Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 SO 64/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 630/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Regenburg vom 30.09.2005 wird in Ziffer II Satz 1 aufgehoben.
II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird auch insoweit abgelehnt, als es um die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners geht, die Kosten für einen Schulbegleiter während des Unterrichts des Antragstellers in der B.-Schule in der Zeit vom 30.09.2005 bis zum 28.02.2006 zu übernehmen.
III. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form der Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung.
Der 1990 geborene Antragsteller (ASt) besucht seit Oktober 1996 die B.-Schule, R ... Es handelt sich dabei um Einrichtungen der Katholischen Jugendfürsorge R. bestehend aus einer privaten Schule zur individuellen Lebensbewältigung, schulvorbereitenden Einrichtungen und Tagesstätten.
Der ASt leidet ausweislich eines Attestes der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, R. , vom 11.03.2004 an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (F84.0). Auf Grund der Chronizität dieser Störung sei von einer fortdauernden Behinderung auszugehen. Bereits im Zeugnis des Gesundheitsamtes für die Durchführung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe vom 29.10.1996 war die Eingliederung in die Tagesstätte der B.-Schule als teilstationäre Maßnahme vorgeschlagen worden. Er erhält deshalb vom Antragsgegner (Ag) seit dem 01.10.1996 die Kosten für die teilstationäre Betreuung in der Tagesstätte der Sondervolksschule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erstattet.
Mit Schreiben vom 08.06.2004 beantragten die Eltern des ASt beim Ag die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter. Ausweislich der beigefügten Stellungnahme der Schule vom 02.05.2004 habe der ASt bei der Arbeit am Tisch große Schwierigkeiten sich zu konzentrieren und würde sehr schnell abgelenkt. Nur mit permanenter Hilfestellung gelinge es ihm, seine Aufgaben zu Ende zu bringen. Er verfalle sofort wieder in stereotype Verhaltensweisen, würden die Hilfestellungen zurückgenommen. So fächle er beispielsweise mit den Arbeitsmaterialien. Häufig stehe er auch vom Arbeitsplatz auf, hopse im Raum herum und rudere mit den Armen. Begleitet würden diese Verhaltensweisen durch das Ausstoßen hoher Laute. Auch im lebenspraktischen Bereich benötige der ASt Hilfestellung, insbesondere beim An- und Ausziehen seiner Jacke und der Schuhe. Auch müsse er an den Toilettengang erinnert werden und benötige dabei Hilfestellung. Er habe einen großen passiven Wortschatz, verstehe aber nur einfache Anweisungen und drücke seinen Willen durch einfache mimisch-gestische und lautliche Äußerungen aus. Inzwischen werde die Nutzung eines elektronischen Kommunikationsmittels (Go-Talk) angebahnt und eingeübt. Ein Schulbegleiter könne in dieser Situation ein allzu schnelles Abgleiten in stereotype Verhaltensweisen verhindern und so die Aufmerksamkeitsspannen des ASt verlängern. Auch in der Einzelfördersituation lasse sich die Effektivität des Lernens durch eine Begleitung erhöhen. Ein Schulbegleiter könne dem ASt auch mehr Orientierung außerhalb der Gruppe geben, z.B. in der Pause oder beim Weg zur Toilette. Er könne eine differenzierte Hilfe bei der Handlungsplanung gewährleisten, eine Mittlerfunktion bei der Aufnahme sozialer Kontakte ausüben und dem ASt Kommunikationsmöglichkeiten aufzeigen. Insgesamt sei bei einer Schulbegleitung zu erwarten, dass der ASt sich in der Schule zunehmend sicherer und selbstständiger bewegen könne und immer besser lernen werde, sich seinen Mitmenschen mitzuteilen.
Der Ag ging nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Schulleiter davon aus, dass der Schulbegleiter nicht vom Einrichtungsträger der Schule gestellt werden solle. Deshalb gab der Ag den Antrag mit Schreiben vom 28.06.2004 zuständigkeitshalber an den Beigeladenen zu 1 weiter.
Nach Klarstellung durch die Eltern und einer entsprechenden Bestätigung durch den Schulleiter, dass der begehrte Schulbegleiter nun doch durch die Einrichtung angestellt werden solle, reichte der Ag das Begehren mit Schreiben vom 16.08.2004 an den Beigeladenen zu 2 weiter. Es gehe nicht um einen zusätzlichen Pflegeaufwand sondern ausschließlich um einen zusätzlichen Betreuungsaufwand. Die Entscheidung hierüber obliege dem Schulaufwandsträger.
Der Beigeladene zu 2 erwiderte mit Schreiben vom 30.11.2004, das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus stelle alljährlich den Regierungen ein bestimmtes Kontingent an Pflegestunden zur Verfügung, das an die Schulen verteilt werde, die Kinder mit Pflegebedarf betreuen/fördern. Die B.-Schule verfüge in diesem Schuljahr über 295,25 Pflegestunden. Darüberhinaus stelle die Regierung der Oberpfalz für jedes Schuljahr das Lehrpersonal für die B.-Schule im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Zahl der Lehrerstunden richte sich nach den eingerichteten Klassen und Gruppen sowie nach dem Bedarf im mobilen sonderpädagogischen Dienst. Eine andere, weitergehende Unterstützung von Schulen, z.B. für die Förderung von Kindern mit Autismus, sei nicht möglich. Es sei durchaus vorstellbar, dass ein solcher Betreuer für ein Kind mit autistischem Syndrom für einen Fall genehmigt werde, dass dadurch das Kind am Unterricht mit Aussicht auf größeren Lernerfolg teilnehmen könne. Der Beigeladene zu 2 sehe allerdings keine Möglichkeit, eine geeignete Person zur Verfügung zu stellen oder die Kosten für eine solche Betreuung zu übernehmen.
Der ASt wiederholte daraufhin mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29.04.2005 seinen Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulausbildung in Form der Übernahme der Kosten eines Schulwegebegleiters.
Mit Bescheid vom 31.05.2005 lehnte der Ag den Antrag ab. Die Übernahme einer zusätzlichen Betreuungskraft während des Unterrichts an der B.-Schule in Regensburg sei Sache des Schulaufwandsträgers. Förderschulen erfüllten den sonderpädagogischen Förderbedarf, indem sie eine den Anlagen und der individuellen Eigenart der Kinder und Jugendlichen gemäße Bildung und Erziehung vermitteln. Sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung bei und unterstützten die soziale und berufliche Entwicklung. In der Stellungnahme der Schule vom 02.05.2004 werde für den ASt ein sonderpädagogischer Förderbedarf und die sich (allein) daraus ergebende Notwendigkeit einer zusätzlichen Betreuungskraft dargelegt. Es handle sich hierbei nicht um einen zusätzlichen pflegerischen Bedarf im Sinne von Art 19 Abs 3 Satz 3 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG). Für den Personalaufwand, um den sonderpädagogischen Förderbedarf des ASt sicherzustellen, sei grundsätzlich der Schulaufwandsträger, hier der Beigeladene zu 2, im Rahmen der Vorgaben des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes sachlich und örtlich zuständig.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 zurück. Der ASt habe weder gegen den Schulaufwandsträger noch gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters. Ein Schulbegleiter während des Unterrichts sei nicht erforderlich, um ihm eine angemessene Schulbildung zukommen zu lassen, zumal im Rahmen der Sozialhilfe nur ein Anspruch auf angemessene Lebensbedingungen im Sinne eines menschenwürdigen Daseins, nicht aber auf optimale Lebensbedingungen bestehe. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Förderschule eine teilstationäre Einrichtung darstelle und damit die sachliche Zuständigkeit des Ag überhaupt gegeben sei.
Am 15.09.2005 beantragte der ASt beim Sozialgericht Regensburg (SG), den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung zum Besuch der B.-Schule für das Schuljahr 2005/2006 für 25,5 Stunden pro Woche zu bewilligen.
Der Ag beantragte, den Antrag abzuweisen.
Nach den Feststellungen des Sozialdienstes könnten die erforderlichen pflegerischen und verhaltensregulierten Maßnahmen von der Schule selbst bewältigt werden. Wesentliche Funktion einer individuellen Betreuung wären das Einüben der Handhabung des elektronischen Kommunikationsmittels (Go-Talk) sowie die Umsetzung der sogenannten TEACCH-Methode (strukturierter pädagogischer Ansatz). Durch das Einüben bestimmter Vorgehensweisen könne der ASt Strategien für ein effektives Handeln entwickeln und Aufgaben im Unterricht leichter bewältigen. Bei dieser Sachlage gehe der Ag davon aus, dass die begehrte Hilfe der Sonderpädagogischen Förderung zuzurechnen sei. Dieser Bedarf sei durch die Schule sicherzustellen. Im Übrigen stelle die B.-Schule keine teilstationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII dar, weshalb eine Zuständigkeit des Ag als überörtlicher Träger nicht gegeben sei. Auf Grund der Weiterleitung des Antrags für das Schuljahr 2005/2006 an den Beigeladenen zu 2 obliege diesem gemäß § 14 Abs 2 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine etwaige Vorleistungspflicht.
Mit Beschluss vom 30.09.2005 lud das SG den Landkreis Regensburg - Sozialhilfeverwaltung - (= Beigeladener zu 1) und den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung der Oberpfalz (= Beigeladener zu 2), zum Verfahren bei.
Im selben Beschluss verpflichtete das SG den Ag, vorläufig bis zum 28.02.2006 die Kosten für einen Schulbegleiter während des Unterrichts des ASt in der B.-Schule zu übernehmen. Im Übrigen wies es den Antrag ab.
Dem ASt sei ein weiteres Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar. Es sei auch glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach Maßgabe von §§ 53 f SGB XII bestehe. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehöre gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII insbesondere die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Diese umfasse gemäß § 12 Nr 1 SGB XII der Eingliederungshilfe-Verordnung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet seien, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.
Hiergegen wendet sich der Ag mit seiner Beschwerde vom 06.10.2005, die beim SG am 11.10.2005 eingegangen ist. Er beantragt, den Beschluss des SG Regensburg vom 30.09.2005 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Es fehlten insbesondere Nachweise zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der begehrten Maßnahme. Es stelle sich die Frage nach der erforderlichen Dauer der Schulbegleitung. Der sozialpädagogische Dienst komme in seiner Stellungnahme vom 03.08.2005 zu dem Ergebnis, dass pflegerische und verhaltensregulierende Maßnahmen von der Schule bewältigt würden. Im Vordergrund der individuellen Betreuung durch den Schulbegleiter stehe die Einübung der Handhabung des elektronischen Kommunikationsmittels (Go-Talk) sowie das Einüben der TEACCH-Methode. Es sei daher erforderlich, die notwendige Dauer einer Schulbegleitung durch einen unabhängigen Sachverständigen klären zu lassen. Zudem stelle sich die Frage nach der erforderlichen Qualifikation eines solchen Schulbegleiters. Die Entscheidung des SG enthalte hierzu keine Aussage. Es gehe hier nicht lediglich um einen Betreuungsaufwand, sondern um einen Teil des pädagogischen Auftrags der Schule. Nach § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII gehörten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nur Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Dazu zählten nicht Leistungen, die nach den Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, also nach den Landesschulgesetzen, von den Schulaufwandsträgern zu tragen seien. Darüberhinaus sei ein Anspruch auf optimale Schulbildung ausgeschlossen. Ziel der angemessenen Schulbildung sei es nicht, dem ASt eine bestmögliche Schulbildung zu geben. Demzufolge könne der Sozialhilfeträger auch nicht zu einer Maßnahme verpflichtet werden, die über den Leistungsrahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung hinaus gingen. Letztlich sei nicht verständlich, warum das SG entgegen § 14 SGB IX den Ag als zuerst angegangenen Träger gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet habe, nachdem sich nach der Weiterleitung gemäß § 14 Abs 2 SGB IX die vorläufige Zuständigkeit und Leistungspflicht des Beigeladenen zu 1 ergebe.
Mit Schreiben vom 28.10.2005 weist der Ag darauf hin, dass der ASt gegen den in diesem Verfahren ergangenen Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 13.09.2005 in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt habe und damit der ablehnende Bescheid vom 31.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 bestandskräftig geworden sei.
Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Seit dem 07.11.2005 habe der ASt erstmals eine Schulbegleiterin, so dass es ihm möglich sei, dem Unterricht überhaupt zu folgen. Der Ag bewillige auch andere Anträge auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter, nur im Falle des ASt nicht. Selbstverständlich sei dem ASt eine Schulbegleitung für die volle Unterrichtszeit zu gewähren. Das habe seinen Grund insbesondere in den Verhaltensauffälligkeiten des ASt. Was die Qualifikation des Schulbegleiters beträfe, sei die im Bescheid des Ag vom 11.10.2005 angegebene Kraft durchaus geeignet, hier die fachliche Einordnung des Förderbedarfs vorzunehmen, so dass für die weitere Abklärung der Qualifikation keine Notwendigkeit bestehe. Richtig sei, dass der Bescheid vom 13.09.2005 nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden sei. Der Grund darin liege im Beschluss des SG vom 10.09.2005, mit dem dem Eilantrag stattgegeben worden sei. Der Ag habe daraufhin mit Bescheid vom 11.10.2005 Leistungen bewilligt. Dieser Bescheid sei deshalb aktuell und nicht der Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005.
Der Beigeladene zu 2 weist mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 15.11.2005 darauf hin, dass der Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter vom Ag mit Schreiben vom 22.11.2004 an ihn weitergeleitet worden sei. Dem Ag sei mit Regierungsschreiben vom 30.11.2005 mitgeteilt worden, dass keine Möglichkeit einer Kostenübernahme für einen Schulbegleiter durch die Regierung der Oberpfalz bestehe. Die gleiche Mitteilung sei an die Eltern des ASt mit Schreiben vom 28.12.2004 und vom 15.06.2005 erfolgt. Bei dem beantragten Schulbegleiter handele es sich um eine Individualhilfe, die sich ausschließlich der Betreuung von nur einem Schüler widme. Ein Rechtsanspruch auf eine individuelle sonderpädagogische Einzelförderung in Form eines Schulbegleiters bestehe nicht. Die Fähigkeit zur allgemeinen Kommunikation sei nicht im Schulbesuch, sondern in der allgemeinen Lebenssphäre des Kindes begründet.
Einen ausdrücklichen Antrag im Beschwerdeverfahren stellen die Beigeladenen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Ag ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet, weil die Verpflichtung des Ag im Wege der einstweiligen Anordnung keinen Bestand haben kann.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich der vom ASt geltend gemachte Leistungsanspruch in dem vom SG zugesprochenen Zeitraum. Soweit das SG darüber hinausgehende Leistungen versagt hat, ist dessen Entscheidung nicht mit der Beschwerde angefochten worden.
Der ASt begehrt den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG. Dabei handelt es sich um eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (siehe dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 86 b RdNr 25 b).
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass eine solche Regelungsanordnung unzulässig, weil nicht statthaft, ist, wenn kein streitiges Rechtsverhältnis (mehr) vorliegt, weil die beantragte Leistung bestandskräftig abgelehnt worden ist (so auch LSG Saarland vom 11.08.2005 Az: L 9 B 4/05 AS unter Hinweis auf Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, September 2004, § 86 b RdNr 81 und Kopp/Schenke, VwGO, 12.Aufl 2000, § 123 RdNr 18; Happ in Eyermann, VwGO, 11.Aufl 2000, § 123 RdNr 42 unter Hinweis auf HessVGH vom 06.07.1990 NVwZ-RR 1991, 199). Zwar kann ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung schon vor Klageerhebung gestellt werden (§ 86 b Abs 3 SGG). Nach Eintritt der Bestandskraft der die Hilfe ablehnenden Entscheidung ist eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (siehe dazu BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179) aber nicht mehr nötig im Sinne des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG.
So liegt der Fall hier. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der ASt den die Leistung ablehnenden Bescheid des Ag vom 31.05.2005 zwar durch Widerspruch angefochten hat, im Folgenden dann aber den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 13.09.2005 hat bestandskräftig werden lassen. Er hat es versäumt, gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid fristgemäß Klage zum SG zu erheben.
Da für die Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Beschwerdeverfahren also auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht, abzustellen ist, kann die vom SG vorgenommene Regelungsanordnung schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Ag mit Bescheid vom 11.10.2005 "auf Grund der mit Beschluss des SG Regensburg vom 30.09.2005 angeordneten Verpflichtung" die vom ASt begehrte Leistung diesem "ab Beginn der Maßnahme für die Dauer der Gültigkeit der gerichtlich angeordneten Verpflichtung, längstens jedoch bis zum 28.02.2006" zugesprochen hat. In diesem Bescheid findet sich kein streitiges Rechtsverhältnis, das Grundlage einer einstweiligen Anordnung im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum sein kann. Auch dieser Bescheid wurde im Übrigen nicht angefochten.
Ob sich für den Zeitraum nach dem 28.02.2006 ein solches streitiges Rechtsverhältnis neu eröffnet, ist hier nicht zu entscheiden.
Deshalb ergibt auch eine abschließende Güter- und Folgenabwägung (vgl. dazu BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59) keinen Anlass, im hier anhängigen Eilverfahren anders zu entscheiden.
Für etwaige weitere Verfahren merkt der Senat an, dass die Hilfebedürftigkeit des ASt an sich wohl außer Zweifel steht.
Bei der sozialhilferechtlichen Prüfung, ob eine zu dem Besuch einer bestimmten Schule erforderliche Hilfe als "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" geeignet und erforderlich ist, kann der Sozialhilfeträger den Entscheidungen der Schulverwaltung - vgl. hier etwa den Bescheid über die Überweisung an die Schule zur individuellen Lernförderung/andere Förderschule vom 10.10.1996 - über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule bzw. Schulart nicht entgegenhalten, diese Form der Erfüllung der Schulpflicht sei aus sozialhilferechtlicher Sicht auf die Vermittlung einer unangemessenen Schulbildung gerichtet. Ebenso geht der Hinweis ins Leere, dass Sozialhilfe nur einen Anspruch auf angemessene Lebensbedingungen gebe. Die Eingliederungshilfe ist ihrem Wesen nach stets auf Integration des behinderten Menschen gerichtet. Sie umfasst deshalb alle Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um die Eingliederung zu erreichen (so ausdrücklich BVerwG vom 28.04.2005 NJW 2005, 3160 = DÖV 2006, 79 = RdLH 2005, 119 unter Hinweis auf BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 5 zum früheren § 40 Abs 1 Nr 4 BSHG, der mit § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII wortgleich ist).
Nach alledem kann die Beschwerde in diesem Verfahren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird auch insoweit abgelehnt, als es um die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners geht, die Kosten für einen Schulbegleiter während des Unterrichts des Antragstellers in der B.-Schule in der Zeit vom 30.09.2005 bis zum 28.02.2006 zu übernehmen.
III. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form der Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung.
Der 1990 geborene Antragsteller (ASt) besucht seit Oktober 1996 die B.-Schule, R ... Es handelt sich dabei um Einrichtungen der Katholischen Jugendfürsorge R. bestehend aus einer privaten Schule zur individuellen Lebensbewältigung, schulvorbereitenden Einrichtungen und Tagesstätten.
Der ASt leidet ausweislich eines Attestes der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, R. , vom 11.03.2004 an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (F84.0). Auf Grund der Chronizität dieser Störung sei von einer fortdauernden Behinderung auszugehen. Bereits im Zeugnis des Gesundheitsamtes für die Durchführung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe vom 29.10.1996 war die Eingliederung in die Tagesstätte der B.-Schule als teilstationäre Maßnahme vorgeschlagen worden. Er erhält deshalb vom Antragsgegner (Ag) seit dem 01.10.1996 die Kosten für die teilstationäre Betreuung in der Tagesstätte der Sondervolksschule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erstattet.
Mit Schreiben vom 08.06.2004 beantragten die Eltern des ASt beim Ag die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter. Ausweislich der beigefügten Stellungnahme der Schule vom 02.05.2004 habe der ASt bei der Arbeit am Tisch große Schwierigkeiten sich zu konzentrieren und würde sehr schnell abgelenkt. Nur mit permanenter Hilfestellung gelinge es ihm, seine Aufgaben zu Ende zu bringen. Er verfalle sofort wieder in stereotype Verhaltensweisen, würden die Hilfestellungen zurückgenommen. So fächle er beispielsweise mit den Arbeitsmaterialien. Häufig stehe er auch vom Arbeitsplatz auf, hopse im Raum herum und rudere mit den Armen. Begleitet würden diese Verhaltensweisen durch das Ausstoßen hoher Laute. Auch im lebenspraktischen Bereich benötige der ASt Hilfestellung, insbesondere beim An- und Ausziehen seiner Jacke und der Schuhe. Auch müsse er an den Toilettengang erinnert werden und benötige dabei Hilfestellung. Er habe einen großen passiven Wortschatz, verstehe aber nur einfache Anweisungen und drücke seinen Willen durch einfache mimisch-gestische und lautliche Äußerungen aus. Inzwischen werde die Nutzung eines elektronischen Kommunikationsmittels (Go-Talk) angebahnt und eingeübt. Ein Schulbegleiter könne in dieser Situation ein allzu schnelles Abgleiten in stereotype Verhaltensweisen verhindern und so die Aufmerksamkeitsspannen des ASt verlängern. Auch in der Einzelfördersituation lasse sich die Effektivität des Lernens durch eine Begleitung erhöhen. Ein Schulbegleiter könne dem ASt auch mehr Orientierung außerhalb der Gruppe geben, z.B. in der Pause oder beim Weg zur Toilette. Er könne eine differenzierte Hilfe bei der Handlungsplanung gewährleisten, eine Mittlerfunktion bei der Aufnahme sozialer Kontakte ausüben und dem ASt Kommunikationsmöglichkeiten aufzeigen. Insgesamt sei bei einer Schulbegleitung zu erwarten, dass der ASt sich in der Schule zunehmend sicherer und selbstständiger bewegen könne und immer besser lernen werde, sich seinen Mitmenschen mitzuteilen.
Der Ag ging nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Schulleiter davon aus, dass der Schulbegleiter nicht vom Einrichtungsträger der Schule gestellt werden solle. Deshalb gab der Ag den Antrag mit Schreiben vom 28.06.2004 zuständigkeitshalber an den Beigeladenen zu 1 weiter.
Nach Klarstellung durch die Eltern und einer entsprechenden Bestätigung durch den Schulleiter, dass der begehrte Schulbegleiter nun doch durch die Einrichtung angestellt werden solle, reichte der Ag das Begehren mit Schreiben vom 16.08.2004 an den Beigeladenen zu 2 weiter. Es gehe nicht um einen zusätzlichen Pflegeaufwand sondern ausschließlich um einen zusätzlichen Betreuungsaufwand. Die Entscheidung hierüber obliege dem Schulaufwandsträger.
Der Beigeladene zu 2 erwiderte mit Schreiben vom 30.11.2004, das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus stelle alljährlich den Regierungen ein bestimmtes Kontingent an Pflegestunden zur Verfügung, das an die Schulen verteilt werde, die Kinder mit Pflegebedarf betreuen/fördern. Die B.-Schule verfüge in diesem Schuljahr über 295,25 Pflegestunden. Darüberhinaus stelle die Regierung der Oberpfalz für jedes Schuljahr das Lehrpersonal für die B.-Schule im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Zahl der Lehrerstunden richte sich nach den eingerichteten Klassen und Gruppen sowie nach dem Bedarf im mobilen sonderpädagogischen Dienst. Eine andere, weitergehende Unterstützung von Schulen, z.B. für die Förderung von Kindern mit Autismus, sei nicht möglich. Es sei durchaus vorstellbar, dass ein solcher Betreuer für ein Kind mit autistischem Syndrom für einen Fall genehmigt werde, dass dadurch das Kind am Unterricht mit Aussicht auf größeren Lernerfolg teilnehmen könne. Der Beigeladene zu 2 sehe allerdings keine Möglichkeit, eine geeignete Person zur Verfügung zu stellen oder die Kosten für eine solche Betreuung zu übernehmen.
Der ASt wiederholte daraufhin mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29.04.2005 seinen Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulausbildung in Form der Übernahme der Kosten eines Schulwegebegleiters.
Mit Bescheid vom 31.05.2005 lehnte der Ag den Antrag ab. Die Übernahme einer zusätzlichen Betreuungskraft während des Unterrichts an der B.-Schule in Regensburg sei Sache des Schulaufwandsträgers. Förderschulen erfüllten den sonderpädagogischen Förderbedarf, indem sie eine den Anlagen und der individuellen Eigenart der Kinder und Jugendlichen gemäße Bildung und Erziehung vermitteln. Sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung bei und unterstützten die soziale und berufliche Entwicklung. In der Stellungnahme der Schule vom 02.05.2004 werde für den ASt ein sonderpädagogischer Förderbedarf und die sich (allein) daraus ergebende Notwendigkeit einer zusätzlichen Betreuungskraft dargelegt. Es handle sich hierbei nicht um einen zusätzlichen pflegerischen Bedarf im Sinne von Art 19 Abs 3 Satz 3 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG). Für den Personalaufwand, um den sonderpädagogischen Förderbedarf des ASt sicherzustellen, sei grundsätzlich der Schulaufwandsträger, hier der Beigeladene zu 2, im Rahmen der Vorgaben des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes sachlich und örtlich zuständig.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 zurück. Der ASt habe weder gegen den Schulaufwandsträger noch gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters. Ein Schulbegleiter während des Unterrichts sei nicht erforderlich, um ihm eine angemessene Schulbildung zukommen zu lassen, zumal im Rahmen der Sozialhilfe nur ein Anspruch auf angemessene Lebensbedingungen im Sinne eines menschenwürdigen Daseins, nicht aber auf optimale Lebensbedingungen bestehe. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Förderschule eine teilstationäre Einrichtung darstelle und damit die sachliche Zuständigkeit des Ag überhaupt gegeben sei.
Am 15.09.2005 beantragte der ASt beim Sozialgericht Regensburg (SG), den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung zum Besuch der B.-Schule für das Schuljahr 2005/2006 für 25,5 Stunden pro Woche zu bewilligen.
Der Ag beantragte, den Antrag abzuweisen.
Nach den Feststellungen des Sozialdienstes könnten die erforderlichen pflegerischen und verhaltensregulierten Maßnahmen von der Schule selbst bewältigt werden. Wesentliche Funktion einer individuellen Betreuung wären das Einüben der Handhabung des elektronischen Kommunikationsmittels (Go-Talk) sowie die Umsetzung der sogenannten TEACCH-Methode (strukturierter pädagogischer Ansatz). Durch das Einüben bestimmter Vorgehensweisen könne der ASt Strategien für ein effektives Handeln entwickeln und Aufgaben im Unterricht leichter bewältigen. Bei dieser Sachlage gehe der Ag davon aus, dass die begehrte Hilfe der Sonderpädagogischen Förderung zuzurechnen sei. Dieser Bedarf sei durch die Schule sicherzustellen. Im Übrigen stelle die B.-Schule keine teilstationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII dar, weshalb eine Zuständigkeit des Ag als überörtlicher Träger nicht gegeben sei. Auf Grund der Weiterleitung des Antrags für das Schuljahr 2005/2006 an den Beigeladenen zu 2 obliege diesem gemäß § 14 Abs 2 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine etwaige Vorleistungspflicht.
Mit Beschluss vom 30.09.2005 lud das SG den Landkreis Regensburg - Sozialhilfeverwaltung - (= Beigeladener zu 1) und den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung der Oberpfalz (= Beigeladener zu 2), zum Verfahren bei.
Im selben Beschluss verpflichtete das SG den Ag, vorläufig bis zum 28.02.2006 die Kosten für einen Schulbegleiter während des Unterrichts des ASt in der B.-Schule zu übernehmen. Im Übrigen wies es den Antrag ab.
Dem ASt sei ein weiteres Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar. Es sei auch glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach Maßgabe von §§ 53 f SGB XII bestehe. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehöre gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII insbesondere die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Diese umfasse gemäß § 12 Nr 1 SGB XII der Eingliederungshilfe-Verordnung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet seien, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.
Hiergegen wendet sich der Ag mit seiner Beschwerde vom 06.10.2005, die beim SG am 11.10.2005 eingegangen ist. Er beantragt, den Beschluss des SG Regensburg vom 30.09.2005 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Es fehlten insbesondere Nachweise zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der begehrten Maßnahme. Es stelle sich die Frage nach der erforderlichen Dauer der Schulbegleitung. Der sozialpädagogische Dienst komme in seiner Stellungnahme vom 03.08.2005 zu dem Ergebnis, dass pflegerische und verhaltensregulierende Maßnahmen von der Schule bewältigt würden. Im Vordergrund der individuellen Betreuung durch den Schulbegleiter stehe die Einübung der Handhabung des elektronischen Kommunikationsmittels (Go-Talk) sowie das Einüben der TEACCH-Methode. Es sei daher erforderlich, die notwendige Dauer einer Schulbegleitung durch einen unabhängigen Sachverständigen klären zu lassen. Zudem stelle sich die Frage nach der erforderlichen Qualifikation eines solchen Schulbegleiters. Die Entscheidung des SG enthalte hierzu keine Aussage. Es gehe hier nicht lediglich um einen Betreuungsaufwand, sondern um einen Teil des pädagogischen Auftrags der Schule. Nach § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII gehörten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nur Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Dazu zählten nicht Leistungen, die nach den Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, also nach den Landesschulgesetzen, von den Schulaufwandsträgern zu tragen seien. Darüberhinaus sei ein Anspruch auf optimale Schulbildung ausgeschlossen. Ziel der angemessenen Schulbildung sei es nicht, dem ASt eine bestmögliche Schulbildung zu geben. Demzufolge könne der Sozialhilfeträger auch nicht zu einer Maßnahme verpflichtet werden, die über den Leistungsrahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung hinaus gingen. Letztlich sei nicht verständlich, warum das SG entgegen § 14 SGB IX den Ag als zuerst angegangenen Träger gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet habe, nachdem sich nach der Weiterleitung gemäß § 14 Abs 2 SGB IX die vorläufige Zuständigkeit und Leistungspflicht des Beigeladenen zu 1 ergebe.
Mit Schreiben vom 28.10.2005 weist der Ag darauf hin, dass der ASt gegen den in diesem Verfahren ergangenen Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 13.09.2005 in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt habe und damit der ablehnende Bescheid vom 31.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 bestandskräftig geworden sei.
Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Seit dem 07.11.2005 habe der ASt erstmals eine Schulbegleiterin, so dass es ihm möglich sei, dem Unterricht überhaupt zu folgen. Der Ag bewillige auch andere Anträge auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter, nur im Falle des ASt nicht. Selbstverständlich sei dem ASt eine Schulbegleitung für die volle Unterrichtszeit zu gewähren. Das habe seinen Grund insbesondere in den Verhaltensauffälligkeiten des ASt. Was die Qualifikation des Schulbegleiters beträfe, sei die im Bescheid des Ag vom 11.10.2005 angegebene Kraft durchaus geeignet, hier die fachliche Einordnung des Förderbedarfs vorzunehmen, so dass für die weitere Abklärung der Qualifikation keine Notwendigkeit bestehe. Richtig sei, dass der Bescheid vom 13.09.2005 nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden sei. Der Grund darin liege im Beschluss des SG vom 10.09.2005, mit dem dem Eilantrag stattgegeben worden sei. Der Ag habe daraufhin mit Bescheid vom 11.10.2005 Leistungen bewilligt. Dieser Bescheid sei deshalb aktuell und nicht der Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005.
Der Beigeladene zu 2 weist mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 15.11.2005 darauf hin, dass der Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter vom Ag mit Schreiben vom 22.11.2004 an ihn weitergeleitet worden sei. Dem Ag sei mit Regierungsschreiben vom 30.11.2005 mitgeteilt worden, dass keine Möglichkeit einer Kostenübernahme für einen Schulbegleiter durch die Regierung der Oberpfalz bestehe. Die gleiche Mitteilung sei an die Eltern des ASt mit Schreiben vom 28.12.2004 und vom 15.06.2005 erfolgt. Bei dem beantragten Schulbegleiter handele es sich um eine Individualhilfe, die sich ausschließlich der Betreuung von nur einem Schüler widme. Ein Rechtsanspruch auf eine individuelle sonderpädagogische Einzelförderung in Form eines Schulbegleiters bestehe nicht. Die Fähigkeit zur allgemeinen Kommunikation sei nicht im Schulbesuch, sondern in der allgemeinen Lebenssphäre des Kindes begründet.
Einen ausdrücklichen Antrag im Beschwerdeverfahren stellen die Beigeladenen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Ag ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet, weil die Verpflichtung des Ag im Wege der einstweiligen Anordnung keinen Bestand haben kann.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich der vom ASt geltend gemachte Leistungsanspruch in dem vom SG zugesprochenen Zeitraum. Soweit das SG darüber hinausgehende Leistungen versagt hat, ist dessen Entscheidung nicht mit der Beschwerde angefochten worden.
Der ASt begehrt den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG. Dabei handelt es sich um eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (siehe dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 86 b RdNr 25 b).
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass eine solche Regelungsanordnung unzulässig, weil nicht statthaft, ist, wenn kein streitiges Rechtsverhältnis (mehr) vorliegt, weil die beantragte Leistung bestandskräftig abgelehnt worden ist (so auch LSG Saarland vom 11.08.2005 Az: L 9 B 4/05 AS unter Hinweis auf Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, September 2004, § 86 b RdNr 81 und Kopp/Schenke, VwGO, 12.Aufl 2000, § 123 RdNr 18; Happ in Eyermann, VwGO, 11.Aufl 2000, § 123 RdNr 42 unter Hinweis auf HessVGH vom 06.07.1990 NVwZ-RR 1991, 199). Zwar kann ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung schon vor Klageerhebung gestellt werden (§ 86 b Abs 3 SGG). Nach Eintritt der Bestandskraft der die Hilfe ablehnenden Entscheidung ist eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (siehe dazu BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179) aber nicht mehr nötig im Sinne des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG.
So liegt der Fall hier. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der ASt den die Leistung ablehnenden Bescheid des Ag vom 31.05.2005 zwar durch Widerspruch angefochten hat, im Folgenden dann aber den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 13.09.2005 hat bestandskräftig werden lassen. Er hat es versäumt, gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid fristgemäß Klage zum SG zu erheben.
Da für die Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Beschwerdeverfahren also auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht, abzustellen ist, kann die vom SG vorgenommene Regelungsanordnung schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Ag mit Bescheid vom 11.10.2005 "auf Grund der mit Beschluss des SG Regensburg vom 30.09.2005 angeordneten Verpflichtung" die vom ASt begehrte Leistung diesem "ab Beginn der Maßnahme für die Dauer der Gültigkeit der gerichtlich angeordneten Verpflichtung, längstens jedoch bis zum 28.02.2006" zugesprochen hat. In diesem Bescheid findet sich kein streitiges Rechtsverhältnis, das Grundlage einer einstweiligen Anordnung im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum sein kann. Auch dieser Bescheid wurde im Übrigen nicht angefochten.
Ob sich für den Zeitraum nach dem 28.02.2006 ein solches streitiges Rechtsverhältnis neu eröffnet, ist hier nicht zu entscheiden.
Deshalb ergibt auch eine abschließende Güter- und Folgenabwägung (vgl. dazu BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59) keinen Anlass, im hier anhängigen Eilverfahren anders zu entscheiden.
Für etwaige weitere Verfahren merkt der Senat an, dass die Hilfebedürftigkeit des ASt an sich wohl außer Zweifel steht.
Bei der sozialhilferechtlichen Prüfung, ob eine zu dem Besuch einer bestimmten Schule erforderliche Hilfe als "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" geeignet und erforderlich ist, kann der Sozialhilfeträger den Entscheidungen der Schulverwaltung - vgl. hier etwa den Bescheid über die Überweisung an die Schule zur individuellen Lernförderung/andere Förderschule vom 10.10.1996 - über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule bzw. Schulart nicht entgegenhalten, diese Form der Erfüllung der Schulpflicht sei aus sozialhilferechtlicher Sicht auf die Vermittlung einer unangemessenen Schulbildung gerichtet. Ebenso geht der Hinweis ins Leere, dass Sozialhilfe nur einen Anspruch auf angemessene Lebensbedingungen gebe. Die Eingliederungshilfe ist ihrem Wesen nach stets auf Integration des behinderten Menschen gerichtet. Sie umfasst deshalb alle Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um die Eingliederung zu erreichen (so ausdrücklich BVerwG vom 28.04.2005 NJW 2005, 3160 = DÖV 2006, 79 = RdLH 2005, 119 unter Hinweis auf BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 5 zum früheren § 40 Abs 1 Nr 4 BSHG, der mit § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII wortgleich ist).
Nach alledem kann die Beschwerde in diesem Verfahren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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