L 5 R 685/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1367/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 685/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

1.

Der 1948 im vormaligen Jugoslawien geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz. In seiner Heimat durchlief er nach Besuch der Grundschule eine verschulte Schlosserausbildung. In diesem Beruf war er von 1967 bis Anfang 1969 beschäftigt, kam dann nach Deutschland und war hier vom 31.01.1969 bis 23.11.1974 versicherungspflichtig tätig bei anschließendem zwölfmonatigem Arbeitslosengeldbezug. In der anschließenden Zeit sind gemäß Formblatt HR-D 205 vom 07.02.2002 durchgängige Versicherungszeiten ab 1975 festgestellt mit Bezug einer Invalidenrente I ab 01.01.1999 (Formblatt HR-D 206 vom 07.02.2002).

2.

Einen Rentenantrag HR-D 201 vom 29.05.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.03.2003/Widerspruchsbescheid vom 08.09.2003 ab mit der Begründung, der Kläger sei zwar entsprechend der vorgelegten Einzelbefunde aus der Heimat und dem Gutachten der Invalidenkommission Z. vom 26.02.2002 gesundheitlich eingeschränkt. Er dürfte jedoch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten unter nur qualitativen Einschränkungen ausüben. Er könne sozial zumutbar auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, denn Berufsschutz als Facharbeiter bestehe nicht. Die Berufsausbildung in der Heimat sei einer deutschen Berufsausbildung nicht gleichzustellen. Arbeitgeberbescheinigungen über die Qualität der in Deutschland verrichteten Arbeit oder zu einer tariflichen Eingruppierung als Facharbeiter hätten nicht beigebracht werden können.

3.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut am 10. und 11.05.2004 Terminsgutachten auf orthopädischem Gebiet (Dr.S.) auf nervenärztlichem Gebiet (P. R.) sowie auf internistischem Gebiet (Dr.P.) einschließlich apparativer und augenärztlicher Zusatzuntersuchungen eingeholt. Dr.S. hat einen chronischen Kreuzschmerz infolge alten Bandscheibenvorfalles sowie Bewegungseinschränkung in beiden Schultergelenken diagnostiziert, den Kläger aber für in der Lage erachtet, vollschichtig leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen, Stehen, im Freien und in geschlossenen Räumen bei Ausschluss von Heben und Tragen von 10 kg sowie Überkopfarbeiten zu verrichten. P.J.R. hat ein psychovegetatives Syndrom mit depressiven Zügen, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen, leichte Schwerhörigkeit beidseits bei Angabe von Ohrgeräuschen, fast völlige Erblindung des rechten Auges sowie rezidivierenden Schwindel diagnostiziert. Gleichwohl könne der Kläger leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen vollschichtig ausüben. Auszuschließen seien Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, mit Heben oder Tragen von schweren Lasten sowie besonderen Anforderungen an das Hör- und Sehvermögen. Die Arbeiten sollten zu ebener Erde ausgeübt werden. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Dr.P. hat arterielle Hypertonie mit beginnenden Umbauerscheinungen des Herzens, gut eingestellt, diagnostiziert sowie zusammenfassend die Diagnosen des P.J.R. und des Dr.S. übernommen und sich deren Leistungseinschätzung angeschlossen. Tätigkeiten als Maschinenschlosser und Lkw-Monteuer seien nicht mehr zumutbar, als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie, als Lagerverwalter einer größeren Werkstätte für Lastwagen sowie in leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger noch vollschichtig tätig sein.

Dem folgend hat das Sozialgericht mit Urteil vom 12.05.2004 die Klage abgewiesen, weil ein vollschichtiges Leistungsvermögen (entsprechend den Feststellungen der Sachverständigen) einen Rentenanspruch bei Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließe. Maßgeblich sei das allein anzuwendende deutsche Recht, die Rentengewährung in der Heimat bleibe ohne Berücksichtigung.

4.

Auf die Berufung des Klägers hat der Senat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr.S. , das aufgrund in der Muttersprache des Klägers durchgeführter Untersuchung erstellt worden ist, sowie ein internistisches Sachverständigengutachten des Dr.E. ebenfalls aufgrund ambulanter Untersuchung eingeholt.

Dr.S. hat in seinem Gutachten vom 12.06.2005 diagnostiziert: Somatisierungsstörung, beidseits ausgeprägte Cervikobrachialgie und Lumboischial gie sowie Benzodiazepin- und Analgetika-Abusus.

Dennoch könne der Kläger ab 01.03.2001 Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch acht Stunden täglich verrichten. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit und Zwangshaltungen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, ebensowenig die Umstellungsfähigkeit.

Dr.E. hat in seinem Gutachten vom 04.07.2005 diagnostiziert: Arterieller Hypertonus mit beginnender linksventrikulärer Hy pertrophie, leichte sympathikotone orthostatische Dysregulation, Visusverlust des rechten Auges, leichte Schwerhörigkeit, redzidivierende gastritische Beschwerden, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Schulter gelenke sowie Verdacht auf aktivierte Arthrose linkes Sprunggelenk sowie beginnende Unterschenkelvarikosis links.

In Zusammenfassung auch des von Dr.S. erstellten Gutachtens hat Dr.E. ausgeführt, der Kläger sei nach wie vor in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich leichte Tätigkeiten unter nur qualitativen Einschränkungen auszuüben.

Dagegen hat der Kläger eingewandt, die Sachverständigen hätten ihre Gutachten nicht ordnungsgemäß erstellt. Maßgeblich sei die in seiner Heimat festgestellte gesundheitliche Leistungseinschränkung. Zudem hat er geltend gemacht, bei den Firmen M. K. in A. als Schlosser tätig gewesen zu sein. Entsprechende Anfragen bei den Arbeitgebern sind ergebnislos geblieben, Akten des Arbeitsamts sind nicht mehr vorhanden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 12.05.2004 sowie des Bescheides vom 25.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2003 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 12.05.2004 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2006 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2003, mit welchem sie es abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 29.05.2001 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 12.05.2004 zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

1.

Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach den §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung der Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I S.1827). Maßgeblich ist insoweit der nach dem (Montag) 03.04.2001 gestellte Rentenantrag (§ 300 Abs.2 SGB VI).

Nach § 43 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben gem. § 43 Abs.2 SGB VI unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen Versicherte, die voll erwerbsgemindert sind.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben Versicherte gem. § 240 SGB VI, wenn sie - wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind sowie die weiteren versicherungs- und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

2.

Der Kläger erfüllte zwar die versicherungsrechtlichen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente, weil die versicherungsrechtlichen Zeiten, die er in der Heimat zurückgelegt hat, sowie der Rentenbezug in Kroatien nach dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen (insbesondere Art.26 Abs.2 deutsch-kroatisches Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997 - BGBl II 1998 S.2034) Berücksichtigung finden. Der Rentenanspruch des Klägers scheitert jedoch daran, dass er weder berufsunfähig noch teilweise oder ganz erwerbsgemindert ist.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 SGB VI).

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder ganzer Erwerbsminderung besteht nur dann, wenn die Versicherten weniger als sechs bzw. weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Wegen der tatbestandlich noch engeren Voraussetzungen besteht somit grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn Berufsunfähigkeit infolge vollschichtigen Leistungsvermögens auszuschließen ist.

3.

Ausgangspunkt der Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung der bisherige Beruf, d.h. die letzte nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig in Deutschland ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Hierzu ist nach dem Ergebnis der Sachaufklärung und Beweisaufnahme festzustellen, dass der Kläger über keine Ausbildung im Sinne einer beruflichen Bildung nach deutschem Recht verfügt. Die in der Heimat durchlaufende Ausbildung ist als verschulte Ausbildung einer deutschen Berufsausbildung nicht vergleichbar und auch nicht gleichgesetzt. Einen Gleichstellungstatbestand enthält auch das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen nicht. Zur Art und Qualität der vom Kläger in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit von 1969 bis 1974 waren keine Auskünfte der vom Kläger angegebenen Arbeitgeber mehr zu erhalten. Diese haben übereinstimmend angegeben, keine Unterlagen zur Beschäftigung mehr zu besitzen. Die eigenen Angaben des Klägers zu seiner Tätigkeit sind zu vage ("Schlosser auf Montage", "verschiedene Maschinenschlosserarbeiten" sowie "Arbeiten bei der Montage von Lastkraftwagen, Kehrmaschine, Müllwagen" und "Tätigkeiten aus meinem Fach und Monteurtätigkeiten"), um daraus eine qualifizierte Facharbeitertätigkeit abzuleiten. Der Senat hält es zwar für denkbar, dass der Kläger möglicherweise qualifizierte Schlosserarbeiten ausgeübt hat; möglicherweise hat er aber aber auch nur unqualifizierte Montagetätigkeiten ausgeübt, die innerhalb weniger Wochen erworben werden konnten. Mangels Aufklärbarkeit des Sachverhaltes nach Ausschöpfung aller Beweismittel ist es deshalb nicht möglich, den Kläger konkret entsprechend dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R) zweifelsfrei einzugruppieren. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten nicht dem ungelernten Bereich, jedoch dem unteren Anlernbereich (Anlernzeit bis 12 Monate) zuzuordnen sind, weil eine gewisse Qualifikation durch die in Jugoslawien erworbenen Schlosserfähigkeiten unterstellt werden kann. Der Kläger ist damit sozial zumutbar auf die nächstniedrigere Stufe zu verweisen; maßgeblich sind somit alle Arbeiten, die der allgemeine Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.

4.

In Würdigung der beiden vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten und der erstinstanzlich erstellten drei Terminsgutachten ist der Senat überzeugt, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein kann. Dies ergibt sich zunächst aus den Feststellungen des Dr.S. , der seine Diagnosen und Einschätzungen aufgrund einer in der Muttersprache des Klägers durchgeführten Untersuchung getroffen hat. Unter zusätzlicher Auswertung der vorhandenen medizinischen Dokumentation hat Dr.S. überzeugend ausgeführt, dass beim Kläger eine Somatisierungsstörung, eine ausgeprägte Cervikobrachialgie und Lumboischialgie sowie ein Benziodiazepin- und Analgetika-Abusus bestehen. Gleichwohl kann er noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit und ohne Zwangshaltungen vollschichtig ausüben.

Ebenfalls überzeugend hat Dr.E. unter Einbezug des Gutachten des Dr.S. sowie der erstinstanzlich erhobenen Gutachten und der gesamten medizinischen Dokumentation aufgrund eigenständiger Untersuchung auf internistischem Gebiet diagnostiziert: arterieller Hypertonus mit beginnender linksventrikulärer Hypertrophie, leichte sympathikotone orthostatische Dysregulation, Visusverlust des rechten Auges, leichte Schwerhörigkeit, rezidivierende gastritische Beschwerden, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Schultergelenke, Verdacht auf aktivierte Arthrose linkes Sprunggelenk und beginnende Unterschenkelvarikosis links. Gleichwohl hat Dr.E. stichhaltig ausgeführt, dass der Kläger noch acht Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses tätig sein kann in leichten und zeitweilig mittelschweren körperlichen Arbeiten. Die Tätigkeiten sollten zwischen Gehen, Stehen und Sitzen wechseln, zu vermeiden sind Tätigkeiten mit schweren Heben und Tragen von Lasten, Akkordarbeiten sowie Schicht- und Nachtarbeit, Tätigkeiten mit häufigem Bücken, auf Leitern und Gerüsten und in Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit dem Erfordernis einwandfreien beidseitigen Sehvermögens und Hörvermögens. Diese Einschränkungen sind jedoch nur qualitativer Natur, nicht quantitativer Art. Sie bilden auch in ihrer Summierung keine außergewöhnliche Leistungseinschränkung, so dass von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen wäre. Das Gehvermögen ist nach den überzeugenden Feststellungen beider Sachverständiger ebensowenig eingeschränkt wie das Umstellungsvermögen. Der Senat sieht daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass es dem Kläger nicht mehr möglich wäre, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Der Kläger ist somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, welche auch mit den Diagnosen und Einschätzungen der drei erstinstanzlich gehörten Sachverständigen kongruiert, weder berufsunfähig noch teilweise oder ganz erwerbsgemindert. Er hat somit keinen Anspruch auf die begehrte Rente.

5.

Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Art und Weise der Erstellung der Sachverständigengutachten des Dr.E. und des Dr.S. sind nicht stichhaltig. Im Übrigen ist das Recht des Heimatstaates des Klägers nicht maßgeblich dafür, ob er einen Anspruch auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung hat.

Die Berufung musste deshalb in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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