L 2 P 37/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 112/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 37/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.04.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Beitragsbemessung für die Pflegeversicherung.

Der 1941 geborene Kläger wurde am 01.10.1972 in das Mitgliederverzeichnis der landwirtschaftlichen Krankenkasse Niederbayern-Oberpfalz aufgenommen. Seit 01.09.1984 unterliegt er wieder der Versicherungs- und Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer. Die landwirtschaftliche Krankenkasse ging mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 13.10.2000 von einem Flächenwert von 62.776,00 DM aus, wobei sie für die Forstwirtschaft 24,45 ha, Landwirtschaft 73,53 ha und sonstige Fläche 0,03 ha berücksichtigte. Sie ordnete den Kläger, der bei der Beitragsberechnung für die Krankenversicherung und Familienversicherung bisher in die Beitragsklasse 14 eingestuft war, ab 01.10.2000 der Beitragsklasse 15 (landwirtschaftliche Unternehmen mit einem Flächenwert von 60.001,00 DM bis 70.001,00 DM) zu. Damit erhöhte sich der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung von 567,00 DM auf 587,00 DM und für die Pflegeversicherung von 71,74 DM auf 73,96 DM.

In der Folge bewirtschaftete der Kläger ein landwirtschaftliches Unternehmen mit 75,01 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 27,85 ha Forst und 0,03 ha sonstige Flächen. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung beträgt danach 303,00 Euro und zur Pflegeversicherung 38,18 Euro.

Der Kläger beantragte bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse am 02.02.2001 die Festsetzung der Beiträge auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes W. vom 18.10.2000 für das Jahr 1998; in diesem Bescheid wurde ein zu versteuerndes Einkommen von 6.750,00 DM (brutto ca. 33.000,00 DM) festgestellt.

Die landwirtschaftliche Krankenkasse lehnte mit Bescheid vom 07.02.2001 diesen Antrag ab. Die Bemessungsgrundlage sei in § 36 der Kassensatzung verankert und entspreche den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Die vom Kläger beantragte Bemessung nach dem jeweils gültigen Steuerbescheid sei als Gesetzesvorhaben aufgegeben worden.

Hiergegen legte der Kläger am 07.03.2001 Widerspruch ein. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung werde seit jeher die Beitragsbemessung ohne Rücksicht auf die Art der Bewirtschaftung allein nach dem Flächenwert vorgenommen; dies bedeute eine Benachteiligung und Diskriminierung der flächenstarken, aber viehschwachen und viehlosen Betriebe gegenüber den flächenärmeren, aber viehstarken und einkommensstarken Massentierhaltungsbetrieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2001 wies die landwirtschaftliche Krankenkasse den Widerspruch unter Bezugnahme auf ihre Satzung zurück. Danach sei der Flächenwert des jeweiligen landwirtschaftlichen Unternehmens die Beitragsbemessungsgrundlage für landwirtschaftliche Unternehmer. Laut den vorliegenden Flächenunterlagen bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft-Katasterabteilung betrage der maßgebende Flächenwert ab 01.01.2001 63.990,00 DM. Die Flächenfeststellung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sei für die landwirtschaftliche Krankenversicherung verbindlich. Mit einem Flächenwert von 63.990,00 DM erfolge die Einstufung in die Beitragsklasse 15, mit einem Krankenversicherungsbeitrag von 592,00 DM monatlich und einem Pflegeversicherungsbeitrag von 54,59 DM monatlich.

Der Kläger hat dagegen am 18.05.2001 beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben. Die Beklagte habe die Bemessung der Beiträge nach dem tatsächlichen Einkommen, wie es sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebe, durchzuführen und für die unter der Einkommensteuergrenze liegenden Betriebe einen Beitragssatz einzuführen, nach dem die Betriebe zur Krankenversicherung zu veranlagen seien.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18.04.2002 die Klage abgewiesen. Nach der Satzung der landwirtschaftlichen Krankenkasse sei für die Zuordnung zu den Beitragsklassen bei Unternehmen der Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom Flächenwert auszugehen. Die vom Kläger beanstandete Verwendung des Flächenwertmaßstabes verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrmals entschieden habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 08.07.2002, mit der er, wie bisher, die Beitragsbemessung nach dem tatsächlichen Einkommen auf der Grundlage der Steuerbescheide geltend macht.

Mit Schreiben vom 20.02.2003 hat der Kläger angegeben, er habe nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 einen Verlust von 19.090,00 DM, während er an die Krankenkasse 4.466,04 Euro Beiträge zahle. Wäre er bei der AOK Bayern versichert, hätte er zum Beispiel im Jahr 1999 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 6.193,00 DM und einem Beitragssatz von 14,9% lediglich 992,75 DM jährlich bzw. den Mindestbeitrag von 2.829,96 DM jährlich gezahlt.

Die landwirtschaftliche Krankenversicherung hat mit Schriftsatz vom 24.03.2003 darauf hingewiesen, im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, das zum 01.08.2001 in Kraft getreten ist, habe, wie zuvor im Gesetzgebungsverfahren zum Agrarsozialreformgesetz 1995, Einigkeit bestanden, dass das geschlossene Sondersystem der Krankenversicherung der Landwirte erhalten bleiben müsse. Der Kläger vernachlässige mit seiner Beispielsrechnung die Unterscheidung zwischen Netto- und Bruttoprinzip. Soweit man überhaupt einen Beitragsvergleich zwischen der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der AOK Bayern vornehmen könne, wäre aus Sicht der landwirtschaftlichen Krankenkasse mangels anderer Anhaltspunkte der jetzige Flächenwert in Einkommen umzurechnen. Pauschal gesehen entspreche der Flächenwert in etwa dem Wirtschaftswert. Für die Umrechnung des Flächenwerts in Einkommen könnte man den korrigierten Wirtschaftswert, errechnet an Hand der Beziehungswerte der AELV 2003, heranziehen. Bei der hier gegebenen Betriebsgröße von 80 ha und einem Hektarwert von 1.000,00 DM ergebe sich ein Flächenwert von 80.000,00 DM und die Zuordnung zu der Beitragsklasse 16 mit einem Monatsbeitrag für das Jahr 2003 von 332,00 Euro. Bei einer Umrechnung betrage das Einkommen 35.888,00 Euro jährlich, woraus sich bei der AOK Bayern ein moatlicher Beitrag von 445,61 Euro für das Jahr 2003 ergebe. Auch wenn es sich hierbei nur um einen groben Vergleich handle, sei ein finanzieller Vorteil für den Kläger nicht ersichtlich.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.06.2005 wies der Vorsitzende des 4. Senats darauf hin, dass der Kläger die eigentliche Berechnung innerhalb der Berechnungsweise der Beklagten nicht anzweifle, sondern sich allein gegen die Art und Weise der Beitragsbemessung wende. Es wurde erörtert, dass im Widerspruchsbescheid auch über die Berechnung der Pflegeversicherung entschieden wurde. Da der Senat aber für die Streitigkeiten aus diesem Rechtsgebiet nicht zuständig ist, könne er darüber nicht urteilen, so dass eine Abtrennung erfolgen müsse. Mit Beschluss wurde der Rechtsstreit hinsichtlich der Beitragsbemessung für die Pflegeversicherung abgetrennt und vom erkennenden Senat fortgeführt.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 18.04.2002 sowie des Bescheides der Beklagten vom 07.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2001 zu verurteilen, ab 30.01.2001 die Beitragsberechnung der Pflegeversicherung auf der Grundlage des jeweils aktuellen Einkommensteuerbescheides durchzuführen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist unbegründet, das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, nach der gegenwärtigen Rechtslage für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung das durch Einkommensteuerbescheide nachgewiesene Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

Gemäß § 54 Abs. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) werden die Mittel für die Pflegeversicherung durch Beiträge und durch sonstige Einnahmen gedeckt. Bei landwirtschaftlichen Unternehmern wird auf den Krankenversicherungsbeitrag, der nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, ein Zuschlag erhoben. Die Höhe des Zuschlages ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 SGB XI (ab 01.07.1996 bundeseinheitlich 1,7 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder) zu dem nach § 245 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse.

Der Kläger ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, da er versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenversicherung der Landwirte ist. Damit gelten für die Tragung der Beiträge gemäß § 59 Abs. 1 SGB XI die §§ 250 Abs. 1 und 251 SGB V sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Denn die Regelung der Beitragslast in der sozialen Pflegeversicherung entspricht nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" weitgehend der gesetzlichen Krankenversicherung. Als landwirtschaftlicher Unternehmer trägt der Kläger seine Beiträge selbst.

Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Pflegeversicherungzuschlages zu beanstanden wäre, liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen. Was die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages betrifft, so hat hierzu der 4. Senat im Urteil vom 30.06.2005 Stellung genommen und entschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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