L 1 RA 240/04

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 60/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 240/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine nach den Vorschriften der DDR erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege gilt nach dem Einigungsvertrag als Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpflegerhelfer. Dieser Abschluss ist auf der Basis einer beruflichen Ausbildung von einem Jahr zu erwerben. Deshalb ist der Beruf des Krankenpflegehelfers der Gruppe der Angelernten des unteren Bereichs zuzuordnen.
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2004 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Zeit hat.

Die 1944 geborene Klägerin arbeitete nach einer Ausbildung zur Chemiefacharbeiterin im Serumwerk B ... von 1963 bis 1973 als Viehpflegerin. Von 1973 bis 1980 war sie nacheinander als Stationshilfe, Küchenhilfe und Sprechstundenhilfe beschäftigt. Von 1980 bis 1982 absolvierte sie eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Krankenpflege. Anschließend war sie bis 1996 in einem Pflegeheim tätig; von Februar 1996 bis Januar 2000 war sie arbeitslos. Danach war sie bis Juni 2002 ausweislich ihres Arbeitsvertrages als Krankenpflegehelferin in der Kurzzeit- und Tagespflege beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte die Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung von Patienten mit den Pflegestufen I bis III. Sie arbeitete 30 Stunden in der Woche bei fünf Arbeitstagen und erhielt dafür eine Vergütung in Höhe von 870,00 EUR. Ausweislich des Zeugnisses der Kurzzeit- und Tagespflege Annette Stade vom 17. Juni 2002 beendete sie auf eigenen Wunsch zum 15. Juni 2002 aus gesundheitlichen Gründen diese Tätigkeit. Seit 4. März 2002 ist sie arbeitsunfähig.

Am 18. April 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. An Gesundheitsstörungen gab sie Beschwerden nach einer vaginalen Hysterektomie (Gebärmutterentfernung) an, die während einer stationären Behandlung im Klinikum Q ... vom 14. März bis 25. März 2002 durchgeführt wurde. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Chefarzt der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe dieses Klinikums, Dr. B ... Dieser führte in seinem Gutachten vom 12. Juni 2002 aus, bei der Klägerin liege ein völlig unauffälliger Genitalbefund bei Zustand nach vaginaler Hysterektomie mit vorderer und hinterer Plastik vor. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Klägerin könne sechs Stunden und mehr mittelschwere Arbeiten im Stehen, im Gehen und im Sitzen verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22. Juli 2002 ab: Die Klägerin könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden arbeiten.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch: Durch die Operation im März 2002 könne sie ihren Beruf als Altenpflegerin nicht mehr ausüben. Ihre Gebärmuttersenkung sei durch ihre körperlich schwere Berufstätigkeit verursacht worden. Drei Ärzte des Q ... Krankenhauses und ihre Frauenärztin hätten ihr geraten, ihren Beruf aufzugeben. Sie könne nicht mehr schwer heben, keine bückende Tätigkeit durchführen und keine längeren Spaziergänge zurücklegen. Ihr Rücken sei auch nicht mehr in Ordnung. Stundenlang sitzen könne sie ebenfalls nicht mehr. Sie reichte ein Attest der behandelnden Frauenärztin Dipl.-Med. M ... vom 28. Juni 2002 ein, wonach sich bei der ambulanten Nachuntersuchung ein gutes plastisches Ergebnis gezeigt habe. Das Heben von mehr als fünf Kilogramm sei wegen Rezidivgefahr nicht anzuraten. Daraufhin wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2003 zurück: Auch das im Widerspruchverfahren eingereichte ärztliche Attest habe keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens ergeben.

Dagegen hat die Klägerin mit einem am 28. Januar 2003 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben: Da sie laut ihrer Frauenärztin nicht mehr als fünf Kilogramm heben dürfe, sei es für sie unmöglich, ihren Beruf in der Kurzzeitpflege weiter auszuüben. Denn dort seien 90 % der Patienten aus dem Krankenhaus gekommen, die größtenteils bettlägerig gewesen seien.

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte eingeholt. Dipl.-Med. M ... hat in ihrem am 6. März 2003 beim Sozialgericht eingegangenen Befundbericht ausgeführt, die Klägerin könne noch acht Stunden täglich arbeiten. Allerdings könne sie nicht mehr als fünf Kilogramm heben und nicht dauernd stehen. Der Hausarzt, Facharzt für Allgemeinmedizin Sch ..., hat in seinem Befundbericht vom 13. März 2003 die Ansicht vertreten, die Klägerin könne leichte körperliche Arbeiten nur noch unter drei Sunden täglich verrichten. Schließlich hat die Fachärztin für Chirurgie Dr. B ... in ihrem Befundbericht vom 18. März 2003 ausgeführt, aus chirurgischer Sicht könne die Klägerin noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten acht Stunden verrichten.

Danach hat das Sozialgericht ein Gutachten des Oberarztes an der Universitätsfrauenklinik der Otto-von-Guericke-Universität M ..., Prof. Dr. N ..., veranlasst. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 7. Januar 2004 zu der Einschätzung gelangt, wegen eines beginnenden Rezidivs solle die Klägerin nicht schwer heben und tragen. Auch Tätigkeiten mit Zwangshaltungen (langes Bücken, langes Stehen) seien nicht angebracht. Die Arbeit in Pflegeberufen solle nicht mehr ausgeführt werden. Ansonsten sei die Klägerin unter Beachtung der Einschränkungen vollschichtig einsetzbar. Sie sei im Stande, leichte (bis mittelschwere) Arbeiten zu verrichten, d.h. Lasten bis zu fünf Kilogramm könnten regelmäßig getragen werden, gelegentlich auch Lasten bis zehn Kilogramm. Sie könne im Gehen, Sitzen und Stehen arbeiten, wobei ein Wechsel der drei Haltungsarten am günstigsten sei. Vorwiegendes Sitzen sei dagegen eher ungünstig.

Das Sozialgericht hat sodann die Beklagte mit Urteil vom 24. Juni 2004 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn sie könne ab März 2002 ihren Beruf als Krankenpflegerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Sie besitze eine nach deutschem Recht zuerkannte Qualifikation als Facharbeiterin für Krankenpflege. Mit einer sich anschließenden Beschäftigung und Entlohnung als Facharbeiterin über einen Zeitraum von ca. 16 Jahren sehe es die Kammer als gerechtfertigt an, den Hauptberuf der Klägerin zumindest im oberen Bereich der angelernten Berufe mit einer Regelausbildung von mehr als 12 Monaten anzusiedeln. Deshalb sei der Klägerin zumindest eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei von der Beklagten im gesamten Verfahren aber nicht benannt worden. Es ergäben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein bestimmter Vergleichsberuf sozial, fachlich und gesundheitlich zumutbar sei. Da Prof. Dr. N ... eine Besserung der Leistungsfähigkeit nach erfolgter medizinischer Rehabilitation für möglich erachte, sei zunächst eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Gegen das ihr am 6. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 29. Juli 2004 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt: Der mit "Facharbeiter für Krankenpflege" vergleichbare beziehungsweise verwandte Beruf in der Bundesrepublik sei der Beruf des "Krankenpflegehelfers". Somit sei die Klägerin rentenrechtlich als Krankenpflegehelferin zu beurteilen. Die Ausbildungsdauer für eine Krankenpflegehelferin betrage lediglich ein Jahr, so dass die Klägerin nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts dem Leitberuf der Angestellten mit einer Ausbildung zwischen 3 und 12 Monaten zuzuordnen sei (sog. "unterer Anlernbereich"). Als Angelernte des unteren Bereichs seien der Klägerin auch Verweisungstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar. Selbst wenn der Klägerin zu ihren Gunsten der Berufsschutz einer zweijährig gelernten Angestellten einzuräumen und sie somit in den "oberen Anlernbereich" einzustufen wäre, würde dies nicht zur Berufsunfähigkeit führen. Sie könne zum Beispiel auf die Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen und in Behörden verwiesen werden, die mit der Gehaltsgruppe K 1 im Einzelhandel beziehungsweise mit Vergütungsgruppe IX BAT im öffentlichen Dienst entlohnt würden. Auch stünden der Klägerin die Tätigkeiten einer einfachen Pförtnerin oder einer Postabfertigerin im öffentlichen Dienst auf der Grundlage der Vergütungsgruppe X BAT offen.

Mit Bescheid vom 24. September 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1. August 2004.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, soweit das Sozialgericht der Klage für den Zeitraum vor August 2004 stattgegeben hat.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Vers. Nr.: ...) sowie auf die Verfahrensakte nebst Beiakte verwiesen. Die Akten haben bei der Verhandlung und Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2003 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Gemäß § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeit entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wo bei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Prüfung der Berufs-unfä-higkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu prü-fen, ob sie die-sen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwie-sen werden können (vgl. etwa Urt. des 4. Senats des BSG v. 24.1.94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41, S. 169, und des 13. Senats des BSG v. 16.11.00, SozR 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78, jeweils m.w.N.). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorü-bergehende versiche-rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urt. v. 30.10.85, SozR 2200 § 1246 Nr. 130 m.w.N.).

Der für den Berufsschutz der Klägerin maßgebliche bisherige Beruf ist der einer Krankenpflegehelferin, den sie zuletzt bis zu ihrer im März 2002 beginnenden Arbeitsunfähigkeit ausübte. Ob die Klägerin den gesundheitlichen Anforderungen des bisherigen Berufs als Krankenpflegehelferin noch genügen würde, kann dahinstehen. Denn sie ist sozial zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Arbeiten nicht berufsunfähig. Ein konkreter Verweisungsberuf muss nicht benannt werden.

Zur Erleichterung der Beurteilung, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss und bejahendenfalls, welcher Verweisungsberuf sozial zumutbar ist, hat die Recht-spre-chung des Bundessozialgerichts die Arbeiter- und Angestelltenberufe in Gruppen ein-geteilt, wobei der Stufenbil-dung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Quali-fikation normalerweise erfor-derliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG v. 12.9.91 – 5 RJ 34/90 –, SozR 3-2200 § 1246, Nr. 17, S. 65, m.w.N.; v. 22.2.90, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2, S. 9).

Dabei sind im Falle der Klägerin folgende Stufen abzugrenzen: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3; zu der Stufenfolge: BSG, Urt. v. 29.7.04, B 4 RA 5/04 R, zit. nach Juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, un-ter-teilt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wegen der Vielschichtigkeit und In-homoge-nität die-ser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. Urt. des 13. Senats des BSG v. 29.3.94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rn. 101).

Der bisherige Beruf der Klägerin als Krankenpflegehelferin ist der Gruppe der Ange-lernten des unteren Bereiches zuzuordnen, denn dieser Beruf erfordert keine geregelte oder übliche Ausbildungszeit von mehr als einem Jahr. Die Ausbildung zur Facharbeiterin für Krankenpflege noch während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik von 1980 bis 1982 rechtfertigt keine höhere Einstufung. Denn eine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege gilt gemäß Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und zu der Vereinbarung vom 18. September 1990 (Anl. I Kapitel X Sachgebiet D, Abschnitt II Nr. 5a) als Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin. Dieser Abschluss ist auf der Basis einer beruflichen Ausbildung von einem Jahr zu erwerben (vgl. Bildung und Beruf, DDR-Ausbildungsberufe 1, Nr. 840). Dies entspricht auch der konkreten Ausgestaltung des maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin, in dem sie als Krankenpflegehelferin angestellt war. Da die letzte maßgebliche Tätigkeit der Klägerin somit nicht mindestens der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen ist, ist keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Die Klägerin ist auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, sofern diese ihren gesundheitlichen Kräften entsprechen.

Das ist im Falle der Klägerin zu bejahen, denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sie noch sechs Stunden zumindest leichte körperlichen Tätigkeiten verrichten kann. Der Senat schließt sich der insoweit übereinstimmenden Einschätzung der Gutachter und Sachverständigen Dr. B ... und Prof. Dr. N ... an. Auch die Fachärztin für Frauenheilkunde Dipl.-Med. M ... sowie die Fachärztin für Chirurgie Dr. B ... haben in ihren Befundberichten ausgeführt, die Klägerin könne noch vollschichtig arbeiten. Die von Prof. Dr. N ... und Dipl.-Med. M ... herausgearbeitete Einschränkung der Trage- und Hebebelastung ab fünf Kilogramm steht einer körperlich leichten Tätigkeit nicht entgegen. Lediglich der Hausarzt der Klägerin, Facharzt für Allgemeinmedizin Sch ..., hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne leichte körperliche Arbeiten nur noch unter drei Sunden täglich verrichten. Das hat er aber nicht schlüssig begründet. Er erwähnt pauschal eine Verschlechterung einer Multimorbidität, die für ihn in stark schwankenden Blutdruckwerten sowie Gelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden besteht. Dass dadurch das Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herabgesetzt sei, wie er meint, wird durch die Gutachten und die Facharztberichte der behandelnden Ärzte widerlegt.

Die Auffassung des Allgemeinmediziners Sch ..., bei der Klägerin sei eine reaktive Depression hinzugekommen, überzeugt nicht. Diesbezüglich finden sich in den übrigen medizinischen Unterlagen keine entsprechenden Hinweise. Eine psychiatrische bzw. psychologische Behandlung wird weder von der Klägerin noch von Herrn Sch ... selbst erwähnt. Die von ihr ausweislich der Befundberichte geäußerten Beschwerden bewegen sich im gynäkologischen, orthopädischen und internistischen, aber nicht im psychischen Bereich. Das gilt auch für den Befundbericht des Allgemeinmediziners Sch ... In den Gutachten findet sich ebenfalls keine Beschwerdeschilderung, die den psychiatrischen Bereich betrifft. Prof. Dr. N ... erwähnt lediglich einen unruhigen Schlaf, betont aber zu Beginn der Beschwerdeschilderung, im Vordergrund stünde die Leistungseinschränkung, die der Klägerin von ihren Ärzten zur Vermeidung eines Rezidivs (Wiederauftreten der Scheidensenkung) angeraten worden sei: Sie solle nicht mehr als fünf Kilogramm heben und tragen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt.
Rechtskraft
Aus
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