L 12 AL 220/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AL 19/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 220/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.08.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) ab dem 28.11.2000.

Die 1961 geborene Klägerin hatte an einem durch die Beklagte geförderten Lehrgang zur Feststellung der Eignung für die Umschulung zur Kauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und im Anschluss daran ab dem 02.05.2000 an einer Umschulungsmaßnahme der Beklagte teilgenommen, die bis zum 31.01.2002 dauern sollte. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 11.05.2000 für die Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme Lehrgangskosten und Uhg ab 02.05.2000. Die Klägerin fehlte in der Folge zeit bis Oktober 2000 mehrfach entschuldigt. Der Maßnahmeträger kündigte daraufhin mit Schreiben vom 24.11.2000 den Umschulungsvertrag fristlos mit Wirkung zum 27.11.2000. Er begründete sein Vorgehen damit, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt 24,43 % des Unterrichts gefehlt habe. Aufgrund der unregelmäßigen Teilnahme sei der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs gefährdet, zumal die Klägerin in den prüfungsrelevanten Fächern "kaufmännisches Rechnen" und "spezielle Betriebswirtschaftslehre" mangel hafte bzw. ungenügende Leistungen erbracht habe. Der Maßnahmeträger in formierte die Beklagte über die ausgesprochene Kündigung, die daraufhin mit Bescheid vom 29.11.2000 die Uhg-Bewilligung ab dem 28.11.2000 aufhob, weil die förderungsfähige Teilnahme an der Maßnahme beendet sei. Die Klä gerin legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Weiterzahlung des Uhg ab dem 11.12.2000. Dieser Zeitpunkt ergab sich aus einem in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 GA 25/00 vor dem Ar beitsgericht Duisburg geschlossenen Vergleich, aufgrund dessen der

Maßnahmeträger der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Arbeitsgericht Duisburg die weitere Teil nahme an der Umschulungsmaßnahme ermöglichte. Die Klägerin nahm daraufhin ab dem 11.12.2000 wieder an dem Unterricht teil. Für die Zwischenzeit ab dem 28.11. - 10.12.2000 bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von Januar bis April 2001 absolvierte die Klägerin ein Praktikum.

Die Klägerin beantragte am 18.12.2000 auf Anregung der Beklagten die Weiterbewilligung des Uhg ab dem 11.12.2000. Mit Bescheid vom 27.12.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Maßnahme sei durch den Träger wegen der Fehlzeiten und mangelhaften Lei stungen der Klägerin zu Recht beendet worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2001 wegen Fristversäumnis als unzulässig. Daraufhin erhob die Klägerin am 19.02.2001 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (S 17 AL 26/01).

Nachdem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungsbe scheid vom 29.11.2000 mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2001 zurückge wiesen hatte, erhob die Klägerin hiergegen am 08.02.2001 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (S 17 AL 19/01) und beantragte im Wege des einst weiligen Rechtsschutzes den Vollzug des Bescheides vom 29.11.2000 auszu setzen. Mit Beschluss vom 10.05.2001 setzte das LSG NRW im Beschwerdever fahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2001 (S 17 AL 7/01 ER) die Vollziehung des Aufhebungsbescheides vom 29.11.2000 für die Zeit vom 10.05.2001 bis zum 15.09.2001 einstweilen aus (L 9 B 11/01 AL ER).

Der Träger der beruflichen Bildungsmaßnahme, die BZN (Bildungszentrum der Wirtschaft am Niederrhein GmbH), nahm ferner mit Schreiben vom 14.05.2001, gerichtet an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, die gegen über der Klägerin ausgesprochene Kündigung zurück. Die Klägerin schloss ihr Praktikum mit der Note "gut" ab. Trotz erneuter weiterer Fehlzeiten und schlechter Benotung meldete der Maßnahmeträger gleichwohl die Kläge rin bei der Industrie- und Handelskammer zur Abschlussprüfung an. In zwei von drei prüfungsrelevanten Fächern war sie mit "mangelhaft" beurteilt

worden. Nach schriftlicher Auskunft des Maßnahmeträgers gegenüber der Be klagten hatte die Klägerin im Praktikum rund 30 % der Zeit krankheitsbedingt gefehlt und im Anschluss an das Praktikum ebenfalls krankheitsbedingte Fehlzeiten von rund 30 % gehabt. Die IHK versagte in sofern die Zulassung zur Prüfung.

In dem sozialgerichtlichen Verfahren S 17 AL 19/01 hat die Klägerin bean tragt,

den Bescheid vom 29.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei des vom 29.01.2001 und den Bescheid vom 27.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2001 aufzuheben und die Be klagte zu verurteilen, ihr Unterhaltsgeld ab dem 28.11.2000 weiter zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben zur Klärung der Umstände, die zur Kündigung durch den Maßnahmeträger geführt haben, durch Vernehmung des Zeugen Quirbach. Dieser hat u.a. bekundet, dass ausschlaggebend für die ausgesprochene Kündigung der Klägerin die bis dahin höheren Fehlzeiten in Verbindung mit den gezeigten schlechten fachlichen Leistungen gewesen sei. Dies habe zu der Prognose geführt, dass die Klägerin wahrscheinlich das Maßnahmeziel nicht werde erfolgreich erreichen können. Die Rücknahme der Kündigung sei letztlich lediglich aus sozialen Gründen erfolgt. Auch nach der Wiederteilnahme an dem Unterricht habe die Klägerin erhebliche Fehlzeiten nachgewiesen, die nach seinen Unterlagen ca. 30 % des Gesamtunterrichts ausmachten.

Mit Urteil vom 31.08.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Weiterförderung ihrer Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme durch Gewährung von Unterhaltsgeld, da die Beklagte die Bewilligungsentschei dung mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2000 zu Recht aufgehoben

habe. Sie habe davon ausgehen müssen, dass die Klägerin die Maßnahme nicht erfolgreich werde abschließen können. Der bezweckte Erfolg der be ruflichen Eingliederung könne grundsätzlich nur bei einem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme erreicht werden. Dies sei vorliegend aufgrund der erheblichen Fehlzeiten und der schlechten Leistungen der Klägerin nicht zu erwarten gewesen. Aufgrund der erheblichen Fehlzeiten in Kombination mit den von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Klägerin die Maßnahme nicht erfolgreich werde beenden können. Diese negative Prognose habe die Be klagte auch im streiterheblichen Zeitraum stellen dürfen, da es über Jahre hinweg geübte Verwaltungspraxis sowohl des Maßnahmeträgers als auch der Industrie- und Handelskammer gewesen sei, Prüflinge, die erhebliche Fehlzeiten aufwiesen, insbesondere dann, wenn die von diesen gezeigten Leistungen - gewichtet - überwiegend mit "mangelhaft" beurteilt worden seien, erst gar nicht zur Prüfung zuzulassen. Dies habe auch der Zeuge Quirbach glaubhaft bestätigt.

Gegen dieses ihr am 20.09.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.10.2001 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie macht im wesentlichen geltend: Die Beklagte habe in dem hier maßge benden Beurteilungszeitraum, dass heißt am 29.01.2001, nicht davon ausge hen dürfen, dass sie die Maßnahme nicht erfolgreich werde beenden können. Bereits die Feststellung des Sozialgerichts, sie habe mangelhafte Lei stungen in prüfungsrelevanten Fächern erbracht, sei unrichtig. Auch die Angaben des Zeugen Quirbach, der behaupte, dass es bei der BZN über Jahre hinweg geübte Verwaltungspraxis gewesen sei, Prüflinge die erhebliche Fehlzeiten aufwiesen, erst gar nicht zur Prüfung zuzulassen, sei unrich tig. Es habe noch drei bis vier andere Prüfungsteilnehmer gegeben, die noch schlechter gewesen seien, denen aber keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Die Prognose der Beklagten sei nicht hinreichend objektiviert. Bereits damals seien die besonderen Umstände, die zu erheb lichen Fehlzeiten und Leistungsdefiziten geführt hätten, weitgehend unberücksichtigt geblieben. Darüber hinaus sei sie auch wirtschaftlich nicht in der Lage, die von der Beklagten geforderte Rückzahlung zu er bringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.08.2001 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat in nichtöffentlicher Sitzung vom 29.11.2002 die Mitarbeite rin des BZN C ... B ..., den Leiter des Teams Prüfungs- und Ausbil dungswesen beim IHK H ... R ... und den Sachbearbeiter bei der IHK G ... E ... als Zeugen vernommen.

Die Zeugin B ... hat u.a. bekundet, dass es zur Kündigung der Klägerin aufgrund der Fehlzeiten und mangelhaften Leistungen gekommen sei. Bei der Kündigung hätten ca. 25 % Fehlzeiten vorgelegen. Später hätten sich diese noch erhöht. Die Leistungen in den Fächern kaufmännisches Rechnungswesen seien ungenügend, im Bereich Buchführung ausreichend, spezielle BWL man gelhaft, im Fach Word ausreichend, Statistik gut und Grundlagen der Woh nungswirtschaft ungenügend gewesen. Die Fehlzeiten und die schlechten Leistungen seien auch der Grund für die Nichtzulassung zur Prüfung gewe sen. Der Zeuge R ... hat u.a. bekundet, in der Regel sei es so, dass - wenn die Fehlzeiten sich über 10 % beliefen - nicht die entsprechenden Kenntnisse erworben werden könnten, um die Prüfung erfolgreich zu beste hen. Habe ein Prüfungskandidat derartige Fehlzeiten aufzuweisen, so werde allerdings zusätzlich noch geschaut, welche Noten er dann in den Fächern erzielt habe. Diese Angaben hat der Zeuge E ... ebenfalls bestätigt und ergänzt, dass die Klägerin Fehlzeiten von 27,2 % im theoretischen Teil und 24,6 % im praktischen Teil gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf die Protokollniederschrift der Sitzung vom 29.11.2002 (Bl. 170 der Streitakten) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Akten des SG Duisburg - S 17 AL 7/01 -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2001 sowie der Bescheid vom 27.12.2000 in der Gestalt des Wi derspruchsbescheides vom 05.02.2001 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weiterförderung ihrer Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme durch Gewährung von Unterhaltsgeld über den 28.11.2000 hinaus, da die Beklagte die Bewilligungsentscheidung zu Recht aufgehoben hat. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungs gründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Ent scheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung von der Beklagten im vorliegenden Fall ausreichend berücksichtigt sind.

Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, den Sachverhalt anders zu beurteilen. Zwar hatte die Be klagte für die von der Klägerin durchgeführte Bildungsmaßnahme ursprünglich grundsätzlich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsgeld bejaht. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die die Aufhebung der Bewilligung gem. § 48 SGB X rechtfertigt, war jedoch da durch eingetreten, dass der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 24.11.2000 gegenüber der Klägerin die fristlose Kündigung des Umschulungsvertrages ausgesprochen hatte, da diese aufgrund der unregelmäßigen Teilnahme den Lehrgang nicht mehr erfolgreich abschließen konnte. Dabei ist es entscheidungsunerheblich, dass in den späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren die Kündigung durch den Maßnahmeträger wieder rückgängig gemacht worden ist. Die Beklagte hat nämlich eine eigene prognostische Einzelbeurteilung unabhängig von der des Maßnahmeträgers vorzunehmen.

Dabei stand ihr kein Beurteilungsspielraum zu (siehe BSG SozR 3 - 4100 § 60 Nr. 1 F 5). Die von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt ausgesprochene negative Prognoseentscheidung ist zutreffend, da auch die im Berufungs verfahren gehörten Zeugen B ..., R ... und E ... übereinstimmend be kundet haben, dass die Klägerin erhebliche Fehlzeiten (Zeitpunkt Kündigung ca. 25 %, Zeitpunkt nach der Kündigung ca. 27 bis 37 %) aufzuweisen hatte. Zudem hatte sie im Fach kaufmännisches Rechnungswesen ungenügende Leistungen und im Bereich Grundlagen der Wohnungswirtschaft und spezielle BWL mangelhafte Leistungen erbracht. Sowohl der Zeuge R ... als auch der Zeuge E ... haben glaubhaft versichert, dass üblicherweise, wenn die Fehlzeiten sich über 10 % beliefen, in der Regel nicht die entsprechenden Kenntnisse erworben werden können, um eine Prüfung erfolgreich zu bestehen. Habe ein Prüfungskandidat derartige Fehlzeiten aufzuweisen, werde zusätzlich noch geschaut, welche Noten er in den Fächern erzielt habe. Im Falle der Klägerin waren diese beiden Negativkomponenten nach Auffassung des Senats jedoch bereits zum Zeitpunkt der von der Beklagten getroffenen Prognoseentscheidung zu bejahen. So erklärt sich auch die Auskunft der IHK bei der Voranfrage 6 Monate vor der Prüfungsanmeldung. Normalerweise hätte daher der Maßnahmeträger die Klägerin überhaupt nicht mehr zur Prüfung angemeldet, zumal sie auch nach Wiederaufnahme des Unterrichts erneut hohe Fehlzeiten und schlechte Leistungen erbrachte. Dass dies gleichwohl geschehen ist, ist wohl vor dem Hintergrund der arbeitsgerichtlichen Verfahren mit dem Maßnahmeträger zu erklären. Darüber hinaus bestätigt die tatsächliche Geschehensentwicklung (Nichtzulassung zur Prüfung) die von der Beklagten ursprünglich getrof fene negative Prognoseentscheidung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine grund sätzliche Berücksichtigung der tatsächlich eingetretenen Umstände möglich (siehe BSG-Urteil vom 11.05.2000 - B 7 AL 18/99 R -; BSG SozR 4100 § 41 Nr. 1; BSGE 38,146, 147; BSG SozR 4100 § 44 Nr. 53). Aufgrund ihrer weiterhin schlechten Leistungen und der erneuten hohen Fehlzeiten ist die Klägerin seitens der IHK nicht zur Prüfung zugelassen worden. Gegen diese Entscheidung hat sie sich letztendlich auch nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt. Damit hat sich aber die getroffene Prognoseentscheidung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der sozialgerichtlichen Entscheidung als richtig erwiesen, so dass das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat. Die Berufung konnte daher kein Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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