L 18 U 11/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 343/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 11/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein nach einer Veranlagung ergangener Beitragsbescheid ist ausreichend begründet, wenn er die Faktoren der Beitragsberechnung enthält.
2. Die bloße Vermutung eines Versicherten, die Berechnungsgrundlagen eines Beitragsbescheides seien rechtswidrig, ohne im Einzelnen darzutun, worin die Rechtswidrigkeit liegen soll, löst keine Aufklärungspflicht des Gerichts aus. Ein Gericht braucht bloßen Vermutungen oder jedem unsubstantiierten Vorbringen der Beteiligten nicht nachzugehen (vgl BSG Beschluss vom 02.10.1996 Az: 6 BKa 63/95 = juris KSRE 064900718). 3. Ein Versicherter hat kein subjektiv öffentliches Recht auf Überprüfung der Verwaltungskosten eines Versicherungsträgers. Ein etwaiges unwirtschaftliches Handeln des Trägers im Bereich der Verwaltungskosten kann nur von den hierzu satzungsgemäß berufenen Verwaltungsorganen gerügt und abgestellt werden.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.11.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beitragsbescheid für das Jahr 1995 rechtmäßig ist.

Die Klägerin stellt feinmechanische Präzisionsteile, Nägel und Nadeln her und ist Mitglied der Beklagten. Mit Beitragsbescheid vom 15.04.1996 und - nach Berichtigung - 02.06.1997 forderte die Beklagte für das Jahr 1995 unter Berücksichtigung der gemeldeten Lohnsummen Beiträge aus den Gefahrklassen 2,5 (Feinmechanik), 3,5 (Herstellung von Nadeln und Nägeln) und 1,0 (Büro) entsprechend dem Veranlagungsbescheid vom 26.06.1992 von der Klägerin in Höhe von 73.061,93 DM.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, der gegenüber 1988 zu zahlende Betrag stehe in keinem Verhältnis zu den bei der Berufsgenossenschaft (BG) angefallenen Kosten und den von ihr erbrachten Leistungen. So habe sie von 1988 bis 1995 425.353,73 DM entrichtet, wo hingegen die Leistungen an die Mitarbeiter in den Jahren 1991 bis 1995 lediglich 26.823,21 DM betragen hätten. Die Beitragsgestaltung der Beklagten habe daher enteignenden Charakter und sei verfassungswidrig. Die im Bescheid aufgeführten Gesamtaufwendungen der BG für das Jahr 1995, die Umlageziffer und die Durchschnittsbelastungsziffer von 25 % sowie die Eigenbelastungsziffer von 23 % seien nicht nachprüfbar. Die Festlegung einer Entgeltgrenze von 108.00,00 DM in § 22 Abs 2 der Satzung der Beklagten stehe außer Verhältnis zu der gesetzlichen Grundsatzbegrenzung auf 36.000,00 DM gemäß §§ 726, 575 Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Verpflichtung zur Beitragszahlung bedürfe auch hinsichtlich der Höhe der Beiträge eines förmlichen Gesetzes. Es lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Vorschrift des § 755 RVO über die Rücklagenbildung für das Beitragsjahr 1995 eingehalten sei und die Beklagte von der Möglichkeit der Beitragsbegrenzung durch geringere Zuführungsbeträge zur Rücklage gem § 755 Abs 2 RVO Gebrauch gemacht habe. Der Beitragsbescheid lasse auch nicht erkennen, wieviel Betriebsmittel im Sinne von § 753 RVO die BG in den Gesamtaufwendungen des Jahres 1975 untergebracht habe und ob die Betriebsmittel in der angesetzten Höhe gerechtfertigt gewesen seien. Schließlich stelle § 22 Abs 3 der Satzung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Ausgleichslast in Höhe von 6.966,86 DM dar und sei die Umlageziffer zum Konkursausfallgeld mit 0,001578 nicht nachprüfbar. Die Beklagte wandte mit Schreiben vom 14.02.1997 ein, dass ein unmittelbarer Vergleich von erhaltenen Leistungen zum Beitragsaufkommen nicht das vom Solidargedanken getragene Versicherungsprinzip berücksichtige. Die Berechnung des Beitrages sei aus den im Beitragsbescheid ausgewiesenen Werten nachvollziehbar. Eine vollständige Nachprüfbarkeit der Ermittlung der Umlageziffer bzw Durchschnittsbelastungsziffer sei im Beitragsbescheid nicht möglich und werde vom Gesetzgeber auch nicht verlangt. Die Eigenbelastungsziffer sei im Beitragsbescheid ohne weiteres nachzuvollziehen. Die Satzung stelle auch eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Festlegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 108.000,00 DM dar. Die Erhebung der Ausgleichslast und des Konkursausfallgeldes beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage.

Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 26.02.1997 an ihrem Widerspruch ohne weitere Begründung fest. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.1997 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg hat die Klägerin begehrt, den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 1995 aufzuheben und sich zur Begründung auf ihren Widerspruch bezogen. Die Beklagte hat sämtliche vorgetragenen Argumente der Klägerin für unsubstantiiert gehalten und gemeint, es dürfe nicht Aufgabe des Gerichts sein, jedem einzelnen noch so fern liegendem Argument nachzugehen. Die von der Klägerin geforderten weiteren Angaben im Beitragsbescheid müssten nicht Bestandteil des Beitragsbescheides sein. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.11.1998 abgewiesen und sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Beklagte hat daran festgehalten, dass die Berechnung des Beitrages aus dem im Beitragsbescheid ausgewiesenen Werten nachvollziehbar sei. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen zur Ausgleichslast und dem Konkursausfallgeld sei in den Erläuterungen zum Beitragsbescheid aufgeführt. Die Beklagte habe keine Möglichkeit, diese gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungen zu beeinflussen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 12.11.1998 aufzuheben und den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 1995 vom 15.04.1996 in der Fassung des berichtigten Beitragsbescheides vom 02.06.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 21.08.1997 abzuändern. Sie beantragt weiter durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, ob die Verwaltungskosten der Beklagten in den letzten fünf Jahren überproportional im Verhältnis zu den Versicherungsleistungen zugenommen haben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 12.11.1998 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung des ergangenen Beitragsbescheides.

Der Beitragsbescheid der Beklagten für 1995 ist rechtens. Der Beitrag wurde unter Berücksichtigung der von dem Mitgliedsunternehmen gemeldeten Lohnsummen und den aus dem Veranlagungsbescheid vom 26.06.1992 ersichtlichen Gefahrklassen 2,5 (Feinmechanik), 3,5 (Herstellung von Nadeln und Nägeln) und 1,0 (Büro) sowie der für die Umlage 1995 gültigen Umlageziffer 0,002985 richtig errechnet. Ebenso sind die Anteile an der Ausgleichslast und am Konkursausfallgeld richtig ermittelt.

Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides von 1995 richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erst am 01.01.1997 in Kraft getreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 219 SGB VII).

Auf Grund der Lohnnachweise, Pauschbeträge und einheitlichen Beiträge stellt die BG einen Gesamtnachweis der Versicherten, die im abgelaufenen Geschäftsjahr von dem Unternehmen beschäftigt worden sind und des anrechnungsfähigen von ihnen verdienten Entgelts zusammen. Danach berechnet sie den Beitrag, der auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesamtbetrages fällt (§ 745 Abs 1 RVO). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Entgelt der Versicherten und dem Grad der Unfallgefahren in den Unternehmen (vgl § 725 Abs 1 RVO). Gem § 725 Abs 2 RVO sind von den BGen unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Das Nähere wird durch Satzung bestimmt (§ 725 Abs 2 Satz 4 1.Halbs. RVO).

Die gem § 34 Abs 1 Satz 1 SGB IV erlassene Satzung der Beklagten vom 18.12.1964 - vom Bundesversicherungsamt am 08.03.1965 genehmigt - in der Fassung des 1. bis 20. Nachtrags vom 14.12.1994, genehmigt am 27.01.1995 - hält sich hinsichtlich der Aufbringung und Verwendung der Mittel im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Vorschriften der RVO, Drittes Buch, 2. Teil, 5. Abschnitt Aufbringung und Verwendung der Mittel (§§ 723 ff) ermächtigen in einer Vielzahl von Vorschriften die Vertreterversammlung der Beklagten Grundlagen für die Beitragsberechnung durch Satzung zu regeln (vgl zB §§ 725 bis 730 RVO). Die Beklagte hat daher zu Recht die Beitragshöhe auf der Grundlage ihrer Satzungsbestimmungen errechnet.

Dem Unternehmer ist ein Beitragsbescheid mit der Aufforderung zuzustellen, den Beitrag, auf den gezahlte Vorschüsse zu verrechnen sind, zur Vermeidung der Zwangsbeitreibung bis zum Fälligkeitstermin einzuzahlen (§ 746 Abs 1 RVO). Der Bescheid muss die Angaben enthalten, nach denen der Beitragsschuldner die Beitragsberechnung prüfen kann (§ 746 Abs 2 RVO). Der angefochtene Beitragsbescheid weist die notwendigen Angaben auf, die der Klägerin die Überprüfung des Bescheides ermöglichen. Hierfür genügt es, dass der Beitragsbescheid die F a k t o r e n der Beitragsberechnung (nachgewiesene Entgeltsumme, Gefahrenklasse, Umlageziffer, Durschnittsbelastungs- und Eigenbelastungsziffer) enthält (ebenso Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII RdNr 3 für den ab dem Haushaltsjahr 1997 geltenden § 168 SGB VII, der die bisher im § 746 bis 749 RVO enthaltenen Regelungen über den Beitragsbescheid zusammenfasst, aaO RdNr 1). Der Bescheid gibt in den Erläuterungen auch Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen der Beiträge für die Sonderumlagen "Ausgleichslast" und "Konkursausfallgeld" (Kaug [Art.3 § 1 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz für die Ausgleichslast und die Kaug-Finanzierung §§ 186 b-d Arbeitsförderungsgesetz]). Die Angabe der bloßen Faktoren für die Sonderumlagen Rentenlastenausgleich und Konkursausfallgeld genügt ebenfalls der Begründungspflicht im Beitragsbescheid. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, weshalb die Berechnung dieser Faktoren fehlerhaft sein soll. Sie vermutet lediglich eine Rechtswidrigkeit der Berechnungsgrundlagen des Bescheides und begehrt vom Gericht eine allgemeine und umfassende Prüfung der einzelnen Faktoren, ohne im Einzelnen konkret darzutun, weshalb eine Rechtswidrigkeit bei der Berechnung vorliegen soll. Die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wird aber wesentlich dadurch beeinflusst, dass jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzubringen hat (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] vom 12.09.1972, Juris: KSRE 063060219). Es ist Sache des einzelnen Prozessbeteiligten, dem Gericht den Sachverhalt, aus dem er die für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten will, vollständig und richtig darzulegen. Hierdurch wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die sachdienlichen Beweise zu erheben (BVerwG vom 30.07.1976, Juris: WBRE 002790000 mwN, BVerwG vom 28.06.1985, Juris: WBRE 104148603). Das Gericht braucht nicht bloßen Vermutungen oder jedem unsubstantiierten Vorbringen der Beteiligten nachzugehen. Ermittlungen sind nur veranlasst, wenn für die behaupteten Tatsachen und Zusammenhänge nach den gesamten Umständen des Falles ein Minimum an Plausibilität gegeben ist (Bundessozialgericht vom 02.10.1996, Juris: KSRE 064900718).

Hieran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat nicht dargetan, weshalb die einzelnen Faktoren der Beitragsberechnung rechtswidrig zustande gekommen sein sollen. Es gibt nach der Sach- und Rechtslage auch keinerlei Anhalt für eine Rechtswidrigkeit der verschiedenen Faktoren.

Auch die Annahme der Klägerin, die Festsetzung eines Jahresarbeitsverdienstes (JAV) von 108.000,00 DM sei rechtswidrig, ist unzutreffend, da das Gesetz in § 575 RVO die satzungsmäßige Festsetzung eines höheren Betrages als 36.000,00 DM erlaubt.

Die weitere Rüge der Klägerin, die Beitragsgestaltung der Beklagten habe enteignenden Charakter, beruht auf einer Verkennung des Versicherungsrisikos. Der Vergleich von erhaltenen Leistungen zum bezahlten Beitrag berücksichtigt nicht das in der Sozialversicherung vom Solidargedanken getragene Versicherungsprinzip. Die Klägerin zahlt ihre Beiträge nicht für ihre eigenen Unfälle, sondern sie trägt solidarisch die Leistungen an andere Versicherte mit.

Die Auffassung der Klägerin schließlich, die Ansammlung von Betriebsvermögen und die Bildung von Rücklagen (§§ 753 ff RVO) sei nicht nachvollziehbar, ist ebenfalls ein unsubstantiiertes Vorbringen. Der Senat musste deshalb auch insoweit keine Ermittlungen anstellen. Eine Verletzung eines Rechts der Klägerin durch die Gestaltung des Betriebsvermögens und der Rücklagen wäre zudem nur bei einem Ermessensfehlgebrauch der Beklagten denkbar. Denn es steht im pflichtgemäßen Ermessen der BG, die ökonomisch sinnvollste Finanzierungsmöglichkeit festzulegen (Lauterbach aaO § 171 RdNr 4 unter Verweisung auf LSG Hamburg vom 10.03.1999 HV-Info 1999, 3261 ff). Die BGen können grundsätzlich zu den Beträgen, die der Deckung der im abgelaufenen Geschäftsjahr entstandenen Aufwendungen dienen, neben einem möglichen Rücklagezuschlag in ihre Umlage auch Beträge für künftig entstehende Aufwendungen einstellen und auf diese Weise Betriebsmittel ansammeln. Welches Verfahren von der BG gewählt wird, liegt in ihrem Ermessen (aaO RdNr 3). Die Rücklage soll die langfristige Leistungsfähigkeit der BGen sicherstellen. Es muss die Fähigkeit gesichert werden, alle in der Unfallversicherung in Betracht kommenden Leistungen zu erbringen (aaO § 172 RdNr 4). Die Beschlussfassung über die der Rücklage zuzuführenden Beträge ist Aufgabe des Vorstandes (vgl § 17 Nr 8 der Satzung). Die Entnahme von Mitteln aus der Rücklage bedarf in jedem Fall der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (aaO RdNr 16). Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die auf einen Ermessensmissbrauch bei Betriebsmittel und Rücklage schließen lassen.

Der Senat musste den von der Klägerin beantragten Beweis nicht erheben. Die Klägerin hat nämlich kein subjektiv öffentliches Recht auf Überprüfung der Verwaltungskosten der Beklagten. Auch wenn es zuträfe, dass die Verwaltungskosten der Beklagten in einem für die Höhe des Beitrages der Klägerin maßgeblichen Zeitraum unwirtschaftlich gewesen wären, entstünde der Klägerin hieraus kein Anspruch auf Beitragsermäßigung. Ein etwaiges unwirtschaftliches Handeln der Beklagten im Bereich von Verwaltungskosten könnte nur von den hierzu satzungsgemäß berufenen Verwaltungsorganen gerügt und abgestellt werden (vgl § 7 Satzung).

Die Berufung der Klägerin war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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