Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 251/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 132/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 07.03.2001 insoweit aufgehoben, als darin die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. ab 16.08.1999 zu gewähren. Insoweit wird die Klage gegen den Bescheid vom 11.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05. 2000 abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung des Urteils wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten hat. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls am 17.03.1992 Verletztenrente zusteht. Aus weiteren Unfällen in den Jahren 1982 und 1992 hat sich in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren keine MdE um wenigstens 10 v.H. ergeben.
Bei dem Unfall am 17.03.1992 zog sich der Kläger einen Mehrfachbruch des Speichenköpfens rechts mit Gelenkflächenbeteiligung zu. Die Beklagte gewährte hierfür eine Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 v.H. für die Zeit bis 31.12.1992. In der Folgezeit lehnte die Beklagte weitere Anträge des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente ab, zuletzt mit Bescheid vom 09.07.1996. Die hiergegen gerichtete Klage wurde am 29.01.1998 zurückgenommen.
Am 22.12.1998 beantragte der Kläger die Anerkennung einer Verschlimmerung seiner Unfallfolgen. Die Beklagte holte hierzu ein Gutachten des Chirurgen Dr.J. vom 09.10.1999 ein. Dieser schätzte den Grad der MdE durch die Unfallfolgen weiterhin auf 10 v.H. Er fand als Unfallfolgen einen in geringer Fehlstellung verheilten Speichenköpfchenbruch rechts mit Verschleiß im rechten Ellenbogen, eine mäßige Bewegungseinschränkung, eine reizlose Narbe und einen Knorpelschaden Grad IV. Das geklagte Beschwerdebild sei auf Grund des objektiven Befundes nicht voll objektivierbar und wenn es in vollem Umfang bestehe, könne es nicht dem Unfall angelastet werden, da gleich starke Beschwerden auch links geäußert würden. Gegen erhebliche, das übliche Maß übersteigende Beschwerden sprächen die regelrecht entwickelte Muskulatur, die gegenüber links, wie bei einem Rechtshänder üblich, leicht verstärkt sei, auch die rechte Hohlhand sei deutlicher beschwielt als die linke. Die Restbewegungsmöglichkeit im rechten Ellenbogen sei deutlich besser, als eine nach der Rentenliteratur mit 20 v.H. bewertete Restbewegungsmöglichkeit von 45 bis 90 Grad.
Mit Bescheid vom 11.11.1999 lehnte die Beklagte deshalb die Gewährung einer Rente ab und wies den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2000 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden und Chirurgen Dr.U. vom 16.10.2000 eingeholt. Als Unfallfolge sieht der Sachverständige eine Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk und degenerative Veränderungen des Gelenks zwischen Oberarmkopf und Speichenköpfchen mit teilweise viertgradigen Knorpelschäden. Die Bewegungsmaße des rechten Ellenbogengelenkes waren mit 0-15-120 gemessen. Nach einem vom Sachverständigen zitierten Werk zur Unfallbegutachtung aus dem Jahre 1987 würde ein GdB von 20 % eine Beweglichkeit von 0-90-135 im Ellenbogengelenk bedingen. Andererseits werde im sozialen Entschädigungsrecht im Bereich des Kniegelenkes für Knorpelschäden mit Bewegungseinschränkung ein GdB von 20 bis 40 v.H. empfohlen. Auf Grund der Funktionsbehinderung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes und der viertgradigen Knorpelschäden empfehle er eine unfallbedingte MdE um 20 v.H.
Hiergegen hat die Beklagte eingewendet, der gemessene Bewegungsumfang beim Kläger sei wesentlich besser, als im Falle einer MdE um 20 v.H. Gegen gravierende Funktionseinschränkungen sprächen auch die nahezu seitengleich ausgebildete Muskulatur und Handflächenbeschwielung sowie die seitengleich ausgebildeten Verarbeitungszeichen. Die Knorpelschädigung könne keine MdE-Erhöhung begründen, weil in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der anatomische Defekt, sondern das Funktionsdefizit entschädigt werde. Die Bezugnahme auf für Knieverletzungen geltende MdE-Werte sei unangebracht.
Der hierzu vom Gericht erneut gehörte Sachverständige hat lediglich mitgeteilt, dass er den Begründungen seines Gutachtens nichts hinzuzufügen habe.
Der Kläger hat beantragt, ergänzend degenerative Veränderungen des rechten Ellenbogengelenks zwischen Oberarmkopf und Speichenköpfchen mit teilweise viertgradigen Knorpelschäden als Folge des Unfalls vom 17.03.1992 anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. ab Dezember 1998 zu gewähren.
Mit Urteil vom 17.03.2001 hat das Sozialgericht dem Antrag entsprochen, Verletztenrente jedoch erst ab 16.08.1999 zugesprochen. Darüber hinaus hat es die Klage abgewiesen. Die gemessenen Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers bedingten zwar nach den im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung üblichen Bewertungsmaßstäben keine MdE um 20 v.H. Hinzu komme jedoch der Knorpelschaden, der zu Schmerzzuständen unterschiedlicher Art führe. Es sei zwar allgemein zutreffend, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der anatomische Defekt entschädigt werde, sondern das daraus resultierende Funktionsdefizit; dieser Einwand der Beklagten gehe jedoch im vorliegenden Fall fehl. Die schmerzhaften Knorpelschäden stellten ein Funktionsdefizit dar, so dass sie bei der Bildung der Gesamt-MdE zu berücksichtigen seien.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit es die Gewährung von Verletztenrente betrifft.
Sie trägt im Wesentlichen die bereits im Klageverfahren geltend gemachten Einwendungen vor.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Chirurgen Prof.Dr.S. vom 12.11.2001. Der Sachverständige kommt zu einem ähnlichen Befund bezüglich der Bewegungsausmaße im rechten Ellenbogen wie im Gutachten vom Oktober 2000. Auch damals sei eine Muskelverschmächtigung nicht gemessen worden, auch jetzt sei der Muskelumfang am rechten Arm größer als am linken Arm, wie dies beim unverletzten Rechtshänder typisch sei. Die MdE seit Dezember 1998 schätzt er auf 10 v.H. Die Rentenliteratur nenne als Vergleichszahl für den Ellenbogen, welcher nur bis zum rechten Winkel gestreckt werden könne, eine MdE von 20 v.H., im vorliegenden Fall sei jedoch die Streckung nahezu vollständig frei, eine Streckbehinderung von 15 Grad falle funktionell nur wenig ins Gewicht. Es erscheint ihm nicht gerechtfertigt, die GdB-Zahl für einen Knorpelschaden am Kniegelenk auf das Ellenbogengelenk zu übersetzen. Dr.U. übersehe, dass das Kniegelenk ein belastetes Gelenk sei, während demgegenüber die Belastung im Ellenbogengelenk weniger stark sei. Er begründe die Einschätzung mit 20 v.H. mit dem Knorpelschaden. Es dürfe jedoch in der Begutachtungsmedizin nicht der Röntgenbefund berentet werden, sondern es müsse die funktionelle Gesamtbeurteilung zur Einschätzung der MdE herangezogen werden. Im vorliegenden Fall seien Zeichen der Minderfunktion des rechten Armes nicht nachweisbar, es bestehe rechts keine Muskelverschmächtigung gegen links, die Handflächenbeschwielung und die Verarbeitungszeichen an den Fingern seien seitengleich bzw. etwas stärker auf der rechten Seite als links. Eine Einschätzung mit 20 % werde daher unter Berücksichtigung der für die gesetzliche Unfallversicherung gültigen Rentenliteratur nicht erreicht.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Augsburg in den vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist auch begründet, weil dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.03.1992 keine Verletztenrente zusteht.
Die Entscheidung über den Rechtsstreit richtet sich nach dem SGB VII, weil der Unfall zwar vor dem 01.01.1997 geschehen ist, jedoch nicht erstmals über einen Anspruch auf Verletztenrente vor diesem Zeitpunkt zu entscheiden ist (§§ 212, 214 SGB VII).
Nach § 56 SGB VII richtet sich die für einen Verletztenrentenanspruch erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalles nach dem Umfang, der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Das Gesetz hat damit die von der Rechtsprechung bis dahin nach den Vorschriften der RVO für maßgeblich erachteten Kriterien übernommen (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nrn.22, 28). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten eines Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen hierzu haben keine verbindliche Wirkung, sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Bei der Bewertung der MdE sind auch die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und -medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr.23 m.w.N.).
Hieraus ergibt sich, worauf auch der Sachverständige Prof. Dr.S. zu Recht hingewiesen hat, dass die Entschädigung durch Verletztenrente nicht der Abgeltung von medizinischen Befunden dient, sondern jener für den Gesamtbereich des Erwerbslebens relevanten Beeinträchtigungen, die Folgen des Arbeitsunfalls sind (vgl. Schoenberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage S.149 ff.). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, wie auch Dr.J. und Prof. Dr.S. darlegen und Dr.U. selbst eingesteht, dass für die gemessenen Funktionseinschränkungen des rechten Ellenbogengelenkes keine MdE um 20 v.H. angesetzt werden kann. Nach Mehrhoff-Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage 1999 (Nachfolgewerk des von Dr.U. zitierten Werkes) würde eine Restbewegungsmöglichkeit im Ellenbogengelenk von 0-90-135 Grad eine MdE um 20 v.H. begründen. Nach Schoenberger-Mehrtens-Valentin a.a.O. S.568 würde eine Bewegungseinschränkung von 0-30-120 eine MdE um 10 v.H. begründen. Die beim Kläger gemessenen Verhältnisse sind damit günstiger als die beiden vorgenannten Werte. Insoweit sind die gutachterlichen Einschätzungen des Dr.J. und des Prof.Dr.S. dem Kläger günstiger als die gängigen Bewertungsmaßstäbe. Mit dem festgestellten Knorpelschaden kann eine MdE um 20 v.H. nicht begründet werden, wie Prof.Dr.S. im Einzelnen ausführt. Damit dieser Befund Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers hat, muss er sich, auch soweit es sich um die Auswirkung von Schmerzen handelt, in Defiziten an der Körperfunktion niederschlagen. Dies trifft jedoch nicht zu. Über die gemessenen Bewegungsausmaße im rechten Ellenbogen hinaus bestehen keine Funktionsdefizite und die Verhältnisse, aus denen sich ein schmerzbedingter Mindergebrauch des rechten Ellenbogens belegen ließen, haben sich als unbeeinträchtigt erwiesen. Eine Muskelverschmächtigung ist nicht gemessen und der Muskelumfang am rechten Arm ist größer als am linken Arm, wie dies beim unverletzten Rechtshänder typisch ist. Diese von Prof.Dr.S. festgestellten Kriterien weichen von den Untersuchungsergebnissen der anderen Sachverständigen nicht ab.
Ob noch weitere Versicherungsfälle vorliegen, die für das vorliegende Verfahren einen Rentenanspruch nach § 9 Abs.1 Satz 2 SGB VII stützen würden, braucht der Senat nicht zu ermitteln. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigen die von den Sachverständigen als Unfallfolgen gefundenen Funktionsdefizite nach den im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung üblichen Bewertungsmaßstäben keine MdE um 10 v.H. Die anders lautenden Einschätzungen der Sachverständigen Dr.J. und Prof.Dr.S. sind nicht näher begründet und verdanken sich jeweils wesentlich der Abgrenzung von der begehrten Einschätzung der MdE auf 20 v.H.
Die Berufung hat deshalb Erfolg, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg war insoweit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in der ersten Instanz bezüglich der Anerkennung einer weiteren Unfallfolge obsiegt hat, bezüglich einer Verletztenrente im Ergebnis jedoch nicht.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Kostenentscheidung des Urteils wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten hat. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls am 17.03.1992 Verletztenrente zusteht. Aus weiteren Unfällen in den Jahren 1982 und 1992 hat sich in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren keine MdE um wenigstens 10 v.H. ergeben.
Bei dem Unfall am 17.03.1992 zog sich der Kläger einen Mehrfachbruch des Speichenköpfens rechts mit Gelenkflächenbeteiligung zu. Die Beklagte gewährte hierfür eine Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 v.H. für die Zeit bis 31.12.1992. In der Folgezeit lehnte die Beklagte weitere Anträge des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente ab, zuletzt mit Bescheid vom 09.07.1996. Die hiergegen gerichtete Klage wurde am 29.01.1998 zurückgenommen.
Am 22.12.1998 beantragte der Kläger die Anerkennung einer Verschlimmerung seiner Unfallfolgen. Die Beklagte holte hierzu ein Gutachten des Chirurgen Dr.J. vom 09.10.1999 ein. Dieser schätzte den Grad der MdE durch die Unfallfolgen weiterhin auf 10 v.H. Er fand als Unfallfolgen einen in geringer Fehlstellung verheilten Speichenköpfchenbruch rechts mit Verschleiß im rechten Ellenbogen, eine mäßige Bewegungseinschränkung, eine reizlose Narbe und einen Knorpelschaden Grad IV. Das geklagte Beschwerdebild sei auf Grund des objektiven Befundes nicht voll objektivierbar und wenn es in vollem Umfang bestehe, könne es nicht dem Unfall angelastet werden, da gleich starke Beschwerden auch links geäußert würden. Gegen erhebliche, das übliche Maß übersteigende Beschwerden sprächen die regelrecht entwickelte Muskulatur, die gegenüber links, wie bei einem Rechtshänder üblich, leicht verstärkt sei, auch die rechte Hohlhand sei deutlicher beschwielt als die linke. Die Restbewegungsmöglichkeit im rechten Ellenbogen sei deutlich besser, als eine nach der Rentenliteratur mit 20 v.H. bewertete Restbewegungsmöglichkeit von 45 bis 90 Grad.
Mit Bescheid vom 11.11.1999 lehnte die Beklagte deshalb die Gewährung einer Rente ab und wies den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2000 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden und Chirurgen Dr.U. vom 16.10.2000 eingeholt. Als Unfallfolge sieht der Sachverständige eine Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk und degenerative Veränderungen des Gelenks zwischen Oberarmkopf und Speichenköpfchen mit teilweise viertgradigen Knorpelschäden. Die Bewegungsmaße des rechten Ellenbogengelenkes waren mit 0-15-120 gemessen. Nach einem vom Sachverständigen zitierten Werk zur Unfallbegutachtung aus dem Jahre 1987 würde ein GdB von 20 % eine Beweglichkeit von 0-90-135 im Ellenbogengelenk bedingen. Andererseits werde im sozialen Entschädigungsrecht im Bereich des Kniegelenkes für Knorpelschäden mit Bewegungseinschränkung ein GdB von 20 bis 40 v.H. empfohlen. Auf Grund der Funktionsbehinderung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes und der viertgradigen Knorpelschäden empfehle er eine unfallbedingte MdE um 20 v.H.
Hiergegen hat die Beklagte eingewendet, der gemessene Bewegungsumfang beim Kläger sei wesentlich besser, als im Falle einer MdE um 20 v.H. Gegen gravierende Funktionseinschränkungen sprächen auch die nahezu seitengleich ausgebildete Muskulatur und Handflächenbeschwielung sowie die seitengleich ausgebildeten Verarbeitungszeichen. Die Knorpelschädigung könne keine MdE-Erhöhung begründen, weil in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der anatomische Defekt, sondern das Funktionsdefizit entschädigt werde. Die Bezugnahme auf für Knieverletzungen geltende MdE-Werte sei unangebracht.
Der hierzu vom Gericht erneut gehörte Sachverständige hat lediglich mitgeteilt, dass er den Begründungen seines Gutachtens nichts hinzuzufügen habe.
Der Kläger hat beantragt, ergänzend degenerative Veränderungen des rechten Ellenbogengelenks zwischen Oberarmkopf und Speichenköpfchen mit teilweise viertgradigen Knorpelschäden als Folge des Unfalls vom 17.03.1992 anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. ab Dezember 1998 zu gewähren.
Mit Urteil vom 17.03.2001 hat das Sozialgericht dem Antrag entsprochen, Verletztenrente jedoch erst ab 16.08.1999 zugesprochen. Darüber hinaus hat es die Klage abgewiesen. Die gemessenen Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers bedingten zwar nach den im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung üblichen Bewertungsmaßstäben keine MdE um 20 v.H. Hinzu komme jedoch der Knorpelschaden, der zu Schmerzzuständen unterschiedlicher Art führe. Es sei zwar allgemein zutreffend, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der anatomische Defekt entschädigt werde, sondern das daraus resultierende Funktionsdefizit; dieser Einwand der Beklagten gehe jedoch im vorliegenden Fall fehl. Die schmerzhaften Knorpelschäden stellten ein Funktionsdefizit dar, so dass sie bei der Bildung der Gesamt-MdE zu berücksichtigen seien.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit es die Gewährung von Verletztenrente betrifft.
Sie trägt im Wesentlichen die bereits im Klageverfahren geltend gemachten Einwendungen vor.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Chirurgen Prof.Dr.S. vom 12.11.2001. Der Sachverständige kommt zu einem ähnlichen Befund bezüglich der Bewegungsausmaße im rechten Ellenbogen wie im Gutachten vom Oktober 2000. Auch damals sei eine Muskelverschmächtigung nicht gemessen worden, auch jetzt sei der Muskelumfang am rechten Arm größer als am linken Arm, wie dies beim unverletzten Rechtshänder typisch sei. Die MdE seit Dezember 1998 schätzt er auf 10 v.H. Die Rentenliteratur nenne als Vergleichszahl für den Ellenbogen, welcher nur bis zum rechten Winkel gestreckt werden könne, eine MdE von 20 v.H., im vorliegenden Fall sei jedoch die Streckung nahezu vollständig frei, eine Streckbehinderung von 15 Grad falle funktionell nur wenig ins Gewicht. Es erscheint ihm nicht gerechtfertigt, die GdB-Zahl für einen Knorpelschaden am Kniegelenk auf das Ellenbogengelenk zu übersetzen. Dr.U. übersehe, dass das Kniegelenk ein belastetes Gelenk sei, während demgegenüber die Belastung im Ellenbogengelenk weniger stark sei. Er begründe die Einschätzung mit 20 v.H. mit dem Knorpelschaden. Es dürfe jedoch in der Begutachtungsmedizin nicht der Röntgenbefund berentet werden, sondern es müsse die funktionelle Gesamtbeurteilung zur Einschätzung der MdE herangezogen werden. Im vorliegenden Fall seien Zeichen der Minderfunktion des rechten Armes nicht nachweisbar, es bestehe rechts keine Muskelverschmächtigung gegen links, die Handflächenbeschwielung und die Verarbeitungszeichen an den Fingern seien seitengleich bzw. etwas stärker auf der rechten Seite als links. Eine Einschätzung mit 20 % werde daher unter Berücksichtigung der für die gesetzliche Unfallversicherung gültigen Rentenliteratur nicht erreicht.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Augsburg in den vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist auch begründet, weil dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.03.1992 keine Verletztenrente zusteht.
Die Entscheidung über den Rechtsstreit richtet sich nach dem SGB VII, weil der Unfall zwar vor dem 01.01.1997 geschehen ist, jedoch nicht erstmals über einen Anspruch auf Verletztenrente vor diesem Zeitpunkt zu entscheiden ist (§§ 212, 214 SGB VII).
Nach § 56 SGB VII richtet sich die für einen Verletztenrentenanspruch erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalles nach dem Umfang, der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Das Gesetz hat damit die von der Rechtsprechung bis dahin nach den Vorschriften der RVO für maßgeblich erachteten Kriterien übernommen (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nrn.22, 28). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten eines Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen hierzu haben keine verbindliche Wirkung, sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Bei der Bewertung der MdE sind auch die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und -medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr.23 m.w.N.).
Hieraus ergibt sich, worauf auch der Sachverständige Prof. Dr.S. zu Recht hingewiesen hat, dass die Entschädigung durch Verletztenrente nicht der Abgeltung von medizinischen Befunden dient, sondern jener für den Gesamtbereich des Erwerbslebens relevanten Beeinträchtigungen, die Folgen des Arbeitsunfalls sind (vgl. Schoenberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage S.149 ff.). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, wie auch Dr.J. und Prof. Dr.S. darlegen und Dr.U. selbst eingesteht, dass für die gemessenen Funktionseinschränkungen des rechten Ellenbogengelenkes keine MdE um 20 v.H. angesetzt werden kann. Nach Mehrhoff-Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage 1999 (Nachfolgewerk des von Dr.U. zitierten Werkes) würde eine Restbewegungsmöglichkeit im Ellenbogengelenk von 0-90-135 Grad eine MdE um 20 v.H. begründen. Nach Schoenberger-Mehrtens-Valentin a.a.O. S.568 würde eine Bewegungseinschränkung von 0-30-120 eine MdE um 10 v.H. begründen. Die beim Kläger gemessenen Verhältnisse sind damit günstiger als die beiden vorgenannten Werte. Insoweit sind die gutachterlichen Einschätzungen des Dr.J. und des Prof.Dr.S. dem Kläger günstiger als die gängigen Bewertungsmaßstäbe. Mit dem festgestellten Knorpelschaden kann eine MdE um 20 v.H. nicht begründet werden, wie Prof.Dr.S. im Einzelnen ausführt. Damit dieser Befund Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers hat, muss er sich, auch soweit es sich um die Auswirkung von Schmerzen handelt, in Defiziten an der Körperfunktion niederschlagen. Dies trifft jedoch nicht zu. Über die gemessenen Bewegungsausmaße im rechten Ellenbogen hinaus bestehen keine Funktionsdefizite und die Verhältnisse, aus denen sich ein schmerzbedingter Mindergebrauch des rechten Ellenbogens belegen ließen, haben sich als unbeeinträchtigt erwiesen. Eine Muskelverschmächtigung ist nicht gemessen und der Muskelumfang am rechten Arm ist größer als am linken Arm, wie dies beim unverletzten Rechtshänder typisch ist. Diese von Prof.Dr.S. festgestellten Kriterien weichen von den Untersuchungsergebnissen der anderen Sachverständigen nicht ab.
Ob noch weitere Versicherungsfälle vorliegen, die für das vorliegende Verfahren einen Rentenanspruch nach § 9 Abs.1 Satz 2 SGB VII stützen würden, braucht der Senat nicht zu ermitteln. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigen die von den Sachverständigen als Unfallfolgen gefundenen Funktionsdefizite nach den im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung üblichen Bewertungsmaßstäben keine MdE um 10 v.H. Die anders lautenden Einschätzungen der Sachverständigen Dr.J. und Prof.Dr.S. sind nicht näher begründet und verdanken sich jeweils wesentlich der Abgrenzung von der begehrten Einschätzung der MdE auf 20 v.H.
Die Berufung hat deshalb Erfolg, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg war insoweit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in der ersten Instanz bezüglich der Anerkennung einer weiteren Unfallfolge obsiegt hat, bezüglich einer Verletztenrente im Ergebnis jedoch nicht.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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