Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 106/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 490/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Versicherter, der die übliche Ausbildung zum Masseur mit schulischer Ausbildung und Praktikum absolviert und im Rahmen kurzfristiger Kurse in seine Kerntätigkeit fallende Kenntnisse vertieft, erlangt nicht eine Spezialisierung, die auf einen ungewöhnlichen, hochspezialisierten Beruf hindeutet, der eine Rentenerhöhung i.S. des §§ 581 Abs.2 RVO, 56 Abs.2 S.3 SGB VII rechtfertigen könnte.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.10.2000 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 15.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01. 1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1936 geborene Kläger leidet nach Angabe des Hautarztes Dr.B. seit 1988/89 an einem beruflich verursachten kumulativ-toxischen Handekzem.
Der Kläger hat von 1951 bis 1954 eine Konditorlehre und von 1955 bis 1957 eine Lehre als Schlosser und Mechaniker absolviert. Nach dem Wehrdienst war er von 1959 bis 1975 als Mon- teur in der Schweiz und in Deutschland tätig. Nach Umschulung und Praktika von 1975 bis 1978 war er ab 1978 als Masseur und medizinischer Bademeister, seit 01.10.1981 selbständig in eigener Praxis, tätig. Der Kläger hat im Klageverfahren Unterlagen über absolvierte Lehrgänge vorgelegt, nämlich über eine viermonatige Ausbildung zum Sportphysiotherapeuten von November 1976 bis März 1977, einen Vierwochenlehrgang in manueller Lymphdrainage 1977 mit Wiederholungslehrgang am 13. und 14.05.1985, einen Lehrgang für Traditionelle Chinesische Massage am 22. und 23.06.1985, ein Seminar "Geburtsvorbereitung nach Dr.Dick-Read" vom 17.04.1986 bis 23.04.1986, ein Seminar über Elektrische Differential-Therapie am 28.04.1990, ein Seminar für den Fachbereich Ultraviolettstrahlen/Strahlen I am 19.10.1985, und einen Lehrgang für Kryotherapie am 26.06.1978 mit einer Kursdauer von drei Stunden sowie am 22.09.1984. Weiter wies der Kläger darauf hin, dass er bei den Gelände-Mannschafts-Weltmeisterschaften der Motorradfahrer 1980, 1981 und 1982 die Mannschaften betreut habe.
Nach Beiziehung von Befundberichten des Hautarztes Dr.T. und der Hautärztin Dr.G. holte die Beklagte ein Gutachten des Hautarztes Prof.Dr.B. vom 17.05.1994 ein, der zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, beim Kläger sei es in den letzten acht Jahren seiner Berufstätigkeit, also seit 1986, zu ekzematösen Hautveränderungen, die sich als äußerst rezidivfreudig und therapieresistent erwiesen hätten, gekommen. Es handle sich um ein kumulativ-toxisches Handekzem.
Die Ärztin für Dermatologie Dr.S. vom Bayer. Landesinstitut für Arbeitsmedizin erklärte im Gutachten vom 22.07. 1994, ein ursächlicher Zusammenhang des kumulativ-toxischen/ irritativen Handekzems mit der beruflichen Tätigkeit erscheine wahrscheinlich. Es bestehe aber keine rentenberechtigende MdE. Der Beklagten werde empfohlen, die besondere berufliche Betroffenheit bei einer MdE-Bemessung zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 3 BKV werde empfohlen.
Die Beklagte zog ein Gutachten des Dr.B. für das Sozialgericht München in der Rentenversicherungsstreitsache des Klägers vom 05.01.1993 bei, in dem Dr.B. zu dem Ergebnis kam, beim Kläger bestehe ein kumulativ-toxisches Handekzem, rechts stärker als links ausgeprägt, außerdem ein Zustand nach Sigmaresektion, eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung sowie eine leichte Fettstoffwechselstörung. Der Kläger sei nicht in der Lage, als Masseur zu arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig möglich.
In der Stellungnahme vom 26.01.1995 für die Beklagte führte Dr.B. aus, bei noch bestehendem geringgradigem Hautbefund sei eine MdE von 20 v.H. gegeben.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilte im Schrei- ben vom 21.03.1995 mit, die Berufsunfähigkeitsrente werde dem Kläger ausschließlich wegen der Hauterkrankung gewährt.
Beigezogen wurden die Einkommenssteuerbescheide für die Jah- re von 1992 bis 1997. Daraus ergeben sich zu versteuernde Einkünfte aus selbständiger Arbeit von ca. 165.000,00 DM, 93.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 07.01.1997 erklärte der Kläger, er habe seine Praxis zum 31.12.1996 aufgegeben. Im Schreiben vom 24.02. 1997 wies er darauf hin, die Kontaktekzeme seien durch die Berufsaufgabe so gut wie abgeheilt. Er sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung.
Im Gutachten vom 23.05.1997 führte Dr.B. aus, es liege noch ein erheblicher irritabler Hautzustand vor, so dass die Haut kaum belastungsfähig sei. Die hautkrankheitsbedingte MdE könne maximal mit 10 v.H. bewertet werden.
Mit Bescheid vom 15.07.1997 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger eine Hauterkrankung im Sinne der Nr.5101 der Anlage zur BKV bestehe. Der Versicherungsfall sei am 01.01.1997 eingetreten. Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht.
Der Kläger wies mit Widerspruch darauf hin, bei entsprechender Tätigkeit sei zu erwarten, dass das Handekzem sofort wieder auftrete. Daher sei eine MdE von wenigstens 20 v.H. gegeben. Der Hautarzt Dr.T. erklärte, seit 1989 sei ein durchgehendes chronisches Handekzem diagnostiziert, das trotz erheblicher therapeutischer Bemühungen nicht wesentlich habe beeinflusst werden können. Am 29.09. 1997 habe sich eine totale Abheilung gezeigt. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr.F. führte aus, nachdem der Kläger seine Tätigkeit beendet habe, sei die Haut in den darauffolgenden Monaten zusehends besser geworden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.1998 zurück. Mutmaßungen über den Hautzustand im Falle der Aufnahme einer hautgefährenden Tätigkeit könnten auf die Höhe der MdE keine Auswirkungen haben, da auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit wegfallen würden, wenn der Kläger eine hautgefährdende Tätigkeit aufnähme.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Zwang zur Tätigkeitsaufgabe müsse als Indiz für den Schweregrad der Krankheit dienen. Berücksichtigt werden müsse auch, dass der Beruf des Masseurs sein Lebensberuf sei. Er verfüge nicht über andere Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden könnte. Er sei hochspezialisiert gewesen, da er die Zusatzausbildungen als Sportphysiotherapeut, Lymphdrainagetherapeut, in traditioneller chinesischer Massage, Geburtsvorbereitung nach Dick-Read und UV-Bestrahlung absolviert und außerdem Elektrotherapie, Mobilisation und Ultraschallbehandlung durchgeführt habe. Daher sei § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII anzuwenden.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arzt für Dermatologie Prof.Dr.B. hat im Gutachten vom 27.06.2000 zusammenfassend ausgeführt, die beruflich bedingte Hauterkrankung des Klägers, ein kumulativ-toxisches Handekzem, habe zur Unterlassung der gefährenden Tätigkeit gezwungen. Die MdE werde auf 10 v.H. geschätzt. Bei der Beurteilung der MdE werde die durch das nachgewiesene Kontaktallergen geschätzte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet. Der bei der Nachbegutachtung vorliegende Hautzustand spiele keine Rolle, wenn bereits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Beruf und Hauterkrankung festgestellt worden sei. Aufgrund der Häufigkeit der Allergene unter dem Gesichtspunkt ihrer Verbreitung und ihres Vorkommens im allgemeinen Arbeitsleben, könne nicht von einer höheren MdE als maximal 10 v.H. ausgegangen werden. Beim Kläger habe zu keinem Zeitpunkt eine MdE in rentenberechtigendem Umfang vorgelegen.
Mit Schreiben vom 09.08.2000 hat der Kläger dem Sachverständigen insoweit zugestimmt, als aus medizinischer Sicht eine MdE in Höhe von 10 v.H. festzustellen sei. Die Frage einer besonderen beruflichen Betroffenheit sei aber noch zu klären. Der Kläger hat auf sein hohes Lebensalter, die Dauer der Ausbildung und die umfangreiche Fortbildung, darauf, dass er hochspezialisiert gewesen sei, da er kostenaufwendige Zusatzausbildungen absolviert habe, dass er die Tätigkeit jahrzehntelang ausgeübt habe, dass er eine günstige Stellung im Erwerbsleben erzielt habe und darauf, dass er nicht über andere berufliche Fähigkeiten, deren Nutzung ihm jetzt zugemutet werden könne, verfüge, hingewiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.10.2000 hat der Kläger erklärt, seine Spezialkenntnisse würden auch dadurch verdeutlicht, dass er als Sportphysiotherapeut bei Bundesligavereinen tätig gewesen sei. Er habe auch für unkonventionelle Behandlungsmethoden besondere Geräte angeschafft und großen Kostenaufwand betrieben.
Mit Urteil vom 05.10.2000 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.1998 verurteilt, dem Kläger wegen einer Berufskrankheit nach Nr.5101 der Anlage zur BKV eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. ab 01.01.1997 zu gewähren. Die Klägerbevollmächtigte habe ausführlich dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII erfüllt seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 30.11. 2000, zu deren Begründung sie ausführt, eine Beeinträchtigung im Sinne des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII sei nicht schon dann gegeben, wenn infolge einer Erkrankung ein Lehrberuf nicht mehr ausgeübt werden könne. Beim Beruf eines Masseurs handle es sich um einen üblichen Ausbildungsberuf, der kein spezielles Talent erfordere. Auch die vorgelegten Bestätigungen und Zertifikate belegten nicht, dass der Kläger einen Spezialberuf ausgeübt habe. Im Übrigen seien für die Aufgabe des Berufs neben der Hauterkrankung auch die Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule, Bauchbeschwerden, arthrotische Veränderungen, muskuläre Probleme sowie Stress und Leistungsdruck ausschlaggebend gewesen. Die wirtschaftlichen Nachteile durch die Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeit würden durch Übergangsleistungen im Rahmen des § 3 BKV weitgehend ausgeglichen, so dass von einem unzumutbaren erhalte der Kläger Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger wendet dagegen ein, es sei nicht gerechtfertigt, seine berufliche Tätigkeit auf die engen Voraussetzungen des Lehrberufs zu reduzieren. Es sei nicht entscheidend, welche Voraussetzungen durch eine Ausbildungsordnung vorgegeben seien. Er habe anhand zahlreicher Dokumente nachgewiesen, dass es sich bei ihm um einen ausgesprochenen Spezialisten handle. Im Übrigen spielten die Feststellungen nach § 3 BKV oder die Tatsache eines Rentenbezugs überhaupt keine Rolle.
Beigezogen ist die Akte der BfA mit der berufskundlichen Stellungnahme vom 10.03.1993. Der Beruf des Masseurs erfordere die gesundheitliche Eignung, auch Tätigkeiten mit hautbelastenden Substanzen zu verrichten. Darüber hinaus dürften die körperliche Belastung und die auftretenden Zwangshaltungen nicht übersehen werden. Der Kläger sei insoweit nicht mehr einsatzfähig. Zur Begründung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid und Widerspruchsbescheid der BfA verwies der Kläger auf folgende Erkrankungen: Zustand nach Divertikelperforation, depressive Entwicklung, schwerwiegende orthopädische Erkrankungen und Osteoporose, allergische Ekzeme (Klageschriftsatz vom 24.06.1992). Ab 01.03.1991 bezog der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 16.09.1997 wurde ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1997 gewährt. Zur Begründung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid gab der Kläger an, er habe im Antragsverfahren versäumt, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit über den 01.06.1997 hinaus anzugeben. Es sei nur die selbständige Tätigkeit als Masseur zum 31.12.1996 beendet worden. Im gesamten Zeitraum, für den Rentenleistungen wegen Erwerbsun- fähigkeit gewährt worden seien, sei er fortlaufend bis heute selbständig tätig. Es bestehe daher nur Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Er wolle keine Leistungen behalten, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Mit Bescheid vom 22.02.2001 wurde dem Kläger Regelaltersrente ab 01.04.2001 gewährt. aus Ziffer 1 aus dem Schriftsatz vom 28.11.2000.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der BfA sowie die Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Gemäß § 9 Abs.1 SGB VII ist eine Berufskrankheit wie ein Arbeitsunfall zu entschädigen. Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung als solche bezeichnet ist und die der Versicherte bei einer unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit erleidet. Nach Nr.5101 der Anlage zur BKV zählt die schwere, wiederholt rückfällige Hauterkrankung zu den Berufskrankheiten. Dass die beim Kläger vorliegende Hauterkrankung durch eine versicherte Tätigkeit verursacht worden ist, hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.07. 1997 bindend anerkannt. Die durch die Hauterkrankung hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen Leistungsvermögens des Klägers führt in Anwendung des § 56 Abs.1 SGB VII zu keiner rentenberechtigenden MdE. Dies bestreitet der Kläger nicht. Ein Rentenanspruch ist aber auch bei Berücksichtigung des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII nicht begründet.
Gemäß § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er bestimmte von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge der Berufskrankheit nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
Die durch das UVNG eingeführte Vorschrift des § 581 Abs.2 RVO, ab 01.01.1997: § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII, normiert im Wesent- lichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtspre- chung zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Bemessung der MdE (vgl. Schulin, Unfallversicherungsrecht, § 48 Rdnr.39 ff m.w.N.). Hierbei handelt es sich nicht um eine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit wie etwa im Bundesversorgungsgesetz. Dies widerspräche den Voraussetzungen und der Systematik des Unfallversicherungsrechts. Eine Höherbewertung der MdE im Rahmen des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII ist dann veranlasst, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, § 56 Rdnr.55 ff m.w.N.).
Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist, hat das BSG insbesondere das Alter des Klägers, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete. Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich eine höhere Bewertung der MdE ergeben, wenn der Kläger die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 581 RVO Nr.1 m.w.N.). Die vom Senat vorgenommene Einzelfallprüfung führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme einer unbilliger Härte. Maßgeblich ist die Summe der einzelnen Merkmale, die in ihrer Gesamtheit keinen Nachteilsausgleich im Sinne von § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII rechtfertigt (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56, Anm.12.2 m.w.N.).
Der Kläger hat nach der Lehre als Konditor sowie als Schlosser und Mechaniker und der Tätigkeit in diesem Beruf bis 1975, also erst nach einem bereits 24 Jahre dauernden Berufsleben von 1975 bis 1978 die Ausbildung zum Masseur absolviert. Hierbei handelt es sich um einen typischen Ausbildungsberuf. Die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII erfordert grundsätzlich die erzwungene Aufgabe einer spezifischen, nicht alltäglichen Berufstätigkeit mit einem verhältnismäßig engen Einsatzbereich, wobei in erster Linie an künstlerische und sonstige schöpferische Fähigkeiten gedacht ist. (vgl. Kasseler Kommentar § 56 SGB VII Rdnr.29 m.w.N.). Die Ausübung des Berufs muss aufgrund der Dauer und Intensität oder aufgrund besonderer Begabung nicht nur ein spezielles Fachwissen, sondern auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt haben, die die Stellung im Erwerbsleben wesentlich begünstigt haben (vgl. Kasseler Kommentar a.a.O.).
Derartige besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem sehr spezifischen Beruf hat der Kläger während der Ausübung der Tätigkeit als Masseur nach Abschluss der Umschulung ab 1978 nicht erlangt. Er hat die übliche Ausbildung zum Masseur mit schulischer Ausbildung und Praktika absolviert, wobei zu den Lehrfächern auch Grundlage und Technik der Wärme- und Lichtbehandlung, Einführung in die Elektrotherapie, Grundbegriffe der Strahlenheilkunde zählen. Damit gehören die vom Kläger besonders erwähnten Fähigkeiten in Elektrotherapie, Strahlentherapie und Kryotherapie in ihren Grundbegriffen bereits zu den Ausbildungsinhalten des Masseurs und medizinischen Bademeisters. Zur Kerntätigkeit des Masseurs und Bademeisters gehören auch Bindegewebsmassagen mit Lymphdrainage, so dass diese Weiterbildung ebenfalls in den Rahmen der Kerntätigkeit fällt (vgl. GABI, Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen, 1981). Die Kurse, die der Kläger absolviert hat, haben diese Kenntnisse sicherlich vertieft, waren aber andererseits derart kurzfristig, jeweils nur auf wenige Tage bzw. Stunden angesetzt, dass besondere, über das allgemeine Wissen von Masseuren und medizinischen Bademeistern hinausgehende Kenntnisse nicht erwartet werden können. Es handelte sich nur um eine Vertiefung, aber nicht um eine Spezialisierung, die über den Bereich, in dem ein Masseur üblicherweise tätig ist, hinausginge. Weder die erlernte und ausgeübte Tätigkeit noch die Dauer der Ausbildung deuten auf einen ungewöhnlichen, hochspezialisierten Beruf, der quantitativ und qualitativ die Kenntnisse und Fertigkeiten anderer Ausbildungsberufe überragende Anforderungen stellen würde, hin.
Zwar hat der Kläger in seinem Beruf ein gutes Auskommen gehabt, eine herausragende Stellung im Erwerbsleben war damit aber nicht verbunden.
Der Kläger hatte zudem zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe, zum 31.12.1996, mit 60 Jahren ein Alter erreicht, in dem ein großer Teil der Versicherten, unabhängig von gesundheitlichen Einschränkungen, den Ruhestand beginnt.
Im Übrigen hätte der Kläger zumindest zum Zeitpunkt des Auftretens der Hauterkrankungen 1988/89 im Alter von 52/53 Jahren die Möglichkeit gehabt, die im Beruf des Masseurs erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten als fachbezogener Ausbilder an Massageschulen, Lehranstalten, sonstigen Lehreinrichtungen für physikalische Therapie, Berufsförderungswerken o.ä., oder als Leiter einer physikalisch-therapeutischen Abteilung zu verwerten. Auch ist im Hinblick auf das sich aus den Einkommenssteuerbescheiden ergebende zu versteuernde Einkommen die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Masseur eingestellt und sich auf die bis dahin seiner Frau übertragenen Büro- und Verwaltungstätigkeiten und die Überwachung des Angestellten beschränkt hätte.
Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger die Tätigkeit des Masseurs und medizinischen Bademeisters nicht in erster Linie wegen der Berufskrankheit aufgab, wie sich aus der Akte der BfA ergibt. Im Vordergrund der von ihm im Rentenverfahren angegebenen Erkrankungen stand das Wirbelsäulenleiden, das schon Ursache für die Umschulung vom Schlosser zum Masseur gewesen ist. Hinzu kamen weitere Beschwerden durch die Folgen der Bauchoperation und eine Depression.
Im Hinblick darauf, dass sich die vom Kläger erworbenen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse in seinem Beruf nicht in so besonderem Maße von üblichen beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen abhoben, dass deshalb das berufskrankheitenbedingte Ausscheiden aus dem ausgeübten Beruf zu einer außergewöhnlichen Härte führte, ist die Anwendung des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII zu Gunsten des Klägers nicht veranlasst. Eine die Einschränkung des Grundsatzes der abstrakten Schadensbemessung fordernde besondere berufliche Betroffenheit ergibt sich hier nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1936 geborene Kläger leidet nach Angabe des Hautarztes Dr.B. seit 1988/89 an einem beruflich verursachten kumulativ-toxischen Handekzem.
Der Kläger hat von 1951 bis 1954 eine Konditorlehre und von 1955 bis 1957 eine Lehre als Schlosser und Mechaniker absolviert. Nach dem Wehrdienst war er von 1959 bis 1975 als Mon- teur in der Schweiz und in Deutschland tätig. Nach Umschulung und Praktika von 1975 bis 1978 war er ab 1978 als Masseur und medizinischer Bademeister, seit 01.10.1981 selbständig in eigener Praxis, tätig. Der Kläger hat im Klageverfahren Unterlagen über absolvierte Lehrgänge vorgelegt, nämlich über eine viermonatige Ausbildung zum Sportphysiotherapeuten von November 1976 bis März 1977, einen Vierwochenlehrgang in manueller Lymphdrainage 1977 mit Wiederholungslehrgang am 13. und 14.05.1985, einen Lehrgang für Traditionelle Chinesische Massage am 22. und 23.06.1985, ein Seminar "Geburtsvorbereitung nach Dr.Dick-Read" vom 17.04.1986 bis 23.04.1986, ein Seminar über Elektrische Differential-Therapie am 28.04.1990, ein Seminar für den Fachbereich Ultraviolettstrahlen/Strahlen I am 19.10.1985, und einen Lehrgang für Kryotherapie am 26.06.1978 mit einer Kursdauer von drei Stunden sowie am 22.09.1984. Weiter wies der Kläger darauf hin, dass er bei den Gelände-Mannschafts-Weltmeisterschaften der Motorradfahrer 1980, 1981 und 1982 die Mannschaften betreut habe.
Nach Beiziehung von Befundberichten des Hautarztes Dr.T. und der Hautärztin Dr.G. holte die Beklagte ein Gutachten des Hautarztes Prof.Dr.B. vom 17.05.1994 ein, der zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, beim Kläger sei es in den letzten acht Jahren seiner Berufstätigkeit, also seit 1986, zu ekzematösen Hautveränderungen, die sich als äußerst rezidivfreudig und therapieresistent erwiesen hätten, gekommen. Es handle sich um ein kumulativ-toxisches Handekzem.
Die Ärztin für Dermatologie Dr.S. vom Bayer. Landesinstitut für Arbeitsmedizin erklärte im Gutachten vom 22.07. 1994, ein ursächlicher Zusammenhang des kumulativ-toxischen/ irritativen Handekzems mit der beruflichen Tätigkeit erscheine wahrscheinlich. Es bestehe aber keine rentenberechtigende MdE. Der Beklagten werde empfohlen, die besondere berufliche Betroffenheit bei einer MdE-Bemessung zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 3 BKV werde empfohlen.
Die Beklagte zog ein Gutachten des Dr.B. für das Sozialgericht München in der Rentenversicherungsstreitsache des Klägers vom 05.01.1993 bei, in dem Dr.B. zu dem Ergebnis kam, beim Kläger bestehe ein kumulativ-toxisches Handekzem, rechts stärker als links ausgeprägt, außerdem ein Zustand nach Sigmaresektion, eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung sowie eine leichte Fettstoffwechselstörung. Der Kläger sei nicht in der Lage, als Masseur zu arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig möglich.
In der Stellungnahme vom 26.01.1995 für die Beklagte führte Dr.B. aus, bei noch bestehendem geringgradigem Hautbefund sei eine MdE von 20 v.H. gegeben.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilte im Schrei- ben vom 21.03.1995 mit, die Berufsunfähigkeitsrente werde dem Kläger ausschließlich wegen der Hauterkrankung gewährt.
Beigezogen wurden die Einkommenssteuerbescheide für die Jah- re von 1992 bis 1997. Daraus ergeben sich zu versteuernde Einkünfte aus selbständiger Arbeit von ca. 165.000,00 DM, 93.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 07.01.1997 erklärte der Kläger, er habe seine Praxis zum 31.12.1996 aufgegeben. Im Schreiben vom 24.02. 1997 wies er darauf hin, die Kontaktekzeme seien durch die Berufsaufgabe so gut wie abgeheilt. Er sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung.
Im Gutachten vom 23.05.1997 führte Dr.B. aus, es liege noch ein erheblicher irritabler Hautzustand vor, so dass die Haut kaum belastungsfähig sei. Die hautkrankheitsbedingte MdE könne maximal mit 10 v.H. bewertet werden.
Mit Bescheid vom 15.07.1997 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger eine Hauterkrankung im Sinne der Nr.5101 der Anlage zur BKV bestehe. Der Versicherungsfall sei am 01.01.1997 eingetreten. Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht.
Der Kläger wies mit Widerspruch darauf hin, bei entsprechender Tätigkeit sei zu erwarten, dass das Handekzem sofort wieder auftrete. Daher sei eine MdE von wenigstens 20 v.H. gegeben. Der Hautarzt Dr.T. erklärte, seit 1989 sei ein durchgehendes chronisches Handekzem diagnostiziert, das trotz erheblicher therapeutischer Bemühungen nicht wesentlich habe beeinflusst werden können. Am 29.09. 1997 habe sich eine totale Abheilung gezeigt. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr.F. führte aus, nachdem der Kläger seine Tätigkeit beendet habe, sei die Haut in den darauffolgenden Monaten zusehends besser geworden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.1998 zurück. Mutmaßungen über den Hautzustand im Falle der Aufnahme einer hautgefährenden Tätigkeit könnten auf die Höhe der MdE keine Auswirkungen haben, da auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit wegfallen würden, wenn der Kläger eine hautgefährdende Tätigkeit aufnähme.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Zwang zur Tätigkeitsaufgabe müsse als Indiz für den Schweregrad der Krankheit dienen. Berücksichtigt werden müsse auch, dass der Beruf des Masseurs sein Lebensberuf sei. Er verfüge nicht über andere Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden könnte. Er sei hochspezialisiert gewesen, da er die Zusatzausbildungen als Sportphysiotherapeut, Lymphdrainagetherapeut, in traditioneller chinesischer Massage, Geburtsvorbereitung nach Dick-Read und UV-Bestrahlung absolviert und außerdem Elektrotherapie, Mobilisation und Ultraschallbehandlung durchgeführt habe. Daher sei § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII anzuwenden.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arzt für Dermatologie Prof.Dr.B. hat im Gutachten vom 27.06.2000 zusammenfassend ausgeführt, die beruflich bedingte Hauterkrankung des Klägers, ein kumulativ-toxisches Handekzem, habe zur Unterlassung der gefährenden Tätigkeit gezwungen. Die MdE werde auf 10 v.H. geschätzt. Bei der Beurteilung der MdE werde die durch das nachgewiesene Kontaktallergen geschätzte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet. Der bei der Nachbegutachtung vorliegende Hautzustand spiele keine Rolle, wenn bereits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Beruf und Hauterkrankung festgestellt worden sei. Aufgrund der Häufigkeit der Allergene unter dem Gesichtspunkt ihrer Verbreitung und ihres Vorkommens im allgemeinen Arbeitsleben, könne nicht von einer höheren MdE als maximal 10 v.H. ausgegangen werden. Beim Kläger habe zu keinem Zeitpunkt eine MdE in rentenberechtigendem Umfang vorgelegen.
Mit Schreiben vom 09.08.2000 hat der Kläger dem Sachverständigen insoweit zugestimmt, als aus medizinischer Sicht eine MdE in Höhe von 10 v.H. festzustellen sei. Die Frage einer besonderen beruflichen Betroffenheit sei aber noch zu klären. Der Kläger hat auf sein hohes Lebensalter, die Dauer der Ausbildung und die umfangreiche Fortbildung, darauf, dass er hochspezialisiert gewesen sei, da er kostenaufwendige Zusatzausbildungen absolviert habe, dass er die Tätigkeit jahrzehntelang ausgeübt habe, dass er eine günstige Stellung im Erwerbsleben erzielt habe und darauf, dass er nicht über andere berufliche Fähigkeiten, deren Nutzung ihm jetzt zugemutet werden könne, verfüge, hingewiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.10.2000 hat der Kläger erklärt, seine Spezialkenntnisse würden auch dadurch verdeutlicht, dass er als Sportphysiotherapeut bei Bundesligavereinen tätig gewesen sei. Er habe auch für unkonventionelle Behandlungsmethoden besondere Geräte angeschafft und großen Kostenaufwand betrieben.
Mit Urteil vom 05.10.2000 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.1998 verurteilt, dem Kläger wegen einer Berufskrankheit nach Nr.5101 der Anlage zur BKV eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. ab 01.01.1997 zu gewähren. Die Klägerbevollmächtigte habe ausführlich dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII erfüllt seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 30.11. 2000, zu deren Begründung sie ausführt, eine Beeinträchtigung im Sinne des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII sei nicht schon dann gegeben, wenn infolge einer Erkrankung ein Lehrberuf nicht mehr ausgeübt werden könne. Beim Beruf eines Masseurs handle es sich um einen üblichen Ausbildungsberuf, der kein spezielles Talent erfordere. Auch die vorgelegten Bestätigungen und Zertifikate belegten nicht, dass der Kläger einen Spezialberuf ausgeübt habe. Im Übrigen seien für die Aufgabe des Berufs neben der Hauterkrankung auch die Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule, Bauchbeschwerden, arthrotische Veränderungen, muskuläre Probleme sowie Stress und Leistungsdruck ausschlaggebend gewesen. Die wirtschaftlichen Nachteile durch die Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeit würden durch Übergangsleistungen im Rahmen des § 3 BKV weitgehend ausgeglichen, so dass von einem unzumutbaren erhalte der Kläger Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger wendet dagegen ein, es sei nicht gerechtfertigt, seine berufliche Tätigkeit auf die engen Voraussetzungen des Lehrberufs zu reduzieren. Es sei nicht entscheidend, welche Voraussetzungen durch eine Ausbildungsordnung vorgegeben seien. Er habe anhand zahlreicher Dokumente nachgewiesen, dass es sich bei ihm um einen ausgesprochenen Spezialisten handle. Im Übrigen spielten die Feststellungen nach § 3 BKV oder die Tatsache eines Rentenbezugs überhaupt keine Rolle.
Beigezogen ist die Akte der BfA mit der berufskundlichen Stellungnahme vom 10.03.1993. Der Beruf des Masseurs erfordere die gesundheitliche Eignung, auch Tätigkeiten mit hautbelastenden Substanzen zu verrichten. Darüber hinaus dürften die körperliche Belastung und die auftretenden Zwangshaltungen nicht übersehen werden. Der Kläger sei insoweit nicht mehr einsatzfähig. Zur Begründung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid und Widerspruchsbescheid der BfA verwies der Kläger auf folgende Erkrankungen: Zustand nach Divertikelperforation, depressive Entwicklung, schwerwiegende orthopädische Erkrankungen und Osteoporose, allergische Ekzeme (Klageschriftsatz vom 24.06.1992). Ab 01.03.1991 bezog der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 16.09.1997 wurde ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1997 gewährt. Zur Begründung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid gab der Kläger an, er habe im Antragsverfahren versäumt, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit über den 01.06.1997 hinaus anzugeben. Es sei nur die selbständige Tätigkeit als Masseur zum 31.12.1996 beendet worden. Im gesamten Zeitraum, für den Rentenleistungen wegen Erwerbsun- fähigkeit gewährt worden seien, sei er fortlaufend bis heute selbständig tätig. Es bestehe daher nur Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Er wolle keine Leistungen behalten, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Mit Bescheid vom 22.02.2001 wurde dem Kläger Regelaltersrente ab 01.04.2001 gewährt. aus Ziffer 1 aus dem Schriftsatz vom 28.11.2000.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der BfA sowie die Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Gemäß § 9 Abs.1 SGB VII ist eine Berufskrankheit wie ein Arbeitsunfall zu entschädigen. Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung als solche bezeichnet ist und die der Versicherte bei einer unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit erleidet. Nach Nr.5101 der Anlage zur BKV zählt die schwere, wiederholt rückfällige Hauterkrankung zu den Berufskrankheiten. Dass die beim Kläger vorliegende Hauterkrankung durch eine versicherte Tätigkeit verursacht worden ist, hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.07. 1997 bindend anerkannt. Die durch die Hauterkrankung hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen Leistungsvermögens des Klägers führt in Anwendung des § 56 Abs.1 SGB VII zu keiner rentenberechtigenden MdE. Dies bestreitet der Kläger nicht. Ein Rentenanspruch ist aber auch bei Berücksichtigung des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII nicht begründet.
Gemäß § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er bestimmte von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge der Berufskrankheit nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
Die durch das UVNG eingeführte Vorschrift des § 581 Abs.2 RVO, ab 01.01.1997: § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII, normiert im Wesent- lichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtspre- chung zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Bemessung der MdE (vgl. Schulin, Unfallversicherungsrecht, § 48 Rdnr.39 ff m.w.N.). Hierbei handelt es sich nicht um eine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit wie etwa im Bundesversorgungsgesetz. Dies widerspräche den Voraussetzungen und der Systematik des Unfallversicherungsrechts. Eine Höherbewertung der MdE im Rahmen des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII ist dann veranlasst, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, § 56 Rdnr.55 ff m.w.N.).
Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist, hat das BSG insbesondere das Alter des Klägers, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete. Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich eine höhere Bewertung der MdE ergeben, wenn der Kläger die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 581 RVO Nr.1 m.w.N.). Die vom Senat vorgenommene Einzelfallprüfung führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme einer unbilliger Härte. Maßgeblich ist die Summe der einzelnen Merkmale, die in ihrer Gesamtheit keinen Nachteilsausgleich im Sinne von § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII rechtfertigt (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56, Anm.12.2 m.w.N.).
Der Kläger hat nach der Lehre als Konditor sowie als Schlosser und Mechaniker und der Tätigkeit in diesem Beruf bis 1975, also erst nach einem bereits 24 Jahre dauernden Berufsleben von 1975 bis 1978 die Ausbildung zum Masseur absolviert. Hierbei handelt es sich um einen typischen Ausbildungsberuf. Die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII erfordert grundsätzlich die erzwungene Aufgabe einer spezifischen, nicht alltäglichen Berufstätigkeit mit einem verhältnismäßig engen Einsatzbereich, wobei in erster Linie an künstlerische und sonstige schöpferische Fähigkeiten gedacht ist. (vgl. Kasseler Kommentar § 56 SGB VII Rdnr.29 m.w.N.). Die Ausübung des Berufs muss aufgrund der Dauer und Intensität oder aufgrund besonderer Begabung nicht nur ein spezielles Fachwissen, sondern auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt haben, die die Stellung im Erwerbsleben wesentlich begünstigt haben (vgl. Kasseler Kommentar a.a.O.).
Derartige besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem sehr spezifischen Beruf hat der Kläger während der Ausübung der Tätigkeit als Masseur nach Abschluss der Umschulung ab 1978 nicht erlangt. Er hat die übliche Ausbildung zum Masseur mit schulischer Ausbildung und Praktika absolviert, wobei zu den Lehrfächern auch Grundlage und Technik der Wärme- und Lichtbehandlung, Einführung in die Elektrotherapie, Grundbegriffe der Strahlenheilkunde zählen. Damit gehören die vom Kläger besonders erwähnten Fähigkeiten in Elektrotherapie, Strahlentherapie und Kryotherapie in ihren Grundbegriffen bereits zu den Ausbildungsinhalten des Masseurs und medizinischen Bademeisters. Zur Kerntätigkeit des Masseurs und Bademeisters gehören auch Bindegewebsmassagen mit Lymphdrainage, so dass diese Weiterbildung ebenfalls in den Rahmen der Kerntätigkeit fällt (vgl. GABI, Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen, 1981). Die Kurse, die der Kläger absolviert hat, haben diese Kenntnisse sicherlich vertieft, waren aber andererseits derart kurzfristig, jeweils nur auf wenige Tage bzw. Stunden angesetzt, dass besondere, über das allgemeine Wissen von Masseuren und medizinischen Bademeistern hinausgehende Kenntnisse nicht erwartet werden können. Es handelte sich nur um eine Vertiefung, aber nicht um eine Spezialisierung, die über den Bereich, in dem ein Masseur üblicherweise tätig ist, hinausginge. Weder die erlernte und ausgeübte Tätigkeit noch die Dauer der Ausbildung deuten auf einen ungewöhnlichen, hochspezialisierten Beruf, der quantitativ und qualitativ die Kenntnisse und Fertigkeiten anderer Ausbildungsberufe überragende Anforderungen stellen würde, hin.
Zwar hat der Kläger in seinem Beruf ein gutes Auskommen gehabt, eine herausragende Stellung im Erwerbsleben war damit aber nicht verbunden.
Der Kläger hatte zudem zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe, zum 31.12.1996, mit 60 Jahren ein Alter erreicht, in dem ein großer Teil der Versicherten, unabhängig von gesundheitlichen Einschränkungen, den Ruhestand beginnt.
Im Übrigen hätte der Kläger zumindest zum Zeitpunkt des Auftretens der Hauterkrankungen 1988/89 im Alter von 52/53 Jahren die Möglichkeit gehabt, die im Beruf des Masseurs erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten als fachbezogener Ausbilder an Massageschulen, Lehranstalten, sonstigen Lehreinrichtungen für physikalische Therapie, Berufsförderungswerken o.ä., oder als Leiter einer physikalisch-therapeutischen Abteilung zu verwerten. Auch ist im Hinblick auf das sich aus den Einkommenssteuerbescheiden ergebende zu versteuernde Einkommen die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Masseur eingestellt und sich auf die bis dahin seiner Frau übertragenen Büro- und Verwaltungstätigkeiten und die Überwachung des Angestellten beschränkt hätte.
Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger die Tätigkeit des Masseurs und medizinischen Bademeisters nicht in erster Linie wegen der Berufskrankheit aufgab, wie sich aus der Akte der BfA ergibt. Im Vordergrund der von ihm im Rentenverfahren angegebenen Erkrankungen stand das Wirbelsäulenleiden, das schon Ursache für die Umschulung vom Schlosser zum Masseur gewesen ist. Hinzu kamen weitere Beschwerden durch die Folgen der Bauchoperation und eine Depression.
Im Hinblick darauf, dass sich die vom Kläger erworbenen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse in seinem Beruf nicht in so besonderem Maße von üblichen beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen abhoben, dass deshalb das berufskrankheitenbedingte Ausscheiden aus dem ausgeübten Beruf zu einer außergewöhnlichen Härte führte, ist die Anwendung des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII zu Gunsten des Klägers nicht veranlasst. Eine die Einschränkung des Grundsatzes der abstrakten Schadensbemessung fordernde besondere berufliche Betroffenheit ergibt sich hier nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved