L 16 R 192/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 1171/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 192/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1952 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben den Beruf einer Näherin erlernt und war nach Umschulung als Verwaltungsangestellte nach BAT VII beim Arbeitsamt beschäftigt. Beim Rentenantrag am 04.05.2001 gab sie an geringfügig bei der Firma F. , Funktaxi, beschäftigt zu sein und Arbeitslosenhilfe zu beziehen. Beitragszeiten hat die Klägerin von 1967 bis 1997 zurückgelegt.

Auf Veranlassung der Beklagten fand am 26.04.2001 eine Untersuchung durch den Nervenarzt Dr. R. statt. Dieser diagnostizierte: - reaktive Depression mit Angstsymptomatik - phobischer Schwankschwindel - Anpassungsstörung.

Das Leistungsvermögen beurteilte Dr. R. mit vollschichtig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte und empfahl eine stationäre Heilmaßnahme wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Chronifizierung.

Eine weitere Untersuchung fand am 02.07.2001 statt durch Dr. K. , ebenfalls Arzt für Neurologie und Psychiatrie. Dieser diagnostizierte: 1. Cervicocephales Syndrom mit Kopfschmerzen 2. Dysthymia leichter Ausprägung 3. Lumboischialgien links, derzeit inaktiv 4. Tinnitus leichter Ausprägung 5. Somatoforme Störung im Bereich des Gastrointestinaltraktes und des Bewegungsapparates. Auch er hielt leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen in Tagesschicht ohne hohe Stressbelastung, ohne hohe Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, sowie ohne hohe statische Belastung der Wirbelsäule und ohne längeres Bücken oder schweres Heben und Tragen für vollschichtig möglich.

Mit Bescheid vom 17.09.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege. Die Klägerin könne trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein.

Dagegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Nicht berücksichtigt seien ein Diabetes sowie die Angstzustände. Aufgrund der panischen Angstzustände könne sie zum Beispiel keine öffentlichen Verkehrsmittel oder Rolltreppen benutzen. Im Übrigen sei auch ihre Wegefähigkeit zu überprüfen.

Am 22.04.2002 fand eine weitere Untersuchung durch den Nervenarzt Dr. S. statt. Dieser stellte die Diagnosen: 1. gering bis mäßig stark ausgeprägte neurotische Depression mit geringer Angstsymptomatik und angegebenen Panikattacken. Die anderweitig gestellte Diagnose einer "Major Depression" konnte hier nicht bestätigt werden. 2. Verdacht auf cervikales und lumbo-sakrales Wurzelreizsyndrom ohne neurologische Defizite. 3. Verdacht auf vasomotorische Kopfschmerzen 4. paroxysmaler Lagerungsschwindel 5. angegebene Hypacusis links geringen Grades, unklarer Genese. 6. beginnendes Carpaltunnelsyndrom rechts 7. Nikotinabusus.

Der Gutachter führt aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ein tägliches Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin leichte bis mittelschwere Arbeiten täglich 6 Stunden und mehr, auch vollschichtig, unter Berücksichtigung des negativen Leistungsbildes ausüben. Zu vermeiden seien allgemeine Stresssituationen, Arbeiten unter Zeitdruck, im Schichtdienst sowie verbunden mit ständigem Stehen und Gehen und dem Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie häufigem Bücken.

Auf internem Fachgebiet hat G. H. , Internist, ein weiteres Gutachten erstellt. Auch er kam zum Ergebnis die Klägerin könne 6 Stunden und mehr in geschlossenen und temperierten Räumen ohne Nässe und Zugluft, ohne extrem schwankende Temperaturen sowie ohne inhalative Belastung arbeiten. Er stellte die Diagnosen: 1. Angststörung mit Somatisierung im Bereich des Gastrointestinaltraktes und Bewegungsapparates 2. derzeit asymptomatische chronische obstruktive Bronchioneuropathie bei Nikotinabusus 3. anamnestische Diagnose eines Diabetes mellitus Typ II.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München zu deren Begründung zahlreiche ärztliche Berichte und Atteste vorgelegt wurden und die Zunahme der Beschwerden sowie das Hinzutreten neuer Beschwerden geltend gemacht wurde. Vor allem seien Darmbeschwerden und eine Schilddrüsenvergrößerung hinzugekommen.

Das Sozialgericht beauftragte den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. mit der Begutachtung der Klägerin.

Dr. K. hat im Gutachten vom 22.05.2003 folgende Diagnosen gestellt: 1. Somatisierungsstörung mit Projektion von Beschwerden vorwiegend in den Bereich des Bewegungsapparates hinein. 2. Dysthymie im Sinne eines moros-dysphorischen Verstimmungszustands, 3. akzentuierte Persönlichkeit mit im Vordergrund stehenden histrionischen Wesenszügen. Der Klägerin seien schwere körperliche Arbeit sowie Arbeiten in Zwangshaltungen, unter Zeitdruck, unter Schichtbedingungen und im Akkord nicht mehr zumutbar. Keine Einschränkung bestehe für Arbeiten die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände voraussetzen, allerdings sollte keine Arbeit mit sehr viel Publikumsverkehr verrichtet werden. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit hat Dr. K. verneint. Auch die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines privaten Pkws hat er für zumutbar gehalten. Das Leistungsvermögen betrage 8 Stunden täglich. Dieser Zustand bestehe seit Antragstellung. Es könne allerdings nicht von einer besonderen Leistungsmotivation ausgegangen werden. Konzentrations- und Reaktionsvermögen seien normal, Umstellungsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit seien leicht eingeschränkt.

Nach Hinweis der Klägerin auf ein Basaliom veranlasste das Sozialgericht eine Untersuchung beim Hautarzt und Allergologen Dr. B ... Dieser diagnostizierte: 1. Dyshidrosis lamellosa sicca beider Hände bei atropischer Haut-Diathese. 2. Sensibilisierungen vom verzögerten Typ gegenüber Amerchol, Para-tert.-Butylphenol-Formaldehydharz, Wollwachsalkohole, Duftstoff-Mix, Zedernholzöl und Eugenol. 3. Dringender Verdacht auf atopische Schleimhaut-Diathese 4. Zustand nach Operation mehrerer Basaliome im Gesichtsbereich. 5. Histiozytom im Bereich des rechten Oberarms. Mehrere 6. klinisch unauffällige Naevuszell-Naevi

Aufgrund des Handekzems, das in typischen Schüben verlaufe, könne die Klägerin keine hautbelastenden Tätigkeiten, also keine Tätigkeiten mit einer erhöhten manuellen Belastung, Feuchtbelastungen oder Chemikalienbelastung verrichten. Nicht in Betracht kommen daher Tätigkeiten als Friseurin, Krankenschwester oder Putzfrau. Auch Duftstoffkontakte müssten vermieden werden. Ebenso sollten am Arbeitsplatz keine erhöhte Staubbelastung und keine reizenden Dämpfe oder auch Rauch auftreten. Eine bes. hohe Exposition mit Duftstoffen sei bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aber nicht gegeben. Tätigkeiten im Freien könne die Klägerin wegen einer Lichtempfindlichkeit und der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Entstehung weiterer Basaliome nicht ausüben. Eine zeitliche Leistungseinschränkung verneinte Dr.B ...

Mit Urteil vom 22.09.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es war der Auffassung, die Klägerin, die keinen Berufsschutz genieße, könne ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Verwaltungsangestellte weiter ausüben, ebenso aber andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sofern die Einschränkungen beachtet werden. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sei nicht gegeben.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Der Senat holte einen Befundbericht der behandelnden Ärztin Dr. N. ein, die zahlreiche Kopien vorlegte, u.a. einen Bericht der Poliklinik für Dermatologie des Klinikums I., der Internistin Dr.Z. und der gastroenterologischen Praxis R. sowie des Facharztes für Innere Medizin Lungen-und Bronchialheilkunde Dr. T ...

Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde der Orthopäde Dr. K. bestellt. Dieser hat im Gutachten vom 28.10.2005 folgende Diagnosen gestellt: 1. HWS-Fehlhaltung mit Aufbraucherscheinungen (Spondylarthrose C4 bis 7 mit Rückenmarkskanaleinengung) 2. beginnender LWS-Verschleiß mit Bandscheibenschaden (Osteochondrose L 5/S1) 3. Muskelreizzustand der linken Schulter (Impingement-Sydrom) 4. merklicher Kniegelenkverschleißes rechts (posttraumatische Gonarthrose, Zustand nach Morbus Sudeck). 5. Spreizfuß beidseits (Pes Transversus).

Das Leistungsvermögen sah Dr. K. aufgrund der Veränderungen der Wirbelsäule eingeschränkt, es sollte nur noch leichte Arbeit abverlangt werden aus überwiegend sitzender Ausgangslage, außerdem müsse die Möglichkeit zum selbstbestimmtem Positionswechsel gegeben sein. Die Gesundheitsstörungen an der HWS limitierten auch Überkopfarbeiten. Außerdem sollten Arbeiten in kniender oder hockender Körperposition sowie häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr abverlangt werden. Eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne sie bei ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung weiter verrichten.

Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.09.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet.

Wie das Sozialgericht kommt auch der Senat zum Ergebnis, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung nicht erfüllt. Dabei beurteilt sich ihr Anspruch aufgrund des nach dem 31.03.2001 gestellten Antrags unter Berücksichtigung der ab 01.01.2001 geltenden Bestimmungen des § 43 SGB VI sowie §§ 240, 241 SGB VI (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Rentenbezug, denn es ist bis zum Zeitpunkt der letzten Untersuchungen durch die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. und sowie der vom Sozialgericht gehörten Gutachter Dr. K. und Dr. B. sowie durch die im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten von Dr. R. , Dr. K. und Dr. S. nicht bewiesen, dass eine Erwerbsminderung in ausreichendem Umfang vorliegt.

Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller) Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden (3 Stunden) täglich, erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erfüllt. Keiner der im Laufe des Verfahrens gehörten Sachverständigen konnte Gesundheitsstörungen feststellen, die leichte Arbeiten 8 Stunden täglich ausschließen. Dabei wurde auf allen relevanten medizinischen Fachgebieten ermittelt. Im Berufungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die psychische Situation der Klägerin sich verschlechtert habe. Eine weitere Begutachtung auf diesem Fachgebiet war deshalb nicht erforderlich. Im Verwaltungsverfahren waren bereits drei Sachverständige gehört worden, die alle die gleiche Beurteilung abgegeben haben. Das Sozialgericht hatte Dr. K. beauftragt, der ebenfalls keine abweichende Beurteilung gegenüber den vorher erstellten Gutachten treffen konnte. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der zuletzt gehörte Gutachter Dr. K. weitere Untersuchungen in Kenntnis der Vorgutachten nicht für erforderlich gehalten hat. Die von der Klägerin nach Ladung vorgelegten ärztlichen Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet eine weitere neue Begutachtung zu veranlassen. Zum Teil wird in den Arztbriefen über vorübergehende Beschwerden berichtet, die einer Behandlung sofort zugänglich waren, aber nicht zu dauerhaften Leistungseinschränkungen führen. Dass Dr. B. die Genehmigung zur Taxibenutzung gegeben hat, schließt seine ausdrückliche Bejahung der Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, nicht aus, denn die maßgeblichen Ausführungen im Gutachten rechtfertigen diese Bewilligung nicht.

Auch wenn aufgrund der zahlreichen Gesundheitsstörungen eine Vielzahl von Einschränkungen bei der Klägerin bestehen, so liegt doch keine Summierung und keine spezifische Leistungseinschränkung vor, da mit den Einschränkungen durchaus noch denkbar ist, dass die Klägerin z.B. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin weiter ausüben könnte. Für die früher vollschichtig ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt bestehen nur Bedenken, sofern Beratungstätigkeiten verlangt würden, da einer der Gutachter aufgrund der psychischen Probleme ständigen Publikumsverkehr ausgeschlossen hat. Andererseits ist die nervliche Belastbarkeit objektiv nur leicht eingeschränkt, auch die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sind nicht schwerwiegend beeinträchtigt und Konzentrations- und Reaktionsvermögen wurden als normal eingestuft. Damit kommt die Tätigkeit als Telefonistin durchaus in Betracht, da sich der Ausschluss des Publikumsverkehrs ja auch aufgrund der Empfindlichkeit gegenüber Duftstoffen ergibt. Andere, nach BAT VII eingestufte Tätigkeiten, also ohne dauernden Publikumsverkehr, könnte die Klägerin ebenfalls ausüben, denn nach BAT VII sind z.B. auch Registraturangestellte eingruppiert, eine Tätigkeit, die mit den Leistungseinschränkungen der Klägerin vereinbar wäre. Somit bestehen zwar zahlreiche Einschränkungen, die aber allesamt leichte Tätigkeiten, die im Sitzen verrichtet werden nicht ausschließen. Das negative Leistungsbild stellt keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar, denn es handelt sich ausschließlich um Merkmale, die bereits von dem Begriff der leichten Tätigkeiten mitumfasst sind (BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R sowie Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 65/97 R).

Auch wenn also nach dieser ständigen Rechtsprechung des BSG der Klägerin grundsätzlich keine Verweisungstätigkeit genannt werden müsste, so bleibt festzuhalten, dass sie z.B. die Tätigkeit als Telefonistin noch vollschichtig ausüben könnte, da hier alle Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden können. Außerdem ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin von der Tätigkeit als Verwaltungsangestellte, die sie bereits 1995 aufgegeben hat, aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat. Auf die zuletzt ausgeübte - wenn auch nur geringfügige - Tätigkeit als Telefonisten kann sie verwiesen werden. Die Klägerin hat keinen Berufsschutz, da sie die Lehre als Näherin bereits nach eineinhalb Jahren abgebrochen hat und dann zur Verwaltungsangestellten umgeschult wurde. Diese Tätigkeit, die nach BAT VII bezahlt wurde, stellt keine Tätigkeit dar, die einem Facharbeiter vergleichbar ist. Berufsschutz genießt die Klägerin deshalb nicht. Im Übrigen ist, wie bereits ausgeführt, auch Sachbearbeitung ohne ständigen Publikumsverkehr denkbar, denn die orthopädischen Einschränkungen sind bei ergometrisch richtig ausgestattetem Arbeitsplatz nicht geeignet, eine zeitliche Einschränkungen zu begründen. Sie schließen nur Überkopfarbeiten, Arbeiten in knieender oder hockender Körperposition sowie auf Leitern und Gerüsten aus. Leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem selbstbestimmtem Positionswechsel sind der Klägerin aber noch 8 Stunden täglich möglich.

Damit erfüllt sie auch nicht die Voraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI)

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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