L 7 P 6/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 P 119/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 6/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I streitig.

Am 20.07.1999 beantragte die am 1944 geborene Klägerin Pflegegeld nach Pflegestufe I. Dabei verwies sie auf eine Bescheinigung von Frau Dr.T. vom 13.07.1999, in der als Befunde genannt sind: "schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke, Gangunsicherheit vor allem beim Treppensteigen und Belastungsdyspnoe".

Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellte nach Hausbesuch am 05.08.1999 in seinem Gutachten vom 23.08.1999 einen durchschnittlichen Grundpflegebedarf von 35 Minuten täglich fest.

Mit Bescheid vom 30.08.1999 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung ab. Nach einer weiteren Begutachtung der Klägerin am 23.11.1999 wurde der Pflegebedarf vom MDK im Gutachten vom 02.12.1995 erneut mit 35 Minuten täglich im Grundpflegebereich bewertet. Der Widerspruch blieb daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2000 erfolglos.

Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat die Klägerin unzureichende Feststellungen des MDK geltend gemacht. Nach Beiziehung eines Befundberichtes von Frau Dr.T. hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Frau Dr.S ... Diese kam in ihrem Gutachten vom 06.04.2001 zusammengefasst zu dem Ergebnis, es sei ein täglicher Hilfebedarf in den Bereichen der Körperpflege und Mobilität von 35 Minuten und in der hauswirtschaftlichen Versorgung ein solcher von 45 Minuten täglich festzustellen, weshalb Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliege. Mit Urteil vom 22.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf die Feststellungen im Gutachten von Frau Dr.S. gestützt.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht hinreichend gewürdigt worden.

Das Gericht beabsichtigte Beweis zu erheben durch Einholung eines Gutachtens (zunächst von Dr.Z.) und so dann von Frau Dr.H ... Am 11.02.2003 sandte die Sachverständige die Akten unerledigt zurück. Nach Ankündigung eines Hausbesuches am 19.02.2003 habe die Klägerin sie am 11.02.2003 angerufen und mitgeteilt, dass sie keinerlei Untersuchung mehr wünsche. Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.02.2003 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie tatsächlich keine weitere Begutachtung wünsche, das Gericht anhand der bisher vorliegenden Unterlagen eine Entscheidung treffen müsse. Dazu teilte die Klägerin mit, es würden genügend Gutachten vorliegen, so dass keine weitere Untersuchung mehr erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22.11.2001 und des Bescheides vom 30.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2000 zu verurteilen, ihr Leistungen nach der Pflegestufe I zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt unter Hinweis auf die vorliegenden Gutachten weiterhin die Auffassung, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach Pflegestufe I nicht vorliegen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Klägerin Leistungen nach Pflegestufe I nicht zustehen. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils des SG und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Eine weitere, vom Gericht beabsichtigte Beweiserhebung, war nicht möglich, nachdem die Klägerin nicht bereit war, sich erneut begutachten zu lassen.

Somit war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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