L 3 RJ 78/03

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 19 (29) RJ 96/01
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 RJ 78/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein gelernter Dreher, der jahrelang als Qualitätsprüfer gearbeitet hat, ist zumutbar auf die Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter zu verweisen, auch wenn er seit 14 Jahren keine Tätigkeit mehr ausgeübt hat.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Der 1945 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der zehnten Klasse vom 01. September 1962 bis 31. August 1964 den Beruf eines Drehers. Das Facharbeiterzeugnis wurde dem Kläger am 31. August 1964 erteilt. In diesem Beruf arbeitete er bis 31. Oktober 1964 und wurde nach Lohngruppe 5 des einschlägigen Rahmenkollektivvertrages entlohnt. Während des anschließenden Dienstes bei der Bereitschaftspolizei ab dem 01. November 1964 erlitt der Kläger im Jahre 1966 einen Dienstunfall beim Abspringen von einem fahrenden Mannschaftstransportwagen und wurde zum 16. November 1966 dienstunfähig entlassen. Zuletzt arbeitete er vom 17. November 1966 bis 31. August 1979 als Röntgenprüfer (Lohngruppe 6/7) sowie vom 01. September 1979 bis 31. Dezember 1991 als Ultraschallprüfer (Lohngruppe 7) im Schwermaschinenbau. Den Röntgenlehrgang besuchte er vom 06. bis 18. März 1967 und schloss diesen erfolgreich ab. Den Ultraschalllehrgang besuchte er vom 08. bis 26. Januar 1979 und bestand am 26. Januar 1979 die Prüfung. Diese Prüfung musste er alle zwei Jahre erneut ablegen. Nach Angaben des Klägers handelte es sich um eine schwere Tätigkeit, da Gewichte bis 80 kg bewegt werden mussten. Seit dem 01. Januar 1992 ist der Kläger arbeitslos. Er bezog Arbeitslosengeld bis zum 28. Oktober 1993 und ist seither ohne Leistungsbezug arbeitssuchend gemeldet. Ende September 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Altersrente unter Vorbehalt.

Am 07. Januar 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er habe Probleme im Bereich der Wirbelsäule (Halswirbelsäule) und sei nicht mehr in der Lage, erwerbstätig zu sein. Die Beklagte holte einen Befundbericht von Dr. S. , Facharzt für Orthopädie vom 24. Januar 2000 ein, bei dem sich der Kläger seit dem 05. Januar 2000 in Behandlung befindet. Dieser bestätigte, dass dem Kläger mittelschwere Arbeiten zumutbar seien. Daraufhin holte die Beklagte von dem Facharzt für Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie Dr. P. das Gutachten vom 27. April 2000 ein. Dieser stellte ein rezidivierendes Cervical- und Lumbalsyndrom sowie eine initiale Gonarthrose beidseits, linksbetont fest. Dr. P. beschrieb partiell-endgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule in allen Etagen ohne neurologische Defizite. Daraus folgerte er, dass der Kläger mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig ausüben könne. Häufige und schwere Hebe- und Trageleistungen sowie häufige Bückverrichtungen seien zu vermeiden. Als Materialprüfer sei der Kläger ebenfalls vollschichtig einsetzbar.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit ab. Zwar könne der Kläger nicht mehr den angelernten Beruf des Schweißnahtprüfers ausüben; er sei aber sozial zumutbar auf die Tätigkeit als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie zu verweisen. Diese Tätigkeit könne er vollschichtig ausüben. Hiergegen legte der Kläger am 08. Juni 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht krankenversichert sei und er daher auch fast nie einen Arzt aufgesucht habe. Dies werde er jetzt nachholen, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hätte. Nunmehr bestünde auch eine Schmerzausstrahlung mit Lähmungserscheinungen in die Beine. Da der Kläger keinen behandelnden Arzt mitteilte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2001 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei als oberer Angelernter einzustufen und sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeiten eines Pförtners oder Löters zu verweisen.

Dagegen hat der Kläger am 08. März 2001 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Er könne seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben und sei sozial nicht zumutbar auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten verweisbar. Er sei Facharbeiter und genieße daher qualifizierten Berufsschutz. Zwar sei er, entgegen den Angaben im Vorverfahren, privat krankenversichert, habe aber dennoch Dr. S. seit elf Jahren nicht konsultiert. Er leide unter chronischen Wirbelsäulen-, Knie- und Hüftgelenksbeschwerden und müsse seinen Tagesablauf nach seinen Schmerzzuständen einrichten. Dr. P. sei voreingenommen gewesen, da er lange Zeit nicht ärztlich behandelt worden und mit einem Mercedes vorgefahren sei. Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger seine Lohngruppeneinstufung, Lehrgangszeugnisse und ein Schreiben vom 11. April 2001 von Jörn J. , dem ehemaligen Abteilungsleiter des Klägers, über die Einstellungsvoraussetzungen und Arbeitsaufgaben des Klägers überreicht. Mit Schriftsatz vom 03. August 2001 hat die Beklagte den Facharbeiterstatus des Klägers anerkannt und ihn auf die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs in der Metallindustrie unter Übersendung berufskundlicher Unterlagen verwiesen. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von Dr. S. vom 12. November 2001 eingeholt, der über ein beim Kläger bestehendes Zervikal- und Lumbalsyndrom, beginnende degenerative Veränderungen in Knie- und Hüftgelenken bei insgesamt altersentsprechendem Befund berichtet hat. Der Kläger sei in der Lage, vollschichtig erwerbstätig zu sein. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. hat in ihrem Befundbericht vom 14. Dezember 2001 beschrieben, dass sie den Kläger wegen orthopädischer Probleme behandelt habe. Eine Leistungseinschätzung könne sie aufgrund der nur sporadischen Konsultationen nicht abgegeben. In einem anliegenden Arztbrief des Internisten Priv. Doz. (PD) Dr. N. vom 17. Juli 2001 ist eine Ergometerbelastung des Klägers mit 125 Watt ohne pathologische Befunde beschrieben worden. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002 hat die Beklagte als weitere Verweisungstätigkeit die als Monteur in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik, medizinischer Geräte bzw. Aggregate in der Automobilzuliefererindustrie benannt. Die berufskundlichen Unterlagen hat sie am 25. Juli 2002 übersandt. In einer Stellungnahme vom 08. August 2002 hat Dr. Landmann vom Landesarbeitsamt Sachsen-Anhalt erklärt, dass die Ausbildung als Qualitätsprüfer im Rahmen einer beruflichen Fortbildung im Anschluss an einen Ausbildungsberuf erfolge, wobei diese Ausbildung nicht einheitlich geregelt sei. Ein Einstieg von Berufsfremden sei nur ausnahmsweise möglich. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat PD Dr. N. in seinem Befundbericht vom 07. August 2002 erklärt, dass der Kläger vollschichtig alle leichten Arbeiten ohne Akkord verrichten könne. Die Beklagte hat sodann als weitere Verweisungstätigkeit die als Zusammensetzer von Kleinelektrogeräten und als Schulhausmeister bzw. als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen benannt und dazu die berufskundlichen Unterlagen übersandt (Schriftsätze vom 13. November und 19. Dezember 2002). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat sie zusätzlich die Verweisungstätigkeit als allgemeiner Hausmeisters in das Verfahren eingeführt.

Mit Urteil vom 18. März 2003 hat das Sozialgericht die auf die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente beschränkte Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht berufsunfähig sei. Bisheriger Beruf sei der des Röntgen- und Ultraschallprüfers. Diesen könne der Kläger nicht mehr ausüben. Dabei handele es sich um den Leitberuf des Facharbeiters. Der Kläger könne vollschichtig mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Haltung, ohne häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufige Zwangshaltungen und ohne Akkord ausüben. Mit diesem Leistungsprofil sei er in der Lage, die Tätigkeit eines (allgemeinen) Hauswarts auszuüben. Der Beruf sei dem Kläger sozial und medizinisch zumutbar.

Gegen das am 22. April 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Mai 2003 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Die benannte Verweisungstätigkeit als Hausmeister könne er nicht verrichten, da er nicht innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit dem Vollbild des Hausmeisters entsprechen könne. Auch seien ein orthopädisches Gutachten und ein aktueller kardiologischer Befundbericht einzuholen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. März 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2001 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Januar 2000 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat zunächst Befundberichte von Dr. S. vom 07. November 2003, von Dipl.-Med. D. , Facharzt für Orthopädie, vom 15. November 2003 und von PD Dr. N. vom 03. Dezember 2003 beigezogen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat ferner PD Dr. Sch. , Chefarzt der Klinik für Orthopädie der Pfeifferschen Stiftungen Magdeburg, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. PD Dr. Sch. hat den Kläger am 26. Oktober 2004 untersucht und sein Gutachten am 27. Oktober 2004 erstattet. Er hat folgende Diagnosen gestellt:

1. Halswirbelsäulensyndrom bei röntgenologisch nachweisbaren Verschleißerscheinungen ohne radikuläre Symptomatik. 2. Brustwirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit leichter Seitwärtsbiegung der Wirbelsäule bei röntgenologisch nachweisbaren degenerativen Verschleißerscheinungen ohne radikuläre Symptomatik als Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall. 3. Initiale Verschleißerkrankung beider Hüftgelenke bei entsprechenden röntgenologischen Veränderungen. 4. Initiale Verschleißerkrankung beider Kniegelenke mit röntgenologischen Veränderungen insbesondere im Femoropatellargelenk. 5. Leichtes Streckdefizit Finger 5 für das Fingermittelgelenk. 6. Senkspreizfußdeformität beidseits.

Bei dem Kläger bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten im gelegentlichen Wechsel der Haltungsarten, wobei 50 % der Tätigkeit im Sitzen erfolgen solle. Zu vermeiden seien Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, Arbeiten im Hocken, mit Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten unter Zugluft, Nässe oder Kälte und Arbeiten im Akkord oder am Fließband. Fußwege bis 450 m seien zumutbar. Öffentliche Verkehrsmittel oder der eigene Pkw könnten benutzt werden. Dieser Gesundheitszustand bestehe schon seit dem Rentenantrag und es bestünde keine Aussicht auf Besserung der Erkrankungen. Die Einholung weiterer Gutachten auf anderen Fachgebieten sei nicht erforderlich.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2005 hat die Beklagte nunmehr als Verweisungsberuf den als Hochregallagerarbeiter benannt und berufskundliche Unterlagen hierzu übersandt, u.a. ein berufskundliches Gutachten von Dipl.-Verw.W. B. vom 11. November 2002 für das Sozialgericht Berlin in dem dortigen Rechtsstreit S 20 RJ 1422/00. Danach handele es sich um eine leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen (90 %), in Normal- oder Wechselschicht verrichtet werde. Facharbeiter könnten sich die erforderlichen Sortiments- und Warenkenntnisse sowie den Umgang mit der anwenderfreundlichen und menügesteuerten Software innerhalb von drei Monaten aneignen. Ungelernte benötigten hierzu ein bis zwei Jahre. Die Entlohnung erfolge nach der Lohngruppe 4/5 des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie. Der Senat hat Auskünfte des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (SÜDWESTMETALL ) vom 17. Mai 2005, des Gesamtverbandes der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e.V. (GESAMTMETALL) vom 18. Mai 2005 und des Gesamtverbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. (VME) vom 04. August 2005 eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten und der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Magdeburg (S 19 (29) RJ 96/01) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senates.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2001 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der Kläger macht einen Anspruch geltend, der nach seiner Auffassung vor dem 01. Januar 2001 entstanden ist. Gemäß den Übergangsvorschriften der §§ 300 Abs. 2 und 302b Abs. 1 S. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827, 1835) ist für diesen Anspruch § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger ist bei der Beklagten versichert und hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 07. Januar 2000 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 347 Monate mit Beitragszeiten und im maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Rentenantrag 46 Monate mit Pflichtbeiträgen vor, so dass auch die so genannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt ist.

Der Kläger ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB VI diejenigen Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Versicherten ist abzustellen auf alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Satz 4 dieser Vorschrift stellt klar, dass berufsunfähig nicht ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit nicht eingetreten. Dabei geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus: Der Kläger kann zumindest körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, im gelegentlichen Wechsel der Haltungsarten vollschichtig ausüben. Zu vermeiden sind Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, Arbeiten im Hocken oder mit Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten unter Zugluft, Nässe oder Kälte und Arbeiten im Akkord oder am Fließband. Fußwege bis 450 m sind dem Kläger zumutbar. Öffentliche Verkehrsmittel oder der eigene Pkw können von ihm benutzt werden. Die der Art nach zumutbaren Tätigkeiten kann der Kläger ohne betriebsunübliche Pausen zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zeitlich uneingeschränkt ausüben. Die Leistungseinschränkungen resultieren aus dem festgestellten rezidivierenden Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei röntgenologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Symptomatik sowie aus der beginnenden Verschleißerkrankung beider Hüft- und Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkungen. Ferner waren ein leichtes Streckdefizit des Fingermittelgelenks des fünften Fingers, eine Senkspreizfußdeformität beidseits und die koronare 1-Gefäßerkrankung mit atypischer Angina-pectoris-Symptomatik zu berücksichtigen.

Der Senat legt dieser Beurteilung die aktuellste Einschätzung des Orthopäden PD Dr. Sch. im Gutachten vom 27. Oktober 2004 und die Befundberichte von PD Dr. N. vom 07. August 2002 und vom 03. Dezember 2003 zugrunde. PD Dr. Sch. hat nach gründlicher Untersuchung des Klägers und vollständiger Befunderhebung das oben beschriebene Leistungsvermögen angenommen. Auch PD Dr. N. hält leichte körperliche Arbeiten aus kardiologischer Sicht für vollschichtig zumutbar.

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Kann er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ Höchste im Berufsleben der Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI a.F. RdNr. 21, 22 mit weiteren Nachweisen).

Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Röntgen- und Ultraschallprüfer. Diese versicherungspflichtige Tätigkeit hat er zuletzt vor Antragstellung vom 17. November 1966 bis Ende 1991 ausgeübt. Der Kläger kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Denn dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die häufig im Bücken und in Zwangshaltungen ausgeübt wird und (nach Angaben des Klägers) mit Heben und Tragen von auch schweren Lasten verbunden ist.

Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die sogenannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann.

Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf der Gruppe des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist.

Der bisherige Beruf des Klägers als Röntgen- und Ultraschallprüfer ist als Facharbeitertätigkeit einzustufen mit der Folge, dass der Kläger nur auf eine Facharbeitertätigkeit oder eine angelernte Tätigkeit verweisbar ist. Er ist insbesondere auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen Metallsortiments sozial und gesundheitlich zumutbar verweisbar.

Die Voraussetzungen dieser von Amts wegen zu berücksichtigenden rechtshindernden Einwendung "des Vergleichsberufes", für die die Beklagte die Darlegungs- und objektive Beweislast trägt, liegen nur dann vor, wenn dieser Beruf qualitativ zumutbar ist und noch vollwertig und vollschichtig verrichtet werden kann. Der Versicherte muss demnach den typischen Aufgaben dieses zumutbaren Vergleichsberufs genügen können (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) gewachsen sein.

Hat die Beklagte einen sozial und gesundheitlichen Verweisungsberuf benannt und dargelegt, dass der Versicherte diese Verweisungstätigkeit verrichten kann und lässt die Beweisaufnahme den Schluss zu, dass der Versicherte diese Verweisungstätigkeit ausüben kann, hat die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast genügt. Der Kläger trägt dann dem gegenüber im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, der die Verweisbarkeit im konkreten Fall gleichwohl ausschließt. Solche Ausnahmen können darin bestehen, dass der Versicherte im Vergleichsberuf sonstigen arbeitsbedingten Belastungen gesundheitlich nicht gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle) oder dass der (Vergleichs-)Beruf nicht arbeitsmarktgängig ist, d.h. nur betriebsintern vergeben oder aus anderen Gründen lediglich in ganz geringer Zahl über den allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten, besetzt und wiederbesetzt wird (Seltenheitsfall; vgl. hierzu: Urteil des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 18. Juli 1996 – 4 RA 71/94 – recherchiert über Juris).

Mit dem oben beschriebenen verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger die genannte Verweisungstätigkeit noch verrichten. Denn ein Arbeiter in Hochregallagern steuert mittels Computer und automatischer Regeltechnik die Ein- und Auslagerung von metallischen Rohstoffen, Halbzeugen und Fertigerzeugnissen. Auch die Wareneingangskontrolle gehört zu seinem Aufgabenbereich. Er verfügt über die Kenntnisse der entsprechenden Sortimente. Eine körperliche Anstrengung erfolgt hierbei nicht. Es handelt sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die nicht in Zwangshaltungen ausgeübt wird. Die Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen ausgeübt, sie ermöglicht im Hinblick auf die Wareneingangskontrolle zudem den Wechsel der Haltungsarten. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, die der Kläger nicht mehr verrichten kann, gehören nicht zum gewöhnlichen Anforderungsprofil dieser Tätigkeit. Diese Arbeitsplatzbeschreibung entnimmt der Senat den von der Beklagten eingereichten berufskundlichen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten von Dipl.-Verw.W. B. vom 11. November 2002, den Auskünften des VME vom 25. Juni 1998, 9. Dezember 1998, 09. Dezember 1998, 19. September 2000, 23. Oktober 2001, 19. März 2002, 18. Februar 2003 und vom 04. August 2005 sowie der Auskunft der GESAMTMETALL vom 18. Mai 2005. Diesen gesundheitlichen Anforderungen ist der Kläger mit dem oben beschriebenen Anforderungsprofil gewachsen.

Die soziale Zumutbarkeit der Tätigkeit für einen Facharbeiter folgt aus ihrer Einstufung in die Lohngruppe 4 oder 5 des Tarifvertrags für die Berliner Metallindustrie. Darunter fallen Tätigkeiten, die zumindest eine längere Anlernausbildung voraussetzen. Es handelt sich auch nicht – im Sinne des obigen Mehrstufenschemas – um eine ungelernte Tätigkeit. Denn eine Einarbeitungszeit von drei Monaten ist für Versicherte ohne spezifische Kenntnisse des Metallsortiments nicht ausreichend.

Die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse kann sich der Kläger aufgrund seiner beruflichen Vorkenntnisse auch innerhalb einer Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten aneignen. Dies ergibt sich für den Senat aus den Auskünften des VME und GESAMTMETALL, insbesondere aus der Auskunft des VME vom 18. Februar 2003. Danach befähigt eine Ausbildung zum Dreher und die langjährige Tätigkeit als Qualitätsprüfer auf Facharbeiterniveau ohne Weiteres, sich in die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters umzustellen und einzuarbeiten, da diese Arbeiter über eine berufsfeldbreite Grundbildung verfügen und im Umgang mit komplexen Bediensystemen geschult sind. Auch ein selbstständiges Planen und Arbeiten ist hier gegeben. Dies trifft auf den Kläger zu, da er eine vollumfängliche Facharbeiterausbildung zum Dreher mit anschließender Qualifizierung an Röntgen- und Ultraschallprüfgeräten durchlaufen hat. Bei der Facharbeiterausbildung zum Dreher stellt ein Ausbildungsschwerpunkt des theoretischen Unterrichts eine breit angelegte Werkzeugmaschinen- und Werkstoffkunde dar. Im Rahmen der praktischen Tätigkeit wird mit diesen Kenntnissen ein großes Spektrum von Metallteilen bearbeitet ("DDR-Ausbildungsberufe", herausgegebenen von der Bundesanstalt für Arbeit, Seite 210 f.). Aufgrund der vom Kläger dann jahrzehntelang verrichteten Qualitätsprüfertätigkeit hat er vielfältige Kenntnisse über Metalle erwerben können, die es ihm ermöglichen, die Verweisungstätigkeit im Gegensatz zu Bewerbern ohne entsprechende Vorkenntnisse nach einer nur kurzen Einarbeitungszeit auszuüben. Aufgrund der turnusmäßigen Prüfungswiederholung an den Prüfgeräten hat sich der Kläger sein hohes Facharbeiterniveau bis zum Ende seiner Tätigkeit erhalten.

Gegen die Möglichkeit einer Einarbeitung innerhalb von drei Monaten spricht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht der Umstand, dass bei Ausübung dieser Tätigkeit Computer zu bedienen sind. Denn aus den Auskünften des VME vom 19. März 2002 und 04. August 2005 ist ersichtlich, dass sich aufgrund der Einführung von anwenderfreundlicher Software die für diese Tätigkeit erforderlichen Computerkenntnisse auch Personen, die über keinerlei derartige Vorkenntnisse verfügen, innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit aneignen können. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob er Kläger bereits Computerkenntnisse besitzt. Gefordert ist vielmehr nur der Wille, sich auf eine Tätigkeit einzustellen. Dieser Wille kann dem Kläger aber abverlangt werden. Außerdem hat der Kläger seit 1968 komplexe Mess- und Prüfgeräte bedient und damit seine Fähigkeit belegt, Maschinensteuerungen mittels Tastaturen vorzunehmen.

Dem steht – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht eine fehlende Umstellungsfähigkeit entgegen. Eine solche ergibt sich nicht bereits aus der Tatsache, dass der Kläger seit 1992 keine (Dreher-/Qualitätspüfer-) Tätigkeit mehr ausgeübt hat. Denn die Berufsunfähigkeitsrente sollte einen Ausgleich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund von Behinderung oder Krankheit schaffen. Daraus folgt, dass sich der soziale Schutz der Rentenversicherung auch nur auf diese verminderte gesundheitliche Fähigkeit zur Erzielung des Lebensunterhaltes erstrecken kann. (vgl. hierzu BSGE: 56, 64 f.). Ein gesundheitlich aufgehobenes Leistungsvermögen besteht beim Kläger jedoch – wie oben ausgeführt – nicht.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Auffassung vertritt, sich aufgrund seiner langjährigen Erwerbslosigkeit auf überhaupt keine Tätigkeit mehr einstellen zu können, so ist er für diesen Einwendungsausschlussgrund beweispflichtig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich jedoch kein Hinweis oder gar ein Nachweis für eine verminderte Umstellungsfähigkeit oder eine generelle geistige Minderbelastbarkeit bzw. -begabtheit. Das Gegenteil ist eher der Fall. So hat Dr. P. , der auch Facharzt für Neurologie/Psychiatrie ist, in seinem Gutachten vom 27. April 2000 (also neun Jahre nach der letzten Tätigkeit) keinerlei geistige Minderbegabung festgestellt. Er hat insbesondere ausgeführt, dass der Kläger ohne Weiteres in der Lage wäre, jedwede Röntgen-Ultraschallprüftätigkeit oder Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Die Aussage eines medizinischen Sachverständigen, der Versicherte könne bestimmte Tätigkeiten verrichten, ist regelmäßig so zu verstehen, dass er nach entsprechender Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, der Versicherte verfüge über die physischen und psychischen Kräfte und Fähigkeiten, die erforderlich seien, um sich in diese Tätigkeiten einzuarbeiten und sie dann vollwertig auszuüben. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass ein psychiatrischer Sachverständiger bei seiner Aussage, eine bestimmte Tätigkeit könne noch ausgeübt werden, auch die Umstellungsfähigkeit berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 22. Oktober 1996 – Az.: 13 RJ 35/96 -, NZS 1997, S. 281 f.).

Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die erforderliche Umstellungsfähigkeit fehlt. Keiner der ihn behandelnden Ärzte hat hierüber berichtet. Ferner ergibt sich auch aus den Beratervermerken der Arbeitsverwaltung nicht, dass eine fehlende Umstellungsfähigkeit der Grund für die lange Arbeitslosigkeit war. Vielmehr wollte der Kläger keine Tätigkeit mehr aufnehmen, da er wirtschaftlich hierauf nicht angewiesen war. Er hatte vielmehr – so der Eindruck seines Beraters – mit dem aktiven Erwerbsleben aus Gründen der persönlichen Lebensgestaltung abgeschlossen.

Schließlich liegen keine Einwendungsausschlussgründe dergestalt vor, dass es sich bei der Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters um einen so genannten Schonarbeitsplatz handelt, oder solche Arbeitsplätze derart selten sind, dass praktisch von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden muss (vgl. Schreiben des VME vom 23. Oktober 2001). Die Auskunft von SÜDWESTMETALL vom 17. Mai 2005, dass die Stellen als Hochregallagerarbeiter üblicherweise mit Lagerfacharbeitern besetzt werden und Fachfremde nur über eine länger dauernde Anpassungsqualifizierung eine Chance haben, nicht nur als Hilfsarbeiter eingestellt zu werden, steht dem nicht entgegen, da sich diese Auskunft auf den Raum Baden-Württemberg bezieht. Es genügt jedoch, dass es eine größere Anzahl von entsprechenden Stellen, ob besetzt oder unbesetzt, wie oben beschrieben, gibt. Dies ist nach Auskunft des VME und GESAMTMETALL der Fall. Der Auskunft von GESAMTMETALL ist im Übrigen die größere Bedeutung zuzumessen, da dieser Verband Auskunft über die Tätigkeiten in einem Hochregallager auf Bundesebene geben kann und nicht auf regionale Erkenntnisse beschränkt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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