Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 610/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 110/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.02.1999 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg).
Die am 1948 geborene Klägerin beantragte am 02.11.1994 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Das Arbeitsverhältnis sei zum Ende Oktober vom Arbeitgeber gekündigt worden, eine Kündigungsschutzklage laufe. Aus der Arbeitsbescheinigung ergab sich ein Brutto-Arbeitsentgelt für Mai, Juni, Juli, September und Oktober 1994 in Höhe von 2.250,-- DM, für August 1994 in Höhe von 4.500,-- DM (insgesamt 15.750,-- DM). Die Gewährung von Alhi lehnte die Beklagte wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Bescheid vom 07.02.1995).
Mit Schreiben vom 26.03.1995 beantragte die Klägerin Alg, nachdem ein arbeitsgerichtlicher Vergleich mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber geschlossen worden war. Das Ende des Arbeitsverhältnisses war darin auf den 31.12.1994 und die monatliche Vergütung war mit 4.500,-- DM festgelegt worden. Der Vergleich ist am 12.04.1995 rechtskräftig geworden. Die vorgelegte Arbeitsbescheinigung wies ein Brutto-Arbeitsentgelt bis Juli 1994 in Höhe von 2.250,-- DM und ab August 1994 in Höhe von je 4.500,-- DM aus. Zum 06.05.1995 meldete sich die Klägerin in Urlaub ab und am 12.06.1995 beantragte sie die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheiden vom 07.09.1995 und 11.09.1995 gewährte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 27.03.1995 bis 05.05.1995 und ab 12.06.1995 und legte dabei ein Entgelt in Höhe von 15.750,-- DM für den Bemessungszeitraum Mai bis Oktober 1994 zugrunde. Die Höhe der Leistung sollte allerdings anhand eines noch ausstehenden Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) überprüft werden (Schreiben vom 06.09.1995).
Mit ihrem Widerspruch gegen diese Bescheide machte die Klägerin die Zahlung von Alg bereits ab 01.01.1995 nach einem höheren Bemessungsentgelt geltend. Sie habe vom 01.01.1994 bis 09.08.1994 noch in einem weiteren Arbeitsverhältnis gestanden. Ansprüche hieraus seien vor dem Arbeitsgericht noch im Streit. Zudem habe sie bei ihrem letzten Arbeitgeber 4.500,-- DM monatlich verdient.
Zum 14.09.1995 meldete sie sich wegen Umzugs ins Ausland aus dem Leistungsbezug ab. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 19.09.1995 die Gewährung von Alg ab dem 15.09.1995 auf.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.1995 zurück. Sowohl der Leistungszeitraum als auch die -höhe seien zutreffend, wobei die Leistungshöhe wegen des noch ausstehenden entscheidungserheblichen Urteils des BSG nur vorläufig festgelegt worden sei.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage trägt die Klägerin zunächst vor, ihr stehe Alg ab 01.01.1995 aufgrund ihres umfassenden Antrages auf Arbeitslosenleistungen vom 02.11.1994 zu. Als Bemessungsentgelt sei auf das ihr aus dem weiteren bis 08.09.1994 bestehenden Arbeitsverhältnis zustehende - gerichtlich zur Zeit eingeklagte - Entgelt sowie für die Zeit vom August bis Dezember 1994 auf ein Entgelt in Höhe von 4.500,-- DM abzustellen, so dass sich ein höherer Anspruch auf Alg ergebe.
Am 24.05.1996 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem entsprechend dem nunmehr vorliegenden Urteil des BSG das Alg anhand des Bemessungszeitraumes Juli 1994 bis Dezember 1994 nach einem Entgelt in Höhe von 24.750,-- DM (2.250,-- DM für Juli 1994; 4.500,-- DM für die Monate August bis Dezember 1994) berechnet wurde und eine Nachzahlung erfolgte.
Mit Schreiben vom 03.12.1996 hat die Beklagte zu dem Bescheid vom 24.05.1996 ausgeführt, tatsächlich hätte nach der Rechtsprechung der Zeitraum von Mai 1994 bis Oktober 1994 herangezogen werden müssen, so dass bei der Nachzahlung bereits ein zu hohes Bemessungsentgelt berücksichtigt worden sei. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestünden daher nicht.
Die Klägerin hat weiter ausgeführt, Entgeltleistungen aus dem bis 08.09.1994 bestehenden weiteren Arbeitsverhältnis seien mangels Kenntnis des Aufenthaltes des damaligen Arbeitgebers nicht vollstreckbar.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin lediglich noch beantragt, unter Abänderung der Bescheide vom 07.09.1995 und 11.09.1995 idG des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1995 sowie des Bescheides vom 24.05.1996 Alg, zeitlich wie gewährt, unter Zugrundelegung eines Gesamtbemessungsentgeltes von DM 24.750,-- brutto zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das SG hat mit Urteil vom 10.02.1999 die Beklagte verurteilt, Alg unter Abänderung des Bescheides vom 24.05.1996 nach einem Entgelt von insgesamt 24.750,-- DM brutto zu bemessen (Juli 1994 bis Dezember 1994). Der Anspruch auf Alg sei erst mit Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleiches am 12.04.1995 entstanden (konstitutive Wirkung des Vergleiches) und zu diesem Zeitpunkt bereits abgerechnet gewesen, so dass es nur noch eines technischen Überweisungsvorganges bedurfte. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht führt das SG aus, dem Klageantrag sei in vollem Umfang stattgegeben worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zum Bayer. Landessozialgericht. Die Klägerin habe bereits mit Änderungsbescheid vom 24.05.1996 das erhalten, was sie zuletzt beantragt habe und wozu das SG verurteilt habe; das im gerichtlichen Tenor angegebene Bemessungsentgelt liege bereits dem Bescheid vom 24.05.1996 zugrunde. Höheres Alg als das mit Bescheid vom 24.05.1996 gewährte, stehe der Klägerin nach der Entscheidung des SG nicht zu. Berufung sei geboten, da die Gefahr bestehe, dass die Beklagte durch ein erneutes gerichtliches Verfahren unter Berufung auf vorgeblich durch das Urteil zugesprochene Rechte "überzogen" werde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 10.02.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.01.1995 unter Berücksichtigung des ab 01.01.1994 bei einem weiteren Arbeitgeber bis 08.09.1994 erzielten Gehaltes zu zahlen.
Sie hält die Ausführungen des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Offen bleiben kann, ob die Berufung der Beklagten überhaupt statthaft ist (§ 144 SGG). Die Statthaftigkeit hat gegenüber anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine eigenständige Bedeutung. Sie stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die mit weiteren solchen Voraussetzungen auf ein und derselben Stufe steht. Insbesondere ist die Statthaftigkeit nicht (logisch) vorrangig zu prüfen (vgl Hennig, SGG, Stand März 1998, Vorbemerkung zu §§ 143 - 178 RdNr 20). In vorliegendem Rechtstreit fehlt es nämlich bereits an der für eine Berufung erforderlichen Beschwer der Rechtsmittelführerin - hier der Beklagten - durch das angefochtene Urteil.
Maßgebend für die Beschwer ist vor allem der rechtskräftige Inhalt der Entscheidung. Im Übrigen ist nach den Prozessrollen im erstinstanzlichen Verfahren zu differenzieren. Bei der Beklagten ist dabei eine materielle Beschwer erforderlich, dh eine Beeinträchtigung in der materiellen Rechtsstellung (so Hennig aaO RdNr 25, 26; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, vor § 143 RdNr 56 mwN). Auf eine lediglich formelle Beschwer kann nicht abgestellt werden, weil nur nach dem Sachantrag des Klägers zu entscheiden ist (Hennig aaO RdNr 26). Die Entscheidung muss für den Rechtsmittelkläger in irgendeiner Weise nachteilig sein (BGHZ 50, 261; ähnlich BFHE 93, 295). Nach anderer Auffassung genügt auch bei der im erstinstanzlichen Verfahren Beklagten eine formelle Beschwer, zumindest wird diese geprüft (vgl BSGE 69, 25 ff). Eine formelle Beschwer wird dabei angenommen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung dem antragsmäßigen Begehren nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht (vgl BSGE 86, 126) bzw wenn die Entscheidung hinter dem Begehren zurückbleibt (Kopp, VwGo, 10. Auflage, Vorbem § 124 RdNr 41). Bei der Entscheidung des BSG in BSGE 69, 25 ff war allerdings die Beklagte Berufungsklägerin gewesen und hat mangels Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie stand somit in dem der Entscheidung des BSG vorausgegangenen Verfahren auf der Klägerseite (Berufungsklägerin). Nachdem auch im Rahmen der Entscheidung des BSG (BSGE 69, 25 ff) nicht lediglich das Vorliegen einer formellen Beschwer, sondern vielmehr auch eine materielle Beschwer geprüft wurde, nach dieser Entscheidung die Prozessrollen in der zu überprüfenden Entscheidung anders als im vorliegenden Rechtsstreit verteilt waren und die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag zu stellen braucht, geht der Senat davon aus, dass auf Seiten der erstinstanzlich Beklagten und Berufungsklägerin zu prüfen ist, ob die Entscheidung für sie nachteilig ist.
Hier ist die Beklagte nicht materiell beschwert, denn die Entscheidung des SG beeinträchtigt die Beklagte nicht in ihrer materiellen Rechtsstellung. Die Beklagte selbst führt aus, nicht zu einen "Mehr" verurteilt worden zu sein, als mit Bescheid vom 24.05.1996 zuerkannt. Ob sie formell beschwert ist, kann offen bleiben (vgl oben); sie ist zwar tatsächlich verurteilt worden, allerdings - wie nach Erlass des Bescheides vom 24.05.1996 von ihr beantragt - lediglich dazu, Alg in der Höhe zu gewähren, wie es im Bescheid vom 24.05.1996 bereits zuerkannt worden war. Das SG hat lediglich übersehen, dass das nach seiner Auffassung zu berücksichtigende Entgelt bereits im Bescheid vom 24.05.1996 berücksichtigt worden war.
Es ist für den Senat nicht ersichtlich, welche Ansprüche die Klägerin aus dem Urteil ableiten sollte, die ihr bislang von der Beklagten noch nicht zuerkannt worden sind.
Die Beklagte hat auch die Beschwer, die sie als vorliegend ansieht, nicht schlüssig dargelegt. Sie spricht lediglich von abstrakten Möglichkeiten, durch ein weiteres gerichtliches Verfahren "überzogen" zu werden.
Die Entscheidung des SG bleibt daher in ihren Auswirkungen nicht hinter dem zurück, was die Beklagte begehrt hatte, nämlich der Klägerin keine höhere Leistung gewähren zu müssen. Dem Begehren der Beklagten ist damit trotz des anderslautenden Tenors entsprochen worden. Eine Beschwer liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung des SG selbst kann nicht zur Zulässigkeit der Berufung führen (§ 144 Abs 4 SGG). Die Kostentragungspflicht ist aber die einzige Entscheidung des SG, die eine tatsächliche Beschwer für die Beklagte enthält.
Die Berufung ist mangels Vorliegens einer Beschwer unzulässig.
Mangels zulässiger Berufung der Beklagten ist auf eine evtl erhobene unselbständige Anschlussberufung der Klägerin nicht einzugehen, zumal die Klägerin mit ihrem Hauptantrag, nämlich Zurückweisung der Berufung, Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg).
Die am 1948 geborene Klägerin beantragte am 02.11.1994 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Das Arbeitsverhältnis sei zum Ende Oktober vom Arbeitgeber gekündigt worden, eine Kündigungsschutzklage laufe. Aus der Arbeitsbescheinigung ergab sich ein Brutto-Arbeitsentgelt für Mai, Juni, Juli, September und Oktober 1994 in Höhe von 2.250,-- DM, für August 1994 in Höhe von 4.500,-- DM (insgesamt 15.750,-- DM). Die Gewährung von Alhi lehnte die Beklagte wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Bescheid vom 07.02.1995).
Mit Schreiben vom 26.03.1995 beantragte die Klägerin Alg, nachdem ein arbeitsgerichtlicher Vergleich mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber geschlossen worden war. Das Ende des Arbeitsverhältnisses war darin auf den 31.12.1994 und die monatliche Vergütung war mit 4.500,-- DM festgelegt worden. Der Vergleich ist am 12.04.1995 rechtskräftig geworden. Die vorgelegte Arbeitsbescheinigung wies ein Brutto-Arbeitsentgelt bis Juli 1994 in Höhe von 2.250,-- DM und ab August 1994 in Höhe von je 4.500,-- DM aus. Zum 06.05.1995 meldete sich die Klägerin in Urlaub ab und am 12.06.1995 beantragte sie die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheiden vom 07.09.1995 und 11.09.1995 gewährte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 27.03.1995 bis 05.05.1995 und ab 12.06.1995 und legte dabei ein Entgelt in Höhe von 15.750,-- DM für den Bemessungszeitraum Mai bis Oktober 1994 zugrunde. Die Höhe der Leistung sollte allerdings anhand eines noch ausstehenden Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) überprüft werden (Schreiben vom 06.09.1995).
Mit ihrem Widerspruch gegen diese Bescheide machte die Klägerin die Zahlung von Alg bereits ab 01.01.1995 nach einem höheren Bemessungsentgelt geltend. Sie habe vom 01.01.1994 bis 09.08.1994 noch in einem weiteren Arbeitsverhältnis gestanden. Ansprüche hieraus seien vor dem Arbeitsgericht noch im Streit. Zudem habe sie bei ihrem letzten Arbeitgeber 4.500,-- DM monatlich verdient.
Zum 14.09.1995 meldete sie sich wegen Umzugs ins Ausland aus dem Leistungsbezug ab. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 19.09.1995 die Gewährung von Alg ab dem 15.09.1995 auf.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.1995 zurück. Sowohl der Leistungszeitraum als auch die -höhe seien zutreffend, wobei die Leistungshöhe wegen des noch ausstehenden entscheidungserheblichen Urteils des BSG nur vorläufig festgelegt worden sei.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage trägt die Klägerin zunächst vor, ihr stehe Alg ab 01.01.1995 aufgrund ihres umfassenden Antrages auf Arbeitslosenleistungen vom 02.11.1994 zu. Als Bemessungsentgelt sei auf das ihr aus dem weiteren bis 08.09.1994 bestehenden Arbeitsverhältnis zustehende - gerichtlich zur Zeit eingeklagte - Entgelt sowie für die Zeit vom August bis Dezember 1994 auf ein Entgelt in Höhe von 4.500,-- DM abzustellen, so dass sich ein höherer Anspruch auf Alg ergebe.
Am 24.05.1996 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem entsprechend dem nunmehr vorliegenden Urteil des BSG das Alg anhand des Bemessungszeitraumes Juli 1994 bis Dezember 1994 nach einem Entgelt in Höhe von 24.750,-- DM (2.250,-- DM für Juli 1994; 4.500,-- DM für die Monate August bis Dezember 1994) berechnet wurde und eine Nachzahlung erfolgte.
Mit Schreiben vom 03.12.1996 hat die Beklagte zu dem Bescheid vom 24.05.1996 ausgeführt, tatsächlich hätte nach der Rechtsprechung der Zeitraum von Mai 1994 bis Oktober 1994 herangezogen werden müssen, so dass bei der Nachzahlung bereits ein zu hohes Bemessungsentgelt berücksichtigt worden sei. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestünden daher nicht.
Die Klägerin hat weiter ausgeführt, Entgeltleistungen aus dem bis 08.09.1994 bestehenden weiteren Arbeitsverhältnis seien mangels Kenntnis des Aufenthaltes des damaligen Arbeitgebers nicht vollstreckbar.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin lediglich noch beantragt, unter Abänderung der Bescheide vom 07.09.1995 und 11.09.1995 idG des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1995 sowie des Bescheides vom 24.05.1996 Alg, zeitlich wie gewährt, unter Zugrundelegung eines Gesamtbemessungsentgeltes von DM 24.750,-- brutto zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das SG hat mit Urteil vom 10.02.1999 die Beklagte verurteilt, Alg unter Abänderung des Bescheides vom 24.05.1996 nach einem Entgelt von insgesamt 24.750,-- DM brutto zu bemessen (Juli 1994 bis Dezember 1994). Der Anspruch auf Alg sei erst mit Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleiches am 12.04.1995 entstanden (konstitutive Wirkung des Vergleiches) und zu diesem Zeitpunkt bereits abgerechnet gewesen, so dass es nur noch eines technischen Überweisungsvorganges bedurfte. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht führt das SG aus, dem Klageantrag sei in vollem Umfang stattgegeben worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zum Bayer. Landessozialgericht. Die Klägerin habe bereits mit Änderungsbescheid vom 24.05.1996 das erhalten, was sie zuletzt beantragt habe und wozu das SG verurteilt habe; das im gerichtlichen Tenor angegebene Bemessungsentgelt liege bereits dem Bescheid vom 24.05.1996 zugrunde. Höheres Alg als das mit Bescheid vom 24.05.1996 gewährte, stehe der Klägerin nach der Entscheidung des SG nicht zu. Berufung sei geboten, da die Gefahr bestehe, dass die Beklagte durch ein erneutes gerichtliches Verfahren unter Berufung auf vorgeblich durch das Urteil zugesprochene Rechte "überzogen" werde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 10.02.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.01.1995 unter Berücksichtigung des ab 01.01.1994 bei einem weiteren Arbeitgeber bis 08.09.1994 erzielten Gehaltes zu zahlen.
Sie hält die Ausführungen des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Offen bleiben kann, ob die Berufung der Beklagten überhaupt statthaft ist (§ 144 SGG). Die Statthaftigkeit hat gegenüber anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine eigenständige Bedeutung. Sie stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die mit weiteren solchen Voraussetzungen auf ein und derselben Stufe steht. Insbesondere ist die Statthaftigkeit nicht (logisch) vorrangig zu prüfen (vgl Hennig, SGG, Stand März 1998, Vorbemerkung zu §§ 143 - 178 RdNr 20). In vorliegendem Rechtstreit fehlt es nämlich bereits an der für eine Berufung erforderlichen Beschwer der Rechtsmittelführerin - hier der Beklagten - durch das angefochtene Urteil.
Maßgebend für die Beschwer ist vor allem der rechtskräftige Inhalt der Entscheidung. Im Übrigen ist nach den Prozessrollen im erstinstanzlichen Verfahren zu differenzieren. Bei der Beklagten ist dabei eine materielle Beschwer erforderlich, dh eine Beeinträchtigung in der materiellen Rechtsstellung (so Hennig aaO RdNr 25, 26; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, vor § 143 RdNr 56 mwN). Auf eine lediglich formelle Beschwer kann nicht abgestellt werden, weil nur nach dem Sachantrag des Klägers zu entscheiden ist (Hennig aaO RdNr 26). Die Entscheidung muss für den Rechtsmittelkläger in irgendeiner Weise nachteilig sein (BGHZ 50, 261; ähnlich BFHE 93, 295). Nach anderer Auffassung genügt auch bei der im erstinstanzlichen Verfahren Beklagten eine formelle Beschwer, zumindest wird diese geprüft (vgl BSGE 69, 25 ff). Eine formelle Beschwer wird dabei angenommen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung dem antragsmäßigen Begehren nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht (vgl BSGE 86, 126) bzw wenn die Entscheidung hinter dem Begehren zurückbleibt (Kopp, VwGo, 10. Auflage, Vorbem § 124 RdNr 41). Bei der Entscheidung des BSG in BSGE 69, 25 ff war allerdings die Beklagte Berufungsklägerin gewesen und hat mangels Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie stand somit in dem der Entscheidung des BSG vorausgegangenen Verfahren auf der Klägerseite (Berufungsklägerin). Nachdem auch im Rahmen der Entscheidung des BSG (BSGE 69, 25 ff) nicht lediglich das Vorliegen einer formellen Beschwer, sondern vielmehr auch eine materielle Beschwer geprüft wurde, nach dieser Entscheidung die Prozessrollen in der zu überprüfenden Entscheidung anders als im vorliegenden Rechtsstreit verteilt waren und die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag zu stellen braucht, geht der Senat davon aus, dass auf Seiten der erstinstanzlich Beklagten und Berufungsklägerin zu prüfen ist, ob die Entscheidung für sie nachteilig ist.
Hier ist die Beklagte nicht materiell beschwert, denn die Entscheidung des SG beeinträchtigt die Beklagte nicht in ihrer materiellen Rechtsstellung. Die Beklagte selbst führt aus, nicht zu einen "Mehr" verurteilt worden zu sein, als mit Bescheid vom 24.05.1996 zuerkannt. Ob sie formell beschwert ist, kann offen bleiben (vgl oben); sie ist zwar tatsächlich verurteilt worden, allerdings - wie nach Erlass des Bescheides vom 24.05.1996 von ihr beantragt - lediglich dazu, Alg in der Höhe zu gewähren, wie es im Bescheid vom 24.05.1996 bereits zuerkannt worden war. Das SG hat lediglich übersehen, dass das nach seiner Auffassung zu berücksichtigende Entgelt bereits im Bescheid vom 24.05.1996 berücksichtigt worden war.
Es ist für den Senat nicht ersichtlich, welche Ansprüche die Klägerin aus dem Urteil ableiten sollte, die ihr bislang von der Beklagten noch nicht zuerkannt worden sind.
Die Beklagte hat auch die Beschwer, die sie als vorliegend ansieht, nicht schlüssig dargelegt. Sie spricht lediglich von abstrakten Möglichkeiten, durch ein weiteres gerichtliches Verfahren "überzogen" zu werden.
Die Entscheidung des SG bleibt daher in ihren Auswirkungen nicht hinter dem zurück, was die Beklagte begehrt hatte, nämlich der Klägerin keine höhere Leistung gewähren zu müssen. Dem Begehren der Beklagten ist damit trotz des anderslautenden Tenors entsprochen worden. Eine Beschwer liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung des SG selbst kann nicht zur Zulässigkeit der Berufung führen (§ 144 Abs 4 SGG). Die Kostentragungspflicht ist aber die einzige Entscheidung des SG, die eine tatsächliche Beschwer für die Beklagte enthält.
Die Berufung ist mangels Vorliegens einer Beschwer unzulässig.
Mangels zulässiger Berufung der Beklagten ist auf eine evtl erhobene unselbständige Anschlussberufung der Klägerin nicht einzugehen, zumal die Klägerin mit ihrem Hauptantrag, nämlich Zurückweisung der Berufung, Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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