L 5 RJ 268/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1475/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 268/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1941 geborene Kläger hat in Deutschland von Oktober 1970 bis Oktober 1982 und in seiner Heimat Serbien von März 1964 bis Oktober 1970 und wieder vom 01.01.1986 bis 03.07.1992 Versicherungszeiten zurückgelegt. Er hat keinen Beruf erlernt und war nach seinen Angaben in Deutschland als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Der ehemalige Arbeitgeber hat auf Anfrage mitgeteilt, bis auf die Karteikarte, worauf ein Einsatz als Chemiearbeiter von 1970 bis 30.09.1981 vermerkt sei, über keine Unterlagen oder Zeugenaussagen zu verfügen.

In Serbien erhält der Kläger seit 03.07.1992 Invalidenrente. Das zugrunde liegende Formblattgutachten veranlasste die Beklagte zu einer stationären Untersuchung im April 1993 durch Dr.L ... Weil dieses Gutachten ein vollschichtiges Leistungsvermögen ergab, lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 04.03.1991 mit Bescheid vom 07.06.1993 bestandskräftig ab.

Den verfristeten Widerspruch vom 14.10.1993 wies die Beklagte als Antrag gemäß § 44 SGB X mit Bescheid vom 10.03.1994 ab. Der vorgelegte Schwerbehindertenausweis und das EKG von 1993 ergäben keine Änderung der Beurteilung.

Im Widerspruchsverfahren wurde die beigezogene Schwerbehindertenakte dem Sozialmedizinischen Dienst zugeleitet. Weil dieser keinen Anlass für eine Änderung seiner Beurteilung sah, wies die Beklagte den Widerspruch am 04.07.1994 bestandskräftig zurück.

Den am 19.12.1994 gestellten Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 10.03.1994 gemäß § 44 SGB X wegen unzureichender Berücksichtigung des Herzleidens, der vom Versorgungsamt festgestellten Behinderungen und der langjährigen Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 25.01. 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1995 bestandskräftig ab.

Am 18.12.1996 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB X und stützte sich auf die vom Versorgungsamt Wuppertal 1978 festgestellte MdE von 60 v.H. Laut jugoslawischem Formblattgutachten vom 22.07.1997 stellte sich der Befund wie im Juli 1992 dar. Die stationäre Untersuchung vom 06. bis 08.07.1997 in Regensburg durch die Dres.S. und L. ergab keine wesentliche Verschlechterung seit der Untersuchung 1993. Die Ärzte hielten leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, geschützt vor reizenden Gasen und vermehrter Staubeinwirkung für vollschichtig zumutbar. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag am 27.07.1998 ab. Im Übrigen fehlten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Dem widersprach der Kläger unter anderem mit der Begründung, sein Antrag sei als solcher nach § 44 SGB X zu behandeln. Im Widerspruchsbescheid vom 23.09.1998 heißt es dazu, wegen des bereits verbeschiedenen Überprüfungsantrags vom 19.12.1994 werde der Antrag vom 18.12.1996 als Neuantrag gewertet. Der Kläger genieße keinen Berufsschutz und die Beklagte sei weder an den Schwerbehindertenausweis noch an die Feststellungen der Invalidenkommission gebunden.

Dagegen hat der Kläger am 26.10.1998 mit derselben Begründung wie im Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Im Auftrag des Gerichts hat der Allgemeinmediziner Dr.Z. am 01.10.2001 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Seines Erachtens sei der Kläger heute wie vor dem 01.07.1994 mit Einschränkungen vollschichtig leistungsfähig. Unzumutbar seien schwere körperliche Arbeiten, Bücken, Zwangshaltungen, Rauch- und Staubbelastung sowie große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.

Das Sozialgericht hat die Klage am 12.12.2001 abgewiesen. Wegen Lücken im Versicherungsverlauf von November 1982 bis Dezember 1985 und ab August 1992 sei ein Anspruch nur bei einem Leistungsfall spätestens vor dem 01.09.1994 realisierbar. Hierfür ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte.

Gegen das am 30.04.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.05.2002 Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht, der Bescheid des Versorgungsamts von 1978, die seit 1992 in Jugoslawien anerkannte Invalidität und die Antragstellung nach § 44 SGB X seien unzureichend berücksichtigt worden. Bei der amtlichen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft handele es sich um einen Beweis, so dass er auf einen Vergleichsvorschlag der Beklagten hoffe.

Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer sei innerhalb von 5 Tagen bis drei Monaten erlernbar, so dass ein Berufsschutz ausscheide.

Der Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers vom 28. Mai 2002 ist mit Beschluss des Senats vom 25.03.2003 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.12.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1998 sowie vom 07.06.1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 24.01.1994 zu verurteilen, ihm ab 01.04.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.12.2001 als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut, der Akten des Versorgungsamts Wuppertal sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.12.2001 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 27.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1998. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig und erfüllt auch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Für die Zeit vor der Antragstellung am 18.12.1996 steht einer Rentengewährung die Bindungswirkung des Bescheids vom 07.06. 1993 entgegen. Dieser Bescheid, der den ersten Antrag vom 04.03.1991 abgelehnt hat, entfaltet neben formeller gemäß § 77 SGG auch materielle Bestandskraft.

Zwar bietet § 44 SGB X die Möglichkeit, die Bindungswirkung zu Gunsten der materiellen Gerechtigkeit zu überwinden. Hierauf hat sich der Kläger auch bei seiner Antragsstellung am 18.12. 1996 berufen. Die Beklagte hat es jedoch im Widerspruchsbescheid vom 23.09.1998 ausdrücklich abgelehnt, in eine Überprüfung des Bescheids vom 07.06.1993 einzutreten. Dies ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 44 SGB X ist ein eine Sozialleistung ablehnender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall "ergibt", dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig "erweist". Ergibt sich im Rahmen eines Antrags auf Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung neu zu entscheiden (BSG vom 03.02.1988 in BSGE 63, 33 ff.).

Der Kläger hat in seinem Antrag vom 18.12.1996 geltend gemacht, die vom Versorgungsamt Wuppertal festgestellte MdE von 60 v.H. sei von der Beklagten als Erwerbsunfähigkeit anzuerkennen. Durch den Bezug von Invaliditätspension in Jugoslawien ab 03.07.1992 sei erwiesen, dass er erwerbsunfähig sei. Schließlich sei auch sein beruflicher Werdegang nicht ausreichend gewürdigt. Diese Gründe hatte der Kläger bereits im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 19.12.1994 genannt, der mit Bescheid vom 25.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05. 1995 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der Beklagten war bereits seit der ersten Rentenantragstellung 1991 bekannt, dass der Kläger von der jugoslawischen Invalidenkommission für invalide befunden war, sie hatte im Mai 1994 die Schwerbehindertenakte dem Sozialmedizinischen Dienst zur Auswertung zugeleitet und ihr ist damals auch die Art der Berufsausübung des Klägers in Deutschland bekannt gewesen. Damit hat der Kläger keine neuen Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt, die zu einer Überprüfung des Rentenanspruchs Veranlassung hätten geben können. Da die Beklagte sonach zu keiner neuerlichen Überprüfung des ersten rentenablehnenden Bescheids verpflichtet war, beschränkt sich die Prüfungspflicht des Gerichts auf die Rechtmäßigkeit der Berufung der Beklagten auf die Bindungswirkung.

Für die Zeit ab 18.12.1996 ist kein Rentenanspruch zu begründen. Sowohl die §§ 43, 44 SGB VI alter Fassung, die wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 gemäß § 300 Abs.2 SGB VI zu berücksichtigen sind, als auch § 43 Abs.1 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, sehen als Anspruchsvoraussetzung vor, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für die Beschäftigung oder Tätigkeit haben muss. Diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger in keinem Fall.

Nachdem der Kläger seinen letzten Pflichtbeitrag im Juli 1992 entrichtet hat, wäre die 3/5-Belegung nur gegeben, wenn der Leistungsfall spätestens am 01.07.1994 eingetreten wäre.

Zwar sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit für solche Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist (§§ 240, 241 SGB VI). Unstreitig hat der Kläger vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Er hat jedoch in der Zeit vom 01.01. 1984 bis 31.12.1985 und ab August 1992 keine Anwartschaftserhaltungszeiten vorzuweisen. Wegen der Lücken bis zum 01.01.1986 scheidet auch eine freiwillige Beitragsleistung für die Zeit ab August 1992 aus.

Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger bereits vor dem 02.07. 1994 berufsunfähig oder erwerbsunfähig war. Berufsunfähigkeit ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn der bisherige Beruf - das ist in der Regel die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland - nicht mehr ausgeübt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte auf keine andere zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann. Auch wenn der Kläger als Gabelstaplerfahrer nicht mehr einsatzfähig war, so konnte er doch mittels einer anderen Erwerbstätigkeit sein Restleistungsvermögen wirtschaftlich verwerten.

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass aus der Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer kein Berufsschutz abzuleiten ist. Die Tätigkeit als Transportgeräteführer kann nach der Berufsinformationskarte zur Berufsordnung 742 nach einer Einarbeitung bzw. Anlernung von acht Tagen bis drei Monaten verrichtet werden und ist daher allenfalls in die Gruppe der einfachen Angelernten einzustufen. Auf diese allgemeine Information ist die Einstufung zu stützen, nachdem Auskünfte vom Arbeitgeber nicht mehr zu erlangen sind und auch der Kläger keine konkreteren Angaben gemacht hat. Nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema ist der Kläger sonach auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Das beim Kläger feststellbare Restleistungsvermögen reicht auch aus, derartige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.Z. , der die vorhandenen Vorbefunde im Auftrag des Sozialgerichts sorgfältig gewürdigt und seine Beurteilung schlüssig begründet hat. Mit seiner Würdigung befindet er sich in Übereinstimmung mit den Dres.L. und S. , die den Kläger 1993 und 1997 jeweils dreitägig stationär untersucht haben.

Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger in Serbien seit Juli 1992 Invalidenrente bezieht. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidung anderer Rentenversicherungsträger, ergibt sich auch nicht aus den zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Die Beklagte ist auch nicht an die Feststellung des Versorgungsamtes über eine MdE von 60 v.H. gebunden. Die Entscheidung nach dem Schwerbehindertengesetz geschieht nach anderen Kriterien als die Feststellung des beruflichen Leistungsvermögens. Auch Schwerbehinderte mit einem GdB von 100 können in vollem Umfang erwerbsfähig sein.

Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Invalidenkommission 1992 stand im Vordergrund der Gesundheitsstörungen eine Herzmuskelentzündung, die damals eine 10-tägige stationäre Behandlung notwendig machte. Die 1993 und 1997 in Regensburg erhobenen Befunde zeigen jedoch ebenso wie die Befunde aus der Heimat des Klägers, dass die Entzündung des Herzmuskels folgenlos ausgeheilt ist. Eine Leistungseinschränkung ergibt sich hier allenfalls in Bezug auf schwere körperliche Arbeiten.

Die geklagten Wirbelsäulenbeschwerden waren nie mit auffälligen Beweglichkeitseinschränkungen oder neurologischen Ausfallserscheinungen verbunden. Bei den zugrunde liegenden Abnutzungserscheinungen handelt es sich um ein leichtergradiges Krankheitsbild, das es nahe legte, Bücken und Zwangshaltungen zu vermeiden. Tätigkeiten mit Rauch- und Staubbelastung waren zu vermeiden, weil von einer leichten restriktiven Lungenfunktionseinschränkung auszugehen war.

Seit 10 Jahren besteht ein chronisches Magen- und Zwölffingerdarmgeschwürsleiden, das allerdings zu keiner relevanten Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands geführt hat. Auszuschließen waren lediglich Tätigkeiten mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.

Zusammenfassend waren dem Kläger noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zumutbar, wenn sie nicht mit häufigem Bücken verbunden waren und sie geschützt vor der Einwirkung reizender Gase und vor vermehrter Staubeinwirkung erbracht werden konnten. Mit diesem Restleistungvermögen war der Kläger in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweise von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Angesichts uneingeschränkten Gehvermögens, ausreichender Seh- und Hörfähigkeit sowie Belastbarkeit der Arme erscheinen Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Verpacken, Aufsicht und Kontrolle möglich. Die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erübrigt sich daher.

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das vorhandene Restleistungsvermögen gestattete es ihm, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen.

Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden konnte, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversichrerung zu tragen ist (vgl. u.a. BSG in SozR 2-2200 § 1246 Nr.50). Insoweit muss sich der im Ausland wohnhafte Kläger wie ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender Versicherter behandeln lassen. Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen konnte, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich waren, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden konnten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich nicht auf eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umstellen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe,. die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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