L 2 U 192/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 221/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 192/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. März 2001 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.1999 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger war Mitglied des Radfahrervereins "A." E ... Am 24.04.1996 verunglückte er im Wald beim Abschneiden von Zweigen, die zum Schmücken des Maibaums vorgesehen waren. Der Maibaum wurde wie seit jeher beim Vereinslokal aufgestellt. Er war einer von über 10 Maibäumen in der Gemeinde E ... Nach Aussage des Vereinsvorsitzenden war es lange Tradition, dass der Radlerverein E. Maibäume aufstellte, wie alle anderen Vereine in E. auch. Einen Beschluss, dass ein Aufstellen eines Maibaums zur Vereinspflicht gehöre, habe es nicht gegeben, es sei vielmehr selbstverständlich gewesen, dass die Vereinsmitglieder zu dieser Traditionspflege beitrugen.

Zum Aufstellen von Maibäumen hatte die Gemeinde E. eine Reihe von Gemeinderatsbeschlüssen gefasst. Am 27.04.1990 beschloss der Gemeinderat, das Aufstellen von Maibäumen diene der Ortsbildverschönerung sowie der Brauchtumspflege. Die Helfer handelten insoweit im Auftrag der Gemeinde. Am 23.04.1991 fasste er denselben Beschluss. Am 29.03.1994 beschloss er, die Gemeinde E. ordne ausdrücklich das Aufstellen der Maibäume durch die Feuerwehren, sonstigen Vereine, Burschenschaften und Gemeindebürger für 1994 an, die während der Durchführung der Arbeiten dem Direktions- und Weisungsrecht der Gemeinde unterlägen. Einen gleichen Beschluss fasste der Gemeinderat am 11.04.1995 für das Jahr 1995. Hinzu gefügt war, die Gemeinde werde im Laufe des Jahres Standsicherheitskontrollen durchführen und protokollieren. Die Verwaltung werde ferner beauftragt, festzustellen, von welchen Gruppen und an welchen Orten der Gemeinde Maibäume aufgestellt würden. Am 21.05.1996 fasste der Gemeinderat denselben Beschluss für das Jahr 1996. Nach einer Auskunft der Gemeinde und einer Aussage des ersten Bürgermeisters hatte die Gemeinde weder jemals einen Baum zur Verfügung gestellt noch das Aufstellen beaufsichtigt, noch hatte sie Zuschüsse irgendwelcher Art gewährt. Organisation und Durchführung des Aufstellens der Maibäume gehe seit jeher von den Vereinen aus.

Nachdem der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 10.09.1996 und Widerspruchsbescheid vom 13.12.1996 die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt hatte, weil der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten habe, beantragte der Kläger am 19.11.1998 die Überprüfung dieser Entscheidungen.

Mit Bescheid vom 08.02.1999 und Widerspruchsbescheid vom 22.06. 1999 lehnte der Beklagte weiterhin die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen ab.

Mit Urteil vom 20.03.2001 hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 08.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.1999 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.1996 den Unfall vom 24.04.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Der Kläger habe sich nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO als ehrenamtlich Tätiger der öffentlichen Brauchtumspflege, die Aufgabe seiner Heimatgemeinde gewesen sei, zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte führt in seiner Berufung hiergegen an, der Kläger habe nicht für die Gemeinde sondern für seinen Verein gehandelt und nicht ehrenamtlich, da die Gemeinde sich an der Brauchtumspflege insoweit nicht beteiligt habe, sondern sich mit einem bloßen Geschehenlassen unter formaler Billigung begnügt habe.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.03.2001

aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.02. 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.1999 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Entscheidung über den Rechtsstreit richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, weil die grundsätzliche Entschädigungspflicht für einen vor dem 01.01.1997 eingetretenen Unfall im Streit ist (§ 212 SGB VII).

Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger hat bei seinem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt.

Nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO waren in der gesetzlichen Unfallversicherung u.a. die für eine Gemeinde ehrenamtlich Tätigen versichert, wenn ihnen nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt wurde. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

Der Kläger ist beim Abschneiden der Zweige als Mitglied des Radfahrervereins tätig geworden, der einen Maibaum in unmittelbarer Nähe des Vereinsheimes aufgestellt hat. Ehrenamtlich in privatrechtlich organisierten Vereinen tätige Personen werden nicht vom Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO erfasst, auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da eine Regelungslücke nicht besteht (vgl. BSG Urteil vom 02.02.1999, Az.: B 2 U 10/98 R m.w.N.). Soweit ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO nicht besteht, kann ein solcher in Ansehung des Verhältnisses zur Gemeinde auch nicht über § 539 Abs.2 RVO (arbeitnehmerähnliche Tätigkeit) begründet werden (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.10).

Der Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO setzt neben der Unentgeltlichkeit einen bestimmten, qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus, innerhalb dessen die ehrenamtliche Tätigkeit für die Körperschaft ausgeübt werden muss. Wenn dieser in Bezug auf die fragliche Veranstaltung nicht bereits gesetz- oder satzungsmäßig von vorneherein festgelegt ist, bedarf es für die betreffende einzelne Veranstaltung eines gesamtbezogenen, eigenständigen Aufnahmeaktes der Körperschaft als Zuordnungsgrund. Ehrenamtlich wird in diesem Rahmen derjenige tätig, der entweder einen ausdrücklichen oder einen stillschweigenden Auftrag zum Tätigwerden erhalten hat. Der stillschweigende Auftrag setzt einen klaren Zuordnungsgrund zum Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der Körperschaft sowie - z.B. durch laufende Förderung eines langjährigen Brauchtums - eine erkennbare Bereitschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus, jeden einzelnen, der dem Brauch entsprechend mitarbeitet, stillschweigend demgemäß zu beauftragen. An einer solchen Zuordnungsvoraussetzung zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft fehlt es jedoch, wenn bestimmte Gemeinschaftsaufgaben nicht Einzelpersonen, sondern einer (privaten) Personengesamtheit zugewiesen sind, ohne dass die Körperschaften des öffentlichen Rechts Einfluss darauf nehmen, wer die Aufgabe letztlich erledigt. Es fehlt dann an der erforderlichen personenbezogenen (individuellen) Zuordnung eines Ehrenamtes (BSG Urteil vom 10.10.2002 Az.: B 2 U 14/02 R m.w.N.).

Von einem qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn diese in irgendeiner Art und Weise wenigstens organisatiorisch tätig wird. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Gemeinde E. hat zur Pflege des Brauchtums vom Aufstellen der Maibäume nichts getan, als deklaratorische Beschlüsse zu fassen, mit denen sie sich die Tätigkeit anderer selbst zurechnete. Irgendwelche finanziellen oder organisatorischen Tätigkeiten waren damit jedoch nicht verbunden.

Neben der Tatsache, dass das ausdrückliche Anordnen des Aufstellens von Maibäumen keinerlei weitere Aktivitäten der Gemeinde zur Durchführung der Anordnung oder wenigstens zur Unterstützung des Aufstellens von Maibäumen nach sich gezogen hat, fehlt es diesem Beschluss an einer konkreten Auswirkung in Gestalt einer rechtlichen Verpflichtung bestimmter Rechtssubjekte. Dies gilt in gleicher Weise für die Inanspruchnahme eines Direktions- und Weisungsrechtes der Gemeinde beim Aufstellen der Maibäume durch Bürger oder private Organisationen. Weder hat die Gemeinde versucht, gegenüber bestimmten Bürgern ein Direktions- und Weisungsrecht wahrzunehmen, noch ist ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage sie dies hätte tun können.

Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, hätte es in den entsprechenden Beschlüssen des Gemeinderates in Ansehung des Klägers an der erforderlichen personenbezogenen individuellen Zuordnung eines Ehrenamtes gefehlt, weil die Gemeinderatsbeschlüsse, mehr aber noch die tatsächliche traditionelle Handhabung durch die Gemeinde, das Aufstellen der Maibäume in erster Linie den privaten Vereinen zugeordnet haben und der Kläger als Vereinsmitglied tätig geworden ist.

Abgesehen von alledem hätte der Gemeinderatsbeschluss vom 21.05.1996 dem Kläger aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht den begehrten Versicherungsschutz verschaffen können. Bis 1996 ist nämlich der Gemeinderatsbeschluss jährlich für das betreffende Jahr gefasst worden. Wenn darin die erforderliche personenbezogene Zuordnung eines Ehrenamtes auch an die Vereinsmitglieder zu sehen wäre, wäre der Beschluss 1996 zu spät erfolgt. Der Kläger ist am 24.04.1996 verunglückt. Zum Zeitpunkt des Unfalls müssen jedoch alle den Versicherungsschutz begründenden Voraussetzungen vorgelegen haben. Die nachträgliche Gewährung von Versicherungsschutz widerspräche grundsätzlich dem Versicherungsgedanken. Die Tatsache, dass es gerade im Zeitpunkt des Unfalls an der erforderlichen personenbezogenen Zuordnung eines Ehrenamtes gefehlt hat, wäre nicht mehr für die Vergangenheit änderbar.

Der Kläger war bei seiner Tätigkeit, die zum Unfall führte, auch nicht nach § 539 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Die Tätigkeit war Ausfluss seiner Mitgliedschaft im Verein.

Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt zwar die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs.1 Nr.1 RVO nicht von vorneherein aus und damit auch nicht eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne von § 539 Abs.2 RVO. Dies setzt jedoch voraus, dass das Vereinsmitglied als ein bzw. wie ein in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehender tätig wird. Ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit aufgrund von Mitgliedspflichten ausgeübt worden ist, so entfällt die Anwendung dieser Vorschrift. Solche Mitgliedspflichten können sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben (BSG Urteil vom 02.02.1999, Az.: B 2 U 7/98 R m.w.N.). Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden. Im allgemeinen betrifft dies solche Tätigkeiten, die nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Nach Aussage des Vereinsvorsitzenden, die insoweit durch den ersten Bürgermeister bestätigt wurde, war es eine lange Tradition, dass der Verein Maibäume aufstellte. Einen Beschluss, der die Mitarbeit beim Aufstellen eines Maibaums zur Mitgliedspflicht gemacht hätte, gab es zwar nicht, es war jedoch selbstverständlich, dass die Vereinsmitglieder zu dieser Traditionspflege beitrugen. Damit war der Kläger im vorliegenden Fall als Vereinsmitglied aufgrund einer entsprechenden allgemeinen Vereinsübung tätig. Einen Hinweis darauf, dass die Tätigkeit des Klägers in diesem Zusammenhang mehr als geringfügig gewesen wäre, gibt es nicht. Die Grenze der Geringfügigkeit wäre ohnehin erst dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, das die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG SozR 2200 § 539 Nr.101).

Desgleichen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als abhängig Beschäftigter bei seinem Verein nach § 539 Abs.1 Nr.1 RVO tätig und in diesem Tätigkeitsverhältnis in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen wäre.

Die Entscheidung des Sozialgerichts war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved