Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 3710/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 32/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2006 wird geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 26. September 2005 (Eingang des Schriftsatzes beider Kläger vom 24. September 2005 beim Sozialgericht Berlin) gewährt und Rechtsanwalt F R, Cstraße , B, beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Grund der – ohnehin lediglich von der Klägerin zu 1) erhobenen – Untätigkeitsklage vom 4. Juli 2005 kommt nicht mehr in Betracht, weil diese sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 erledigt hatte und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für diesen Verfahrensteil aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Soweit die Klage – nunmehr von beiden Klägern – dagegen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) mit dem Schriftsatz vom 24. September 2005, beim Sozialgericht eingegangen am 26. September 2005, gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 gerichtet ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Bedürftigkeit der Kläger, die ausweislich des vorliegenden Bescheides des Finanzamtes Wedding vom 12. September 2005 für das Jahr 2004 als zwei von vier Mitgesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "B. H. S. B H" im gesamten zweiten Halbjahr 2004 Einkünfte von jeweils 1.339,63 Euro und in den letzten drei Monaten vor dem Antrag von Prozesskostenhilfe im Juli 2005 nach ihren Angaben jeweils zusammen Einkünfte vor Steuern von unter 700,- Euro erzielt haben, steht nicht in Frage.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da die Prozesskostenhilfe den Rechtsschutz lediglich eröffnen, nicht aber selbst gewähren soll, reicht hierfür weniger als die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs; er darf nur nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Anzunehmen ist dies im Besonderen dann, wenn eine klärungsbedürftige Rechtslage besteht, was hier der Fall ist (zusammenfassend Littmann in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 73a Rz. 11). Die Beklagte stützt sich in den angefochtenen Bescheiden, durch die sie die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz abgelehnt hat, wesentlich auf die Vorschrift des § 120 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Hierzu liegt zwar eine umfängliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vor, jedoch keine höchstrichterliche, da die Anwendung der Vorschrift in den dem Senat zugänglichen Entscheidungen stets nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen war. Dass die Auslegung der Vorschrift – die sich unverändert in dem ab 1. Januar 2005 geltenden § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch wiederfindet und deshalb auch nach dem Außerkrafttreten des hier noch anzuwendenden BSHG bedeutsam bleibt – im besonderen bei Personen nicht unproblematisch war, die besondere Zuzugs- und Aufenthaltsrechte besitzen, zeigt sich unter anderem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, dessen Beschluss vom 22. April 2003 – 6 S 9.03 -, FEVS 55, 186, eine ausführliche Diskussion des Meinungsstandes enthält. Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht offenkundig an fehlender Bedürftigkeit. Die Zwillingsschwester der Klägerin, die nach Lage der Akten zeitweise deren Lebenshaltungskosten getragen hat, hat ausdrücklich geltend gemacht, lediglich Nothilfe zu leisten.
Schließlich ist auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Gemäß (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit) § 121 Abs. 2 ZPO wird dann, wenn – wie vor dem Sozialgericht – eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Erforderlich ist eine Vertretung, wenn Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Hilfebedürftige nicht im Stande sein wird, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen; Maßstab ist auch, ob ein Beteiligter, der nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (s. statt vieler etwa Zöller/Philippi, ZPO. 25. Auflage 2005, § 121 Rz. 4). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Selbst wenn außer acht gelassen würde, ob die Kläger – die immerhin in der Bundesrepublik Deutschland an einem Gewerbebetrieb beteiligt sind und erklärtermaßen gerade hier selbständig tätig werden wollten – hinreichend fähig sind, ihr Anliegen im gerichtlichen Verfahren in deutscher Sprache vorzutragen, ist die Sache jedenfalls rechtlich nicht einfach, was sich aus dem bereits zur Erfolgsaussicht Gesagten ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73a SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Grund der – ohnehin lediglich von der Klägerin zu 1) erhobenen – Untätigkeitsklage vom 4. Juli 2005 kommt nicht mehr in Betracht, weil diese sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 erledigt hatte und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für diesen Verfahrensteil aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Soweit die Klage – nunmehr von beiden Klägern – dagegen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) mit dem Schriftsatz vom 24. September 2005, beim Sozialgericht eingegangen am 26. September 2005, gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 gerichtet ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Bedürftigkeit der Kläger, die ausweislich des vorliegenden Bescheides des Finanzamtes Wedding vom 12. September 2005 für das Jahr 2004 als zwei von vier Mitgesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "B. H. S. B H" im gesamten zweiten Halbjahr 2004 Einkünfte von jeweils 1.339,63 Euro und in den letzten drei Monaten vor dem Antrag von Prozesskostenhilfe im Juli 2005 nach ihren Angaben jeweils zusammen Einkünfte vor Steuern von unter 700,- Euro erzielt haben, steht nicht in Frage.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da die Prozesskostenhilfe den Rechtsschutz lediglich eröffnen, nicht aber selbst gewähren soll, reicht hierfür weniger als die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs; er darf nur nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Anzunehmen ist dies im Besonderen dann, wenn eine klärungsbedürftige Rechtslage besteht, was hier der Fall ist (zusammenfassend Littmann in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 73a Rz. 11). Die Beklagte stützt sich in den angefochtenen Bescheiden, durch die sie die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz abgelehnt hat, wesentlich auf die Vorschrift des § 120 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Hierzu liegt zwar eine umfängliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vor, jedoch keine höchstrichterliche, da die Anwendung der Vorschrift in den dem Senat zugänglichen Entscheidungen stets nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen war. Dass die Auslegung der Vorschrift – die sich unverändert in dem ab 1. Januar 2005 geltenden § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch wiederfindet und deshalb auch nach dem Außerkrafttreten des hier noch anzuwendenden BSHG bedeutsam bleibt – im besonderen bei Personen nicht unproblematisch war, die besondere Zuzugs- und Aufenthaltsrechte besitzen, zeigt sich unter anderem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, dessen Beschluss vom 22. April 2003 – 6 S 9.03 -, FEVS 55, 186, eine ausführliche Diskussion des Meinungsstandes enthält. Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht offenkundig an fehlender Bedürftigkeit. Die Zwillingsschwester der Klägerin, die nach Lage der Akten zeitweise deren Lebenshaltungskosten getragen hat, hat ausdrücklich geltend gemacht, lediglich Nothilfe zu leisten.
Schließlich ist auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Gemäß (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit) § 121 Abs. 2 ZPO wird dann, wenn – wie vor dem Sozialgericht – eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Erforderlich ist eine Vertretung, wenn Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Hilfebedürftige nicht im Stande sein wird, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen; Maßstab ist auch, ob ein Beteiligter, der nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (s. statt vieler etwa Zöller/Philippi, ZPO. 25. Auflage 2005, § 121 Rz. 4). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Selbst wenn außer acht gelassen würde, ob die Kläger – die immerhin in der Bundesrepublik Deutschland an einem Gewerbebetrieb beteiligt sind und erklärtermaßen gerade hier selbständig tätig werden wollten – hinreichend fähig sind, ihr Anliegen im gerichtlichen Verfahren in deutscher Sprache vorzutragen, ist die Sache jedenfalls rechtlich nicht einfach, was sich aus dem bereits zur Erfolgsaussicht Gesagten ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73a SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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