachten als Grundlage der glaubhaften verstärkten Reizbarkeit der Klägerin bei schon früher bestehender emotionaler Instabilität. Auch Dr. Sb beschreibt die emotionale Instabilität im Sinne einer gesteigerten Impulsivität und Reizbarkeit. Während Prof. H daneben eine Dysthymie bei dysphorischer Grundstimmung beschreibt, fand Dr. Sb bei seiner Untersuchung aktuell keine Symptome einer depressiven Verstimmung. Gleichwohl geht auch er von einer Neigung zu depressiven Erlebnis- und Verarbeitungsweisen aus. Ganz ähnlich hatte auch Dr. Ba in seinem Gutachten aus November 2001 die Auswirkungen der psychischen Störung beschrieben. Dabei ist kein Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin wegen der psychischen Störung nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich leistungsfähig sei. Dies erscheint im Hinblick auf die mit der Störung in dem zu beurteilenden Zeitraum einhergehenden vorstehend beschriebenen Beeinträchtigungen ohne weiteres nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar erscheint dagegen die wiederholte Einschätzung durch Dr. Pa , wonach eine Erwerbsunfähigkeit aufgrund schwerwiegender psychischer Beeinträchtigungen vorliege. Dr. Pa leitet dies vornehmlich daraus ab, dass eine berufliche Rehabilitation der Klägerin bisher nicht gelungen sei, worauf im Zusammenhang mit der Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes noch einzugehen sein wird. Aus der faktisch nicht erfolgten beruflichen Eingliederung kann jedoch nicht ein die Erwerbsfähigkeit ausschließendes Ausmaß psychischer Beeinträchtigungen gefolgert werden, das sich ansonsten aus ärztlichen Befunden nicht ableiten lässt. Nachvollziehbar erscheint allerdings - entgegen der Beurteilung in dem Gutachten des Dr. Ba , der das Leistungsvermögen der Klägerin aus nervenärztlich psychiatrischer Sicht insgesamt nicht beeinträchtigt sah - die übereinstimmende Beurteilung durch die Sachverständigen Prof. Dr. H und Dr. Sb , wonach die psychische Störung qualitative Einschränkungen in Bezug auf besonderen Zeitdruck, besondere nervliche Belastung und Publikumsverkehr bedingt, um die emotionale Instabilität der Klägerin nicht zu verstärken und damit ihr Restleistungsvermögen nicht zu gefährden.

Eine weitere - qualitative – Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin folgt aus einem leichtgradigen rechtsseitigen Carpaltunnel-Syndrom mit Hypästhesie im Bereich der Finger sowie über dem sog. Generalstreifen. Den eigenen Angaben der Klägerin zufolge bestehen die genannten Beschwerden, insbesondere ein nächtliches Taubheitsgefühl in den Fingern 2 bis 5 rechts seit Herbst 2005. Der behandelnde Neurologe habe hier ein Carpaltunnel-Syndrom diagnostiziert und eine Manschette verordnet. Dr. Sb beschreibt zwar eine unbeeinträchtigte Handfunktion, schließt aber im Hinblick auf das Carpaltunnel-Syndrom eine einseitige Dauerbelastung der rechten Hand im Rahmen beruflicher Tätigkeiten aus.

Mit den zu beachtenden Einschränkungen ist der Klägerin der allgemeine Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes folgt zunächst nicht aus einer einzelnen oder aus der Summe der zu beachtenden qualitativen Einschränkung(en). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz kann die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt u.a. noch Prüf- und Kontrolltätigkeiten unter Verwendung einfacher Messinstrumente wie Grenzlehrdorn oder Gutschlechtschablonen verrichten. Zu diesen dem Senat auch aus einer Vielzahl vorangegangener Verfahren mit berufskundiger Beweisaufnahme bekannten und von dem Sachverständigen Kd dahingehend beschriebenen Tätigkeiten, dass sie zwar sich ständig wiederholende, dabei aber drei sehr unterschiedliche Handgriffe beinhalten, hat der Sachverständige Dr. Sb dargelegt, dass eine derartige Tätigkeit der Klägerin gesundheitlich auch unter Einbeziehung des Carpaltunnelsyndroms zumutbar sei. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser Einschätzung des Sachverständigen zu zweifeln. Da bei der Frage der Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI keine Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf den beruflichen Werdegang der Versicherten zu beachten ist, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht der Erörterung weiterer qualifizierterer - Tätigkeiten.

Auch im Hinblick auf die Transsexualität ist der Klägerin der allgemeine Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Diesbezügliche Erörterungen im bisherigen Verfahrensablauf knüpfen an die abschließende Feststellung des Sachverständigen Kb an, der darlegt, die Problematik, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten, sei durch die Transsexualität mit Geschlechtsumwandlung begründet; im Rahmen seiner drei Jahrzehnte umfassenden Erfahrung als Rehabilitationsfachkraft auch mit diesem Personenkreis seien ihm keine Fälle bekannt, die zu einer erfolgreichen Eingliederung in etablierten Berufen geführt hätten. Ob der Sachverständige dies als Beurteilung dahingehend, der Arbeitsmarkt sei der Klägerin verschlossen, verstanden wissen wollte, lässt sich der zitierten Textpassage nicht eindeutig entnehmen. Die von Herrn Kb angesprochene Problematik resultiert vorrangig aus der Arbeitsmarktlage, da Arbeitgeber sich in der Regel für gesunde und auch im Übrigen "unproblematische" Arbeitnehmer entscheiden werden, wenn sie, wie es bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage der Fall ist, die Auswahl unter einer Vielzahl qualifizierter Bewerber(innen) haben. Dass diese bei Arbeitgebern vorauszusetzende und betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Grundeinstellung im Falle der Klägerin ein erhebliches Eingliederungshindernis darstellt, hat auch der Sachverständige Kd bestätigt und wird auch durch den bisherigen beruflichen Werdegang der Klägerin belegt. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes im rentenrechtlichen Sinne. Sie ist erst dann zu bejahen, wenn aus einer Krankheit Einschränkungen der Leistungsfähigkeit folgen, die mit den in allen denkbaren Bereichen vorausgesetzten betrieblichen Anforderungen nicht in Einklang zu bringen sind. Eine derartige Einschränkung besteht bei der Klägerin nicht. Diese kann insbesondere, wie es der Sachverständige Dr. Sb auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beurteilt hat, trotz ihrer emotionalen Instabilität durchaus in einem Arbeitsumfeld eingesetzt werden, in dem sie mit weiteren Mitarbeiter(inne)n zusammenarbeiten muss, ohne dass damit zwangsläufig heftige und den Betriebsfrieden erheblich störende Reaktionen auf von der Klägerin als diskriminierend empfundene Äußerungen verbunden wären. Zu rein subjektiven Vorbehalten von Arbeitgebern gegenüber Versicherten mit bestimmten Krankheitsbildern hat das BSG u.a. mit Urteil vom 8. November 1995 (- 13/4 RA 93/94SozR 3-2600 § 44 Nr. 5 m. w. Nachw.) betreffend einen Versicherten mit einem Anfallsleiden dargelegt, träten die Anfälle sehr häufig auf, seien damit insbesondere erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten verbunden, so könne dadurch schon die Fähigkeit des Versicherten, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, ausgeschlossen sein. Im Übrigen könne ein schweres Anfallsleiden unübliche Arbeitsbedingungen erfordern, was bereits von dem "Katalog seltener Tätigkeiten" erfasst werde. Es blieben die Fälle, in denen es hauptsächlich um subjektive Vorbehalte seitens der Arbeitgeber (und der Belegschaften) gehe. Angesichts dieser subjektiven Ausprägung der Einstellungshindernisse könne eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wegen Krankheit nur mit Zurückhaltung bejaht werden. Zum einen müssten die der Beschäftigung eines epileptischen Versicherten entgegenstehenden Hemmungen derart stark sein, dass ihm praktisch kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Zum anderen könne nicht jedweder noch so starke Vorbehalt der Arbeitgeber oder der Belegschaften gegen Anfallsleidende - unabhängig davon, worauf er beruht - zu einem Rentenanspruch führen. Ebenso wie bei der Bedeutsamkeit häufiger Krankheitszeiten sei hier auf die Beurteilung "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" abzustellen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es zu den Aufgaben der Arbeitsverwaltung gehöre, unbegründete Vorbehalte der Arbeitgeber gegen die Einstellung behinderter Arbeitsuchender abbauen zu helfen. Stünden also bei der ablehnenden Haltung der Arbeitgeber sachwidrige, von unverständlichen Vorurteilen geprägte Gesichtspunkte im Vordergrund, so werde man regelmäßig nicht begründen können, dass der Versicherte "wegen Krankheit oder Behinderung" außerstande sei, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch – erst recht – im Falle der Klägerin, ohne dass näherer Erörterung bedarf, ob man die Transsexualität insoweit einer Krankheit gleichstellen kann. Letztlich hängt, was der Sachverständige Kd nachvollziehbar erläutert hat, die Einstellungschance der Klägerin von einer mehr oder minder offenen Einstellung eines potenziellen Arbeitsgebers und damit von einer von regionalen, branchenspezifischen und persönlichkeitsbedingten Faktoren abhängigen und damit weder in der einen noch in der anderen Richtung pauschal zu beurteilenden Größe ab. Die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann damit im Falle der Klägerin nicht festgestellt werden.

Die – grundsätzlich unter diese Übergangsregelung fallende, da vor dem 2. Januar 1961 geborene - Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, da sie eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann (Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit hat das BSG das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Ausgangspunkt dieses Schemas ist der Grundsatz, dass eine Versicherte nicht bereits dann berufsunfähig ist, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr verrichten kann, sondern dass nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (ebenso wie nach der Vorgängervorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, weiter zu ziehen, mithin der Versicherten in einem gewissen Rahmen ein beruflicher Abstieg zuzumuten ist. Der bisherige Beruf der Versicherten, d. h. im Grundsatz die letzte auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung, ist daher einer Qualifikationsstufe zuzuordnen, nämlich derjenigen der Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion bzw. der besonders hoch qualifizierten Facharbeiterin, der Facharbeiterin (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), der angelernten Arbeiterin (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und der ungelernten Arbeiterin; zumutbar ist die Verweisung der Versicherten auf Tätigkeiten derselben oder der nächst niedrigeren Stufe (std. Rspr., vgl. u.a. BSG, Urt. vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61).

Es kann im Ergebnis dahinstehen, wie die bisherige Berufstätigkeit Klägerin im Rahmen des Mehrstufenschemas einzustufen ist. Allerdings spricht vieles dafür, dass sie entgegen der von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung nicht ungelernte Arbeiterin, sondern Facharbeiterin ist resultierend aus der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und der anschließenden Tätigkeit als Betonbauerin. Die Klägerin hat diese Tätigkeit ihren eigenen Angaben zufolge bis etwa 1981 ausgeübt. Bereits ihre Angabe, wonach die Fortbildung zur Staatlich geprüften Bautechnikerin im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erfolgt sei, spricht dafür, dass zum damaligen Zeitpunkt eine ärztliche Stellungnahme vorlag, wonach ihr Leistungsvermögen für die Tätigkeit einer Betonbauerin nicht mehr ausreichte. Dies wiederum liegt nahe im Hinblick auf die Wirbelsäulenbeschwerden, die im Jahre 1984 zu einer Bandscheibenoperation führten. Gegenüber Dr. Sb und auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, die Umschulung – auch - aufgrund zunehmender Rückenbeschwerden durchgeführt zu haben. Jedenfalls nach der Operation Ende 1984 dürfte der Klägerin eine Tätigkeit als Betonbauerin nicht mehr zumutbar gewesen sein, da davon auszugehen ist, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch über ein Leistungsvermögen für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten verfügte. In dem Entlassungsbericht über eine Mitte 1989 durchgeführte Reha-Maßnahme (Bl. 14/15 Akte des LAsD) wurde ein Leistungsvermögen ausschließlich für leichte Arbeiten angenommen. Es liegt deshalb sehr nahe, hier von einer Lösung vom Beruf der Betonbauerin aus gesundheitlichen Gründen auszugehen, sofern man eine solche Lösung überhaupt annimmt. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Klägerin sich nachhaltig von dieser Berufstätigkeit abgewandt hat und zwar durch Ausübung anderer versicherungspflichtiger Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit der letzten Tätigkeit im Baubereich insgesamt immer nur für kurze Zeit in Beschäftigungsverhältnissen stand, dabei überwiegend im Rahmen von ABM. Die einzige versicherungspflichtige Beschäftigung, die nicht im Rahmen einer ABM verrichtet wurde, war diejenige in einer Konservenfabrik Ende der 80er Jahre, die nach den Angaben der Klägerin zum Rentenantrag und auch nach dem Versicherungsverlauf nur von September bis November 1987 verrichtet wurde.

Einer abschließenden Beurteilung bedarf dies hingegen nicht. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klägerin zwar auf die Umschulungsberufe nicht mehr verweisbar; sie kann jedoch eine zumutbare Tätigkeit auf der Anlernebene verrichten. Der in der mündlichen Verhandlung als berufskundiger Sachverständiger vernommene Verwaltungsbeamte Kd hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die Kenntnisse der Klägerin aus ihren Umschulungsberufen als Bauzeichnerin und als Bautechnikerin "deutlich versandet" seien, wobei diese Einschätzung bereits für den Zeitpunkt der Antragsstellung im September 2001 gelte. Er hat dies - für den Senat überzeugend – vor allem daraus abgeleitet, dass die Klägerin die Umschulungsberufe nach dem jeweils schon mehrere Jahre zurückliegenden jeweiligen Abschluss zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb ausgeübt habe. Die auf Grund der Ausbildung noch vorauszusetzenden Kenntnisse reichten bei weitem nicht aus, um ohne umfangreiche Schulung diese Berufe innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten wettbewerbsfähig ausüben zu können. Das Erstellen von Baukonstruktionen, die Baustatik, das Planen des Betriebsmitteleinsatzes und auch die Kalkulation erfolgten heute über spezielle EDV-Programme. Die von der Klägerin absolvierte CAD-Weiterbildungsmaßnahme 1986/1987 liege insoweit zu weit zurück. Gleiches gelte für die Umschulung zur Bauzeichnerin 1994 bis 1996.

Die Klägerin, die demnach in ihren Umschulungsberufen - und damit auf der Facharbeiterebene insgesamt - nicht mehr wettbewerbsfähig eingesetzt werden kann, verfügt jedoch auf Grund dieser Umschulungen über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, um eine Bürotätigkeit auf der Anlernebene, d. h. z. B. der Ebene BAT VIII oder vergleichbarer tariflicher Einstufungen in der Privatwirtschaft, nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten wettbewerbsfähig verrichten zu können. Als hierbei zu verrichtende Teiltätigkeiten hat der Sachverständige das Erstellen von Listen, einfache statistische Aufgaben, Zuarbeiten zur Lohnrechnung wie das Prüfen und Aufrechnen von Stundenzetteln, gelegentlichen Telefonverkehr, das Öffnen und Verteilen der eingehenden Post, das Einsammeln, Kuvertieren und Frankieren der ausgehenden Post sowie das Führen der Portokasse, Botengänge innerhalb des Hauses und das Erstellen von Kopien genannt. Kenntnisse in diesen Bereichen habe die Klägerin sowohl im Rahmen ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin als auch im Rahmen der Umschulung zur Bauzeichnerin erworben. Zu der erstgenannten Ausbildung gehörten auch Aufgaben wie das Ausschreiben und die Vergabe von Bauleistungen wie die Bauabrechnung. Zur Umschulung zur Bauzeichnerin gehörten das Angebots- und das Rechnungswesen sowie Abrechnungen. Zudem sei die Klägerin auch im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen mit Büroarbeiten befasst worden. Auch wenn wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten verloren gegangen seien, sei doch zu erwarten, dass sich die Klägerin auf Büroarbeiten auf der Anlernebene, d. h. mit deutlich geringeren Anforderungen als es ihren Ausbildungsberufen entspreche, innerhalb von drei Monaten einarbeiten könne. Der Sachverständige hat dies - für den Senat überzeugend im Rahmen der Beweisaufnahme weiter dahin erläutert, dass die Ausbildung zur Bautechnikerin eine sehr qualifizierte, letztlich der Meisterebene vergleichbare Ausbildung sei, wobei der Bautechniker gegenüber dem mehr auf die praktischen handwerklichen Inhalte ausgebildeten Meister über wesentlich umfangreichere theoretische Kenntnisse verfüge. Der Senat hat im Ergebnis keine Bedenken, dem Sachverständigen Kd dahingehend zu folgen, dass die verbliebenen Kenntnisse der Klägerin ausreichen, um innerhalb von drei Monaten wettbewerbsfähig Arbeiten auf der Anlernebene, d. h. im Rahmen des Mehrstufenschemas zwei Stufen unterhalb der von ihr - zwar nicht vom Status, jedoch vom Kenntnisstand her - erreichten Meisterebene angesiedelte Arbeiten, verrichten zu können.

Ist die Klägerin nach alledem auch nicht berufsunfähig, ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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