Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 548/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 683/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. August 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des am 09.08.1998 verstorbenen früheren Ehemannes (Versicherter) der Klägerin.
Die am 30.08.1963 zwischen der 1936 geborenen Klägerin und dem 1933 geborenen Versicherten geschlossene Ehe wurde am 15.03. 1977 durch Urteil des Landgerichts München I vom 09.03.1977 aus beiderseitigem Verschulden der Ehegatten (ohne Feststellung eines überwiegenden Verschuldens) geschieden. Der Versicherte verstarb am 09.08.1998 ohne wieder geheiratet zu haben.
Zum Zeitpunkt der Ehescheidung bezog der Versicherte ein Krankengeld in Höhe von 800,-- DM netto, die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 600,-- DM netto. Anrechenbares Vermögen war bei der Klägerin nicht vorhanden. Nach ihren Angaben bezog der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes eine Altersrente in Höhe von 2.387,97 DM netto monatlich, die Klägerin eine Altersrente in Höhe von ca. 2.200,-- DM netto monatlich sowie eine Zusatzrente in Höhe von 200,-- DM netto monatlich.
Die Eheleute schlossen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 09.03.1977 eine von den Eheleuten und deren Prozessbevollmächtigten unterzeichnete, als Prozessvergleich zum Protokoll genommene Scheidungsvereinbarung. Ziff.1 der Vereinbarung lautet: "Herr und Frau F. verzichten gegenseitig für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, auch für die Fälle der Not und der Gesetzesänderung auf Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig hiermit an."
Nach Ziff.2 erhielt die Klägerin die elterliche Gewalt für den 1964 geborenen Sohn P ... In Ziff.3 verpflichtet sich der Versicherte, z.H. der Klägerin monatlich vorauszahlbar für den Sohn P. 200,-- DM zu bezahlen. Im Übrigen enthält die Vereinbarung Regelungen über eine Barzahlung in Höhe von 8.000,-- DM an die Klägerin, die Zuweisung des Hausrats an die Klägerin und eines Pkws an den Versicherten, die Behandlung einer bestehenden Lebensversicherung und den Versorgungsausgleich.
Nach einem Versicherungsverlauf der BfA vom 24.04.1996 war die Klägerin vom 01.01.1966 bis 15.03.1968 sowie vom 09.09.1968 bis 30.09.1975 versicherungspflichtig beschäftigt sowie vom 01.10.1975 bis 25.03.1976 arbeitslos. Nach einer Lücke vom 26.03.1976 bis 10.01.1977 ist im Versicherungsverlauf eine Arbeitslosigkeit ohne Anrechnung vom 11.01.1977 bis 31.03.1977 verzeichnet. Vom 01.04.1977 bis 30.06.1996 war die Klägerin erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.07.1996 bezieht sie Altersrente für Frauen (Bescheid vom 24.04.1996).
Für den Versicherten, der während der Ehezeit als Maurer und Maurerpolier versicherungspflichtig beschäftigt war, wurden - unterbrochen durch Schlechtwettergeldbezug - bis zum 31.12.1974 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. In der Zeit vom 01.01.1975 bis 12.04.1974 war der Versicherte arbeitslos, vom 13.04.1975 bis 27.04.1975 krank. Nach einer Pflichtbeitragszeit vom 13.05.1975 bis 31.12.1975 enthält der Versicherungsverlauf eine Ausfallzeit ohne Anrechnung vom 03.01.1976 bis 02.02.1976, eine Krankheitszeit vom 16.03. bis 11.08.1976, eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 12.08. bis 18.11.1976 und eine weitere Krankheitszeit vom 19.11.1976 bis 19.06.1977. Vom 20.06.1977 bis 17.02.1991 war der Versicherte mit Krankheitsunterbrechungen vom 28.02. bis 22.03.1987 sowie 16.04. bis 31.05. 1987 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01.02.1991 bezog er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 11.12.1991).
Am 31.08.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen.
Am 14. September 1998 unterzeichnete die Klägerin in der Beratungsstelle der Beklagten in München folgende "wahrheitsgemäße Erklärung": "Zum Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung 3/77 waren sowohl mein geschiedener Mann als auch ich arbeitslos mit Arbeitslosengeldbezug. Er war daher nicht unterhaltsfähig. Es wurde lediglich Unterhalt für den Sohn gezahlt. Ab 12/77 nahm ich eine Beschäftigung auf. Ab diesem Zeitpunkt war ich nicht bedürftig. Als diese Vereinbarung getroffen wurde, konnte man nicht davon ausgehen, dass sich nichts mehr verändern würde. Man wusste es nicht genau, ob mein geschiedener Mann nicht doch noch eine Arbeit finden würde. Außer dem Scheidungsurteil liegen mir keine weiteren Unterlagen vor."
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 18.09.1998). Es bestehe kein Witwenrentenanspruch nach § 243 Abs.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), weil der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode weder tatsächlich Unterhalt an die Klägerin gezahlt noch ein Unterhaltsanspruch nach dem Ehegesetz bestanden habe. Die Eheleute hätten in der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich gegenseitig auf Unterhalt verzichtet.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie habe nur deshalb auf Unterhalt verzichtet, weil sie gewusst habe, dass der Versicherte nicht in der Lage gewesen sei, Unterhalt zu zahlen. Sein einziges Einkommen als Langzeitarbeitsloser seien monatlich 800,-- DM Arbeitslosengeld gewesen. Der Widerspruchsauschuss der Beklagten wies den Widerspruch unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.02.1999.
Am 23.03.1999 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage beim Sozialgericht München mit dem Antrag, der Klägerin Geschiedenenwitwenrente ab 09.08.1998 zu gewähren. Der Versicherte sei im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits seit fünf Jahren arbeitslos gewesen. Die Arbeitgeberin, bei der er als Polier beschäftigt gewesen sei, habe sämtliche Tätigkeiten ihrer Zweigstelle M. eingestellt und den Versicherten entlassen. Während der Arbeitslosigkeit sei eine Krankheit hinzugekommen, nämlich Diabetes verbunden mit Herz- und Kreislaufproblemen sowie Alkoholabhängigkeit und Depressionen. Es sei zu einem Suizidversuch gekommen. Objektiv sei nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass der Versicherte jemals einer geregelten Arbeit nachgehen werde, die ihm Unterhaltszahlungen gegenüber seinem Kind und seiner geschiedenen Frau ermöglichen würden. Daher habe die Klägerin einem Unterhaltsverzicht zugestimmt.
Die Prozessbevollmächtigten legten ein Schreiben der psychiatrischen Klinik und Poliklinik G. vom 09.10.2000 über eine stationäre psychiatrische Behandlung des Versicherten vom 18.11. bis 03.12.1976 in der Nervenklinik der Universität M. sowie ein Schreiben der AOK Bayern vom 21.08.2000 über Arbeitsunfähigkeitszeiten in den Jahren 1974 bis 1977 vor und teilten mit, Unterlagen des damals behandelnden Arztes Dr. H. seien nicht mehr vorhanden. Die von der Klägerin am 14.09.1998 unterschriebene Erklärung gebe nicht den genauen Wortlaut der Aussage der Klägerin wieder. Diese habe tatsächlich erklärt, sie habe nicht gewusst, ob der Versicherte überhaupt wieder arbeiten werde. Er habe ihr gegenüber immer bekräftigt, dass er krank sei und ihr keinerlei Unterhalt leisten könne. Die Prozessbevollmächtigten führten weiter aus, nach der Lebenserfahrung sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die alte Arbeitgeberin den Versicherten wieder einstellen und zum Polier befördern werde. Nach den Versicherungsverläufen des Versicherten und der Klägerin habe auch rein rechnerisch kein Unterhaltsanspruch bestanden. Die Gehälter hätten sich die Waage gehalten.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 09.08.2001 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 243 SGB VI. Sie habe in schädlicher Weise auf den Unterhalt des Versicherten verzichtet. Die Verzichtserklärung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht unbeachtlich. Zwar habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung durchaus Zweifel an der künftigen Leistungsfähigkeit des Versicherten haben können, doch habe keine negative Gewissheit über den weiteren gesundheitlichen Verfall und sozialen Abstieg des Versicherten bestanden. Außerdem sei der Verzicht Bestandteil einer unter anwaltlicher Beratung ausführlich formulierten Scheidungsvereinbarung mit einem System der Sicherung von Vorteilen und der Hinnahme von Nachteilen gewesen. Der Unterhaltsverzicht habe auch der Abwehr eigener Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten gedient.
Gegen dieses Urteil haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 10.12.2001 Berufung eingelegt. Das SG habe Nr.5 bis 7 der Scheidungsvereinbarung nicht berücksichtigt. Aus Nr.6 ("Hinsichtlich eines beiderseitigen etwaigen Versorgungsausgleichs besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass bei dessen Anfall die dann bestehenden gesetzlichen Vorschriften Geltung haben sollen") ergebe sich, dass die Parteien mit der Vereinbarung nicht auf gegenseitige Rentenrechte verzichten, sondern diese gerade aufrecht erhalten wollten. Die Klägerin habe sich anlässlich der Eheschließung die seit dem 14. Lebensjahr entrichteten Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen und damit Nachteile in der Rentenversicherung erlitten, die weit über die ehezeitlich bedingten Nachteile durch die fehlende Berufstätigkeit während der Kinderbetreuung hinaus gingen. Demzufolge sei es für die Klägerin wirtschaftlich nicht denkbar gewesen, im Zuge der Scheidung auf berechtigte Rentenansprüche, und sei es die der Witwenrente, zu verzichten. Der Unterhaltsverzicht stehe auch nicht in Zusammenhang mit anderen Regelungen der Scheidungsvereinbarung, insbesondere bezüglich des Hausrats und des Zugewinns. Auch habe das SG die Versicherungsverläufe des Versicherten und der Klägerin für die Zeit ab 1977 nicht berücksichtigt. Aus diesen ergebe sich, dass die Klägerin wegen beträchtlicher eigener Einnahmen nicht unterhaltsbedürftig gewesen sei. Schon deshalb sei der Unterhaltsverzicht eine "leere Hülse". Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte im Scheidungszeitpunkt alkoholabhängig gewesen sei. Wegen fehlender Einsicht in die Krankheit sei eine Behandlung nicht möglich gewesen, wie sich aus dem Schreiben der Ludwig-Maximilians-Universität M. vom 09.10.2000 ergebe. Auch hätte das SG die Unterlagen des Krankenhauses M. über die Behandlung des Versicherten vor der Scheidung beiziehen müssen. Der Unterhaltsverzicht habe nur einer Beschleunigung der Scheidung gedient. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Scheidung gewusst, dass sie gegenüber dem damals bereits seit 19 Monaten arbeitslosen und schwer erkrankten Versicherten keine Unterhaltsansprüche habe, denn sie habe im Scheidungsjahr 1977 höhere Einnahmen erzielt als der Versicherte.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.08.2001, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18.09.1998 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenen-Witwen-Rente rückwirkend ab 09.08.1998 zu gewähren, hilfsweise, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18.09.1998 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Hinterbliebenen-Witwen-Rente der Klägerin neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat die Scheidungsakten des Landgerichts München I, Rentenakten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (betr. die Altersrente der Klägerin) sowie der Beklagten (betr. die Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten und den Witwenrentenantrag der Klägerin) und medizinische Unterlagen des Krankenhauses M. über eine beim Versicherten am 24.02.1977 durchgeführte Coronarangiographie sowie die Prozessakten des Sozialgerichts München beigezogen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.1999, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente abgelehnt hat. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Geschiedenen-Witwenrente.
Anspruchsgrundlage für die am 31.08.1998 beantragte Rente ist § 243 SGB VI. Danach besteht Anspruch auf kleine Witwenrente auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist 2. die nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist (Abs.1).
Anspruch auf große Witwenrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, die die Voraussetzungen nach Abs.1 erfüllen und die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs.2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder c) berufsunfähig oder erwerbsunfähig (ab 01.01.2002: erwerbsgemindert, vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig oder seit 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufsunfähig oder erwerbsunfähig) sind (Abs.2).
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten ist am 15.03.1977 und somit vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden. Beide Eheleute haben nicht wieder geheiratet. Der Versicherte ist nach dem 30. April 1942 gestorben und hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Auch hatte die 1936 geborene Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 31.08.1998 als weitere Voraussetzung für eine große Witwenrente das 45. Lebensjahr vollendet. Sie hat aber keinen Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach § 243 Abs.1, Abs.2 SGB VI, da sie im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keinen Unterhalt von diesem erhalten und im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod auch keinen Anspruch hierauf hatte.
Dass der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin selbst auch nicht behauptet. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin ist durch den von ihr am 09.03.1977 wirksam erklärten Unterhaltsverzicht ausgeschlossen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4). In der als Prozessvergleich ausgestalteten Scheidungsvereinbarung vom 09.03.1977 haben die Eheleute nach dem Wortlaut der Erklärung wechselseitig auf Unterhaltsansprüche auch für Fälle des Notbedarfs und der Gesetzesänderung verzichtet. Der Verzichtswille erstreckte sich erkennbar nicht auf einen begrenzten Zeitraum. Die Verzichtserklärung war auch nicht nach § 72 Ehegesetz unwirksam, insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Unterhaltsverzicht bewusst zu Lasten Dritter, etwa eines Sozialhilfeträgers oder des Sohnes, vereinbart worden wäre. Die Klägerin war im Scheidungszeitpunkt lediglich vorübergehend arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Da sie bereits vor Erklärung des Unterhaltsverzichts berufstätig war, spricht auch nichts für eine nachhaltige Verschlechterung der Betreuungssituation des gemeinsamen Sohnes P. (vgl. BSG Urteil vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 23/93).
Somit könnte sich ein Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente nur aus § 243 Abs.3 SGB VI ergeben. Danach besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch ohne Vorliegen der in Abs. 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die 1. einen Unterhaltsanspruch nach Abs.2 Nr.3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und 2. zum Zeitpunkt der Scheidung entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs.2) oder b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und 3. entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs.2), b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig (ab 01.01.2001: er werbsgemindert, vor dem 2. Januar 1961 geboren und be rufsunfähig oder seit 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufsunfähig oder erwerbsunfähig) sind oder c) das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht (Abs.3).
Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der Scheidung ein eigenes Kind, den 1964 geborenen Sohn P. , erzogen (Nr.2 Buchst.a), hatte bei Antragstellung am 31.08.1998 das 60.Lebensjahr vollendet (Nr.3 Buchst.c, ab 01.01.2001 Buchst.e) und ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe aus der Versicherung des Verstorbenen besteht nicht, da dieser nicht wieder geheiratet hat. Ein Anspruch nach § 243 Abs.3 SGB VI setzt aber nach dessen Nr.1 voraus, dass die Klägerin einen Unterhaltsanspruch (nur) wegen eigenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatte. Dies ist hier nicht der Fall. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin war schon deshalb nicht gegeben, weil diese in der Scheidungsvereinbarung vom 09.03.1977 wirksam für die Zukunft auf Unterhaltsansprüche nach dem Ehegesetz verzichtet hat und ein Unterhaltsanspruch somit unabhängig von den in § 243 Abs.3 Nr.1 SGB VI genannten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entstehen konnte.
Der wirksame Unterhaltsverzicht kann ausnahmsweise für einen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente unbeachtlich sein, wenn er nur deklaratorischen Charakter hatte (sogenannte "leere Hülse" - vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.12). Dies ist nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des 4., 5., 8. und 13. Senats des BSG der Fall, wenn 1. der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode nicht zur Zahlung eines rentenrechtlich relevanten Unterhalts an die frühere Ehefrau verpflichtet war, 2. zur Zeit der Scheidung kein rentenrechtlich relevanter Unterhaltsanspruch bestanden hat und 3. nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise auch in Zukunft nicht mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen der früheren Ehefrau gerechnet werden konnte.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei kommt es jeweils nur auf rentenrechtlich relevante Unterhaltsansprüche an, d.h. auf Ansprüche, die mindestens 25 % des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe erreichen oder überschreiten (BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Es war im Zeitpunkt der Scheidung aber vernünftigerweise nicht als ausgeschlossen anzusehen, dass die Klägerin in Zukunft einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten erwerben könnte. Maßgebend für diese auf den Scheidungszeitpunkt zurückgehende Prognose sind allein die zum damaligen Zeitpunkt gegebenen objektiven Umstände, auch soweit diese erst im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ermittelt worden sind. Auf den subjektiven Kenntnisstand und die subjektiven Beweggründe der Ehepartner, die zur Erklärung eines Unterhaltsverzichts geführt haben, kommt es dagegen nicht an (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.9). Deshalb bedarf die Frage, welche Gründe und Erwartungen zur Erklärung des Unterhaltsverzichts seitens der Klägerin geführt haben, keiner Erörterung. Im Rahmen der Prognose ist einkommensmindernden Wechselfällen wie dem Eintritt von Krankheit oder Arbeitslosigkeit bei der Prüfung der zu erwartenden Bedürftigkeit des Hinterbliebenen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Sie gehören zum normalen Ablauf des Arbeitslebens und können nur unter besonderen Umständen ausgeschlossen werden. Das Vorliegen von in dieser Hinsicht abgesicherten Verhältnissen bildet die Ausnahme und muss deshalb gesondert festgestellt werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.9). Dass bei der Klägerin abgesicherte Lebensverhältnisse vorlagen, die den Eintritt einer Bedürftigkeit auf Dauer ausgeschlossen erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin stand insbesondere nicht in einem unkündbaren öffentlich- oder privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis (sie war im Scheidungszeitpunkt arbeitslos) und verfügte nach ihren damaligen eigenen Angaben gegenüber dem Landgericht München I auch nicht über eigenes Vermögen. Auf die spätere tatsächliche Einkommensentwicklung kommt es dabei nicht an, da diese im Erklärungszeitpunkt nicht vorhersehbar war.
Nach den objektiven Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Scheidung war auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Versicherte in Zukunft wieder leistungsfähig werden könnte. Der Versicherte war gelernter Maurer und nach den mit dem Versicherungsverlauf der Beklagten vom 11.12.1991 übereinstimmenden letzten Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin langjährig als Maurer und Maurerpolier versicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis bestand 18 Jahre lang und wurde nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern nach Angaben der Klägerin aufgrund einer Betriebsschließung beendet. Erst im Verlaufe der sich daran anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit entwickelte sich beim Versicherten ein depressives Syndrom, das zu einem Suizidversuch Ende 1976 führte. Im Bericht der Ludwig-Maximilian-Universität über den anschließenden stationären Aufenthalt des Versicherten vom 18.11. bis 03.12.1976 wird der Versicherte als depressiv, gereizt, dysphorisch und bezüglich eines betriebenen Alkoholmissbrauchs uneinsichtig beschrieben. Er litt zum damaligen Zeitpunkt unter Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Die Depression stand im Zusammenhang mit einer Ehekrise und der Arbeitslosigkeit. Eine für erforderlich gehaltene Psychotherapie konnte wegen der geringen Differenziertheit des Versicherten nicht durchgeführt werden. Er wurde lediglich mit sedierenden Psychopharmaka behandelt und es wurde versucht, ihm im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit und seiner Ehekrise Unterstützung durch sozialpädagogische Betreuung zu gewähren. Daraus ergeben sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte wesentliche Leistungsminderung des Klägers, die eine zukünftige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zum Scheidungszeitpunkt ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Depression war nach Angaben der Klinik situationsbedingt, so dass eine Besserung bei Änderung der Lebensumstände zumindest nicht auszuschließen war.
Es fehlen auch jegliche Hinweise auf eine vor- oder nachgehende eingehende psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten als Indiz für eine dauerhafte Erkrankung. Auch die von der AOK mitgeteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten geben hierfür keine Anhaltspunkte. Danach bestand Arbeitsunfähigkeit vom 14.04. bis 27.04.1974 wegen Kopfplatzwunde vom 03.02.1976 bis 10.08.1976 wegen Diabetes mellitus, Verdacht auf koronare Herzer krankung vom 12.11.1976 bis 19.06.1977 wegen akuter Intoxikation, re aktiv depressivem Syndrom, Verdacht auf koronare Erkran kung, Diabetes mellitus, Hy perurikämie, Hyperlipidämie, depressiver Neurose, Zustand nach Suizidversuch. Als weitere medizinische Unterlagen aus der damaligen Zeit steht lediglich ein Bericht des Krankenhauses M. vom 24.02.1977 zur Verfügung. Danach wurde beim Versicherten eine beginnende diffuse, arteriosklerotische koronare Herzerkrankung ohne höhergradige bzw. kritische Stenosierung und als Risikofaktoren ein trotz Alkoholkonsums mit oralen Antidiabetika und Diät gut eingestellter Diabetes mellitus sowie eine therapieresistente sekundäre Hyperlipoproteinämie Typ IV festgestellt. Der Versicherte habe im letzten Jahr sein Übergewicht um 14 kg auf ein Normalgewicht reduziert. Eine absolute Alkoholkarenz sei dringend indiziert. Geeignete Heilmaßnahmen sollten eingeleitet werden. Weitere Unterlagen liegen dem Krankenhaus M. nach dortigen Angaben nicht vor. Daraus ergeben sich auch auf internistischem Gebiet keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte wesentliche Leistungsminderung, die eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft ausgeschlossen hätte. Dies gilt auch für eine behauptete Alkoholabhängigkeit des Versicherten. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen lassen lediglich auf einen Alkoholmissbrauch im Jahre 1976 schließen. Ob dieser dauerhaft oder - entsprechend dem depressiven Syndrom - lediglich situationsbedingt vorübergehend erfolgte, ist daraus nicht zu ersehen. Angaben über alkoholtoxische Folgeerkrankungen, die auf einen längeren Alkoholabusus und ggf. eine Alkoholabhängigkeit hindeuten könnten, sind in den medizinischen Unterlagen nicht beschrieben. Damit war zum Scheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass der erst 44-jährige Versicherte in Zukunft wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben und dadurch ein seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit begründendes Einkommen erzielen könnte. Auch die vorrangige Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn P. schloss zum damaligen Zeitpunkt den Eintritt einer Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin nicht von vorneherein aus, zumal die Unterhaltsleistungen an den damals fast 13-jährigen Sohn im Hinblick auf die mögliche Lebensarbeitszeit des Versicherten dessen Unterhaltsfähigkeit nur vorübergehend einschränken konnte (vgl. BSG Urteil vom 26. August 1994 "- 3 RJ 15/94 -;" BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.9 betraf demgegenüber einen alkoholabhängigen Versicherten, der wegen des Alkoholmissbrauchs seine letzte Arbeitsstelle verloren hatte, dessen Alkoholabhängigkeit nachgewiesen und der erfolglos wegen der Alkoholabhängigkeit behandelt worden war).
Somit konnte im Scheidungszeitpunkt die zukünftige Entstehung eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Der von ihr anlässlich der Scheidung erklärte Unterhaltsverzicht ist schon deshalb keine unbeachtliche "leere Hülse" im Sinne der BSG-Rechtsprechung. Ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Todes des Versicherten einen Unterhaltsanspruch hatte, bedarf bei dieser Sachlage keiner Prüfung mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des am 09.08.1998 verstorbenen früheren Ehemannes (Versicherter) der Klägerin.
Die am 30.08.1963 zwischen der 1936 geborenen Klägerin und dem 1933 geborenen Versicherten geschlossene Ehe wurde am 15.03. 1977 durch Urteil des Landgerichts München I vom 09.03.1977 aus beiderseitigem Verschulden der Ehegatten (ohne Feststellung eines überwiegenden Verschuldens) geschieden. Der Versicherte verstarb am 09.08.1998 ohne wieder geheiratet zu haben.
Zum Zeitpunkt der Ehescheidung bezog der Versicherte ein Krankengeld in Höhe von 800,-- DM netto, die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 600,-- DM netto. Anrechenbares Vermögen war bei der Klägerin nicht vorhanden. Nach ihren Angaben bezog der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes eine Altersrente in Höhe von 2.387,97 DM netto monatlich, die Klägerin eine Altersrente in Höhe von ca. 2.200,-- DM netto monatlich sowie eine Zusatzrente in Höhe von 200,-- DM netto monatlich.
Die Eheleute schlossen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 09.03.1977 eine von den Eheleuten und deren Prozessbevollmächtigten unterzeichnete, als Prozessvergleich zum Protokoll genommene Scheidungsvereinbarung. Ziff.1 der Vereinbarung lautet: "Herr und Frau F. verzichten gegenseitig für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, auch für die Fälle der Not und der Gesetzesänderung auf Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig hiermit an."
Nach Ziff.2 erhielt die Klägerin die elterliche Gewalt für den 1964 geborenen Sohn P ... In Ziff.3 verpflichtet sich der Versicherte, z.H. der Klägerin monatlich vorauszahlbar für den Sohn P. 200,-- DM zu bezahlen. Im Übrigen enthält die Vereinbarung Regelungen über eine Barzahlung in Höhe von 8.000,-- DM an die Klägerin, die Zuweisung des Hausrats an die Klägerin und eines Pkws an den Versicherten, die Behandlung einer bestehenden Lebensversicherung und den Versorgungsausgleich.
Nach einem Versicherungsverlauf der BfA vom 24.04.1996 war die Klägerin vom 01.01.1966 bis 15.03.1968 sowie vom 09.09.1968 bis 30.09.1975 versicherungspflichtig beschäftigt sowie vom 01.10.1975 bis 25.03.1976 arbeitslos. Nach einer Lücke vom 26.03.1976 bis 10.01.1977 ist im Versicherungsverlauf eine Arbeitslosigkeit ohne Anrechnung vom 11.01.1977 bis 31.03.1977 verzeichnet. Vom 01.04.1977 bis 30.06.1996 war die Klägerin erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.07.1996 bezieht sie Altersrente für Frauen (Bescheid vom 24.04.1996).
Für den Versicherten, der während der Ehezeit als Maurer und Maurerpolier versicherungspflichtig beschäftigt war, wurden - unterbrochen durch Schlechtwettergeldbezug - bis zum 31.12.1974 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. In der Zeit vom 01.01.1975 bis 12.04.1974 war der Versicherte arbeitslos, vom 13.04.1975 bis 27.04.1975 krank. Nach einer Pflichtbeitragszeit vom 13.05.1975 bis 31.12.1975 enthält der Versicherungsverlauf eine Ausfallzeit ohne Anrechnung vom 03.01.1976 bis 02.02.1976, eine Krankheitszeit vom 16.03. bis 11.08.1976, eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 12.08. bis 18.11.1976 und eine weitere Krankheitszeit vom 19.11.1976 bis 19.06.1977. Vom 20.06.1977 bis 17.02.1991 war der Versicherte mit Krankheitsunterbrechungen vom 28.02. bis 22.03.1987 sowie 16.04. bis 31.05. 1987 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01.02.1991 bezog er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 11.12.1991).
Am 31.08.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen.
Am 14. September 1998 unterzeichnete die Klägerin in der Beratungsstelle der Beklagten in München folgende "wahrheitsgemäße Erklärung": "Zum Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung 3/77 waren sowohl mein geschiedener Mann als auch ich arbeitslos mit Arbeitslosengeldbezug. Er war daher nicht unterhaltsfähig. Es wurde lediglich Unterhalt für den Sohn gezahlt. Ab 12/77 nahm ich eine Beschäftigung auf. Ab diesem Zeitpunkt war ich nicht bedürftig. Als diese Vereinbarung getroffen wurde, konnte man nicht davon ausgehen, dass sich nichts mehr verändern würde. Man wusste es nicht genau, ob mein geschiedener Mann nicht doch noch eine Arbeit finden würde. Außer dem Scheidungsurteil liegen mir keine weiteren Unterlagen vor."
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 18.09.1998). Es bestehe kein Witwenrentenanspruch nach § 243 Abs.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), weil der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode weder tatsächlich Unterhalt an die Klägerin gezahlt noch ein Unterhaltsanspruch nach dem Ehegesetz bestanden habe. Die Eheleute hätten in der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich gegenseitig auf Unterhalt verzichtet.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie habe nur deshalb auf Unterhalt verzichtet, weil sie gewusst habe, dass der Versicherte nicht in der Lage gewesen sei, Unterhalt zu zahlen. Sein einziges Einkommen als Langzeitarbeitsloser seien monatlich 800,-- DM Arbeitslosengeld gewesen. Der Widerspruchsauschuss der Beklagten wies den Widerspruch unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.02.1999.
Am 23.03.1999 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage beim Sozialgericht München mit dem Antrag, der Klägerin Geschiedenenwitwenrente ab 09.08.1998 zu gewähren. Der Versicherte sei im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits seit fünf Jahren arbeitslos gewesen. Die Arbeitgeberin, bei der er als Polier beschäftigt gewesen sei, habe sämtliche Tätigkeiten ihrer Zweigstelle M. eingestellt und den Versicherten entlassen. Während der Arbeitslosigkeit sei eine Krankheit hinzugekommen, nämlich Diabetes verbunden mit Herz- und Kreislaufproblemen sowie Alkoholabhängigkeit und Depressionen. Es sei zu einem Suizidversuch gekommen. Objektiv sei nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass der Versicherte jemals einer geregelten Arbeit nachgehen werde, die ihm Unterhaltszahlungen gegenüber seinem Kind und seiner geschiedenen Frau ermöglichen würden. Daher habe die Klägerin einem Unterhaltsverzicht zugestimmt.
Die Prozessbevollmächtigten legten ein Schreiben der psychiatrischen Klinik und Poliklinik G. vom 09.10.2000 über eine stationäre psychiatrische Behandlung des Versicherten vom 18.11. bis 03.12.1976 in der Nervenklinik der Universität M. sowie ein Schreiben der AOK Bayern vom 21.08.2000 über Arbeitsunfähigkeitszeiten in den Jahren 1974 bis 1977 vor und teilten mit, Unterlagen des damals behandelnden Arztes Dr. H. seien nicht mehr vorhanden. Die von der Klägerin am 14.09.1998 unterschriebene Erklärung gebe nicht den genauen Wortlaut der Aussage der Klägerin wieder. Diese habe tatsächlich erklärt, sie habe nicht gewusst, ob der Versicherte überhaupt wieder arbeiten werde. Er habe ihr gegenüber immer bekräftigt, dass er krank sei und ihr keinerlei Unterhalt leisten könne. Die Prozessbevollmächtigten führten weiter aus, nach der Lebenserfahrung sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die alte Arbeitgeberin den Versicherten wieder einstellen und zum Polier befördern werde. Nach den Versicherungsverläufen des Versicherten und der Klägerin habe auch rein rechnerisch kein Unterhaltsanspruch bestanden. Die Gehälter hätten sich die Waage gehalten.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 09.08.2001 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 243 SGB VI. Sie habe in schädlicher Weise auf den Unterhalt des Versicherten verzichtet. Die Verzichtserklärung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht unbeachtlich. Zwar habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung durchaus Zweifel an der künftigen Leistungsfähigkeit des Versicherten haben können, doch habe keine negative Gewissheit über den weiteren gesundheitlichen Verfall und sozialen Abstieg des Versicherten bestanden. Außerdem sei der Verzicht Bestandteil einer unter anwaltlicher Beratung ausführlich formulierten Scheidungsvereinbarung mit einem System der Sicherung von Vorteilen und der Hinnahme von Nachteilen gewesen. Der Unterhaltsverzicht habe auch der Abwehr eigener Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten gedient.
Gegen dieses Urteil haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 10.12.2001 Berufung eingelegt. Das SG habe Nr.5 bis 7 der Scheidungsvereinbarung nicht berücksichtigt. Aus Nr.6 ("Hinsichtlich eines beiderseitigen etwaigen Versorgungsausgleichs besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass bei dessen Anfall die dann bestehenden gesetzlichen Vorschriften Geltung haben sollen") ergebe sich, dass die Parteien mit der Vereinbarung nicht auf gegenseitige Rentenrechte verzichten, sondern diese gerade aufrecht erhalten wollten. Die Klägerin habe sich anlässlich der Eheschließung die seit dem 14. Lebensjahr entrichteten Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen und damit Nachteile in der Rentenversicherung erlitten, die weit über die ehezeitlich bedingten Nachteile durch die fehlende Berufstätigkeit während der Kinderbetreuung hinaus gingen. Demzufolge sei es für die Klägerin wirtschaftlich nicht denkbar gewesen, im Zuge der Scheidung auf berechtigte Rentenansprüche, und sei es die der Witwenrente, zu verzichten. Der Unterhaltsverzicht stehe auch nicht in Zusammenhang mit anderen Regelungen der Scheidungsvereinbarung, insbesondere bezüglich des Hausrats und des Zugewinns. Auch habe das SG die Versicherungsverläufe des Versicherten und der Klägerin für die Zeit ab 1977 nicht berücksichtigt. Aus diesen ergebe sich, dass die Klägerin wegen beträchtlicher eigener Einnahmen nicht unterhaltsbedürftig gewesen sei. Schon deshalb sei der Unterhaltsverzicht eine "leere Hülse". Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte im Scheidungszeitpunkt alkoholabhängig gewesen sei. Wegen fehlender Einsicht in die Krankheit sei eine Behandlung nicht möglich gewesen, wie sich aus dem Schreiben der Ludwig-Maximilians-Universität M. vom 09.10.2000 ergebe. Auch hätte das SG die Unterlagen des Krankenhauses M. über die Behandlung des Versicherten vor der Scheidung beiziehen müssen. Der Unterhaltsverzicht habe nur einer Beschleunigung der Scheidung gedient. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Scheidung gewusst, dass sie gegenüber dem damals bereits seit 19 Monaten arbeitslosen und schwer erkrankten Versicherten keine Unterhaltsansprüche habe, denn sie habe im Scheidungsjahr 1977 höhere Einnahmen erzielt als der Versicherte.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.08.2001, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18.09.1998 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenen-Witwen-Rente rückwirkend ab 09.08.1998 zu gewähren, hilfsweise, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18.09.1998 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Hinterbliebenen-Witwen-Rente der Klägerin neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat die Scheidungsakten des Landgerichts München I, Rentenakten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (betr. die Altersrente der Klägerin) sowie der Beklagten (betr. die Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten und den Witwenrentenantrag der Klägerin) und medizinische Unterlagen des Krankenhauses M. über eine beim Versicherten am 24.02.1977 durchgeführte Coronarangiographie sowie die Prozessakten des Sozialgerichts München beigezogen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.1999, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente abgelehnt hat. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Geschiedenen-Witwenrente.
Anspruchsgrundlage für die am 31.08.1998 beantragte Rente ist § 243 SGB VI. Danach besteht Anspruch auf kleine Witwenrente auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist 2. die nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist (Abs.1).
Anspruch auf große Witwenrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, die die Voraussetzungen nach Abs.1 erfüllen und die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs.2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder c) berufsunfähig oder erwerbsunfähig (ab 01.01.2002: erwerbsgemindert, vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig oder seit 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufsunfähig oder erwerbsunfähig) sind (Abs.2).
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten ist am 15.03.1977 und somit vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden. Beide Eheleute haben nicht wieder geheiratet. Der Versicherte ist nach dem 30. April 1942 gestorben und hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Auch hatte die 1936 geborene Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 31.08.1998 als weitere Voraussetzung für eine große Witwenrente das 45. Lebensjahr vollendet. Sie hat aber keinen Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach § 243 Abs.1, Abs.2 SGB VI, da sie im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keinen Unterhalt von diesem erhalten und im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod auch keinen Anspruch hierauf hatte.
Dass der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin selbst auch nicht behauptet. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin ist durch den von ihr am 09.03.1977 wirksam erklärten Unterhaltsverzicht ausgeschlossen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4). In der als Prozessvergleich ausgestalteten Scheidungsvereinbarung vom 09.03.1977 haben die Eheleute nach dem Wortlaut der Erklärung wechselseitig auf Unterhaltsansprüche auch für Fälle des Notbedarfs und der Gesetzesänderung verzichtet. Der Verzichtswille erstreckte sich erkennbar nicht auf einen begrenzten Zeitraum. Die Verzichtserklärung war auch nicht nach § 72 Ehegesetz unwirksam, insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Unterhaltsverzicht bewusst zu Lasten Dritter, etwa eines Sozialhilfeträgers oder des Sohnes, vereinbart worden wäre. Die Klägerin war im Scheidungszeitpunkt lediglich vorübergehend arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Da sie bereits vor Erklärung des Unterhaltsverzichts berufstätig war, spricht auch nichts für eine nachhaltige Verschlechterung der Betreuungssituation des gemeinsamen Sohnes P. (vgl. BSG Urteil vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 23/93).
Somit könnte sich ein Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente nur aus § 243 Abs.3 SGB VI ergeben. Danach besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch ohne Vorliegen der in Abs. 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die 1. einen Unterhaltsanspruch nach Abs.2 Nr.3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und 2. zum Zeitpunkt der Scheidung entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs.2) oder b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und 3. entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs.2), b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig (ab 01.01.2001: er werbsgemindert, vor dem 2. Januar 1961 geboren und be rufsunfähig oder seit 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufsunfähig oder erwerbsunfähig) sind oder c) das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht (Abs.3).
Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der Scheidung ein eigenes Kind, den 1964 geborenen Sohn P. , erzogen (Nr.2 Buchst.a), hatte bei Antragstellung am 31.08.1998 das 60.Lebensjahr vollendet (Nr.3 Buchst.c, ab 01.01.2001 Buchst.e) und ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe aus der Versicherung des Verstorbenen besteht nicht, da dieser nicht wieder geheiratet hat. Ein Anspruch nach § 243 Abs.3 SGB VI setzt aber nach dessen Nr.1 voraus, dass die Klägerin einen Unterhaltsanspruch (nur) wegen eigenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatte. Dies ist hier nicht der Fall. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin war schon deshalb nicht gegeben, weil diese in der Scheidungsvereinbarung vom 09.03.1977 wirksam für die Zukunft auf Unterhaltsansprüche nach dem Ehegesetz verzichtet hat und ein Unterhaltsanspruch somit unabhängig von den in § 243 Abs.3 Nr.1 SGB VI genannten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entstehen konnte.
Der wirksame Unterhaltsverzicht kann ausnahmsweise für einen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente unbeachtlich sein, wenn er nur deklaratorischen Charakter hatte (sogenannte "leere Hülse" - vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.12). Dies ist nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des 4., 5., 8. und 13. Senats des BSG der Fall, wenn 1. der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode nicht zur Zahlung eines rentenrechtlich relevanten Unterhalts an die frühere Ehefrau verpflichtet war, 2. zur Zeit der Scheidung kein rentenrechtlich relevanter Unterhaltsanspruch bestanden hat und 3. nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise auch in Zukunft nicht mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen der früheren Ehefrau gerechnet werden konnte.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei kommt es jeweils nur auf rentenrechtlich relevante Unterhaltsansprüche an, d.h. auf Ansprüche, die mindestens 25 % des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe erreichen oder überschreiten (BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Es war im Zeitpunkt der Scheidung aber vernünftigerweise nicht als ausgeschlossen anzusehen, dass die Klägerin in Zukunft einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten erwerben könnte. Maßgebend für diese auf den Scheidungszeitpunkt zurückgehende Prognose sind allein die zum damaligen Zeitpunkt gegebenen objektiven Umstände, auch soweit diese erst im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ermittelt worden sind. Auf den subjektiven Kenntnisstand und die subjektiven Beweggründe der Ehepartner, die zur Erklärung eines Unterhaltsverzichts geführt haben, kommt es dagegen nicht an (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.9). Deshalb bedarf die Frage, welche Gründe und Erwartungen zur Erklärung des Unterhaltsverzichts seitens der Klägerin geführt haben, keiner Erörterung. Im Rahmen der Prognose ist einkommensmindernden Wechselfällen wie dem Eintritt von Krankheit oder Arbeitslosigkeit bei der Prüfung der zu erwartenden Bedürftigkeit des Hinterbliebenen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Sie gehören zum normalen Ablauf des Arbeitslebens und können nur unter besonderen Umständen ausgeschlossen werden. Das Vorliegen von in dieser Hinsicht abgesicherten Verhältnissen bildet die Ausnahme und muss deshalb gesondert festgestellt werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.9). Dass bei der Klägerin abgesicherte Lebensverhältnisse vorlagen, die den Eintritt einer Bedürftigkeit auf Dauer ausgeschlossen erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin stand insbesondere nicht in einem unkündbaren öffentlich- oder privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis (sie war im Scheidungszeitpunkt arbeitslos) und verfügte nach ihren damaligen eigenen Angaben gegenüber dem Landgericht München I auch nicht über eigenes Vermögen. Auf die spätere tatsächliche Einkommensentwicklung kommt es dabei nicht an, da diese im Erklärungszeitpunkt nicht vorhersehbar war.
Nach den objektiven Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Scheidung war auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Versicherte in Zukunft wieder leistungsfähig werden könnte. Der Versicherte war gelernter Maurer und nach den mit dem Versicherungsverlauf der Beklagten vom 11.12.1991 übereinstimmenden letzten Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin langjährig als Maurer und Maurerpolier versicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis bestand 18 Jahre lang und wurde nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern nach Angaben der Klägerin aufgrund einer Betriebsschließung beendet. Erst im Verlaufe der sich daran anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit entwickelte sich beim Versicherten ein depressives Syndrom, das zu einem Suizidversuch Ende 1976 führte. Im Bericht der Ludwig-Maximilian-Universität über den anschließenden stationären Aufenthalt des Versicherten vom 18.11. bis 03.12.1976 wird der Versicherte als depressiv, gereizt, dysphorisch und bezüglich eines betriebenen Alkoholmissbrauchs uneinsichtig beschrieben. Er litt zum damaligen Zeitpunkt unter Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Die Depression stand im Zusammenhang mit einer Ehekrise und der Arbeitslosigkeit. Eine für erforderlich gehaltene Psychotherapie konnte wegen der geringen Differenziertheit des Versicherten nicht durchgeführt werden. Er wurde lediglich mit sedierenden Psychopharmaka behandelt und es wurde versucht, ihm im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit und seiner Ehekrise Unterstützung durch sozialpädagogische Betreuung zu gewähren. Daraus ergeben sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte wesentliche Leistungsminderung des Klägers, die eine zukünftige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zum Scheidungszeitpunkt ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Depression war nach Angaben der Klinik situationsbedingt, so dass eine Besserung bei Änderung der Lebensumstände zumindest nicht auszuschließen war.
Es fehlen auch jegliche Hinweise auf eine vor- oder nachgehende eingehende psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten als Indiz für eine dauerhafte Erkrankung. Auch die von der AOK mitgeteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten geben hierfür keine Anhaltspunkte. Danach bestand Arbeitsunfähigkeit vom 14.04. bis 27.04.1974 wegen Kopfplatzwunde vom 03.02.1976 bis 10.08.1976 wegen Diabetes mellitus, Verdacht auf koronare Herzer krankung vom 12.11.1976 bis 19.06.1977 wegen akuter Intoxikation, re aktiv depressivem Syndrom, Verdacht auf koronare Erkran kung, Diabetes mellitus, Hy perurikämie, Hyperlipidämie, depressiver Neurose, Zustand nach Suizidversuch. Als weitere medizinische Unterlagen aus der damaligen Zeit steht lediglich ein Bericht des Krankenhauses M. vom 24.02.1977 zur Verfügung. Danach wurde beim Versicherten eine beginnende diffuse, arteriosklerotische koronare Herzerkrankung ohne höhergradige bzw. kritische Stenosierung und als Risikofaktoren ein trotz Alkoholkonsums mit oralen Antidiabetika und Diät gut eingestellter Diabetes mellitus sowie eine therapieresistente sekundäre Hyperlipoproteinämie Typ IV festgestellt. Der Versicherte habe im letzten Jahr sein Übergewicht um 14 kg auf ein Normalgewicht reduziert. Eine absolute Alkoholkarenz sei dringend indiziert. Geeignete Heilmaßnahmen sollten eingeleitet werden. Weitere Unterlagen liegen dem Krankenhaus M. nach dortigen Angaben nicht vor. Daraus ergeben sich auch auf internistischem Gebiet keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte wesentliche Leistungsminderung, die eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft ausgeschlossen hätte. Dies gilt auch für eine behauptete Alkoholabhängigkeit des Versicherten. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen lassen lediglich auf einen Alkoholmissbrauch im Jahre 1976 schließen. Ob dieser dauerhaft oder - entsprechend dem depressiven Syndrom - lediglich situationsbedingt vorübergehend erfolgte, ist daraus nicht zu ersehen. Angaben über alkoholtoxische Folgeerkrankungen, die auf einen längeren Alkoholabusus und ggf. eine Alkoholabhängigkeit hindeuten könnten, sind in den medizinischen Unterlagen nicht beschrieben. Damit war zum Scheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass der erst 44-jährige Versicherte in Zukunft wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben und dadurch ein seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit begründendes Einkommen erzielen könnte. Auch die vorrangige Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn P. schloss zum damaligen Zeitpunkt den Eintritt einer Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin nicht von vorneherein aus, zumal die Unterhaltsleistungen an den damals fast 13-jährigen Sohn im Hinblick auf die mögliche Lebensarbeitszeit des Versicherten dessen Unterhaltsfähigkeit nur vorübergehend einschränken konnte (vgl. BSG Urteil vom 26. August 1994 "- 3 RJ 15/94 -;" BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.9 betraf demgegenüber einen alkoholabhängigen Versicherten, der wegen des Alkoholmissbrauchs seine letzte Arbeitsstelle verloren hatte, dessen Alkoholabhängigkeit nachgewiesen und der erfolglos wegen der Alkoholabhängigkeit behandelt worden war).
Somit konnte im Scheidungszeitpunkt die zukünftige Entstehung eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Der von ihr anlässlich der Scheidung erklärte Unterhaltsverzicht ist schon deshalb keine unbeachtliche "leere Hülse" im Sinne der BSG-Rechtsprechung. Ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Todes des Versicherten einen Unterhaltsanspruch hatte, bedarf bei dieser Sachlage keiner Prüfung mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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