L 18 U 32/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 401/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 32/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Teilt ein Gefahrtarif die Gefahrklassen in einem Unternehmen in einen gewerblichen (technischen) Teil und einen Büroteil auf und fallen unter die Gefahrklasse des Büroteils nur Personen, die ausschließlich im Büro tätig sind und dort Büroarbeit verrichten, kann der durchschnittliche Unternehmer erkennen, welche Entgelte für den Büroteil und welche für den gewerblichen Teil nachzuweisen sind.
2. Mit der Anfechtung des Beitragsbescheides kann lediglich überprüft werden, ob die Arbeitnehmer auf der Grundlage des bindenden Veranlagungsbescheides in die zutreffenden Gefahrtarifstellen eingestuft sind. Der Gefahrtarif kann nicht mehr in seiner Abstraktion angegriffen werden.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Einstufung der Klägerin in Gefahrklassen nach dem 21. Gefahrtarif.

Die Klägerin betreibt einen Fotoversandhandel und unterhält Fotofachgeschäfte. Sie ist Mitglied der Beklagten. Mit Veranlagungsbscheid vom 15.08.1995 wurde das Unternehmen nach dem 21. Gefahrtarif - gültig ab 01.01.1995 - im gewerblichen (technischen) Teil zur Gefahrklasse 2,0 -Handel- und 1,5 -Einzelhandel- Tarifstelle 4 bzw Teil II Nr 3 und im Büroteil zur Gefahrklasse 0,7 Tarifstelle 19 veranlagt. Die Beiträge für das Jahr 1995 wurden mit Bescheid vom 12.04.1996 nach der vom Unternehmen angegebenen Lohnsumme für Arbeitnehmer im gewerblichen Teil (Tarif A) und im Büro (Tarif B) festgesetzt. Da von der Klägerin für das Jahr 1995 erheblich geringere Lohnsummen im Vergleich zu den Vorjahren als Ausgangsbasis für die Berechnung des Beitrags angegeben worden waren, überprüfte die Beklagte die Angaben der Klägerin. Nach der Lohnbuchprüfung buchte die Beklagte Mitarbeiter der Klägerin vom Büroteil in den gewerblichen Teil um und erließ den "berichtigten" Beitragsbescheid 1995 vom 26.04.1996. Es ergab sich eine Nachforderung von 40.594,00 DM.

Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, Mitarbeiter im gewerblich-technischen Teil unterschieden sich in einer großen Zahl hinsichtlich der Risikoträchtigkeit der Tätigkeit nicht von reinen Büroangestellten, da sich die Anforderungen an den gewerblichen Arbeitnehmer heute deutlich unterschieden von den früheren Erfordernissen, die zu einer Tarifierung in der Gefahrklasse A geführt hätten. Es sei Aufgabe der Berufsgenossenschaft (BG), anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit jedes einzelnen Mitarbeiters eine korrekte und dem Sinn und Zweck der Tarifierung entsprechende Zuordnung vorzunehmen. Besäße ein Mitarbeiter lediglich ein Gefahrenpotential, das dem der reinen Bürotätigkeit entspreche, so könne es maßgeblich nicht darauf ankommen, in welcher Räumlichkeit und welcher Aufgabenstellung diese ausgeübt werde. Maßgeblich sei allein das durchschnittliche Unfallrisiko. Zahlreiche Mitarbeiter, die von der BG der Tarifklasse A zugeordnet würden, besäßen ein Gefährdungspotential, das nicht über das der ausschließlich im Büro Tätigen hinausgehe. Bezüglich der Zuordnung der Laborfachkräfte I, II und III werde der Widerspruch nicht erhoben. Die Qualifizierung in den gewerblich-technischen Bereich für AT-Angestellte, Gruppenleiter gewerblicher Abteilungen, Auftragsbearbeiter, Qualitätssicherer, Reklamationsbearbeiter, Leiter Profillabor, Aufsicht Umkehrlabor, Aquisiteur, Sachbearbeiter Kundendienst sei rechtswidrig. Ein höheres Gefahrenpotential als bei Bürotätigkeiten sei nicht vorhanden.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 06.11.1996 den Widerspruch zurück. Die Arbeitsplätze der aufgeführten Mitarbeiter befänden sich nicht in Büroräumen, sondern im Fotolabor. Dieses sei mit Büroräumen nicht vergleichbar. Es handle sich um eine Maschinen- und Gerätehalle, in der die Fertigung der Produktion, also der Wareneingang der Filme, die Entwicklung, Herstellung und Bearbeitung der Bilder und die Logistik des Warenaustauschs stattfinde. Unter Büroräumen verstehe man hingegen Arbeitsräume, wo die verschiedenen schriftlichen oder verwaltungstechnischen Arbeiten erledigt würden. Ohne Bedeutung sei auch, dass die Ware kein erhöhtes Gefahrrisiko hervorrufe.

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.1996, soweit er sich nicht auf die Laborfachkräfte I, II und III beziehe, abzuändern und die in Gefahrklasse 2,0 eingestuften Mitarbeiter der Gefahrklasse 0,7 zuzuordnen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klage richte sich gegen die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs, soweit dieser in Teil II Ziff 4 Abs 3 die für die Abgrenzung von Bürotätigkeit und gewerblicher Tätigkeit maßgeblichen Begriffe "Büro", "Bürotätigkeit" und "Ware" nicht erläutere und definiere. Er ermögliche deshalb Willkürentscheidungen, weil die vorgenannten Begriffe keinerlei Aussage über Gefahrträchtigkeit und Unfallgefahr zuließen und insbesondere den heutigen Arbeitsabläufen und dem modernen Berufsbild zahlreicher Mitarbeiter nicht ensprächen. Um den Zielsetzungen des Gesetzgebers gerecht zu werden, müsse danach unterschieden werden, ob bei gemischt genutzten Räumlichkeiten eine funktionale Beziehung zwischen beiden Arbeitsbereichen bestehe mit der Folge, dass eine Bürokraft auch der besonderen regelmäßig höheren Gefahrträchtigkeit des gewerblichen Unternehmensteiles ausgesetzt sei. Wenn sichergestellt sei, dass der Büromitarbeiter dieses höhere Gefährdungspotential nicht besitze, so könne es keine Rolle spielen, ob gewerbliche Mitarbeiter und Büromitarbeiter in einer Großräumlichkeit arbeiten oder in getrennten, evtl nur durch eine leichte Zwischenwand abgegrenzten Bereichen. Bei wortgetreuer Anwendung der besonderen Tarifstelle werde jeder Raum dann zum Büro, wenn dort schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten geleistet werden. Wollte man die Tarifstelle dahingehend interpretieren, dass Büroräumlichkeiten nur solche Räume seien, in denen ausschließlich Verwaltungsarbeit geleistet werde, so müsste gleichwohl offen bleiben, welche Räume im Einzelfall als Büro zu qualifizieren seien. In der derzeit geltenden Fassung sei die Tarifstelle II Ziff 4 Abs 3 ungeeignet, nachvollziehbare zweifelsfreie und auch insbesondere für die Mitgliedsunternehmen berechenbare Entscheidungen zu ermöglichen. Auch stelle die Ware, mit der sich zahlreiche, keineswegs jedoch sämtliche Mitarbeiter der Klägerin manuell beschäftigten, kein erhöhtes Gefahrenrisiko dar. Bei der Ware im Hause der Klägerin handele es sich um zu entwickelnde Filme bzw um den bereits entwickelten Film. Verletzungen seien praktisch ausgeschlossen und theoretisch kaum vorstellbar. Die Bestimmung verletze auch das Bestimmtheitsgebot. Sie führe zu der Möglichkeit willkürlicher Entscheidungen und verletze letztlich das Gleichbehandlungsgebot, da es dort zu einer Differenzierung zwinge, wo Vergleichbarkeit nicht gegeben sei. Die Klägerin würde jedoch bei strikter Anwendung des Begriffs Ware mit Unternehmen gleichbehandelt werden, deren Ware ein höheres Gefährdungsrisiko hervorrufe als durch entwickelte Filme und Negative.

Die Beklagte hat ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausgeführt, die im Fotolabor tätigen Mitarbeiter seien anderen und größeren Unfallgefahren ausgesetzt, als Mitarbeiter, die ausschließlich in Büroräumen Büroarbeiten verrichten, zB den gesundheitlichen Gefahren von Chemikalien. Die Mitarbeiter übten keine ausschließliche Bürotätigkeit aus, sondern sie hätten Umgang mit der Ware. Aufgrund der Gliederung des Gefahrtarifs nach Gewerbezweigen und nicht nach Einzeltätigkeiten oder Beschäftigtengruppen sei die Beklagte nicht verpflichtet, eine Zuordnung anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit jedes einzelnen Mitarbeiters unter Berücksichtigung seines jeweiligen Gefährdungsrisikos vorzunehmen. Die Beklagte nahm Bezug auf sozialgerichtliche Rechtsprechung, die sich wiederholt mit dem Problem der Entgeltzuordnung wechselseitig im Büro und außerhalb der Büroräume Beschäftigter zum gewerblichen Betriebsteil befasst hat.

Am 11.12.1998 hat das SG in der Fa Q. einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit Augenschein durchgeführt. Es hat sodann mit Urteil vom 11.12.1998 die Klage abgewiesen und ausgeführt, durch den Augenschein sei festgestellt worden, dass die Arbeitsplätze der strittigen Mitarbeiter der Klägerin sich in Räumlichkeiten befinden, die der Ausübung des Gewerbes, nämlich dem Fertigen von Fotografien aufgrund eingereichter Negative, dienen. Das Betriebsgebäude der Klägerin sei so eingerichtet, dass die gesamte Produktion im Erdgeschoss des Gebäudes liege, die reine Verwaltungstätigkeit hingegen in den Büros in der ersten Etage ausgeübt werde. Die Arbeitsplätze der 40 Auftragsbearbeiter lägen ebenfalls in den offen gestalteten Produktionsräumen; an den Arbeitstischen seien zudem laufende Maschinen angebracht. Ebenso wie diese hatten die Mitarbeiter in der Reklamations- und Kundendienstabteilung Kontakt zu der Ware, zu Filmen, Negativen und Fotografien. Die aufsichtsführenden Mitarbeiter säßen in kleinen Räumen, die durch Trennwände von der großen Produktionshalle abgetrennt waren. Sie hätten auf Befragen angegeben, in den Betriebsteil zu gehen, um Mitarbeiter und Ware zu kontrollieren bzw Betriebsabläufe zu organisieren.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Wesentlichen ihr Vorbringen der ersten Instanz wiederholt.

Die Beklagte hat noch vorgetragen, die in Teil II Nr 4 Abs 3 des Gefahrtarifs verwendeten Begriffe entsprächen der in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Ausdrucksweise und seien für den durchschnittlichen Unternehmer so verständlich, dass er erkennen könne, welche Entgelte für den Büroteil und welche für den gewerblichen Teil nachzuweisen seien.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Nürnberg vom 11.12.1998 und unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.1996, soweit er sich nicht auf die Laborfachkräfte I, II und III bezieht, zu verurteilen, die in Gefahrklasse 2,0 eingestuften Mitarbeiter der Gefahrklasse 0,7 zuzuordnen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 11.12.1998 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 26.04.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.11.1996 ist rechtens. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuordnung der in der Gefahrenklasse 2,0 eingestuften Mitarbeiter in die Gefahrenklasse 0,7.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entgeltzuordnung verschiedener Mitarbeiter zum gewerblichen Betriebsteil aufgrund der Prüfung der Entgeltnachweisung durch den Prüfdienst der Beklagten am 24.04.1996. Maßgebend für die Einstufung der im Fotolabor der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter in die Gefahrenklasse 2,0 sind die Festsetzungen des 21.Gefahrtarifs. Der Gefahrtarif ist so gegliedert, dass jedes Unternehmen mindestens unter zwei Gefahrenklassen fällt, und zwar unter die Gefahrenklasse des gewerblichen (technischen) Teils (Abschnitt A oder B des Gefahrtarifs) und unter die Gefahrklasse des Büroteils (Abschnitt C des Gefahrtarifs). Für die Festsetzung der gewerblichen Gefahrklasse ist ausschließlich der Gewerbszweig maßgebend, dem das Unternehmen angehört oder dem es zuzurechnen ist. Die Art der von den Versicherten zu verrichtenden einzelnen verschiedenartigen Tätigkeiten oder die Beschaffenheit der Ware (Größe, Gewicht usw) ist für die Veranlagung ohne Bedeutung. Unter die Gefahrklasse des Büroteils fallen nur Personen, die ausschließlich im Büro tätig sind und dort Büroarbeiten verrichten. Beschäftigte, die neben Büroarbeiten im Büro Umgang mit der Ware haben oder - wenn auch nur zeitweise - im gewerblichen Unternehmensteil eingesetzt oder im Ausstellungsraum, im Außendienst tätig sind, Geschäftsreisen oder Dienst- bzw Botengänge durchführen, gehören ungeteilt zum gewerblichen Teil des Unternehmens (vgl Teil II Nr 4 Abs 3 des Gefahrtarifs) - so Anm Nr 4 im Bescheid über die Veranlagung vom 15.08.1995.

Soweit die Klägerin vorträgt, ihre Mitarbeiter im gewerblich- technischen Teil unterschieden sich in einer großen Zahl hinsichtlich der Risikoträchtigkeit der Tätigkeit nicht von reinen Büroangestellten und seien deshalb ausschließlich dem Büroteil zuzuordnen, wendet sich die Klägerin de facto gegen die Festsetzungen des Veranlagungsbescheids. Mit diesem Vorbringen kann sie im vorliegenden Rechtsstreit nicht gehört werden. Denn der Veranlagungsbescheid vom 15.08.1995 ist bestandskräftig. Der Gefahrtarif ist nur bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, der die V e r a n l a g u n g eines Unternehmens zu einer Gefahrklasse zum Inhalt hat, durch die Sozialgerichte auf seine Rechtmäßigkeit nachprüfbar (Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung [Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch, -SGB VII-] § 157 Rdnr 6 uVerw auf das Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 18.10.1994 Az 2 RU 6/94, Juris: KSRE 010440722 und vom 21.08.1991 Az 2 RU 54/90, Juris: KSRE 043303405). Die Veranlagung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). In dem Verwaltungsakt werden die einzelnen Unternehmensteile und die jeweils dazu gehörende Gefahrklasse aufgelistet (aaO § 159 RdNr 3). Der Veranlagungsbescheid legt für den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Gefahrtarifs die Gefahrklasse fest, die Grundlage der Beitragsberechnung ist. Einzelheiten zur Veranlagung zum Gefahrtarif enthalten die "sonstigen Bestimmungen" der Gefahrtarife der einzelnen Berufsgenossenschaften (aaO RdNr 7). Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der mit Bekanntgabe gegenüber dem Unternehmer wirksam wird (§ 39 SGB X). Er gilt für die gesamte Dauer der Tarifperiode (aaO § 160 RdNr 3). Mit der Anfechtung des Beitragsbescheids kann die Klägerin nicht den Gefahrtarif in seiner Abstraktion angreifen. Die Klägerin hat sich vorliegend lediglich gegen den berichtigten Beitragsbescheid gewandt. Anders als in den vom BSG aaO entschiedenen Fällen ist hier die Veranlagung nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Es liegt kein eine Änderung der Veranlagung ablehnender Bescheid der Beklagten vor, über den der Senat zu entscheiden gehabt hätte (vgl § 734 Abs 2 Reichsversicherungsordnung, der im Hinblick auf § 219 SGB VII hier noch zur Anwendung käme).

Es kann daher vom Senat lediglich geprüft werden, ob die Beklagte die Arbeitnehmer der Klägerin auf der Grundlage des bindenden Veranlagungsbescheids in die nach dem 21.Gefahrtarif zutreffenden Gefahrtarifstellen eingestuft hat. Daran ist nicht zu zweifeln. In den Büroteil des Unternehmens fallen nach dem 21.Gefahrtarif nur Personen, die ausschließlich im Büro tätig sind und dort Büroarbeiten verrichten. Die von der Beklagten umgestuften Mitarbeiter verrichten - wie das SG im Augenschein festgestellt hat - nicht ausschließlich Büroarbeiten. Auch die Klägerin macht nicht geltend, dass die Mitarbeiter im gewerblich technischen Bereich ausschließlich im Büro beschäftigt sind, vielmehr meint sie, dass die Mitarbeiter ein Gefährdungspotential besäßen, das nicht über das der ausschließlich im Büro Tätigen hinausgehe. Es ist nach dem Ergebnis des Augenscheins erwiesen, dass die gewerblichen Mitarbeiter zumindest teilweise Umgang mit der Ware haben. Die Beklagte hat daher den angefochtenen Berichtigungsbescheid zu Recht erlassen, weil der frühere Beitragsbescheid aufgrund unrichtiger Lohnnachweise ergangen ist. Die Unrichtigkeit beruht darauf, dass die Klägerin die in ihrem Fotolabor beschäftigten Mitarbeiter - ausgenommen Fotolaboranten - im Büroteil aufgeführt hat, obwohl diese, wie die nachträgliche Lohnprüfung der Beklagten ergeben hat, nicht ausschließlich in diesem Bereich tätig waren. Unter dem mit dem wesentlich geringeren Gefahrtarif ausgewiesenen Büroteil sind aber nur solche Mitarbeiter zu erfassen, die ausschließlich im Büro tätig sind. Die in Teil II Nr 4 Abs 3 des Gefahrtarifs verwendeten Begriffe entsprechen der in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Ausdrucksweise und sind für den durchschnittlichen Unternehmer so verständlich, dass er erkennen kann, welche Entgelte für den Büroteil und welche für den gewerblichen Teil nachzuweisen sind.

Ob der bestehende Gefahrtarif rechtens ist, konnte vom Senat wegen der Bestandskraft des Veranlagungsbescheids nicht geprüft werden. Ungeachtet dieser Rechtslage bliebe die Berufung im Hinblick auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl SG Augsburg Urteil vom 29.02.1996 Az S 3 U 320/93, Juris: KSRE 024721222, nachgehend BayLSG 19.02.1998 L 3 U 95/96 Urteil, nachgehend BSG 16.11.1998 B 2 U 208/98 B Beschluss) ebenfalls ohne Erfolg. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gerichte nur eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Zweckmäßigkeit eines Gefahrtarifs haben (vgl BayLSG Breithaupt 1999, 670).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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