L 4 B 615/05 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 KR 1024/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 615/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ausstellung eines Befreiungsausweises für das Jahr 2005.

Mit Beschluss vom 05.10.2005 hat das Sozialgericht München entschieden, dass die Antragsgegnerin derzeit nicht verpflichtet sei, im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Antragsteller einen Befreiungsausweis (Bescheinigung nach § 62 Abs.3 SGB V) auszustellen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Zugleich hat er mitgeteilt, es sei ihm nicht um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegangen, sondern um den Erhalt des Befreiungsausweises für das Jahr 2005. Dessen Ausstellung hat die Antragsgegnerin dann mit Schreiben vom 28.11.2005 zugesichert. Unter Betonung (Schriftsatz vom 23.12.2005), dass seinerseits nie ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden sei, hat der Antragsteller sich auch im Jahre 2006 nicht entschließen können, sein Rechtsmittel für erledigt zu erklären.

II.

Die bei Einlegung zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hatte, ist unbegründet, denn der Antragsteller hat im November 2005 sein Ziel auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 62 Abs.3 SGB V erreicht, was ihm die Antragsgegnerin bereits zuvor zugesichert hatte, sobald die Belastungsgrenze von 40,92 EUR überschritten werde. Ob die Belastungsgrenze im Jahre 2005 anders festzusetzen war und der Ausweis hätte gegebenenfalls früher ausgestellt werden können, ist Gegenstand eines Berufungsverfahrens (L 4 KR 244/05) und lässt sich im vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr klären, zumal auch die Gesamtabrechnung über die klägerischen Zuzahlungen mit Jahresende 2005 hat erfolgen können.

Damit erledigt sich auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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