Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 12/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 370/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den einem Rechtsanwalt obliegenden Verpflichtungen gehört auch eine sichere Fristenberechnung. Auf die elektronische Fristenberechnung durch den Computer darf er sich nicht allein verlassen, weil ihm dessen Fehlerquellen vor Auftreten von Fehlern nicht bekannt sein können.
Die Berufung wird verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Stendal hat die Klage auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2004 abgewiesen.
Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 24. November 2004 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese mit einem am 27. Dezember 2004 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Februar 2005 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nicht fristgemäß erhoben wurde. Sie ist zudem auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung hingewiesen worden.
Die Prozessbevollmächtigten haben daraufhin beantragt, wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und dazu vorgetragen: Die nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten seit September 1995 ununterbrochen bei ihnen tätige Mitarbeiterin Frau S. B. habe am 24. November 2004 sämtliche eingehende Korrespondenz bearbeitet und sie auf einzuhaltende Fristen überprüft. Das habe sie unter Einbeziehung des Kanzleicomputers (Software Annotext) erledigt, wie sie es in den Jahren davor getan habe, ohne dass sich bei turnusmäßiger Überprüfung irgendwelche Beanstandungen ergeben hätten. Frau B. , die wegen ihrer überdurchschnittlichen Fähigkeiten sofort in eine Festanstellung übernommen worden sei, habe die von ihr bearbeitete Fristenpost stets sorgfältig und mit größter Genauigkeit behandelt, so dass Fristversäumnisse in den Akten nicht bekannt geworden seien. Frau B. habe nicht bemerkt, dass der Computer irrtümlich den 24. Dezember 2004 als Feiertag angesehen habe. Die bei ihr sonst übliche zusätzliche Überprüfung anhand des Kalenders sei wegen Krankheit einer Mitarbeiterin und die dadurch eingetretene Mehrarbeit unterblieben. Die Frist sei auch bei Ablauf der stets notierten Vorfrist nach zwei Wochen seit Zustellung nicht nochmals überprüft worden, da diese Vorfrist nicht mehr der Fristenüberprüfung gelte, sondern für die Überprüfung etwa noch zu erledigender Zuarbeiten oder Beitreibungen von Informationen diene. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist eine eidesstattliche Versicherung von Frau B. vom 11. Februar 2005 beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 186 der Gerichtsakte verwiesen wird.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Der Senat konnte nach § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwerfen. Nach § 158 Satz 1 und 2 SGG kann durch Beschluss über die Berufung entschieden werden, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht eingehalten.
Nach §§ 151 Abs. 1, 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts enthielt eine den Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Die Berufungsfrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung des Gerichtsbescheides, also dem 25. November 2004, und lief nach § 64 Abs. 2 SGG am 24. Dezember 2004 ab. Dieser Tag ist zwar Heiligabend, aber kein gesetzlicher Feiertag und fiel im Jahre 2004 auch nicht auf einen Sonnabend oder einen Sonntag. Die Berufung ist damit verspätet.
Der Klägerin kann wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Nach § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Die Klägerin kann sich nicht auf ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG wegen der Fristversäumung berufen. Zwar hat sie nicht selbst gehandelt, sie muss sich jedoch das Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 202 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO, vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 67 Rn. 3e). Allerdings sind Rechtsanwälte im Rahmen einer Prozessführung nicht verpflichtet, alle anfallenden Aufgaben zur Wahrung der ihnen obliegenden Sorgfalt selbst zu verrichten, vielmehr können sie derartige Aufgaben gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen. Auch die Fristberechnung und -kontrolle gehören zu den übertragbaren Aufgaben. Das gilt jedenfalls für geläufige, in der Praxis häufig vorkommende Fristen (Meyer-Ladewig a.a.O. Rn. 8b, 8d; Littmann in: Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz – Hk-SGG, 2003, § 67 Rn. 8). Die Berechnung und Notierung einer Berufungsfrist kann delegiert werden, wenn das Zustellungsdatum – wie vorliegend – klar ist, so dass die Frist einfach zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.00, VII ZB 20/99, NJW 2000, 1872).
Zu den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin obliegenden Verpflichtungen gehört jedoch auch eine sichere Fristenberechnung und eine genaue Anweisung der vorzunehmenden organisatorischen Schritte. Hieran haben es die Prozessbevollmächtigten der Klägerin fehlen lassen. Auf die elektronische Fristenberechnung durch den Computer durften sie sich nicht allein verlassen, weil ihnen dessen Fehlerquellen vor Auftreten von Fehlern nicht bekannt sein konnten. Dass die sonst erforderliche zusätzliche Überprüfung anhand des Kalenders wegen Krankheit einer Mitarbeiterin und die dadurch eingetretene Mehrarbeit unterblieben ist, ist auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen. Dieses Verhalten von Frau B. lässt sich nur damit erklären, dass die Prozessbevollmächtigten sie nicht ausreichend angeleitet haben. Die von Frau B. für die unterbliebene Kontrolle abgegebene Begründung besonderer Arbeitsüberlastung ist keine Erwägung, die den einzelnen Fall betrifft, sondern betraf als Fehlvorstellung eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, deren Bearbeitung von einer solchen Situation betroffen sein konnte. Dies deutet darauf hin, dass die Prozessbevollmächtigten Frau B. den unbedingten Vorrang der eigenen Fristenberechnung auch in Überlastungssituationen nicht hinreichend verdeutlicht hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal das Auftreten solcher Überlastungssituationen allgemein vorhersehbar war und im konkreten Fall auch aufgefallen sein muss. Denn der konkrete Fall wurde insbesondere durch die Krankheit einer Kollegin Frau B. hervorgerufen, die auch den Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen sein muss. Hinweise zum Vorrang bestimmter, in solchen Fällen gleichwohl zu erledigender Aufgaben haben die Prozessbevollmächtigten aber nicht vorgetragen. Der von der Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard, der durch die Beschäftigung gut ausgebildeter und zuverlässiger Mitarbeiter erreicht werden soll und üblicherweise auch erreicht wird, war so organisationsbedingt nicht gewährleistet.
Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf dem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten. Wären die Organisationsmängel vermieden worden, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Berufungsfrist zutreffend berechnet und die Berufungsschrift rechtzeitig eingereicht worden.
Dieses Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, da die Rechtslage durch die Rechtsprechung geklärt ist.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Stendal hat die Klage auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2004 abgewiesen.
Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 24. November 2004 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese mit einem am 27. Dezember 2004 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Februar 2005 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nicht fristgemäß erhoben wurde. Sie ist zudem auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung hingewiesen worden.
Die Prozessbevollmächtigten haben daraufhin beantragt, wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und dazu vorgetragen: Die nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten seit September 1995 ununterbrochen bei ihnen tätige Mitarbeiterin Frau S. B. habe am 24. November 2004 sämtliche eingehende Korrespondenz bearbeitet und sie auf einzuhaltende Fristen überprüft. Das habe sie unter Einbeziehung des Kanzleicomputers (Software Annotext) erledigt, wie sie es in den Jahren davor getan habe, ohne dass sich bei turnusmäßiger Überprüfung irgendwelche Beanstandungen ergeben hätten. Frau B. , die wegen ihrer überdurchschnittlichen Fähigkeiten sofort in eine Festanstellung übernommen worden sei, habe die von ihr bearbeitete Fristenpost stets sorgfältig und mit größter Genauigkeit behandelt, so dass Fristversäumnisse in den Akten nicht bekannt geworden seien. Frau B. habe nicht bemerkt, dass der Computer irrtümlich den 24. Dezember 2004 als Feiertag angesehen habe. Die bei ihr sonst übliche zusätzliche Überprüfung anhand des Kalenders sei wegen Krankheit einer Mitarbeiterin und die dadurch eingetretene Mehrarbeit unterblieben. Die Frist sei auch bei Ablauf der stets notierten Vorfrist nach zwei Wochen seit Zustellung nicht nochmals überprüft worden, da diese Vorfrist nicht mehr der Fristenüberprüfung gelte, sondern für die Überprüfung etwa noch zu erledigender Zuarbeiten oder Beitreibungen von Informationen diene. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist eine eidesstattliche Versicherung von Frau B. vom 11. Februar 2005 beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 186 der Gerichtsakte verwiesen wird.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Der Senat konnte nach § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwerfen. Nach § 158 Satz 1 und 2 SGG kann durch Beschluss über die Berufung entschieden werden, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht eingehalten.
Nach §§ 151 Abs. 1, 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts enthielt eine den Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Die Berufungsfrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung des Gerichtsbescheides, also dem 25. November 2004, und lief nach § 64 Abs. 2 SGG am 24. Dezember 2004 ab. Dieser Tag ist zwar Heiligabend, aber kein gesetzlicher Feiertag und fiel im Jahre 2004 auch nicht auf einen Sonnabend oder einen Sonntag. Die Berufung ist damit verspätet.
Der Klägerin kann wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Nach § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Die Klägerin kann sich nicht auf ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG wegen der Fristversäumung berufen. Zwar hat sie nicht selbst gehandelt, sie muss sich jedoch das Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 202 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO, vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 67 Rn. 3e). Allerdings sind Rechtsanwälte im Rahmen einer Prozessführung nicht verpflichtet, alle anfallenden Aufgaben zur Wahrung der ihnen obliegenden Sorgfalt selbst zu verrichten, vielmehr können sie derartige Aufgaben gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen. Auch die Fristberechnung und -kontrolle gehören zu den übertragbaren Aufgaben. Das gilt jedenfalls für geläufige, in der Praxis häufig vorkommende Fristen (Meyer-Ladewig a.a.O. Rn. 8b, 8d; Littmann in: Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz – Hk-SGG, 2003, § 67 Rn. 8). Die Berechnung und Notierung einer Berufungsfrist kann delegiert werden, wenn das Zustellungsdatum – wie vorliegend – klar ist, so dass die Frist einfach zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.00, VII ZB 20/99, NJW 2000, 1872).
Zu den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin obliegenden Verpflichtungen gehört jedoch auch eine sichere Fristenberechnung und eine genaue Anweisung der vorzunehmenden organisatorischen Schritte. Hieran haben es die Prozessbevollmächtigten der Klägerin fehlen lassen. Auf die elektronische Fristenberechnung durch den Computer durften sie sich nicht allein verlassen, weil ihnen dessen Fehlerquellen vor Auftreten von Fehlern nicht bekannt sein konnten. Dass die sonst erforderliche zusätzliche Überprüfung anhand des Kalenders wegen Krankheit einer Mitarbeiterin und die dadurch eingetretene Mehrarbeit unterblieben ist, ist auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen. Dieses Verhalten von Frau B. lässt sich nur damit erklären, dass die Prozessbevollmächtigten sie nicht ausreichend angeleitet haben. Die von Frau B. für die unterbliebene Kontrolle abgegebene Begründung besonderer Arbeitsüberlastung ist keine Erwägung, die den einzelnen Fall betrifft, sondern betraf als Fehlvorstellung eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, deren Bearbeitung von einer solchen Situation betroffen sein konnte. Dies deutet darauf hin, dass die Prozessbevollmächtigten Frau B. den unbedingten Vorrang der eigenen Fristenberechnung auch in Überlastungssituationen nicht hinreichend verdeutlicht hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal das Auftreten solcher Überlastungssituationen allgemein vorhersehbar war und im konkreten Fall auch aufgefallen sein muss. Denn der konkrete Fall wurde insbesondere durch die Krankheit einer Kollegin Frau B. hervorgerufen, die auch den Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen sein muss. Hinweise zum Vorrang bestimmter, in solchen Fällen gleichwohl zu erledigender Aufgaben haben die Prozessbevollmächtigten aber nicht vorgetragen. Der von der Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard, der durch die Beschäftigung gut ausgebildeter und zuverlässiger Mitarbeiter erreicht werden soll und üblicherweise auch erreicht wird, war so organisationsbedingt nicht gewährleistet.
Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf dem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten. Wären die Organisationsmängel vermieden worden, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Berufungsfrist zutreffend berechnet und die Berufungsschrift rechtzeitig eingereicht worden.
Dieses Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, da die Rechtslage durch die Rechtsprechung geklärt ist.
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