Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RA 516/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4226/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin erstattet der Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des monatlichen Wertes einer Witwenrente und hierbei die Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte.
Der 1921 geborene Versicherte schloss am 5. September 1942 die Ehe mit der 1921 geborenen Beigeladenen. Beide Eheleute waren deutsche Staatsangehörige und lebten nach Kriegsende in der damaligen DDR. Am 14. April 1958 übersiedelte der Versicherte ins damalige Bundesgebiet. Die Beigeladene und der 1942 geborene gemeinsame Sohn blieben in der DDR.
Einen Antrag des Versicherten, die Ehe mit der Beigeladenen nach mehr als dreijähriger Trennung zu scheiden, lehnte das Landgericht S. (LG) mit Urteil vom 6. Oktober 1965 ab, weil der Versicherte die nach seiner Ansicht vorhandene Zerrüttung der Ehe auch bei Unterstellung von ihm behaupteter Verfehlungen der Beigeladenen durch das Verlassen der DDR zumindest überwiegend verschuldet habe und bei ihr noch eine Bindung an die Ehe vorhanden sei. Der Versicherte hatte vorgetragen, es sei in den letzten Monaten vor der Trennung zwischen den Eheleuten häufig zu Auseinandersetzungen gekommen. Die Beigeladene habe ihn tätlich angegriffen, ihn mit dem Messer bedroht und ihre Intimsphäre nicht sauber gehalten. Aus einem vom LG ausdrücklich in Bezug genommenen Brief der Beigeladenen vom 13. August 1958 ergebe sich, dass sie eine Fortführung der Ehe ablehne.
Auf einen weiteren Antrag des Versicherten wurde die Ehe mit Urteil des Kreisgerichts N. (DDR) vom 2. Februar 1972 geschieden und der Versicherte verurteilt, der Beigeladenen für die Dauer von zwei Jahren einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 200,00 Mark zu leisten. Die Beigeladene hatte dem Antrag nicht widersprochen. Der Kläger habe durch seinen Entschluss im Jahr 1958, die Beigeladene zu verlassen, die Ehegemeinschaft zerstört und damit ausschließlich die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt. Da bei der Beigeladenen voraussichtlich eine Dauerinvalidität bestehe, sei der Versicherte ihr für eine Übergangszeit von zwei Jahren zum Unterhalt verpflichtet.
Auf die Berufung der Beigeladenen, die sich auch gegen den Scheidungsausspruch richtete, verurteilte das Bezirksgericht S. den Versicherten mit Urteil vom 13. April 1972, der Beigeladenen ab 14. April 1972 unbefristet einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 250,00 Mark zu zahlen. Die weitere Berufung auf Aufhebung des Scheidungsausspruchs lehnte das Bezirksgericht ab. Der Versicherte habe keinen Grund gehabt, die Beigeladene zu verlassen und unterhalte seit Jahren eine außereheliche Beziehung, aus der ein neuneinhalbjähriger Sohn hervorgegangen sei. Mit einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen. Da die Beigeladene nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich nicht wieder erwerbsfähig sein werde, habe sie aber Anspruch auf unbefristete Unterhaltszahlung, deren Höhe unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Versicherten und seiner Ausgaben sowie der beiderseitigen Lebensverhältnisse monatlich 250,00 Mark (wie ursprünglich beantragt) betrage.
Diesen Unterhalt bezog die Beigeladene (in DM) bis zum Tod des Versicherten, nachdem sich die Eheleute in einem Vergleich vor dem LG am 16. Juni 1972 im dortigen Verfahren über ehelichen und nachehelichen Unterhalt darauf geeinigt hatten, dass sich der nacheheliche Unterhalt der Beigeladenen nach dem Urteil des Bezirksgerichts richte.
Am 13. Oktober 1972 schloss der Versicherte die Ehe mit der Klägerin. Sie bezog ab 1. März 1990 Witwenrente aus der Versicherung des am 2. Februar 1990 verstorbenen Versicherten (Bescheid vom 11. Mai 1990).
Einen Antrag der Beigeladenen vom Februar 1992, ihr Witwenrente nach § 243 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Geschiedene zu zahlen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, gemäß § 243a SGB VI bestehe kein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente, weil sich der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen nach dem Recht des Beitrittsgebiets gerichtet habe (Bescheid vom 14. September 1992 und 4. November 1996).
Ein (nochmaliger) Antrag der Beigeladenen nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) blieb erfolglos (Bescheid vom 22. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2000). Im anschließenden Klageverfahren erkannte die Beklagte einen Anspruch der Beigeladenen auf Witwenrente nach § 243 SGB VI an und bewilligte ihr unter Berücksichtigung einer Gesamtehedauer des Versicherten von 570 Kalendermonaten (5. September 1942 bis 2. Februar 1990) und einer anteiligen Ehedauer der Beigeladenen von 356 Kalendermonaten ab 1. Januar 1994 anteilige Witwenrente (Bescheid vom 22. November 2001).
Bereits mit Schreiben vom 1. August 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Beigeladenen sei ab 1. Januar 1994 eine Hinterbliebenenrente nach § 243 SGB VI zu bewilligen. Gemäß § 91 SGB VI sei der Monatsbetrag der Witwenrente entsprechend der jeweiligen Ehedauer aufzuteilen. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, eventuelle Einwände mitzuteilen.
Die Klägerin trug u.a. unter Bezugnahme auf die Urteile vom 6. Oktober 1965, 2. Februar 1972 und 13. April 1972 vor, die Ehe des Versicherten mit der Beigeladenen sei von Anfang an zerrüttet gewesen. Die Beigeladene habe zu Unrecht unbefristeten Unterhalt bezogen, denn sie habe ihre Invalidität gar nicht nachgewiesen und sei auf die Unterhaltszahlungen des Versicherten nicht angewiesen gewesen.
Die Beklagte hob den Bescheid vom 11 Mai 1990 zunächst für die Zeit ab 1. Mai 2002 auf und setzte die Witwenrente der Klägerin ab diesem Zeitpunkt neu fest (Bescheid vom 28. März 2002).
Nach Anhörung (Schreiben vom 8. April 2002) hob die Beklagte den Bescheid vom 11. Mai 1990 auch für die Zeit ab 1. September 2001 auf, stellte die Witwenrente ab diesem Zeitpunkt neu fest, setzte für die Zeit vom 1. September 2001 bis 30. Juni 2002 (tatsächlich bis 30. April 2002) eine Überzahlung i.H. von 4.827,93 Euro fest und forderte die Klägerin auf, diese Überzahlung zu erstatten (Bescheid vom 17. Mai 2002).
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Rente sei neu zu berechnen, da sie ab 1. September 2001 auf mehrere Berechtigte aufzuteilen sei. Der Aufteilung sei eine Gesamtehedauer von 565 Kalendermonaten sowie eine anteilige Ehedauer der Klägerin von 209 Kalendermonaten zu Grunde zu legen. Die Aufhebung erfolge gemäß § 48 SGB X bereits ab 1. September 2001, da der Klägerin aufgrund des Schreibens vom 1. September 2001 bekannt gewesen sei, dass ihre Witwenrente zu kürzen sei.
Auf den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Urteilen vom 10. November 1993, NJW 94, 382, 8. Dezember 1993, FamRZ 94, 824 und 2. Februar 1994, FamRZ 94, 562 sei bei Unterhaltsansprüchen für die Zeit nach dem 31. August 1986 in analoger Anwendung des am 1. September 1986 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) das bundesdeutsche Ehegesetz (EheG) maßgebend, wenn - wie hier - bei deutschen Ehegatten der unterhaltspflichtige Ehegatte vor dem 3. Oktober 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt sei. Da die Beigeladene die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nach § 243 SGB VI erfülle, sei die Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen gemäß § 91 SGB VI auf die Klägerin und die Beigeladene im Verhältnis der jeweiligen Ehedauer aufzuteilen.
Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. September 2002).
Dagegen hat die Klägerin am 11. Oktober 2002 (Eingang bei Gericht) Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben mit der Begründung, gemäß § 243a SGB VI bestehe kein Anspruch der Beigeladenen auf Witwenrente. Ihr Unterhaltsanspruch habe sich nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht bestimmt, denn sie sei in der DDR geschieden und ihr Unterhaltsanspruch dort festgesetzt worden. Dass der Versicherte zufällig vor dem 3. Oktober 1990 ins damalige Bundesgebiet übergesiedelt sei, ändere daran nichts. In der Rechsprechung des BGH habe die ansonsten eintretende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung keine Berücksichtigung gefunden. Im übrigen habe die Ehe mit der Beigeladenen nur 13 Jahren (von der Rückkehr des Versicherten aus dem Krieg 1945 bis zum Verlassen der DDR 1958) gedauert. Eine Sozialhilfebedürftigkeit liege bei der Klägerin auch nach Kürzung der Witwenrente nicht vor, da sie eine Rente aus eigener Versicherung in Höhe von circa 800,00 Euro beziehe.
Das SG hat die geschiedene Ehefrau des Versicherten beigeladen (Beschluss vom 25. Juni 2003) und die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. Juli 2003). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere (ungeteilte) Witwenrente. Da die Beigeladene gemäß § 243 SGB VI Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen habe, sei die Witwenrente gemäß § 91 SGB VI nach dem Verhältnis der jeweiligen Ehedauer zwischen der Klägerin und der Beigeladenen aufzuteilen.
§ 243a SGB VI stehe dem Anspruch der Beigeladenen nicht entgegen, denn sie habe im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand (letzten Jahr) vor dem Tod des Versicherten gegen diesen einen Anspruch auf Unterhalt nach §§ 58 ff. EheG gehabt. Zwar hätten die Ehegatten im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten bezüglich des Unterhalts voneinander abweichenden Normen des Bundesgebiets und der damaligen DDR unterlegen, so dass nach Art. 18 Abs. 4 EGBGB eigentlich auf das letzte gemeinsame Personalstatut - aufgrund des letzten gemeinsamen Familienwohnsitzes in der DDR also auf das Familienrecht der DDR - abzustellen sei. Abweichend davon sei gemäß Art. 18 Abs.5 EGBGB für nachehelichen Unterhalt aber bundesdeutsches Recht anzuwenden, wenn beide Ehegatten Deutsche seien und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10. November 1993, Az.: XII ZR 127/92) sei diese Vorschrift seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Privatrechts am 31. August 1986 im innerdeutschen Kollisionsrecht analog anwendbar. Zur Begründung habe der BGH ausgeführt, im innerdeutschen Verhältnis könnten keine strengeren Voraussetzungen an die Anwendbarkeit der bundesdeutschen Unterhaltsvorschriften gestellt werden, als im Verhältnis zum Ausland. Nachdem der Versicherte nach dem 31. August 1986 verstorben und vor dem 3. Oktober 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt sei, richte sich der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen nach dem Recht der Bundesrepublik.
Da die Ehe der Beigeladenen vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sei, sei weiterhin das mit Ablauf des 30. Juni 1974 außer Kraft getretene EheG anwendbar (Art. 12 Nr. 3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 - EheRG). Gemäß § 58 Abs. 1 EheG sei der schuldig geschiedene Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten den nach den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit der Verpflichtete leistungsfähig und der Berechtigte bedürftig sei. Diese Voraussetzungen hätten bei der Beigeladenen vorgelegen. Darüber hinaus habe die Beigeladene vom Versicherten sowohl aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts vom 10. April 1972 als auch des Vergleichs vor dem LG vom 16. Juni 1972 bis zu dessen Tod auch tatsächlich Unterhalt in Höhe von monatlich 250,00 Mark erhalten.
Die Bestimmung der Ehedauer sei nicht zu beanstanden. Maßgebend sei nicht der Zeitraum des Zusammenlebens, sondern die Dauer der Ehe. Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin auch zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X rückwirkend ab 1. September 2001 gekürzt und die Überzahlung für die Zeit vom 1. September 2001 bis 30. April 2002 gemäß § 50 SGB X von ihr zurückgefordert. Zwar sei aufgrund der rückwirkenden Bewilligung der Witwenrente an die Beigeladene ab 1. Januar 1994 bereits zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der für die Bewilligung der Witwenrente an die Klägerin maßgebenden Verhältnisse eingetreten. Die Klägerin habe jedoch erst durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 1. August 2001 hiervon Kenntnis erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr im Sinn des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X bekannt gewesen, dass sie keinen Anspruch auf die volle Witwenrente mehr habe, sondern diese entsprechend der Dauer der Ehezeit mit einer weiteren Berechtigten zu teilen sei. Ein atypischer Fall, bei dem die Beklagte im Wege der Ermessensausübung von einer Rückforderung absehen könne, liege nicht vor. Weder beruhe die Rückforderung auf einem Fehlverhalten der Beklagten, noch gerate die Klägerin durch die Rückzahlungspflicht in besondere Bedrängnis. Sie beziehe neben der Witwenrente noch eine Rente aus eigener Versicherung in Höhe von circa 800,00 Euro und habe keine wirtschaftlichen Gründe für eine fehlende Möglichkeit der Rückzahlung, gegebenenfalls auch in Raten, geltend gemacht.
Gegen das am 22. September 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Oktober 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen bestimme sich allein nach dem Recht der früheren DDR, so dass sie gemäß § 243a SGB VI keinen Anspruch auf Witwenrente nach § 243 SGB VI habe. Art.18 EGBGB sei nur auf Fälle mit Auslandsberührung anwendbar, nicht auf innerdeutsche Sachverhalte. Insbesondere sei die Rechtsprechung des BGH nur auf das Unterhaltsrecht, nicht aber auf das Sozialrecht anzuwenden. Im Übrigen sei die Beigeladene weder invalide noch unterhaltsbedürftig gewesen und habe die Trennung der Ehegatten durch Tätlichkeiten, Bedrohung des Versicherten mit einem Messer sowie Drohung mit politischer Denunziation herbeigeführt. Sie habe deshalb ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch habe sich der Versicherte im Scheidungsverfahren in der DDR nicht ordnungsgemäß verteidigen können und sei deshalb zu Unrecht schuldig geschieden worden. Schließlich sei auch die Ehedauer fehlerhaft berechnet worden. Maßgebend sei nur die Zeit des Zusammenlebens des Versicherten mit der Beigeladenen von 1945 bis 1958, da die Beigeladene die Scheidung verschleppt habe. Dies begründe auch einen atypischen Fall im Sinne des § 48 SGB X, der eine Rückforderung ausschließe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. Juli 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. März 2002 und 17. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den 31. August 2001 hinaus ungekürzte Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließen sich der Rechtsauffassung des SG an. Über die Unterhaltspflicht des Versicherten sei rechtskräftig entschieden worden. Diese Entscheidung entziehe sich einer erneuten rechtlichen Prüfung. Maßgebend sei allein, ob § 243a SGB VI einem Rentenanspruch der Beigeladenen entgegenstehe. Dies sei nicht der Fall.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich in einem Erörterungstermin am 19. Oktober 2005 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs.2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 28. März 2002 und 17. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2002, mit denen die Beklagte den Bescheid vom 11. Mai 1990 mit Wirkung ab 1. September 2001 aufgehoben, die Witwenrente der Klägerin ab diesem Zeitpunkt rückwirkend neu festgestellt, für die Zeit vom 1. September 2001 bis 30. April 2002 eine Rentenüberzahlung in Höhe von 4.827,93 Euro festgesetzt und die Klägerin aufgefordert hat, diesen Überzahlungsbetrag zu erstatten.
Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 31. Juli 2003 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat für die Zeit ab 1. September 2001 keinen Anspruch auf höhere Witwenrente. Die bis dahin von ihr ungeteilt bezogene Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes ist ab 1. September 2001 gemäß § 91 SGB VI zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nach dem Verhältnis der jeweiligen Ehedauer mit dem Versicherten zu teilen.
Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht (§ 91 Satz 1 SGB VI; Ausnahmetatbestände nach Satz 2 und 3 liegen hier nicht vor). Danach hat die Klägerin jedenfalls für die Zeit ab 1. September 2001 keinen Anspruch auf ungeteilte Witwenrente mehr, weil neben dem Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach § 46 SGB VI ein Anspruch der Beigeladenen auf Witwenrente nach § 243 Abs. 2 SGB VI besteht.
Gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch für geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, die nicht wieder geheiratet haben, die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und die das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind bei der Beigeladenen erfüllt. Sie hatte bereits bei Rentenbeginn am 1. Januar 1994 das 45. Lebensjahr vollendet, ihre Ehe mit dem Versicherten wurde am 2. Februar 1972 geschieden, sie hat nicht wieder geheiratet und im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von diesem einen monatlichen Unterhalt (von mehr als 25 % des notwendigen Mindestbedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz) erhalten. Liegt eine tatsächliche Unterhaltszahlung vor, ist es für den Rentenanspruch nach § 243 Abs. 2 SGB VI ohne Bedeutung, ob der Versicherte grundsätzlich oder in dieser Höhe zur Unterhaltsleistung verpflichtet war. Schon deshalb bedürfen die von der Klägerin gegen die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten, die Unterhaltsbedürftigkeit der Beigeladenen und den Schuldausspruch des Bezirksgerichts (an den die Beklagte und der Senat gebunden wären, vgl. BSG Urteil vom 11. Juni 2003, Az.: B 5 RJ 22/02 R) erhobenen Einwände keiner Erörterung.
§ 243a SGB VI steht dem Anspruch der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen. Danach findet § 243 SGB VI auch bei tatsächlicher Unterhaltszahlung (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 243a Nr. 1) keine Anwendung, wenn sich der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen den Versicherten nach dem Recht bestimmt, dass im Beitrittsgebiet gegolten hat. Das SG hat dies zutreffend verneint.
Nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB, in Kraft getreten am 1. September 1986, ist im Unterhaltsrecht bundesdeutsches Recht anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (bis 3. Oktober 1990: alte Bundesländer) hat. Diese Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des BGH im innerdeutschen Verhältnis zur DDR analog, wenn zumindest der Unterhaltsverpflichtete vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik übergesiedelt ist. Sofern die Ehe vor dem 1. Juli 1977 in der DDR geschieden worden ist, finden dabei §§ 58 ff. EheG Anwendung (Urteil vom 8. Dezember 1993, Az.: XII ZR 115/92; vgl. auch Art.12 Nr.3 Satz 2 EheRG). Somit bestimmte sich der Unterhaltsanspruch der am 2. Februar 1972 in der DDR geschiedenen Beigeladenen gegen den 1958 in die alten Bundesländer übergesiedelten Versicherten nach dem EheG. Auf die Gründe für die Wohnsitzverlegung des Unterhaltsverpflichteten kommt es dabei nicht an. Art.18 Abs.5 EGBGB bietet für eine Berücksichtigung solcher Gründe bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts keinen Anhaltspunkt.
Bei der Bestimmung des für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch maßgebenden Rechts im Rahmen des § 243a SGB VI kann nichts anderes gelten (vgl. dazu ausführlich BSG SozR 4-2600 § 243 Nr.1). Diese Norm knüpft als sozialversicherungsrechtliche Vorschrift tatbestandlich unmittelbar an die Regelungen des Unterhaltsrechts an, ohne eine abweichende kollisionsrechtliche Regelung zu treffen. Unerheblich ist auch, dass der Versicherte bereits vor dem Beitritt verstorben ist. Die Wirkung eines vor dem Beitritt bestehenden Unterhaltsanspruchs (nach bundesdeutschem Recht) ist durch § 243a SGB VI für einen Rentenanspruch nach § 243 SGB VI nicht beseitigt worden (vgl. BSG a.a.O.). Für den Fall einer tatsächlichen Unterhaltsleistung kann nichts anderes gelten.
Die Beklagte hat der Feststellung des Anteils der Klägerin an der Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen auch zutreffend eine Gesamtehedauer (Dauer der Ehe des Versicherten mit der Klägerin und mit der Beigeladenen) von 565 Kalendermonaten zu Grunde gelegt. Die Ehe mit der Beigeladenen dauerte vom 5. September 1942 bis 2. Februar 1972 (356 Kalendermonate), die Ehe mit der Klägerin vom 13. Oktober 1972 bis 2. Februar 1990 (209 Kalendermonate). Den bei der Rente der Beigeladenen zu deren Lasten mitberücksichtigten Zeitraum von 5 Kalendermonaten zwischen Scheidung und erneuter Eheschließung hat die Beklagte hier zu Recht außer Acht gelassen.
Die Dauer der Ehe mit der Beigeladenen umfasst den Zeitraum ihres formalen Bestehens zwischen dem Beginn des Monats der Eheschließung und dem Ende des Monats, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist (vgl. § 122 Abs.2 SGB VI). Für einen anderen Norminhalt des § 91 SGB VI, insbesondere eine Beschränkung der Dauer der Ehe auf Zeiten des tatsächlichen Zusammenlebens, finden sich im Wortlaut der Norm sowie in Rechtsprechung und Literatur keine Hinweise (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der alleinigen Anknüpfung an die Ehedauer BVerfGE 66, 66). Deshalb kann dahinstehen, ob die Beigeladene die Scheidung der Ehe mit dem Versicherten tatsächlich verzögert hat.
Im übrigen bestehen gegen die Berechnung der Höhe der anteiligen monatlichen Witwenrente der Klägerin keine rechtlichen Bedenken. Auch die Klägerin selbst hat diesbezüglich keine Einwände erhoben.
Hinsichtlich der zulässigen rückwirkenden Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 1990 mit Wirkung ab 1. September 2001 wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Die Beklagte hat den Bescheid zu Recht nicht nach § 45 SGB X, sondern nach § 48 SGB X aufgehoben, denn der Bescheid vom 11. Mai 1990 war bei seinem Erlass nicht rechtswidrig. Da die Beigeladene erstmals im Februar 1992 Antrag auf Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen gestellt hat und eine Witwenrente an einen vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten gemäß § 268 SGB VI erst mit Ablauf des Kalendermonats beginnt, in dem die Rente beantragt wird, hat die Beklagte der Klägerin 1990 zu Recht eine ungeteilte Witwenrente bewilligt. Das SG hat auch das Vorliegen eines atypischen Falles, der die Beklagte ausnahmsweise zur Ermessensausübung verpflichten würde, zutreffend verneint. Der von der Klägerin erhobene Einwand, die Ehedauer sei fehlerhaft berechnet, betrifft lediglich die Frage, ob die Beklagte die anteilige Höhe der Witwenrente der Klägerin zutreffend berechnet und den Bescheid vom 11. Mai 1990 in zutreffendem Umfang aufgehoben hat, nicht aber die Typik des Falles.
Da die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist, sind ihr außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Dagegen hat sie der Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, denn ihr erfolgloses Klagebegehren richtete sich im Ergebnis auch im Berufungsverfahren gegen den Rentenanspruch der Beigeladenen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor. Der Senat schließt sich mit seiner Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung des BSG und des BGH an.
II. Die Klägerin erstattet der Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des monatlichen Wertes einer Witwenrente und hierbei die Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte.
Der 1921 geborene Versicherte schloss am 5. September 1942 die Ehe mit der 1921 geborenen Beigeladenen. Beide Eheleute waren deutsche Staatsangehörige und lebten nach Kriegsende in der damaligen DDR. Am 14. April 1958 übersiedelte der Versicherte ins damalige Bundesgebiet. Die Beigeladene und der 1942 geborene gemeinsame Sohn blieben in der DDR.
Einen Antrag des Versicherten, die Ehe mit der Beigeladenen nach mehr als dreijähriger Trennung zu scheiden, lehnte das Landgericht S. (LG) mit Urteil vom 6. Oktober 1965 ab, weil der Versicherte die nach seiner Ansicht vorhandene Zerrüttung der Ehe auch bei Unterstellung von ihm behaupteter Verfehlungen der Beigeladenen durch das Verlassen der DDR zumindest überwiegend verschuldet habe und bei ihr noch eine Bindung an die Ehe vorhanden sei. Der Versicherte hatte vorgetragen, es sei in den letzten Monaten vor der Trennung zwischen den Eheleuten häufig zu Auseinandersetzungen gekommen. Die Beigeladene habe ihn tätlich angegriffen, ihn mit dem Messer bedroht und ihre Intimsphäre nicht sauber gehalten. Aus einem vom LG ausdrücklich in Bezug genommenen Brief der Beigeladenen vom 13. August 1958 ergebe sich, dass sie eine Fortführung der Ehe ablehne.
Auf einen weiteren Antrag des Versicherten wurde die Ehe mit Urteil des Kreisgerichts N. (DDR) vom 2. Februar 1972 geschieden und der Versicherte verurteilt, der Beigeladenen für die Dauer von zwei Jahren einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 200,00 Mark zu leisten. Die Beigeladene hatte dem Antrag nicht widersprochen. Der Kläger habe durch seinen Entschluss im Jahr 1958, die Beigeladene zu verlassen, die Ehegemeinschaft zerstört und damit ausschließlich die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt. Da bei der Beigeladenen voraussichtlich eine Dauerinvalidität bestehe, sei der Versicherte ihr für eine Übergangszeit von zwei Jahren zum Unterhalt verpflichtet.
Auf die Berufung der Beigeladenen, die sich auch gegen den Scheidungsausspruch richtete, verurteilte das Bezirksgericht S. den Versicherten mit Urteil vom 13. April 1972, der Beigeladenen ab 14. April 1972 unbefristet einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 250,00 Mark zu zahlen. Die weitere Berufung auf Aufhebung des Scheidungsausspruchs lehnte das Bezirksgericht ab. Der Versicherte habe keinen Grund gehabt, die Beigeladene zu verlassen und unterhalte seit Jahren eine außereheliche Beziehung, aus der ein neuneinhalbjähriger Sohn hervorgegangen sei. Mit einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen. Da die Beigeladene nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich nicht wieder erwerbsfähig sein werde, habe sie aber Anspruch auf unbefristete Unterhaltszahlung, deren Höhe unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Versicherten und seiner Ausgaben sowie der beiderseitigen Lebensverhältnisse monatlich 250,00 Mark (wie ursprünglich beantragt) betrage.
Diesen Unterhalt bezog die Beigeladene (in DM) bis zum Tod des Versicherten, nachdem sich die Eheleute in einem Vergleich vor dem LG am 16. Juni 1972 im dortigen Verfahren über ehelichen und nachehelichen Unterhalt darauf geeinigt hatten, dass sich der nacheheliche Unterhalt der Beigeladenen nach dem Urteil des Bezirksgerichts richte.
Am 13. Oktober 1972 schloss der Versicherte die Ehe mit der Klägerin. Sie bezog ab 1. März 1990 Witwenrente aus der Versicherung des am 2. Februar 1990 verstorbenen Versicherten (Bescheid vom 11. Mai 1990).
Einen Antrag der Beigeladenen vom Februar 1992, ihr Witwenrente nach § 243 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Geschiedene zu zahlen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, gemäß § 243a SGB VI bestehe kein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente, weil sich der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen nach dem Recht des Beitrittsgebiets gerichtet habe (Bescheid vom 14. September 1992 und 4. November 1996).
Ein (nochmaliger) Antrag der Beigeladenen nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) blieb erfolglos (Bescheid vom 22. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2000). Im anschließenden Klageverfahren erkannte die Beklagte einen Anspruch der Beigeladenen auf Witwenrente nach § 243 SGB VI an und bewilligte ihr unter Berücksichtigung einer Gesamtehedauer des Versicherten von 570 Kalendermonaten (5. September 1942 bis 2. Februar 1990) und einer anteiligen Ehedauer der Beigeladenen von 356 Kalendermonaten ab 1. Januar 1994 anteilige Witwenrente (Bescheid vom 22. November 2001).
Bereits mit Schreiben vom 1. August 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Beigeladenen sei ab 1. Januar 1994 eine Hinterbliebenenrente nach § 243 SGB VI zu bewilligen. Gemäß § 91 SGB VI sei der Monatsbetrag der Witwenrente entsprechend der jeweiligen Ehedauer aufzuteilen. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, eventuelle Einwände mitzuteilen.
Die Klägerin trug u.a. unter Bezugnahme auf die Urteile vom 6. Oktober 1965, 2. Februar 1972 und 13. April 1972 vor, die Ehe des Versicherten mit der Beigeladenen sei von Anfang an zerrüttet gewesen. Die Beigeladene habe zu Unrecht unbefristeten Unterhalt bezogen, denn sie habe ihre Invalidität gar nicht nachgewiesen und sei auf die Unterhaltszahlungen des Versicherten nicht angewiesen gewesen.
Die Beklagte hob den Bescheid vom 11 Mai 1990 zunächst für die Zeit ab 1. Mai 2002 auf und setzte die Witwenrente der Klägerin ab diesem Zeitpunkt neu fest (Bescheid vom 28. März 2002).
Nach Anhörung (Schreiben vom 8. April 2002) hob die Beklagte den Bescheid vom 11. Mai 1990 auch für die Zeit ab 1. September 2001 auf, stellte die Witwenrente ab diesem Zeitpunkt neu fest, setzte für die Zeit vom 1. September 2001 bis 30. Juni 2002 (tatsächlich bis 30. April 2002) eine Überzahlung i.H. von 4.827,93 Euro fest und forderte die Klägerin auf, diese Überzahlung zu erstatten (Bescheid vom 17. Mai 2002).
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Rente sei neu zu berechnen, da sie ab 1. September 2001 auf mehrere Berechtigte aufzuteilen sei. Der Aufteilung sei eine Gesamtehedauer von 565 Kalendermonaten sowie eine anteilige Ehedauer der Klägerin von 209 Kalendermonaten zu Grunde zu legen. Die Aufhebung erfolge gemäß § 48 SGB X bereits ab 1. September 2001, da der Klägerin aufgrund des Schreibens vom 1. September 2001 bekannt gewesen sei, dass ihre Witwenrente zu kürzen sei.
Auf den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Urteilen vom 10. November 1993, NJW 94, 382, 8. Dezember 1993, FamRZ 94, 824 und 2. Februar 1994, FamRZ 94, 562 sei bei Unterhaltsansprüchen für die Zeit nach dem 31. August 1986 in analoger Anwendung des am 1. September 1986 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) das bundesdeutsche Ehegesetz (EheG) maßgebend, wenn - wie hier - bei deutschen Ehegatten der unterhaltspflichtige Ehegatte vor dem 3. Oktober 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt sei. Da die Beigeladene die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nach § 243 SGB VI erfülle, sei die Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen gemäß § 91 SGB VI auf die Klägerin und die Beigeladene im Verhältnis der jeweiligen Ehedauer aufzuteilen.
Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. September 2002).
Dagegen hat die Klägerin am 11. Oktober 2002 (Eingang bei Gericht) Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben mit der Begründung, gemäß § 243a SGB VI bestehe kein Anspruch der Beigeladenen auf Witwenrente. Ihr Unterhaltsanspruch habe sich nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht bestimmt, denn sie sei in der DDR geschieden und ihr Unterhaltsanspruch dort festgesetzt worden. Dass der Versicherte zufällig vor dem 3. Oktober 1990 ins damalige Bundesgebiet übergesiedelt sei, ändere daran nichts. In der Rechsprechung des BGH habe die ansonsten eintretende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung keine Berücksichtigung gefunden. Im übrigen habe die Ehe mit der Beigeladenen nur 13 Jahren (von der Rückkehr des Versicherten aus dem Krieg 1945 bis zum Verlassen der DDR 1958) gedauert. Eine Sozialhilfebedürftigkeit liege bei der Klägerin auch nach Kürzung der Witwenrente nicht vor, da sie eine Rente aus eigener Versicherung in Höhe von circa 800,00 Euro beziehe.
Das SG hat die geschiedene Ehefrau des Versicherten beigeladen (Beschluss vom 25. Juni 2003) und die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. Juli 2003). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere (ungeteilte) Witwenrente. Da die Beigeladene gemäß § 243 SGB VI Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen habe, sei die Witwenrente gemäß § 91 SGB VI nach dem Verhältnis der jeweiligen Ehedauer zwischen der Klägerin und der Beigeladenen aufzuteilen.
§ 243a SGB VI stehe dem Anspruch der Beigeladenen nicht entgegen, denn sie habe im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand (letzten Jahr) vor dem Tod des Versicherten gegen diesen einen Anspruch auf Unterhalt nach §§ 58 ff. EheG gehabt. Zwar hätten die Ehegatten im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten bezüglich des Unterhalts voneinander abweichenden Normen des Bundesgebiets und der damaligen DDR unterlegen, so dass nach Art. 18 Abs. 4 EGBGB eigentlich auf das letzte gemeinsame Personalstatut - aufgrund des letzten gemeinsamen Familienwohnsitzes in der DDR also auf das Familienrecht der DDR - abzustellen sei. Abweichend davon sei gemäß Art. 18 Abs.5 EGBGB für nachehelichen Unterhalt aber bundesdeutsches Recht anzuwenden, wenn beide Ehegatten Deutsche seien und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10. November 1993, Az.: XII ZR 127/92) sei diese Vorschrift seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Privatrechts am 31. August 1986 im innerdeutschen Kollisionsrecht analog anwendbar. Zur Begründung habe der BGH ausgeführt, im innerdeutschen Verhältnis könnten keine strengeren Voraussetzungen an die Anwendbarkeit der bundesdeutschen Unterhaltsvorschriften gestellt werden, als im Verhältnis zum Ausland. Nachdem der Versicherte nach dem 31. August 1986 verstorben und vor dem 3. Oktober 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt sei, richte sich der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen nach dem Recht der Bundesrepublik.
Da die Ehe der Beigeladenen vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sei, sei weiterhin das mit Ablauf des 30. Juni 1974 außer Kraft getretene EheG anwendbar (Art. 12 Nr. 3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 - EheRG). Gemäß § 58 Abs. 1 EheG sei der schuldig geschiedene Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten den nach den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit der Verpflichtete leistungsfähig und der Berechtigte bedürftig sei. Diese Voraussetzungen hätten bei der Beigeladenen vorgelegen. Darüber hinaus habe die Beigeladene vom Versicherten sowohl aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts vom 10. April 1972 als auch des Vergleichs vor dem LG vom 16. Juni 1972 bis zu dessen Tod auch tatsächlich Unterhalt in Höhe von monatlich 250,00 Mark erhalten.
Die Bestimmung der Ehedauer sei nicht zu beanstanden. Maßgebend sei nicht der Zeitraum des Zusammenlebens, sondern die Dauer der Ehe. Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin auch zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X rückwirkend ab 1. September 2001 gekürzt und die Überzahlung für die Zeit vom 1. September 2001 bis 30. April 2002 gemäß § 50 SGB X von ihr zurückgefordert. Zwar sei aufgrund der rückwirkenden Bewilligung der Witwenrente an die Beigeladene ab 1. Januar 1994 bereits zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der für die Bewilligung der Witwenrente an die Klägerin maßgebenden Verhältnisse eingetreten. Die Klägerin habe jedoch erst durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 1. August 2001 hiervon Kenntnis erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr im Sinn des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X bekannt gewesen, dass sie keinen Anspruch auf die volle Witwenrente mehr habe, sondern diese entsprechend der Dauer der Ehezeit mit einer weiteren Berechtigten zu teilen sei. Ein atypischer Fall, bei dem die Beklagte im Wege der Ermessensausübung von einer Rückforderung absehen könne, liege nicht vor. Weder beruhe die Rückforderung auf einem Fehlverhalten der Beklagten, noch gerate die Klägerin durch die Rückzahlungspflicht in besondere Bedrängnis. Sie beziehe neben der Witwenrente noch eine Rente aus eigener Versicherung in Höhe von circa 800,00 Euro und habe keine wirtschaftlichen Gründe für eine fehlende Möglichkeit der Rückzahlung, gegebenenfalls auch in Raten, geltend gemacht.
Gegen das am 22. September 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Oktober 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen bestimme sich allein nach dem Recht der früheren DDR, so dass sie gemäß § 243a SGB VI keinen Anspruch auf Witwenrente nach § 243 SGB VI habe. Art.18 EGBGB sei nur auf Fälle mit Auslandsberührung anwendbar, nicht auf innerdeutsche Sachverhalte. Insbesondere sei die Rechtsprechung des BGH nur auf das Unterhaltsrecht, nicht aber auf das Sozialrecht anzuwenden. Im Übrigen sei die Beigeladene weder invalide noch unterhaltsbedürftig gewesen und habe die Trennung der Ehegatten durch Tätlichkeiten, Bedrohung des Versicherten mit einem Messer sowie Drohung mit politischer Denunziation herbeigeführt. Sie habe deshalb ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch habe sich der Versicherte im Scheidungsverfahren in der DDR nicht ordnungsgemäß verteidigen können und sei deshalb zu Unrecht schuldig geschieden worden. Schließlich sei auch die Ehedauer fehlerhaft berechnet worden. Maßgebend sei nur die Zeit des Zusammenlebens des Versicherten mit der Beigeladenen von 1945 bis 1958, da die Beigeladene die Scheidung verschleppt habe. Dies begründe auch einen atypischen Fall im Sinne des § 48 SGB X, der eine Rückforderung ausschließe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. Juli 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. März 2002 und 17. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den 31. August 2001 hinaus ungekürzte Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließen sich der Rechtsauffassung des SG an. Über die Unterhaltspflicht des Versicherten sei rechtskräftig entschieden worden. Diese Entscheidung entziehe sich einer erneuten rechtlichen Prüfung. Maßgebend sei allein, ob § 243a SGB VI einem Rentenanspruch der Beigeladenen entgegenstehe. Dies sei nicht der Fall.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich in einem Erörterungstermin am 19. Oktober 2005 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs.2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 28. März 2002 und 17. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2002, mit denen die Beklagte den Bescheid vom 11. Mai 1990 mit Wirkung ab 1. September 2001 aufgehoben, die Witwenrente der Klägerin ab diesem Zeitpunkt rückwirkend neu festgestellt, für die Zeit vom 1. September 2001 bis 30. April 2002 eine Rentenüberzahlung in Höhe von 4.827,93 Euro festgesetzt und die Klägerin aufgefordert hat, diesen Überzahlungsbetrag zu erstatten.
Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 31. Juli 2003 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat für die Zeit ab 1. September 2001 keinen Anspruch auf höhere Witwenrente. Die bis dahin von ihr ungeteilt bezogene Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes ist ab 1. September 2001 gemäß § 91 SGB VI zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nach dem Verhältnis der jeweiligen Ehedauer mit dem Versicherten zu teilen.
Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht (§ 91 Satz 1 SGB VI; Ausnahmetatbestände nach Satz 2 und 3 liegen hier nicht vor). Danach hat die Klägerin jedenfalls für die Zeit ab 1. September 2001 keinen Anspruch auf ungeteilte Witwenrente mehr, weil neben dem Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach § 46 SGB VI ein Anspruch der Beigeladenen auf Witwenrente nach § 243 Abs. 2 SGB VI besteht.
Gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch für geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, die nicht wieder geheiratet haben, die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und die das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind bei der Beigeladenen erfüllt. Sie hatte bereits bei Rentenbeginn am 1. Januar 1994 das 45. Lebensjahr vollendet, ihre Ehe mit dem Versicherten wurde am 2. Februar 1972 geschieden, sie hat nicht wieder geheiratet und im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von diesem einen monatlichen Unterhalt (von mehr als 25 % des notwendigen Mindestbedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz) erhalten. Liegt eine tatsächliche Unterhaltszahlung vor, ist es für den Rentenanspruch nach § 243 Abs. 2 SGB VI ohne Bedeutung, ob der Versicherte grundsätzlich oder in dieser Höhe zur Unterhaltsleistung verpflichtet war. Schon deshalb bedürfen die von der Klägerin gegen die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten, die Unterhaltsbedürftigkeit der Beigeladenen und den Schuldausspruch des Bezirksgerichts (an den die Beklagte und der Senat gebunden wären, vgl. BSG Urteil vom 11. Juni 2003, Az.: B 5 RJ 22/02 R) erhobenen Einwände keiner Erörterung.
§ 243a SGB VI steht dem Anspruch der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen. Danach findet § 243 SGB VI auch bei tatsächlicher Unterhaltszahlung (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 243a Nr. 1) keine Anwendung, wenn sich der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen den Versicherten nach dem Recht bestimmt, dass im Beitrittsgebiet gegolten hat. Das SG hat dies zutreffend verneint.
Nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB, in Kraft getreten am 1. September 1986, ist im Unterhaltsrecht bundesdeutsches Recht anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (bis 3. Oktober 1990: alte Bundesländer) hat. Diese Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des BGH im innerdeutschen Verhältnis zur DDR analog, wenn zumindest der Unterhaltsverpflichtete vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik übergesiedelt ist. Sofern die Ehe vor dem 1. Juli 1977 in der DDR geschieden worden ist, finden dabei §§ 58 ff. EheG Anwendung (Urteil vom 8. Dezember 1993, Az.: XII ZR 115/92; vgl. auch Art.12 Nr.3 Satz 2 EheRG). Somit bestimmte sich der Unterhaltsanspruch der am 2. Februar 1972 in der DDR geschiedenen Beigeladenen gegen den 1958 in die alten Bundesländer übergesiedelten Versicherten nach dem EheG. Auf die Gründe für die Wohnsitzverlegung des Unterhaltsverpflichteten kommt es dabei nicht an. Art.18 Abs.5 EGBGB bietet für eine Berücksichtigung solcher Gründe bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts keinen Anhaltspunkt.
Bei der Bestimmung des für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch maßgebenden Rechts im Rahmen des § 243a SGB VI kann nichts anderes gelten (vgl. dazu ausführlich BSG SozR 4-2600 § 243 Nr.1). Diese Norm knüpft als sozialversicherungsrechtliche Vorschrift tatbestandlich unmittelbar an die Regelungen des Unterhaltsrechts an, ohne eine abweichende kollisionsrechtliche Regelung zu treffen. Unerheblich ist auch, dass der Versicherte bereits vor dem Beitritt verstorben ist. Die Wirkung eines vor dem Beitritt bestehenden Unterhaltsanspruchs (nach bundesdeutschem Recht) ist durch § 243a SGB VI für einen Rentenanspruch nach § 243 SGB VI nicht beseitigt worden (vgl. BSG a.a.O.). Für den Fall einer tatsächlichen Unterhaltsleistung kann nichts anderes gelten.
Die Beklagte hat der Feststellung des Anteils der Klägerin an der Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen auch zutreffend eine Gesamtehedauer (Dauer der Ehe des Versicherten mit der Klägerin und mit der Beigeladenen) von 565 Kalendermonaten zu Grunde gelegt. Die Ehe mit der Beigeladenen dauerte vom 5. September 1942 bis 2. Februar 1972 (356 Kalendermonate), die Ehe mit der Klägerin vom 13. Oktober 1972 bis 2. Februar 1990 (209 Kalendermonate). Den bei der Rente der Beigeladenen zu deren Lasten mitberücksichtigten Zeitraum von 5 Kalendermonaten zwischen Scheidung und erneuter Eheschließung hat die Beklagte hier zu Recht außer Acht gelassen.
Die Dauer der Ehe mit der Beigeladenen umfasst den Zeitraum ihres formalen Bestehens zwischen dem Beginn des Monats der Eheschließung und dem Ende des Monats, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist (vgl. § 122 Abs.2 SGB VI). Für einen anderen Norminhalt des § 91 SGB VI, insbesondere eine Beschränkung der Dauer der Ehe auf Zeiten des tatsächlichen Zusammenlebens, finden sich im Wortlaut der Norm sowie in Rechtsprechung und Literatur keine Hinweise (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der alleinigen Anknüpfung an die Ehedauer BVerfGE 66, 66). Deshalb kann dahinstehen, ob die Beigeladene die Scheidung der Ehe mit dem Versicherten tatsächlich verzögert hat.
Im übrigen bestehen gegen die Berechnung der Höhe der anteiligen monatlichen Witwenrente der Klägerin keine rechtlichen Bedenken. Auch die Klägerin selbst hat diesbezüglich keine Einwände erhoben.
Hinsichtlich der zulässigen rückwirkenden Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 1990 mit Wirkung ab 1. September 2001 wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Die Beklagte hat den Bescheid zu Recht nicht nach § 45 SGB X, sondern nach § 48 SGB X aufgehoben, denn der Bescheid vom 11. Mai 1990 war bei seinem Erlass nicht rechtswidrig. Da die Beigeladene erstmals im Februar 1992 Antrag auf Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen gestellt hat und eine Witwenrente an einen vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten gemäß § 268 SGB VI erst mit Ablauf des Kalendermonats beginnt, in dem die Rente beantragt wird, hat die Beklagte der Klägerin 1990 zu Recht eine ungeteilte Witwenrente bewilligt. Das SG hat auch das Vorliegen eines atypischen Falles, der die Beklagte ausnahmsweise zur Ermessensausübung verpflichten würde, zutreffend verneint. Der von der Klägerin erhobene Einwand, die Ehedauer sei fehlerhaft berechnet, betrifft lediglich die Frage, ob die Beklagte die anteilige Höhe der Witwenrente der Klägerin zutreffend berechnet und den Bescheid vom 11. Mai 1990 in zutreffendem Umfang aufgehoben hat, nicht aber die Typik des Falles.
Da die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist, sind ihr außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Dagegen hat sie der Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, denn ihr erfolgloses Klagebegehren richtete sich im Ergebnis auch im Berufungsverfahren gegen den Rentenanspruch der Beigeladenen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor. Der Senat schließt sich mit seiner Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung des BSG und des BGH an.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved