L 6 U 97/02

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 13 U 194/00
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 97/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Lehrerin, die beim abendlichen Training eines Sportvereins mit Kollegen ihrer und einer anderen Schule zusammen mit schulfremden Vereinsmitgliedern Volleyball trainiert und sich damit auch für ein Volleyballturnier der Lehrer verschiedener Schulen vorbereiten will, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil es sich bei der sportlichen Betätigung weder um Dienst noch um Betriebssport handelt.

2. Der Arbeitgeber hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Sachverhalte auszuweiten, die nicht zu den Tatbeständen gehören, welche nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen versichert sind.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Die am 1949 geborene Klägerin ist Lehrerin für Mathematik und Physik am G. -Gymnasium in Q ... Am 4. Februar 2000 wollte sie an einem Lehrervolleyballturnier teilnehmen. Zur Vorbereitung auf das Turnier nahm sie am Abend des 1. Februar 2000 zusammen mit Kollegen an einem Volleyballtraining der entsprechenden Abteilung des Sportvereins TSG G. teil. Nach einer dreißigminütigen Aufwärmung verletzte sie sich nach einer Aktion am Netz. Bei der Landung nach einem Angriffsschlag knickte sie mit dem rechten Fuß weg und erlitt einen Riss der rechten Achillessehne. Sie wurde noch am Unfalltag in das Klinikum Q. "D.-C.-E. " stationär aufgenommen und am Folgetag operiert. Der Beklagten wurde der Unfall mit Unfallanzeige der Verwaltung des G. -Gymnasiums vom 3. Februar 2000 und Durchgangsarzt-Bericht der Klinik vom 22. Februar 2000 gemeldet.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. März 2000 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit geschehen sei. Es habe sich nicht um einen regelmäßig stattfindenden Betriebssport, sondern nur um ein Training für einen Wettkampf gehandelt. Auch habe kein dienstlicher Auftrag des Arbeitgebers vorgelegen. Ein dienstliches Interesse allein genüge nicht, um einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit einen Unfallversicherungsschutz zu begründen.

Noch im März 2000 legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, die Volleyballturniere der Lehrer fänden regelmäßig jährlich statt. Die Einladungen erfolgten abwechselnd durch die teilnehmenden Schulen und seien nicht an die einzelnen Lehrer, sondern an die Schule gerichtet. Sie habe von ihrem Direktor mündlich den Auftrag erhalten, an dem Turnier teilzunehmen. Bis zum Schuljahr 1999/2000 habe auch regelmäßig einmal wöchentlich Betriebssport in Form von Volleyball stattgefunden. Wegen der reduzierten Möglichkeit, Sporthallen zu nutzen, sei dieser aber entfallen. Nur für die Vorbereitung des Turniers habe man in einer anderen Halle Trainingsmöglichkeiten geschaffen. Sie habe bisher regelmäßig wöchentlich Sport – nicht jedoch Leistungssport – betrieben.

Auf ergänzende Anfrage der Beklagten teilte der Schulleiter des Gymnasiums, Herr W. , mit Schreiben vom 16. Mai 2000 mit, die interessierten Lehrerkollegen hätten in der Vergangenheit – im Hinblick auf die jährlich stattfindenden Lehrervolleyballturniere – bis zum Sommer 1999 regelmäßig wöchentlich zwei Stunden trainiert. Die Teilnahme an dem Volleyballtraining habe allen Kollegen offen gestanden, der Kreis der Teilnehmer habe zwischen drei und neun Personen geschwankt. Wegen einer geringen Beteiligung der Lehrer und der Schließung einer Turnhalle zum Ende des Jahre 1999 hätten sich die Kollegen allerdings zur Vorbereitung auf das Turnier dem Volleyballtraining des Sportvereins TSG G. in der Halle des D. –E. -Gymnasiums angeschlossen. Das Turnier und die Vorbereitung habe allen Kollegen offen gestanden. Nach dem Eingang der Einladung zum Turnier bespreche er in der Regel das Organisatorische mit der Fachschaft Sport und erteile der Mannschaft den mündlichen Auftrag zur Teilnahme. Er gehe davon aus, dass die Veranstaltungen, also Training und Turnier, dienstlichen Charakter hätten.

Die Beklagte ermittelte anschließend Berichte über die Behandlung der Klägerin. Der Bericht des Operateurs El-Jaam vom 2. Februar 2000 enthält keine Hinweise auf den Zustand der Achillessehne. Im Abschlussbericht vom 20. Juni 2000 informierte der weiterbehandelnde Facharzt für Chirurgie Dr. B. die Beklagte, die Klägerin sei ab 21. Juni 2000 wieder arbeitsfähig; die MdE betrage 0 vH. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Assistenzarzt T. vom Klinikum D.-C.-E. mit Schreiben vom 2. August 2000 mit, eine histologische Untersuchung von Operationspräparaten sei nicht durchgeführt worden. Anhand des geschilderten Unfallhergangs könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine vollständige frische Achillessehnenruptur gehandelt habe. Der intraoperative Befund habe das Bild einer frischen Achillessehnenruptur ohne makroskopischen Anhalt für degenerative Veränderungen gezeigt.

Die Beklagte forderte außerdem von Dr. L. , Institut für Ärztliche Begutachtung, D. , eine beratungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage an. In seinen Ausführungen vom 2. Oktober 2000 kam dieser zu dem Ergebnis, dass der Unfallhergang für den Riss der Achillessehne nicht wesentlich teilursächlich gewesen sei.

Auf diese Stellungnahme gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2000 zurück. Zwar gehe sie von einer versicherten Tätigkeit am 1. Februar 2000 aus, diese habe aber nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Achillessehnenruptur gestanden.

Mit der am 8. Dezember 2000 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin schriftlich beantragt, das Ereignis vom 1. Februar 2000 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hat sie ausgeführt, sie habe vor dem Unfall keine Beschwerden an dem Bein gehabt. Außerdem hat sie sich auf die Stellungnahme des Assistenzarztes T. vom Klinikum D.-C.-E. vom 2. August 2000 berufen.

Die Beklagte hat erwidert, auch wenn die Tätigkeit am 1. Februar 2000 versichert gewesen sei, sei der Unfallhergang nicht geeignet gewesen, die Achillessehne zu zerreißen.

Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin entnommen, sie beantrage unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Anerkennung des Arbeitsunfalls und die Bewilligung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. L. – ausgeführt, es sei nicht wahrscheinlich, dass der geschilderte Unfallhergang die wesentliche Ursache für den Achillessehnenriss gewesen sei.

Gegen den ihr am 22. Juli 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. August 2002 Berufung eingelegt. Sie ist der Meinung, der Unfallhergang sei zumindest teilursächlich für die Achillessehnenruptur gewesen. Nach der medizinischen Lehrmeinung könne auch eine gesunde Achillessehne bei geeignetem Hergang, zum Beispiel bei einem Sprung, reißen. Auch Dr. B. sei von einem Ursachenzusammenhang ausgegangen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Juli 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2000 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 8. November 2000 aufzuheben und festzustellen, dass ihr Unfall am 1. Februar 2000 ein Arbeitsunfall war; hilfsweise, gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz ein Gutachten von dem Durchgangsarzt und Facharzt für Chirurgie und Traumatologie Dr. G. , , B. , einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Juli 2002 zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die angefochtenen Bescheide und die Gründe des Gerichtsbescheides. Insbesondere betont sie, dass es zu einem Riss einer gesunden Achillessehne nur kommen könne, wenn sie vom Geschehensablauf überhaupt betroffen worden sei. Nur wenn die Kraft ungewollt auf die Sehne wirke, entstehe ein Koordinierungsdefizit zwischen den Muskel- und Sehnenstrukturen. Die Klägerin hätte sich bei einem schweren Unfallverlauf durch das Umknicken auch den Kapsel-Bandapparat verletzen müssen, was nicht geschehen sei. Zudem sei die Achillessehne beim Umknicken nicht beteiligt. Im Übrigen sei die Einschätzung des Assistenzarztes T. nicht verwertbar, weil dieser bei der Operation nicht dabei gewesen sei.

Der Senat hat die Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 8. August 2005 darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Unfall sich bei versicherter Tätigkeit ereignet hat, noch zu erörtern sei.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, von den ca. 60 Lehrern der Schule hätten etwa 5 oder 6 Kollegen an dem Training am Abend des 1. Februar 2000 teilgenommen. Der Schulleiter habe ab und zu an den Turnieren teilgenommen, nach ihrem Ausscheiden sei er an ihre Stelle in der Mannschaft gerückt. In dem Verein TSG G. seien einige Lehrer des Gymnasiums Mitglied. Sie gehöre schon in ihrem Wohnort einem anderen Sportverein an. Vor dem Unfall habe sie dort regelmäßig wöchentlich Volleyball trainiert. Sie habe sich auch regelmäßig wöchentlich an dem Training der Abteilung Volleyball des TSG G. beteiligt, an dem neben ihren Lehrerkollegen auch andere Mitglieder des Vereins sowie Kollegen des D. –E. -Gymnasiums teilgenommen hätten. Die Teilnehmer aus ihrem Kollegium rekrutierten sich aus ungefähr 12 bis 14 Lehrern.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und bei der Beratung und Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die zulässige Feststellungsklage unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Riss der rechten Achillessehne am 1. Februar 2000 ein Arbeitsunfall war.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Unfall, der infolge einer gemäß §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit eintritt, ein Arbeitsunfall. Ein Arbeitsunfall setzt danach einen inneren Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der unfallbringenden Tätigkeit voraus. Ungeachtet der Einschätzung der Beteiligten hat der Senat im gerichtlichen Verfahren diese zwingende Tatbestandsvoraussetzung anhand des festgestellten Sachverhalts objektiv zu beurteilen und kann sie nicht als einvernehmlich vorliegend unterstellen. Der Senat ist in dieser Frage weder an die Einschätzung der Beteiligten noch an die des Arbeitgebers gebunden (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, verfügbar über www.bundessozialgericht.de).

Die Klägerin ist als angestellte Lehrerin am G. -Gymnasium gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetz gegen die Unfälle versichert gewesen, die sich im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses ereignet haben. Die unfallbringende Teilnahme der Klägerin am Volleyballtraining der TSG G. am 1. Februar 2000 war keine versicherte Tätigkeit.

Welche Verrichtung zur versicherten Tätigkeit gehört, ergibt sich in wertender Betrachtung aus den objektiven Umständen des Handelns sowie aus der subjektiven Vorstellung des Versicherten (unternehmensdienliche Umstände und subjektive Handlungstendenz, vgl. KassKomm–Ricke § 8 SGB VII RdNr 9 f und 40 m. w. N.). Offenkundig versichert sind unfallbringende Verrichtungen, die dem Kernbereich der gemäß dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung im versicherten Beschäftigungsverhältnis angehören.

Bei der rechtlichen Beurteilung geht der Senat von dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt aus und nicht von den in wesentlichen Nuancen abweichenden Angaben des Schulleiters. Die Klägerin hat geschildert, dass sie sich nach der Auflösung der regelmäßig spielenden Volleyballgruppe der Lehrer im Sommer 1999 dem Training der entsprechenden Abteilung des Sportvereins TSG G. angeschlossen hat. Ihre Teilnahme an dem Training am Abend des 1. Februar 2000 fand daher nicht nur, wie der Schulleiter berichtet hat, wegen der Vorbereitung auf das am 4. Februar 2000 stattfindende Turnier statt. Jedoch auch in Ansehung der gemischten Motive war die sportliche Betätigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gesetzlich unfallversichert. Die Teilnahme am Training war weder Dienst (nachfolgend a.) noch Betriebssport (nachfolgend b.) und auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (nachfolgend c.).

a) Die Klägerin schuldete ihrem Arbeitgeber arbeitsvertraglich den Dienst als Mathematik- und Physiklehrerin. Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zu der Beschäftigung als Lehrerin lässt sich auch nicht über die Teilnahme der Lehrermannschaft, der die Klägerin angehörte, an dem Turnier am 4. Februar 2000 herstellen. Denn die Teilnahme mit der Schulmannschaft an dem Lehrervolleyballturnier war freiwillig. Die Klägerin war nicht verpflichtet und hatte auch keinen arbeitsrechtlich relevanten Auftrag, in der Mannschaft mitzuspielen. Der Schulleiter war nicht berechtigt, dies ihr gegenüber mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Folgen zu verlangen. Seine in Kenntnis des Unfallgeschehens nachgeschobene Darstellung, er habe "den mündlichen Auftrag zur Teilnahme am Turnier erteilt", ist rechtlich unerheblich, zumal aus seinen und den Angaben der Klägerin unzweifelhaft abzuleiten ist, dass alle Beteiligten von einer freiwilligen Teilnahme ausgegangen waren. Wie das Bundessozialgericht in dem oben angegebenen Urteil vom 7. Dezember 2004 betont hat, hat es das Unternehmen, hier stellvertretend der Schulleiter, nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde. Die Klägerin wäre zwar bei den Turnieren als Mitglied der Lehrermannschaft des G. -Gymnasium aufgetreten; dieser Umstand aber macht weder das Volleyballspielen auf dem Turnier noch das hierfür durchgeführte Training zu einer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.

b) Ein unfallversicherungsrechtlicher Schutz der Klägerin kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer versicherten Betätigung im Rahmen von Betriebssport von Betriebsangehörigen abgeleitet werden (vgl. KassKomm–Ricke § 8 SGB VII RdNr 60 m. w. N.). Dieser Versicherungsschutz erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteil vom 8. Dezember 1994 – 2 RU 40/93 –, HVBG-INFO 1995, 715 ff.; Urteil vom 2. Juli 1996 – 2 RU 32/95 –, HVBG-INFO 1996, 2297 ff.), dass der innere sachliche Zusammenhang der sportlichen Betätigung mit der versicherten Tätigkeit u. a. dadurch dokumentiert wird, dass die Übungen regelmäßig ausgeübt werden, sie dem körperlichen Ausgleich gegenüber den Belastungen der betrieblichen Arbeit dienlich und die Teilnehmer im Wesentlichen Betriebsangehörige sind. Zwar schließt ein Verbund mehrerer Betriebssportgruppen aus verschiedenen Unternehmen (hier G. - und D. –E. -Gymnasium) den Unfallversicherungsschutz nicht von vorneherein aus. Bei der Teilnahme betriebsfremder Personen ist jedoch in der Regel privater Sport anzunehmen. Am 1. Februar 2000 haben nicht etwa vereinzelt betriebsfremde Dritte an einer Betriebssportveranstaltung der Gymnasien teilgenommen, sondern nach den objektiven Umständen haben die Klägerin und ihre Kollegen sich an einem regulären Vereinstraining der TSG G. beteiligt. Diese Mischung der Teilnehmer schließt eine Zuordnung zum versicherten Unternehmen Schule und damit den Unfallversicherungsschutz aus. Die Klägerin hat sich dieser Gruppe angeschlossen, nachdem sich nach ihren und den Angaben des Schulleiters W. die Lehrergruppe, die bis zum Sommer des Jahres 1999 gemeinsam Volleyball gespielt hatte, wegen der Schließung der Sporthalle und wegen geringer Beteiligung aufgelöst hatte. Der Umstand, dass weitere Kollegen diese private Möglichkeit der Teilnahme bei dem Sportverein ebenfalls genutzt haben, qualifiziert diese Veranstaltung nicht zum Betriebssport im unfallrechtlichen Sinn.

Die rechtliche Einordnung ändert sich auch nicht, wenn – dem Vorbringen des Schulleiters folgend – das Training im Wesentlichen der Vorbereitung auf das Turnier gegolten hat. Dann teilt das Training die rechtliche Einordnung des Turniers, das aber ebenfalls kein Betriebssport war. Zwar zählen auch Sportarten, die einen Gegner voraussetzen (Fußball, Handball, Volleyball, Tischtennis etc.) und damit Wettkampfcharakter haben, zum Betriebssport. Der Wettstreit innerhalb der Sportgruppe muss jedoch untereinander nachrangig sein. Denn wenn der Wettkampfcharakter bei der Austragung der sportlichen Betätigung im Vordergrund steht, rücken die Merkmale, die den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kennzeichnen, nämlich die regelmäßige sportliche Betätigung zum Ausgleich der Belastungen durch die betriebliche Arbeit, zu Lasten der Zielsetzung des versicherten Betriebssport in den Hintergrund, zumal auch das Verletzungsrisiko (und damit das Beitragsrisikos des Unternehmers) bei der wettkampfmäßigen Durchführung von Sport höher ist. Zwar sind auch gelegentliche Turniere zwischen Betriebssportmannschaften unfallversichert (vgl. Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R, s. Juris, und vom 2. Juli 1996 – 2 RU 32/95 –, SozR 3-2200 § 548 Nr 29), die Mannschaft des G. -Gymnasiums war aber keine Betriebssportgruppe. Denn sie rekrutierte sich nicht aus einer bestehenden, allen Betriebsangehörigen der Schule offen stehenden Betriebssportmannschaft, weil es eine solch regelmäßig spielende Betriebssportmannschaft "Volleyball" nicht mehr gab, nachdem 1999 keine Halle mehr zur Verfügung stand und die Beteiligung der Lehrer gering war. Vielmehr wurde nach den Angaben des Schulleiters W. eine Mannschaft erst anlässlich der Einladung zu einem Volleyballturnier unter Beteiligung der Fachschaft Sport zusammengestellt. Aber eine lediglich für den Wettkampf gebildete Auswahl erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Betriebssportgruppe. Zudem stand der Wettstreit der Schulen um die beste Lehrervolleyballmannschaft im Vordergrund, so dass auch der den inneren Zusammenhang bildende Ausgleichscharakter der sportlichen Betätigung diese nicht dominierte. Damit ist auch ein auf das Turnier ausgerichtetes Training dieser Auswahl nicht als betriebssportliche Betätigung gesetzlich unfallversichert gewesen.

c) Die sportliche Betätigung der Klägerin war schließlich auch nicht unter dem Aspekt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gesetzlich unfallversichert. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung findet nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 7. Dezember 2004, a. a. O., und vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 16/04 R –, beide verfügbar über www.bundessozialgericht.de) statt, wenn sie im Interesse des Unternehmens liegt und sie – wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst – betrieblichen Zwecken dient. Dies ist dann der Fall, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Kennzeichen dafür sind, dass &61623; die Veranstaltung allen Beschäftigten oder – bei Großbetrieben – allen Beschäftigten von abgrenzbaren Betriebsteilen (Referat, Abteilung, Filiale o. ä.) und nicht nur einer ausgewählten Gruppe von Beschäftigten offen steht, &61623; die Veranstaltung von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert, jedenfalls aber von der Autorität der Unternehmensleitung getragen wird, was bedeutet, dass der Veranstalter nicht aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt, &61623; die Anwesenheit der Unternehmensleitung zwar nicht während der gesamten Veranstaltung erforderlich ist, grundsätzlich aber die Unternehmensleitung oder Teile von ihr teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung der Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann, &61623; eine Mindestbeteiligung der Beschäftigten an der Veranstaltung vorliegt, die sich aus dem konkreten Fall ergibt, wobei die Grenze in einem nach der Gesamtbetrachtung zu beurteilenden Missverhältnis einerseits und einem geschützten Vertrauen der Teilnehmer auf eine ausreichende Beteiligung andererseits zu ziehen ist.

Sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter sind unter diesen Voraussetzungen versichert, wenn sie der Förderung des Gemeinsinns und des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten und nicht allein dem persönlichen Interesse des Betroffenen dienen.

Unter Zugrundelegen dieser Voraussetzungen waren weder das Lehrervolleyballturnier am 4. Februar 2000 noch das Training am Abend des 1. Februar 2000 eine unfallversicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Das Turnier war nach der Konzeption ein Wettkampf der Lehrermannschaften der teilnehmenden Schulen. Im Vordergrund stand der Wettstreit über die beste Lehrervolleyballmannschaft und nicht die Förderung des Gemeinsinns der Kollegien der teilnehmenden Schulen. Nicht die Pflege des Zusammenhängigkeitsgefühls der beschäftigten Lehrer des G. -Gymnasium, sondern der Sieg der Mannschaft war Ziel der Teilnahme. Überdies stand die Teilnahme am Turnier nicht allen Lehrerkollegen offen, sondern nur denen, die für die Mannschaft der Schule ausgewählt worden waren (Schulauswahl, vgl. auch Urteil des BSG vom 8. Dezember 1994 – 2 RU 40/93 –, HVBG-INFO 1995, 715 ff.).

2. Dem Antrag nach § 109 SGG auf Begutachtung durch Dr. G. war nicht stattzugeben, denn auf den Umstand, zu dem er Stellung nehmen sollte, kam es nicht an (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl., § 109 Rn 10a). Das Beweisergebnis des ärztlichen Gutachtens wäre lediglich geeignet gewesen, den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der eingetretenen Gesundheitsstörung zu stützen. Dieser Umstand war jedoch unerheblich, weil der innere Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Betätigung und der versicherten Tätigkeit als weitere notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei der Klägerin nicht gegeben war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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