L 3 R 31/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 RA 247/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 31/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verrechnung einer Beitragsforderung des beigeladenen Un¬fallversicherungsträgers mit der von der Beklagten bezogenen Berufsunfähigkeits- und Altersrente des Klägers.

Auf seinen Antrag aus dem Jahre 1996 hin gewährte die Beklagte dem am XX.XXXXXXXX 1941 geborenen Kläger mit Bescheid vom 8. März 2001 eine Berufsunfähigkeitsrente ab 1. Dezember 1996, die sie mit Bescheid vom 21. September 2001 neu feststellte. Im An¬schluss daran gewährte sie ab 1. März 2001 eine Altersrente (Bescheid vom 26. Juli 2001).

Bereits im Jahre 1995 hatte die Beigeladene bei der Beklagten ein Ersuchen auf Verrech¬nung der Beitragsschulden des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 13.713,78 DM mit einmaligen und laufenden Geldleistungen gestellt und auf Nach¬frage aus Anlass der Rentengewährung mitgeteilt, Zahlungen seien bisher keine erfolgt.

Von der Nachzahlung der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 55.139,70 DM befriedigte die Beklagte Erstattungsansprüche der Bundesanstalt für Arbeit (für die Zeit vom 1.12.96 bis 28.2.2001 in Höhe von 28.977,32 DM) sowie des Sozialamtes (für die Zeit vom 1.12.96 bis 31.7.98 in Höhe von 5009,93 DM) und behielt zur Verrechnung der Forderung der Beigeladenen 10.576,23 DM ein. Die Nachzahlung der Altersrente in Höhe von 3.189,94 DM behielt sie ebenfalls ein. Im August 2001 teilte sie dem Kläger mit, sie beab¬sichtige, die Beitragsforderung der Beigeladenen in Höhe von 13.713,78 DM mit den Nachzahlungen sowie (in Höhe von 100 Euro monatlich) mit der laufenden Altersrenten¬zahlung zu verrechnen. Falls hierdurch Sozialhilfebedürftigkeit eintrete, werde um Vorlage einer Bescheinigung über den monatlichen Bedarf gebeten.

Der Kläger wandte sich in der Folge gegen die Verrechnung. Eine Bescheinigung über seinen Bedarf könne er nicht vorlegen, weil das Sozialamt ihm eine solche wegen des anhängigen Streites auf weitere Gewährung von Sozialhilfe - über den 31. Juli 1998 hin¬aus bis 2001 - nicht ausstelle.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 erklärte die Beklagte die Verrechnung der Beitrags¬forderung der Beigeladenen mit den Rentennachzahlungen und der laufenden Altersrente (mit Wirkung für die Zukunft) in Höhe von 50 Euro monatlich. Den restlichen Nachzah¬lungsbetrag der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 10.576,23 DM sowie 1.594,97 DM der Altersrentennachzahlung kehrte sie an die Beigeladene aus. Den Differenzbetrag der Altersrentennachzahlung zu 3.189,94 DM (also 1.594,97 DM) zahlte sie an den Kläger (Bescheid vom 2.5.02).

Den gegen die Verrechnung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des So¬zialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2005 verwie¬sen. Das Sozi¬algericht hat die Klage abgewiesen. Die vorgenommene Verrechnung sei nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Beitragsbescheid der Beigeladenen vom 3. März 1981 sei mangels Bekanntgabe unwirk¬sam. Der mittels Post¬zustellungsurkunde durch Nie¬derlegung auf dem Postamt am 8. April 1981 zuge¬stellte Bescheid habe ihn nicht erreichen kön¬nen, da er am Tage der Niederlegung nicht mehr unter der auf dem Bescheid angegebe¬nen Ad¬resse (G. A.-Strasse. in B.) gewohnt habe. Er sei lediglich bis zum 28. April 1981 dort noch polizeilich gemeldet ge¬wesen. Einen Nachsen¬deantrag habe er nicht gestellt und auch das Namensschild an der Klingel nicht entfernt. Wegen eines durch den Vermieter nach Erwirken eines Räumungs¬titels eingebauten Sperrzylinders habe er keinen Zugang mehr zur Wohnung und damit zu seiner Post ge¬habt. Dies könne sein Bruder bezeugen. Zu Unrecht habe das Sozialgericht allein auf die polizeiliche Mel¬dung abgestellt. Es sei von einer fehlenden Bekanntgabe des Beitragsbe¬scheides auszugehen. Damit fehle es auch an der Fällig¬keit der Forderung. Abgesehen davon sei die Forderung – für eine jetzige erneute Geltend¬ma¬chung - verjährt.

Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbe¬schei¬des vom 8. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bereits ver¬rechneten Beträge an den Kläger auszukeh¬ren und die Rente ohne Verrechnung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Zum Zeitpunkt der Niederlegung des Beitragsbescheides habe der Kläger noch seinen gemel¬de¬ten Wohnsitz in der G. A.-Strasse in B. gehabt und zumindest für einen Post¬boten sei die Aufgabe der Wohnung nicht erkennbar gewesen. Der Kläger habe allerdings seit längerem be¬reits die Post der Beigeladenen nicht beachtet. Aus diesem Versäumnis nunmehr Vorteile ziehen zu wollen, erscheine rechtsmissbräuchlich. Außer¬dem habe der Kläger ausweislich seines Schreibens an den damaligen Vermieter vom 7. Mai 1981 zeit¬weise die Wohnung noch aufgesucht und sich dahingehend geäußert, seine Post solle "nicht im Briefkasten schmo¬ren".

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Einen Antrag stellt sie nicht.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündli¬chen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Be¬rufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozi¬alge¬richtsge¬setz (SGG)) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Be¬scheide. Die Verrech¬nung durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Da die mit der Rente ver¬rechneten Beträge zu Recht einbehalten und an die Beigeladene weiterge¬leitet wurden, ist ein An¬spruch auf Zahlung dieser Beträge an den Kläger ebenso zu vernei¬nen.

Die Klage ist als eine kombinierte Anfechtungs-, Gestaltungs- und Leistungsklage zuläs¬sig.

Der An¬fechtungsteil der Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 8. Mai 2003 - also die äußere Form der Verrechnung. Gleichzeitig begehrt der Kläger, dass die Beklagte ihre Verrechnungserklä¬rung zurücknimmt (insoweit Gestaltungsklage). Darü¬ber hinaus macht er im Wege der Leis¬tungsklage die Auszahlung der einbe¬haltenen und an die Beigeladene gezahlten Beträge an sich geltend.

Die An¬fechtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhe¬bung der angefochtenen Bescheide. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozi¬algerichts (BSG 24.7.03, B 4 RA 60/02 R, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1), wonach eine Verrechnung mangels Ermächti¬gungsgrundlage nicht in die äu¬ßere Form eines Bescheides gekleidet werden darf. Allerdings kann sie formlos erklärt werden. Da¬raus folgt, dass die Verrech¬nungserklärung und der Verwaltungsakt unabhängig voneinander zu betrachten sind. Zwar sind die angefochtenen Bescheide hiernach rechtswidrig. Sie verletzen den Kläger aber nicht in seinen Rechten, denn es fehlt an einer Beschwer des Klägers. Anders als beispiels¬weise im Falle einer verspäteten Widerspruchseinlegung gegen den die Verrechnung erklä¬renden Bescheid oder der Rechtswidrigkeit der Verrech¬nungserklärung, ist hier nichts erkennbar (und wird auch nichts vorgetra¬gen), was den Kläger über die von der äußeren Form zu trennende Verrechnungser¬klärung hinaus be¬schweren könnte.

Die Klage bleibt auch im Übrigen ohne Erfolg. Gemäß § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der für eine Geldleistung zustän¬dige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Die Vorschriften für die Aufrechnung gelten entspre¬chend, sofern sich aus § 52 SGB I nicht etwas anderes ergibt. Während der Leistungsträger bei der Aufrechnung Gläubiger der Geldforderung, mit der aufgerech¬net wird (Gegenforde¬rung), und zugleich Schuldner des Anspruchs auf die Geldleistung des Leistungsberechtigten, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), ist, fehlt bei der Verrechnung eine Identität von Gläubiger und Schuldner. Die Verrechnung erfordert so¬wohl das Vorliegen einer Verrech¬nungslage als auch eine wirksame Verrechnungserklä¬rung. Eine Verrechnungslage liegt im Sinne des § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, wenn der Schuldner die ihm gebüh¬rende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Forderung des ver¬rechnenden Leistungsträgers (Gegenfor¬derung) muss also entstanden und fällig sein, während die gleichartige Forderung, mit der verrechnet werden soll (Hauptforderung), zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss. Mit der Verrechnungs¬erklärung werden die beiden Forderungen ge¬tilgt; sie gelten als in dem Zeitpunkt, in dem sie sich zur Verrechnung geeignet gegenü¬bergestanden haben, als erloschen (vgl. § 389 BGB). Die Er¬mächtigung zur Verrechnung selbst ist eine empfangsbedürftige Willenserklä¬rung. Sie be¬gründet für den ermächtigten Leistungsträger die Befugnis, im eigenen Namen über ein Recht des Ermächtigenden zu verfügen, d.h., dessen Forderung zu verrechnen (vgl. im Ein¬zelnen BSG, aaO).

Die Beklagte ist vorliegend der für die Rentenleistung an den Kläger zuständige Lei¬s¬tungs¬träger. Da es sich sowohl bei der Beitragsschuld des Klägers gegenüber der Beige¬ladenen als auch bei der Rentenleistung an ihn um Geldforderungen handelt, ist auch die Gleichartig¬keit der Forderungen gegeben. Die Ermächtigung zur Verrechnung hat die Beigeladene durch das am 21. Juli 1995 bei der Beklagten eingegangene Verrechnungs¬ersuchen hinrei¬chend substantiiert hinsichtlich Art und Umfang der Forderung erteilt.

Die Forderung der Beigeladenen ist auch entstanden. Insbesondere wurde der Beitragsbe¬scheid vom 3. März 1981 dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben. Der Beitragsbe¬scheid wurde durch Postzustellungsurkunde in Form der Niederlegung am 8. April 1981 zugestellt (§ 3 Verwaltungszustellungsgesetz i. V. m. § 182 Zivilprozessord¬nung a. F.). Gegen die Richtigkeit der Urkunde selbst erhebt der Kläger keine Einwände, und es ist nichts ersichtlich, was die ord¬nungsgemäße Beurkundung durch den Postbe¬amten in Frage stellen würde. Ein Be¬troffener muss sich die Wirksamkeit der Zustellung an einen Wohnort zurechnen lassen, wenn er den Anschein erweckt, er wohne an diesem Ort (BSG 10.5.91, 2 BU 54/91, 2 RU 16/91, nicht veröffentlicht). Das ist hier der Fall, denn der Kläger war in der "G. A.-Strasse in B." gemeldet, hatte den Brief¬kasten mit seinem Namen beschriftet und keinen Nachsendeauf¬trag, der auf einen an¬deren Wohn¬sitz deuten würde, gestellt. Erst Ende April 1981 erfolgte die Abmeldung von Amts wegen. Einen neuen Wohnsitz meldete der Kläger erst wieder Mitte 1984 an. Unter die¬sen Um¬ständen kann es dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich woh¬nungslos oder bei seinem Bru¬der in Hamburg wohnhaft war. Der Senat brauchte auch nicht der Frage nach¬zugehen, ob der Kläger noch Zugang zu seiner Wohnung hatte oder der Vermieter einen Sperrzylinder in die Wohnungstür hat setzen lassen. Ebenso konnte offen bleiben, ob bei einem (evtl.) feh¬lenden Zugang zur Wohnung eine Kenntnisnahme von der eingehenden Post unmöglich war. Hieran bestehen zwar Zweifel, denn es ist nicht geklärt, ob das 11-Par¬teien-Haus seiner¬zeit mit Briefschlitzen in den je¬weiligen Haustüren oder mit Brief¬kästen im Eingangsbe¬reich aus¬gestattet war. Unklar ist auch, ob der Kläger seine Post über den Vermieter hätte erhalten können bzw. erhalten hat. Auf all das kommt es jedoch nicht an, denn der Kläger hat die Zustellung an die Anschrift "G. A.-Strasse " – wie oben ausgeführt – bereits deshalb gegen sich gelten zu lassen, weil er dem Anschein in keiner Weise entgegen gewirkt hatte, dass er dort weiterhin wohnhaft ist. Die Beigela¬dene konnte auch nicht aus dem Ausbleiben jeglicher Reaktion des Klägers auf den Beitragsbescheid schlie¬ßen, dass dieser die Benachrichtigung über die Niederle¬gung des Bescheides beim Postamt nicht er¬halten hat, denn er hat regelmäßig auf Schreiben der Bei¬geladenen nicht geant¬wortet.

Hinsichtlich der fehlenden Verjährung oder Verwirkung der Forderung sowie ihrer Fällig¬keit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im sozialgerichtli¬chen Urteil verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Verrechnungserklärung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nachdem die Beigela¬dene der Beklagten mitgeteilt hatte, dass auf die Beitragsforderung noch keine Zahlungen geleistet wurden, hat die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verrechnung der einbehal¬tenen Nachzahlungsbeträge und eines Teils der laufenden Rente zugunsten der Beigelade¬nen angehört. Ob sie gemäß § 24 Zehntes Buch Sozial¬gesetzbuch (SGB X) dazu verpflichtet war, kann deswegen dahinstehen.

Die Verrechnungserklärung im Bescheid vom 4. Dezember 2002 war hinreichend be¬stimmt. Danach umfasste die Verrechnung die (ein¬zige) Beitragsforderung der Beigelade¬nen gegen den Kläger sowie die darauf entfallen¬den Nebenkosten in Höhe von insgesamt 13.713,78 DM (= 7.011,74 Euro), auf die noch keinerlei Zahlungen geleistet worden wa¬ren. Der Gesamtbetrag setzte sich aus der mit Beitragsbescheid vom 3. März 1981 gel¬tend gemachten Beitragsforderung in Höhe von 12.860,54 DM, den mit Bescheid vom 20. April 1982 (mangels ermittelbaren Wohnsitzes des Klägers ordnungsgemäß zugestellt durch öffentliche Zustellung) für das Jahr 1981 geltend gemachten Säumniszuschlägen in Höhe von 694,44 DM, den Mahngebühren in Höhe von 2 DM (15.5.81), den Kosten für die Fotokopie des Vermögensverzeichnisses und des Terminsprotokolls gemäß Rechnung vom 26. Februar 1987 in Höhe von 7 DM, den Gebühren für die (versuchte) Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung in Höhe von 25 DM (18.3.85) sowie den Zwangsvoll¬streckungskosten in Höhe von 34,20 DM (5.6.81), 32,30 DM (7.2.85), 27,80 DM (3.9.85) und 30,50 DM (15.1.86) zusammen.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich vollständig der (juristischen) Wirkungen ihrer Erklärung bewusst war und ihren Sprach¬gebrauch hierauf abgestimmt hat. Ausreichend ist, dass die Erklärung vom Empfängerho¬rizont be¬trachtet die Verrechnung ausreichend spezifiziert. Im Übrigen zeigen die Einlas¬sungen des Klägers nach Erhalt des Anhörungsschreibens und im Wi¬derspruchsverfah¬ren, dass er genau verstanden hat, worum es ging.

Ebenso ist die vorgenommene Verrechnung der Höhe nach rechtmäßig. Der Kläger beruft sich ausweislich der Klagschrift ausdrücklich nicht mehr auf einen durch die Verrechnung eingetretenen Sozialhilfebedarf. Eine solche ist auch nicht eingetreten. In der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. April 2001 wurde dem Kläger unter Berücksichtigung der zu¬gunsten der Beigeladenen einbe¬haltenen und an diese gezahlten Beträge von der Be¬rufsunfähigkeitsrente ein Betrag von über 800 DM monatlich belassen (zu den Einzelhei¬ten unten). In der anschließenden Zeit bis 31. August 2001 verrechnete die Beklagte nur einen Teil der Nachzahlung, die auf¬grund der im Vergleich zu der bis dahin bezogenen Berufsunfähigkeits¬rente höheren Altersrente entstanden war, so dass dem Kläger ein höherer Betrag als zuvor ausgezahlt wurde. Nachdem die Beklagte von der lau¬fenden Rente den gleich bleibenden monatlichen Betrag von 50 Euro verrechnete (ab 1.1.03), verblieben dem Kläger jeweils von den Rentenzahlbeträgen in Höhe von 841,21 Euro monatlich (später dynamisiert höhere Ansprüche), Einkünfte von mindestens 797,21 Euro.

Selbst wenn man annimmt, die vom Kläger in der Zwangsvollstre¬ckungssache der Pri¬vatverrechnungsstelle für Ärzte und Zahnärzte des Landes B. e.V. vor dem Amtsge¬richt Hamburg am 22. September 1986 und die gegenüber dem Amtsgericht Hamburg am 26. Januar 1990 in der Zwangsvollstreckungssache des Mieter¬vereins B. e.V. abge¬gebenen eidesstattlichen Versicherungen, wonach er keinen eigenen Besitz hatte, son¬dern ihm nur die Benutzung eines möblierten Zimmers in der Wohnung seines Bruders gestattet war, treffen für die Zeit ab Dezember 1996 nicht mehr zu, wäre durch die Ver¬rechnung ein Sozialhilfebedarf nicht entstanden.

In der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. Juli 1998 bezog der Kläger zusätzlich zu den Leistungen des Arbeitsamtes aufstockende Sozialhilfe. Die Leistungen des Arbeitsamtes beliefen sich für Dezember 1996 auf 587,60 DM (135,60 DM wöchentlich), anschließend für die Monate bis Juni 1997 auf 592,54 DM (133,80 DM wöchentlich). Das Sozialamt zahlte bis zum Juni 1996 einen monatlichen Betrag von 171,40 DM sowie 439,50 DM für einmalige Leistungen. Insgesamt standen dem Kläger damit in der Zeit 5705,73 DM zum Lebensunterhalt zur Verfügung. Nach Verrechnung blieb ihm für diesen Zeitraum ein Ren¬tenbetrag von 5728,73 DM (1017,94 DM monatlicher Zahlbetrag abzüglich 199,55 DM durchschnittliche Verrechnung). Auch für die anschließende Zeit bis Juni 1998 entstand durch die Verrechnung kein Sozialhilfebedarf. Leistungen des Arbeitsamtes für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 in Höhe von 133,80 DM wöchentlich, also 579,80 DM monat¬lich, für die Zeit 1. Januar bis 30. Juni 1998 in Höhe von 133,84 DM wöchent¬lich, also 579,97 DM monatlich, zuzüglich Sozialhilfe in Höhe von 187,20 DM monatlich und für einmalige Leistungen 749 DM (936,20 DM abzüglich 187,20 DM, die dem Kläger wegen Verlustes des bereits ge¬zahlten Sozialhilfebetrages nochmals ausgezahlt wurden) ergeben einen Ge¬samtbetrag von 9.954,02 DM. Von der monatlichen Rente in Höhe von 1034,18 DM wur¬den 199,55 DM durchschnittlich verrechnet, so dass dem Kläger ein Betrag von 834,63 DM monatlich, insgesamt 10.015,56 DM verblieb. Zwar behauptete der Kläger, einen Sozialhilfebedarf von 1678,75 DM gehabt zu haben. Dies ist aber nicht nachvollziehbar. Im Übrigen führt der Kläger nach eigenen Angaben nur einen Rechts¬streit gegen das So¬zialamt auf Leis¬tungen für die Zeit ab 1. Juli 1998, macht also keinen zusätzlichen An¬spruch auf Sozial¬hilfe für die davor liegende Zeit geltend. Anhaltspunkte, dass für die Zeit ab 1. Juli 1998 (in der mit der monatlichen Rente in Höhe von 1035,95 DM - ab 1.7.99 1050,43 DM bzw. ab 1.7.00 1056,74 DM - 199,55 DM durchschnittlich verrechnet wurde) ein Sozialhilfebedarf eingetreten sein könnte, sind weder nachvoll¬zieh¬bar vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechts¬streits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved