Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 43/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 347/05 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 09.06.2005 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 09.06.2005 abgeschlossenen Verfahrens L 10 AL 101/05.
Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob dem Kläger Ausrüstungsbeihilfe gemäß §53 Abs 2 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu gewähren ist.
Zur mündlichen Verhandlung am 09.06.2005 ist das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden, die Bevollmächtigte ist ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden. Diese hat am 09.06.2005 ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sie wegen einer akuten Erkrankung am Termin nicht teilnehmen könne. Sie hat vorsorglich gegen ein Versäumnisurteil Widerspruch eingelegt. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 09.06.2005 abgewiesen.
Am 25.08.2005 hat die Klägervertreterin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der für das Berufungsverfahren begehrten Prozesskostenhilfe (Beschluss des Senats vom 14.04.2005 - zugestellt am 30.04.2005) sei außer Acht gelassen worden. Das Urteil vom 09.06.2005 sei ohne Vertretung des Klägers ergangen, so dass das Gericht gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde daher beantragt. Über einen Teil der gestellten Anträge (u.a. Familienheimfahrten im Oktober, November und Dezember 2002, Umzugskosten, Erstattung von Bankzinsen) sei nicht entschieden worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Verfahren L 10 AL 101/05 wieder aufzunehmen und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 sowie des Bescheides vom 24.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 zu verurteilen, die Kosten für Arbeitsgerät und Arbeitskleidung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Wiederaufnahmeklage des Klägers abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage hat keinen Erfolg. Die vom Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt keine Bedeutung, denn er hat keine Frist versäumt. Er war vielmehr lediglich in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2005 nicht erschienen.
Die Wiederaufnahmeklage ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist gemäß § 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 586 Abs 1, Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und damit rechtzeitig erhoben worden. Als Anfechtungsgrund führt der Kläger - soweit ersichtlich - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO an. Es handelt sich somit um eine statthafte Nichtigkeitsklage. Für eine Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Die erhobene Nichtigkeitsklage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Er sei in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2005 nicht vertreten gewesen. Dies stellt jedoch keinen Anfechtungsgrund im Sinne des § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO dar. Fraglich ist bereits, ob die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs unter diese Regelung zu subsumieren ist. Zum Teil wird eine analoge Anwendung für sinnvoll gehalten (vgl Braun in Münchner Kommentar, ZPO, § 579 RdNr 23; a.A. Greger in Zöller, ZPO, 24.Aufl, § 579 RdNr 7; allgemein hierzu: Thomas/Putzo, ZPO, 24.Aufl, RdNr 2). Mit der Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG ist jedoch das Erfordernis einer analogen Anwendung zumindest für sozialgerichtliche Verfahren entfallen. Mit dieser Anhörungsrüge hat der Kläger die Möglichkeit die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Über diese vom Kläger ebenfalls erhobene Anhörungsrüge entscheidet der Senat im Rahmen eines gesonderten Beschlusses.
Unabhängig hiervon liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs tatsächlich nicht vor. Der Kläger hat seine Mutter als Bevollmächtigte benannt. Diese wurde ordnungsgemäß zur mündllichen Verhandlung vom 09.06.2005 geladen. Sie ist auch darüber belehrt worden, dass im Falle eines Ausbleibens entschieden werden könne. Die Ladung ist ihr am 14.05.2005 zugestellt worden. Den Erhalt hat sie mit ihrem Schriftsatz vom 17.05.2005 bestätigt. Eine erbetene Aussetzung des Verfahrens ist mangels Vorliegens entsprechender Gründe vom Senat bereits vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 30.05.2005 abgelehnt worden. Am 09.06.2005 hat die Klägerin mitgeteilt, sie sei plötzlich krank geworden und könne nicht kommen. Sie hat vorsorglich gegen ein Versäumnisurteil Widerspruch eingelegt. Der Senat hat dann auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden. Über diese Möglichkeit war die Klägervertreterin in der Ladung belehrt worden. Eine Vertagung hat die Klägervertreterin mit ihrem Hinweis auf ein Nichterscheinen nicht gestellt. Ein Versäumnisurteil ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu erlassen, der Sachverhalt und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch sind von Amts wegen zu prüfen. Dies hat der Senat getan.
Über weitere Streitgegenstände (Erstattung von Pendelfahrten zwischen den beiden Arbeitsstätten des Klägers in P. und U.) war nicht zu entscheiden, denn hierfür fehlt es sowohl an den entsprechenden Anträgen als auch an der entsprechenden Verbescheidung durch die Beklagte. Über Familienheimfahrten ist im Rahmen der Trennungskostenbeihilfe L 10 AL 339/04 mit entschieden worden. Über eine Umzugskostenbeihilfe (§ 53 Abs 2 Nr 3b SGB III), die gemäß § 54 Abs 6 SGB III lediglich als Darlehen gewährt werden könnte, hat die Beklagte mangels entsprechenden Antrages nicht zu entscheiden. Hierzu finden sich Angaben und Ausführungen in den Entscheidungen zu den Verfahren L 10 AL 102/05 und L 10 AL 103/05. Die Erstattung von Zinsen eines Bankkredits und der Überziehungszinsen bezüglich des Girokontos ist bislang nicht vom Kläger gegenüber der Beklagten beantragt worden. Bescheide hierzu liegen nicht vor. Damit sind diese angeblich geltend gemachten Ansprüche nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten geworden. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe sind förmliche Rechtsmittel nicht gegeben gewesen. Eine Anhörungsrüge hiergegen ist nicht - rechtzeitig - erhoben worden.
Nach alledem ist die Wiederaufnahmeklage des Klägers abzuweisen. Eine Möglichkeit zur Wiedereinsetzung besteht nicht, die Regelungen hierzu sind vorliegend nicht anwendbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 09.06.2005 abgeschlossenen Verfahrens L 10 AL 101/05.
Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob dem Kläger Ausrüstungsbeihilfe gemäß §53 Abs 2 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu gewähren ist.
Zur mündlichen Verhandlung am 09.06.2005 ist das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden, die Bevollmächtigte ist ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden. Diese hat am 09.06.2005 ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sie wegen einer akuten Erkrankung am Termin nicht teilnehmen könne. Sie hat vorsorglich gegen ein Versäumnisurteil Widerspruch eingelegt. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 09.06.2005 abgewiesen.
Am 25.08.2005 hat die Klägervertreterin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der für das Berufungsverfahren begehrten Prozesskostenhilfe (Beschluss des Senats vom 14.04.2005 - zugestellt am 30.04.2005) sei außer Acht gelassen worden. Das Urteil vom 09.06.2005 sei ohne Vertretung des Klägers ergangen, so dass das Gericht gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde daher beantragt. Über einen Teil der gestellten Anträge (u.a. Familienheimfahrten im Oktober, November und Dezember 2002, Umzugskosten, Erstattung von Bankzinsen) sei nicht entschieden worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Verfahren L 10 AL 101/05 wieder aufzunehmen und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 sowie des Bescheides vom 24.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 zu verurteilen, die Kosten für Arbeitsgerät und Arbeitskleidung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Wiederaufnahmeklage des Klägers abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage hat keinen Erfolg. Die vom Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt keine Bedeutung, denn er hat keine Frist versäumt. Er war vielmehr lediglich in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2005 nicht erschienen.
Die Wiederaufnahmeklage ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist gemäß § 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 586 Abs 1, Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und damit rechtzeitig erhoben worden. Als Anfechtungsgrund führt der Kläger - soweit ersichtlich - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO an. Es handelt sich somit um eine statthafte Nichtigkeitsklage. Für eine Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Die erhobene Nichtigkeitsklage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Er sei in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2005 nicht vertreten gewesen. Dies stellt jedoch keinen Anfechtungsgrund im Sinne des § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO dar. Fraglich ist bereits, ob die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs unter diese Regelung zu subsumieren ist. Zum Teil wird eine analoge Anwendung für sinnvoll gehalten (vgl Braun in Münchner Kommentar, ZPO, § 579 RdNr 23; a.A. Greger in Zöller, ZPO, 24.Aufl, § 579 RdNr 7; allgemein hierzu: Thomas/Putzo, ZPO, 24.Aufl, RdNr 2). Mit der Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG ist jedoch das Erfordernis einer analogen Anwendung zumindest für sozialgerichtliche Verfahren entfallen. Mit dieser Anhörungsrüge hat der Kläger die Möglichkeit die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Über diese vom Kläger ebenfalls erhobene Anhörungsrüge entscheidet der Senat im Rahmen eines gesonderten Beschlusses.
Unabhängig hiervon liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs tatsächlich nicht vor. Der Kläger hat seine Mutter als Bevollmächtigte benannt. Diese wurde ordnungsgemäß zur mündllichen Verhandlung vom 09.06.2005 geladen. Sie ist auch darüber belehrt worden, dass im Falle eines Ausbleibens entschieden werden könne. Die Ladung ist ihr am 14.05.2005 zugestellt worden. Den Erhalt hat sie mit ihrem Schriftsatz vom 17.05.2005 bestätigt. Eine erbetene Aussetzung des Verfahrens ist mangels Vorliegens entsprechender Gründe vom Senat bereits vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 30.05.2005 abgelehnt worden. Am 09.06.2005 hat die Klägerin mitgeteilt, sie sei plötzlich krank geworden und könne nicht kommen. Sie hat vorsorglich gegen ein Versäumnisurteil Widerspruch eingelegt. Der Senat hat dann auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden. Über diese Möglichkeit war die Klägervertreterin in der Ladung belehrt worden. Eine Vertagung hat die Klägervertreterin mit ihrem Hinweis auf ein Nichterscheinen nicht gestellt. Ein Versäumnisurteil ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu erlassen, der Sachverhalt und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch sind von Amts wegen zu prüfen. Dies hat der Senat getan.
Über weitere Streitgegenstände (Erstattung von Pendelfahrten zwischen den beiden Arbeitsstätten des Klägers in P. und U.) war nicht zu entscheiden, denn hierfür fehlt es sowohl an den entsprechenden Anträgen als auch an der entsprechenden Verbescheidung durch die Beklagte. Über Familienheimfahrten ist im Rahmen der Trennungskostenbeihilfe L 10 AL 339/04 mit entschieden worden. Über eine Umzugskostenbeihilfe (§ 53 Abs 2 Nr 3b SGB III), die gemäß § 54 Abs 6 SGB III lediglich als Darlehen gewährt werden könnte, hat die Beklagte mangels entsprechenden Antrages nicht zu entscheiden. Hierzu finden sich Angaben und Ausführungen in den Entscheidungen zu den Verfahren L 10 AL 102/05 und L 10 AL 103/05. Die Erstattung von Zinsen eines Bankkredits und der Überziehungszinsen bezüglich des Girokontos ist bislang nicht vom Kläger gegenüber der Beklagten beantragt worden. Bescheide hierzu liegen nicht vor. Damit sind diese angeblich geltend gemachten Ansprüche nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten geworden. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe sind förmliche Rechtsmittel nicht gegeben gewesen. Eine Anhörungsrüge hiergegen ist nicht - rechtzeitig - erhoben worden.
Nach alledem ist die Wiederaufnahmeklage des Klägers abzuweisen. Eine Möglichkeit zur Wiedereinsetzung besteht nicht, die Regelungen hierzu sind vorliegend nicht anwendbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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