Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 358/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 694/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Beginn und die Höhe der Regelaltersrente.
Der Kläger ist 1937 geboren und wohnt in Serbien-Montenegro/Kosovo.
Mit Bescheid vom 29.05.2002 hat die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab Januar 1994 Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Die Rente wurde mit einem laufenden Betrag von 352,70 EUR festgestellt. In Anlage 19 des Bescheids befanden sich u.a. Hinweise für die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsunfähigkeitsrente: Diese betrage beispielsweise in Höhe der vollen Berufsunfähigkeitsrente 664,49 EUR.
Mit Bescheid vom 18.06.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab Februar 2002 Altersrente mit gleichem laufenden Rentenbetrag ab August 2002.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte einen höheren Rentenbetrag geltend, da die Altersrente höher sein müsse als die Berufsunfähigkeitsrente und im Übrigen bereits ab Februar statt ab Juni zu gewähren sei. Er machte eine Rentenhöhe von monatlich EUR 664,49 geltend und verwies auf die zitierte Passage in Anlage 19 zum Bescheid vom 29.05.2002.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2002 zurück: der Kläger habe die vermeintliche Rentenhöhe irrtümlich aus der Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen entnommen.
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 13.03.2003 Klage zum Sozialgericht Landshut. Er legte trotz gerichtlicher Monierung und Fristsetzung keine Vollmacht vor. Das Sozialgericht wies den Kläger im Übrigen auf die materielle Richtigkeit der Berechnungen der Beklagten hin, da die Regelaltersrente der Erwerbsunfähigkeitsrente in der Höhe entspreche.
Nach entsprechender Anhörung wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23.09.2004 die Klage als unzulässig ab. Der Bevollmächtigte habe eine Prozessvollmacht nicht vorgelegt; dies sei jedoch gemäß § 73 Abs.1 Satz 1 SGG unbedingte Prozessvoraussetzung.
Der Gerichtsbescheid wurde am 04.10.2004 per Einschreiben-Rückschein zur Post gegeben. Ein Rückschein ist in der Akte nicht enthalten.
Am 16.12.2004 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Gerichtsbescheid Berufung ein. Nach wie vor macht er Regelaltersrente ab 15.01.2002 in Höhe von 664,49 EUR geltend. Auf Anforderung legte er nunmehr eine Prozessvollmacht vor.
Er beantragt sinngemäß, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. September 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 abzuändern und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 15.01.2002 Altersrente in Höhe von 664,49 EUR (statt 352,70 EUR) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts sowie die Prozessakten hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere die notwendige Prozessvollmacht liegt inzwischen vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet, da die Beklagte die Altersrente nach Beginn und Rentenhöhe zutreffend festgestellt hat.
Der Kläger verkennt offenbar, dass er vor Beginn der Altersrente nicht etwa nur Berufsunfähigkeitsrente, sondern Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hat. Diese ist gleich hoch wie die Altersrente, da für sie ebenfalls der Rentenartfaktor 1,0 zählt (vgl. §§ 63, 64, 67 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Es ergibt sich die unveränderte Rentenhöhe mit laufend 352,70 EUR ab August 2002, da der Rente nach wie vor 13,6390 Entgeltpunkte zugrunde liegen. Der vom Kläger erfolgte Verweis auf Anlage 19 des Bescheids vom 29.05.2002 liegt neben der Sache, da dieser Betrag nur die Hinzuverdienstgrenze angibt, aber nichts mit der Rentenhöhe zu tun hat.
Was den Rentenbeginn anbelangt, so verkennt der Kläger, dass die Beklagte ohnehin die Altersrente ab Februar 2002 bewilligt hat, was aber wiederum eben zu keiner Nachzahlung führt, da die Renten in gleicher Höhe bestehen.
Daher konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§ 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Beginn und die Höhe der Regelaltersrente.
Der Kläger ist 1937 geboren und wohnt in Serbien-Montenegro/Kosovo.
Mit Bescheid vom 29.05.2002 hat die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab Januar 1994 Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Die Rente wurde mit einem laufenden Betrag von 352,70 EUR festgestellt. In Anlage 19 des Bescheids befanden sich u.a. Hinweise für die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsunfähigkeitsrente: Diese betrage beispielsweise in Höhe der vollen Berufsunfähigkeitsrente 664,49 EUR.
Mit Bescheid vom 18.06.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab Februar 2002 Altersrente mit gleichem laufenden Rentenbetrag ab August 2002.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte einen höheren Rentenbetrag geltend, da die Altersrente höher sein müsse als die Berufsunfähigkeitsrente und im Übrigen bereits ab Februar statt ab Juni zu gewähren sei. Er machte eine Rentenhöhe von monatlich EUR 664,49 geltend und verwies auf die zitierte Passage in Anlage 19 zum Bescheid vom 29.05.2002.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2002 zurück: der Kläger habe die vermeintliche Rentenhöhe irrtümlich aus der Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen entnommen.
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 13.03.2003 Klage zum Sozialgericht Landshut. Er legte trotz gerichtlicher Monierung und Fristsetzung keine Vollmacht vor. Das Sozialgericht wies den Kläger im Übrigen auf die materielle Richtigkeit der Berechnungen der Beklagten hin, da die Regelaltersrente der Erwerbsunfähigkeitsrente in der Höhe entspreche.
Nach entsprechender Anhörung wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23.09.2004 die Klage als unzulässig ab. Der Bevollmächtigte habe eine Prozessvollmacht nicht vorgelegt; dies sei jedoch gemäß § 73 Abs.1 Satz 1 SGG unbedingte Prozessvoraussetzung.
Der Gerichtsbescheid wurde am 04.10.2004 per Einschreiben-Rückschein zur Post gegeben. Ein Rückschein ist in der Akte nicht enthalten.
Am 16.12.2004 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Gerichtsbescheid Berufung ein. Nach wie vor macht er Regelaltersrente ab 15.01.2002 in Höhe von 664,49 EUR geltend. Auf Anforderung legte er nunmehr eine Prozessvollmacht vor.
Er beantragt sinngemäß, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. September 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 abzuändern und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 15.01.2002 Altersrente in Höhe von 664,49 EUR (statt 352,70 EUR) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts sowie die Prozessakten hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere die notwendige Prozessvollmacht liegt inzwischen vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet, da die Beklagte die Altersrente nach Beginn und Rentenhöhe zutreffend festgestellt hat.
Der Kläger verkennt offenbar, dass er vor Beginn der Altersrente nicht etwa nur Berufsunfähigkeitsrente, sondern Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hat. Diese ist gleich hoch wie die Altersrente, da für sie ebenfalls der Rentenartfaktor 1,0 zählt (vgl. §§ 63, 64, 67 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Es ergibt sich die unveränderte Rentenhöhe mit laufend 352,70 EUR ab August 2002, da der Rente nach wie vor 13,6390 Entgeltpunkte zugrunde liegen. Der vom Kläger erfolgte Verweis auf Anlage 19 des Bescheids vom 29.05.2002 liegt neben der Sache, da dieser Betrag nur die Hinzuverdienstgrenze angibt, aber nichts mit der Rentenhöhe zu tun hat.
Was den Rentenbeginn anbelangt, so verkennt der Kläger, dass die Beklagte ohnehin die Altersrente ab Februar 2002 bewilligt hat, was aber wiederum eben zu keiner Nachzahlung führt, da die Renten in gleicher Höhe bestehen.
Daher konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§ 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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