Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 25 RJ 1157/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 349/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik. Er gab an, von 1961 bis 1964 eine Lehre gemacht und in seiner Heimat als Maschinenschlosser, Autoschmied und Schweißer gearbeitet zu haben. In der Bundesrepublik sei er ab 1970 als Maschinenschlosser und Schweißer mit Unterbrechungen tätig gewesen. Deutsche Versicherungszeiten sind ab Juni 1970 bis Oktober 2001 für insgesamt 358 Monate bestätigt. Aus Mazedonien sind Versicherungszeiten vom 01.04.1964 bis 31.07.1968 für 48 Monate und 5 Tage mitgeteilt. Der Kläger hatte ab 1996 mehrere Rentenantragsverfahren. Dabei wurde ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit befristet vom 01.09.1996 bis 30.06.1997 bezahlt und bis 30.04.1998 verlängert. Für die Zeit nach dem 01.07.1998 wurde der Rentenanspruch verneint. Das Widerspruchs- und das Klageverfahren waren ohne Erfolg. Die im Klageverfahren eingeholten Gutachten von Dr.L. , Dr.P. und Dr.K. beurteilten das Leistungsvermögen des Klägers ebenso wie der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörte Orthopäde Dr.P. zeitlich mit acht Stunden täglich. Ein Antrag vom 12.04.2001 wurde mit Bescheid vom 15.06.2001 abgelehnt, da weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2005 abgewiesen. Nach Auskunft des letzten Arbeitgebers, der Firma K. , war der Kläger von Mai 1991 bis Mai 1992 dort beschäftigt und wurde nach der Metalltariflohngruppe VI entlohnt. Facharbeiter hingegen seien in die Lohngruppe IV einzustufen. Berichtet wird außerdem, dass der Kläger zu wenig qualifiziert gewesen sei und nur mit Zuschuss vom Arbeitsamt beschäftigt werden konnte. Die Firma H. bestätigte eine Beschäftigung des Klägers von Juli 1994 bis Juni 1995 als Hilfsarbeiter. Er sei Hilfskraft in der Reparaturabteilung der Endfertigung und Boxenfahrer gewesen. Es habe sich um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt, bezahlt nach Tarifgruppe V.
Der nun streitige Antrag datiert vom 29.05.2002.
Nach Einholung zahlreicher Befundberichte wurde ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr.L. nach Untersuchung am 08.07.2002 erstellt. Dabei wurde diagnostiziert: 1. Noch leichte Funktionsminderung beider Kniegelenke nach Implantation von medialen Schlittenendoprothesen beidseits bei deutlicher Gon- und Retropatellararthrose. 2. Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. 3. Geringe degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke. 4. Adipositas. Leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen ohne Tätig- keiten auf Leitern und Gerüsten seien vollschichtig noch möglich. Am 26.07.2002 fand eine weitere Begutachtung durch den Internisten Dr.R. statt, der diagnostizierte: 1. Somatisierungsstörung. 2. Zustand nach Schlittenprothesenimplantation beidseits bei Gonarthrose beidseits. 3. Gut eingestellte arterielle Hypertonie. 4. Raucherbronchitis ohne gravierende Funktionseinbußen. 5. Glaukom, Zustand nach Katarrakt-OP links. 6. Adipositas. Im Vordergrund stehe die Somatisierungsstörung. Das Gangbild sei mit zwei Gehstöcken flüssig, mit gutem Abrollen der Füße, aber ohne richtige Aufsetzung der Gehstöcke. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Berufsförderungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, da die Motivation zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit nicht zu erkennen sei. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe nicht.
Mit Bescheid vom 19.08.2002 wurde der Rentenantrag abgelehnt mit der Begründung, es liege weder teilweise noch volle Er- werbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vor, da der Kläger mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könne.
Dagegen richtet sich der Widerspruch des Klägers. Er macht schwere psychische Beschwerden geltend, die sich in massiven Schlafstörungen, Schweißausbrüchen und Angstzuständen zeigten sowie schlimme Depressionsschübe. Deshalb könne er keinem geregelten und normalen Arbeits- und Alltagsablauf mehr nachgehen. Über seinen Zustand könne Dr.H. Auskunft geben.
Beigezogen wurden ein Entlassungsbericht über das Reha-Verfahren vom 04.03.2002 bis 08.04.2002, ein Attest des Dr.W. , der eine schwere Depression mit Somatisierungsstörung attestierte, und der Entlassungsberichts des Bezirksklinikums G. über die Behandlung vom 06.07. bis 03.09.2001. In Auswertung dieser Unterlagen vertrat Dr.R. die Auffassung, dass es bei der Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens verbleibe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 zurück.
Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht München erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger bereits bekannte ärztliche Unterlagen einreichte.
Das Sozialgericht holte einen Befundbericht bei den Orthopäden Dres.E. und R. ein. Die behandelnden Ärzte teilten dem Gutachter Dr.S. mit, dass am 19.01.2004 eine Wechseloperation einer Kniegelenksendoprothese und eine anschließende Anschlussheilbehandlung durchgeführt wurde. Im Gutachten vom 10.03.2004 stellte Dr.S. folgende Diagnosen: 1. Leichtgradige Beugebehinderung am Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand, Minderung der groben Kraftleistung. 2. Adipositas BMI 37. 3. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom 4. Totalendoprothese rechtes Kniegelenk. 5. Mediale Schlittenendoprothese linkes Knie. Trotz der Beugebehinderung könne der Kläger Werkzeuge wie zum Beispiel einen Hammerstiel ausreichend fest halten, auch sei der Spitzgriff mit Daumen und den Langfingern möglich. Messbar gemindert sei die grobe Kraftleistung der rechten Hand, so dass sich eine geringgradige Funktionsminderung der rechten Hand er- gebe. Bei voller Funktionstüchtigkeit der linken Hand sei aber leichte manuelle Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Auf Grund der Situation beider Kniegelenke sei dem Kläger auf Dauer nicht zumutbar, Tätigkeiten im Stehen oder Gehen zu verrichten, wobei überwiegend sitzende Tätigkeit vollschichtig möglich sei. Das linke Kniegelenk mit Operation vor zwei Jahren sei reizlos, das rechte Kniegelenk auf Grund der erst acht Wochen zurückliegenden Operation noch geschwollen, jedoch zeige das Röntgenbild einen einwandfreien Sitz der Endoprothese ohne Lockerungszeichen. Von Seiten der endoprothetisch versorgten Kniegelenke sei das vollschichtige Leistungsvermögen noch gegeben. Für ca. vier Wochen seien noch Unterarmkrückstöcke erforderlich, dann könne der Kläger acht Stunden täglich arbeiten. Dann bestehe auch keine Beschränkung hinsichtlich des Anmarschweges und der Benutzung öffentlicher oder eigener Verkehrsmittel.
Mit Urteil vom 18.05.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es sei durch die Gutachten überzeugend festgestellt, dass der Kläger noch mehr als sechs, nämlich acht Stunden täglich arbeiten könne und keinerlei Einschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstelle bestehen. Es komme auch keine Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in Betracht, da der Kläger als Schlosser nicht wettbewerbsfähig, weil zu wenig qualifiziert, in der Bundesrepublik tätig war und es sich bei der letzten Beschäftigung um eine ungelernte Hilfsarbeit gehandelt habe, so dass Berufsschutz zu verneinen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung. Der Kläger trägt vor, es liege volle Erwerbsminderung ab Antragstellung vor. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien sowohl im körperlichen als auch im psychischen Bereich nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er beantrage eine erneute medizinische Begutachtung und übersandte ein Attest des behandelnden Psychiaters Dr.W. vom 24.06.2004, nach dessen Auffassung die psychiatrische Erkrankung nicht ausreichend gewürdigt sei.
Eingeholt wurden Befundberichte der Orthopäden Dr.H. und Dres.E. , R ... Der Senat bestellte den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. zum gerichtlichen Sachverständigen. Dr.B. berichtete im Gutachten vom 04.11.2005 über ein flüssiges, nicht hinkendes Gangbild und ungestörte affektive Schwingungsfähigkeit. Hinweise auf eine Störung der Konzentrations- oder Auffassungsfähigkeit, der Gedächtnisleistung oder der Merkfähigkeit ergab die Untersuchung nicht. Es bestehe eine im hohen Maße asthenisch akzentuierte Primärpersönlichkeit, wobei die intellektuelle Leistungsfähigkeit etwa der Norm entspreche. Die neurologische Untersuchung ergab akute Denervierungszeichen, so dass differenzialdiagnostisch an eine Polyneuropathie gedacht werden müsse. Die Laboruntersuchungen zeigten, dass der Kläger die verordnete Amitriptilin-Medikation entgegen seinen Angaben nicht einnehme. Die berufliche Leistungsfähigkeit werde durch die Schmerzsymptomatik und die Kniegelenksoperationen beeinträchtigt, Tätigkeiten überwiegend stehend oder verbunden mit viel Gehen seien nicht mehr zumutbar. Aus wechselnder Körperhaltung könne er aber leichte Tätigkeiten verrichten. Eine zeitliche Leistungsminderung sei zu verneinen. Als Diagnosen formulierte Dr.B.: 1. Anpassungsstörung mit rezidivierender depressiver Störung wechselnder Ausprägung. 2. Chronisches LWS-Syndrom mit sensomotorischen Ausfallerschei nungen (Fußheberparese links geringer Ausprägung) und sen siblen Nervenwurzelreizerscheinungen an den Beinen. Nicht zugemutet werden könne häufiges Bücken, gebückte Position, Akkordarbeit oder Nachtschicht. Es sollte auch überwiegend in sitzender Position gearbeitet werden, wobei der Anmarschweg von mehr als 500 m zurückgelegt werden könne und der Kläger auch in der Lage sei, sich auf andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit umzustellen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.05.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antrag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München S 25 RJ 1157/03 und S 14 RJ 236/99 sowie des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, da er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift ist. Er hat dabei auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), da er keinen Berufsschutz genießt und noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente beurteilt sich aufgrund des jetzt streitigen Antrags aus dem Jahr 2002 nach den ab 01.01.2001 geltenden Bestimmungen des § 43, 240, 241 SGB VI (§ 300 Abs.1 SGB VI). Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller) Erwerbsunfähigkeit, wenn sie, 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (drei Stunden) täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 bzw. Abs.2 Satz 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger weder zum Zeitpunkt des Urteils des Sozialgerichts noch des Senats erfüllt. Sowohl das orthopädische Gutachten von Dr.S. , das das Sozialgericht eingeholt hat noch das vom Senat in Auftrag gegebene Gutachten von Dr.B. , konnten eine zeitlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers feststellen. In allen bisherigen Gutachten konnte trotz der Gesundheitsstörungen des Klägers noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der gerichtliche Sachverständige Dr.B. wie bereits vor ihm Dr.S. keine Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers feststellen konnte. Die nochmals erforderliche Operation an den Kniegelenken führte nur zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, nach Abklingen der akuten Beschwerden war aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten im Sitzen wieder hergestellt. Auch die vom behandelnden Arzt Dr.W. für einen früheren Zeitraum beschriebenen Eifersuchts- und Verfolgungswahnstörungen, die zu der Behandlung in G. geführt haben, waren nur vorübergehender Natur. Diese Beschwerden waren einer Behandlung zugänglich, wie dem Entlassungsbericht zu entnehmen ist. Im Übrigen waren diese Behandlungen vor dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr.B ... Der Kläger selbst hat nicht geltend gemacht, dass hier neue Befunde aufgetreten sind. Er hat auch trotz Nachfrage des Senats keinen neuen behandelnden Nervenarzt mitgeteilt, so dass sich gegenüber dem Gutachten von Dr.B. keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die den Senat zur weiterer Sachaufklärung hätten veranlassen müssen. Soweit die Gehfähigkeit des Klägers maßgeblich für die Frage der zumutbaren Wegstrecke ist, muss auf das Gutachten von Dr.S. Bezug genommen werden, denn dieser hat wie bereits mehrere Gutachter vor ihm dargestellt, dass die Benutzung der Unterarmstützkrücken - mit Ausnahme der unmittelbaren Zeit nach der Kniegelenksoperation - medizinisch nicht gerechtfertigt ist und sich durch den nicht sachgemäßen Gebrauch auch zeige, dass diese zur Unterstützung gar nicht eingesetzt werden müssen. Der Kläger hat im Übrigen auch selbst nicht vorgetragen keine 500 m Wegstrecke mehr zurücklegen zu können oder öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen zu können. Die Gutachten haben darüber hinaus ergeben, dass die Wegefähigkeit des Klägers nicht in diesem Sinne eingeschränkt ist. Damit steht fest, dass weiterhin für sitzende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei erhaltener Umstellungsfähigkeit ein vollschichtiges Leistungsvermögen beim Kläger besteht, so dass gegenüber den Feststellungen der Vorinstanz keine neuen Gesichtspunkte hinzugekommen sind. Deshalb schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Dies erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Sozialgerichts zur Frage des Berufsschutzes und der Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit, denn das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger keinen Berufsschutz genießt. Die letzten Tätigkeiten in der Bundesrepublik waren höchstens angelernte Tätigkeiten im unteren Bereich bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten. Im Übrigen haben ihm die Arbeitgeber keine ausreichenden Kenntnisse für qualifizierte angelernte Tätigkeiten bescheinigt. Es finden sich im gesamten Vortrag des Klägers und den Unterlagen auch keine Hinweise auf den Abschluss einer der deutschen Facharbeiterausbildung vergleichbaren Berufsausbildung, so dass es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Bundesrepublik maßgeblich ankommt. Diese ist aber, wie gesagt, eine ungelernte Tätigkeit gewesen. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger auf andere ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden und bei dem festgestellten Leistungsvermögen, wie es Dr.B. zusammengefasst hat, sind solche Tätigkeiten vollschichtig denkbar.
Das Urteil des Sozialgerichts ist somit nicht zu beanstanden und die Berufung deshalb aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik. Er gab an, von 1961 bis 1964 eine Lehre gemacht und in seiner Heimat als Maschinenschlosser, Autoschmied und Schweißer gearbeitet zu haben. In der Bundesrepublik sei er ab 1970 als Maschinenschlosser und Schweißer mit Unterbrechungen tätig gewesen. Deutsche Versicherungszeiten sind ab Juni 1970 bis Oktober 2001 für insgesamt 358 Monate bestätigt. Aus Mazedonien sind Versicherungszeiten vom 01.04.1964 bis 31.07.1968 für 48 Monate und 5 Tage mitgeteilt. Der Kläger hatte ab 1996 mehrere Rentenantragsverfahren. Dabei wurde ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit befristet vom 01.09.1996 bis 30.06.1997 bezahlt und bis 30.04.1998 verlängert. Für die Zeit nach dem 01.07.1998 wurde der Rentenanspruch verneint. Das Widerspruchs- und das Klageverfahren waren ohne Erfolg. Die im Klageverfahren eingeholten Gutachten von Dr.L. , Dr.P. und Dr.K. beurteilten das Leistungsvermögen des Klägers ebenso wie der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörte Orthopäde Dr.P. zeitlich mit acht Stunden täglich. Ein Antrag vom 12.04.2001 wurde mit Bescheid vom 15.06.2001 abgelehnt, da weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2005 abgewiesen. Nach Auskunft des letzten Arbeitgebers, der Firma K. , war der Kläger von Mai 1991 bis Mai 1992 dort beschäftigt und wurde nach der Metalltariflohngruppe VI entlohnt. Facharbeiter hingegen seien in die Lohngruppe IV einzustufen. Berichtet wird außerdem, dass der Kläger zu wenig qualifiziert gewesen sei und nur mit Zuschuss vom Arbeitsamt beschäftigt werden konnte. Die Firma H. bestätigte eine Beschäftigung des Klägers von Juli 1994 bis Juni 1995 als Hilfsarbeiter. Er sei Hilfskraft in der Reparaturabteilung der Endfertigung und Boxenfahrer gewesen. Es habe sich um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt, bezahlt nach Tarifgruppe V.
Der nun streitige Antrag datiert vom 29.05.2002.
Nach Einholung zahlreicher Befundberichte wurde ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr.L. nach Untersuchung am 08.07.2002 erstellt. Dabei wurde diagnostiziert: 1. Noch leichte Funktionsminderung beider Kniegelenke nach Implantation von medialen Schlittenendoprothesen beidseits bei deutlicher Gon- und Retropatellararthrose. 2. Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. 3. Geringe degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke. 4. Adipositas. Leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen ohne Tätig- keiten auf Leitern und Gerüsten seien vollschichtig noch möglich. Am 26.07.2002 fand eine weitere Begutachtung durch den Internisten Dr.R. statt, der diagnostizierte: 1. Somatisierungsstörung. 2. Zustand nach Schlittenprothesenimplantation beidseits bei Gonarthrose beidseits. 3. Gut eingestellte arterielle Hypertonie. 4. Raucherbronchitis ohne gravierende Funktionseinbußen. 5. Glaukom, Zustand nach Katarrakt-OP links. 6. Adipositas. Im Vordergrund stehe die Somatisierungsstörung. Das Gangbild sei mit zwei Gehstöcken flüssig, mit gutem Abrollen der Füße, aber ohne richtige Aufsetzung der Gehstöcke. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Berufsförderungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, da die Motivation zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit nicht zu erkennen sei. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe nicht.
Mit Bescheid vom 19.08.2002 wurde der Rentenantrag abgelehnt mit der Begründung, es liege weder teilweise noch volle Er- werbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vor, da der Kläger mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könne.
Dagegen richtet sich der Widerspruch des Klägers. Er macht schwere psychische Beschwerden geltend, die sich in massiven Schlafstörungen, Schweißausbrüchen und Angstzuständen zeigten sowie schlimme Depressionsschübe. Deshalb könne er keinem geregelten und normalen Arbeits- und Alltagsablauf mehr nachgehen. Über seinen Zustand könne Dr.H. Auskunft geben.
Beigezogen wurden ein Entlassungsbericht über das Reha-Verfahren vom 04.03.2002 bis 08.04.2002, ein Attest des Dr.W. , der eine schwere Depression mit Somatisierungsstörung attestierte, und der Entlassungsberichts des Bezirksklinikums G. über die Behandlung vom 06.07. bis 03.09.2001. In Auswertung dieser Unterlagen vertrat Dr.R. die Auffassung, dass es bei der Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens verbleibe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 zurück.
Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht München erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger bereits bekannte ärztliche Unterlagen einreichte.
Das Sozialgericht holte einen Befundbericht bei den Orthopäden Dres.E. und R. ein. Die behandelnden Ärzte teilten dem Gutachter Dr.S. mit, dass am 19.01.2004 eine Wechseloperation einer Kniegelenksendoprothese und eine anschließende Anschlussheilbehandlung durchgeführt wurde. Im Gutachten vom 10.03.2004 stellte Dr.S. folgende Diagnosen: 1. Leichtgradige Beugebehinderung am Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand, Minderung der groben Kraftleistung. 2. Adipositas BMI 37. 3. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom 4. Totalendoprothese rechtes Kniegelenk. 5. Mediale Schlittenendoprothese linkes Knie. Trotz der Beugebehinderung könne der Kläger Werkzeuge wie zum Beispiel einen Hammerstiel ausreichend fest halten, auch sei der Spitzgriff mit Daumen und den Langfingern möglich. Messbar gemindert sei die grobe Kraftleistung der rechten Hand, so dass sich eine geringgradige Funktionsminderung der rechten Hand er- gebe. Bei voller Funktionstüchtigkeit der linken Hand sei aber leichte manuelle Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Auf Grund der Situation beider Kniegelenke sei dem Kläger auf Dauer nicht zumutbar, Tätigkeiten im Stehen oder Gehen zu verrichten, wobei überwiegend sitzende Tätigkeit vollschichtig möglich sei. Das linke Kniegelenk mit Operation vor zwei Jahren sei reizlos, das rechte Kniegelenk auf Grund der erst acht Wochen zurückliegenden Operation noch geschwollen, jedoch zeige das Röntgenbild einen einwandfreien Sitz der Endoprothese ohne Lockerungszeichen. Von Seiten der endoprothetisch versorgten Kniegelenke sei das vollschichtige Leistungsvermögen noch gegeben. Für ca. vier Wochen seien noch Unterarmkrückstöcke erforderlich, dann könne der Kläger acht Stunden täglich arbeiten. Dann bestehe auch keine Beschränkung hinsichtlich des Anmarschweges und der Benutzung öffentlicher oder eigener Verkehrsmittel.
Mit Urteil vom 18.05.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es sei durch die Gutachten überzeugend festgestellt, dass der Kläger noch mehr als sechs, nämlich acht Stunden täglich arbeiten könne und keinerlei Einschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstelle bestehen. Es komme auch keine Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in Betracht, da der Kläger als Schlosser nicht wettbewerbsfähig, weil zu wenig qualifiziert, in der Bundesrepublik tätig war und es sich bei der letzten Beschäftigung um eine ungelernte Hilfsarbeit gehandelt habe, so dass Berufsschutz zu verneinen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung. Der Kläger trägt vor, es liege volle Erwerbsminderung ab Antragstellung vor. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien sowohl im körperlichen als auch im psychischen Bereich nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er beantrage eine erneute medizinische Begutachtung und übersandte ein Attest des behandelnden Psychiaters Dr.W. vom 24.06.2004, nach dessen Auffassung die psychiatrische Erkrankung nicht ausreichend gewürdigt sei.
Eingeholt wurden Befundberichte der Orthopäden Dr.H. und Dres.E. , R ... Der Senat bestellte den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. zum gerichtlichen Sachverständigen. Dr.B. berichtete im Gutachten vom 04.11.2005 über ein flüssiges, nicht hinkendes Gangbild und ungestörte affektive Schwingungsfähigkeit. Hinweise auf eine Störung der Konzentrations- oder Auffassungsfähigkeit, der Gedächtnisleistung oder der Merkfähigkeit ergab die Untersuchung nicht. Es bestehe eine im hohen Maße asthenisch akzentuierte Primärpersönlichkeit, wobei die intellektuelle Leistungsfähigkeit etwa der Norm entspreche. Die neurologische Untersuchung ergab akute Denervierungszeichen, so dass differenzialdiagnostisch an eine Polyneuropathie gedacht werden müsse. Die Laboruntersuchungen zeigten, dass der Kläger die verordnete Amitriptilin-Medikation entgegen seinen Angaben nicht einnehme. Die berufliche Leistungsfähigkeit werde durch die Schmerzsymptomatik und die Kniegelenksoperationen beeinträchtigt, Tätigkeiten überwiegend stehend oder verbunden mit viel Gehen seien nicht mehr zumutbar. Aus wechselnder Körperhaltung könne er aber leichte Tätigkeiten verrichten. Eine zeitliche Leistungsminderung sei zu verneinen. Als Diagnosen formulierte Dr.B.: 1. Anpassungsstörung mit rezidivierender depressiver Störung wechselnder Ausprägung. 2. Chronisches LWS-Syndrom mit sensomotorischen Ausfallerschei nungen (Fußheberparese links geringer Ausprägung) und sen siblen Nervenwurzelreizerscheinungen an den Beinen. Nicht zugemutet werden könne häufiges Bücken, gebückte Position, Akkordarbeit oder Nachtschicht. Es sollte auch überwiegend in sitzender Position gearbeitet werden, wobei der Anmarschweg von mehr als 500 m zurückgelegt werden könne und der Kläger auch in der Lage sei, sich auf andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit umzustellen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.05.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antrag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München S 25 RJ 1157/03 und S 14 RJ 236/99 sowie des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, da er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift ist. Er hat dabei auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), da er keinen Berufsschutz genießt und noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente beurteilt sich aufgrund des jetzt streitigen Antrags aus dem Jahr 2002 nach den ab 01.01.2001 geltenden Bestimmungen des § 43, 240, 241 SGB VI (§ 300 Abs.1 SGB VI). Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller) Erwerbsunfähigkeit, wenn sie, 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (drei Stunden) täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 bzw. Abs.2 Satz 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger weder zum Zeitpunkt des Urteils des Sozialgerichts noch des Senats erfüllt. Sowohl das orthopädische Gutachten von Dr.S. , das das Sozialgericht eingeholt hat noch das vom Senat in Auftrag gegebene Gutachten von Dr.B. , konnten eine zeitlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers feststellen. In allen bisherigen Gutachten konnte trotz der Gesundheitsstörungen des Klägers noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der gerichtliche Sachverständige Dr.B. wie bereits vor ihm Dr.S. keine Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers feststellen konnte. Die nochmals erforderliche Operation an den Kniegelenken führte nur zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, nach Abklingen der akuten Beschwerden war aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten im Sitzen wieder hergestellt. Auch die vom behandelnden Arzt Dr.W. für einen früheren Zeitraum beschriebenen Eifersuchts- und Verfolgungswahnstörungen, die zu der Behandlung in G. geführt haben, waren nur vorübergehender Natur. Diese Beschwerden waren einer Behandlung zugänglich, wie dem Entlassungsbericht zu entnehmen ist. Im Übrigen waren diese Behandlungen vor dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr.B ... Der Kläger selbst hat nicht geltend gemacht, dass hier neue Befunde aufgetreten sind. Er hat auch trotz Nachfrage des Senats keinen neuen behandelnden Nervenarzt mitgeteilt, so dass sich gegenüber dem Gutachten von Dr.B. keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die den Senat zur weiterer Sachaufklärung hätten veranlassen müssen. Soweit die Gehfähigkeit des Klägers maßgeblich für die Frage der zumutbaren Wegstrecke ist, muss auf das Gutachten von Dr.S. Bezug genommen werden, denn dieser hat wie bereits mehrere Gutachter vor ihm dargestellt, dass die Benutzung der Unterarmstützkrücken - mit Ausnahme der unmittelbaren Zeit nach der Kniegelenksoperation - medizinisch nicht gerechtfertigt ist und sich durch den nicht sachgemäßen Gebrauch auch zeige, dass diese zur Unterstützung gar nicht eingesetzt werden müssen. Der Kläger hat im Übrigen auch selbst nicht vorgetragen keine 500 m Wegstrecke mehr zurücklegen zu können oder öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen zu können. Die Gutachten haben darüber hinaus ergeben, dass die Wegefähigkeit des Klägers nicht in diesem Sinne eingeschränkt ist. Damit steht fest, dass weiterhin für sitzende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei erhaltener Umstellungsfähigkeit ein vollschichtiges Leistungsvermögen beim Kläger besteht, so dass gegenüber den Feststellungen der Vorinstanz keine neuen Gesichtspunkte hinzugekommen sind. Deshalb schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Dies erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Sozialgerichts zur Frage des Berufsschutzes und der Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit, denn das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger keinen Berufsschutz genießt. Die letzten Tätigkeiten in der Bundesrepublik waren höchstens angelernte Tätigkeiten im unteren Bereich bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten. Im Übrigen haben ihm die Arbeitgeber keine ausreichenden Kenntnisse für qualifizierte angelernte Tätigkeiten bescheinigt. Es finden sich im gesamten Vortrag des Klägers und den Unterlagen auch keine Hinweise auf den Abschluss einer der deutschen Facharbeiterausbildung vergleichbaren Berufsausbildung, so dass es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Bundesrepublik maßgeblich ankommt. Diese ist aber, wie gesagt, eine ungelernte Tätigkeit gewesen. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger auf andere ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden und bei dem festgestellten Leistungsvermögen, wie es Dr.B. zusammengefasst hat, sind solche Tätigkeiten vollschichtig denkbar.
Das Urteil des Sozialgerichts ist somit nicht zu beanstanden und die Berufung deshalb aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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