Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 520/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 423/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001 wird abgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung einer Erledigungs/ Besprechungsgebühr für ein erfolgreich abgeschlossenes Widerspruchsverfahren hat.
Mit Bescheid vom 09.12.1997 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin - ein in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Werkverträgen tätiges ungarisches Unternehmen - auf Erteilung einer Zusicherung für Arbeitserlaubnisse ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren half die Beklagte dem Widerspruch ab und erklärte die Bereitschaft zur Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten (Bescheide vom 04.02.1998/02.06.1998). Mit Kostenrechnung vom 13.09.1999 machte sie unter Annahme eines Gegenstandswertes von 215.280,00 DM Gebühren und Auslagen in Höhe von 6.261,30 DM geltend (7,5/10 Geschäftsgebühr gem § 118 Abs 1 Satz 1 BRAGO in Höhe von 2.073,80 DM, 10/10 Erledigungsgebühr in Höhe von 2.765,00 DM, 5/10 Besprechungsgebühr in Höhe von 1.382,50 DM, Auslagen in Höhe von 40,00 DM). Die Beklagte setzte im Bescheid vom 24.09.1999 die Kosten auf insgesamt 510,00 DM fest, wobei sie sich auf § 116 Abs 1 BRAGO (Rahmengebühr) bezog. Im anschließenden Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter. Ihr Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.05.2000). Die Beklagte vertrat die Ansicht, es liege keine Arbeitgeberstreitigkeit vor; eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2000 abzuändern und die Beklagte zur Leistung weiterer 5.751,30 DM zu verurteilen.
Mit Urteil vom 14.09.2000 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Grunde nach Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren nach § 116 Abs 2 BRAGO zu erstatten, und einen Arbeitgeberstreit im Sinne § 116 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BRAGO angenommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Mit zum Gegenstand des Rechtsstreits gewordenem Bescheid vom 13.06.2001 hat sie der Klägerin unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsansicht zur Frage eines Arbeitgeberstreits und unter Annahme des Gegenstandswertes von 215.280,00 DM Gebühren in Höhe von 2.073,75 DM und 40,00 DM Auslagenpauschale (zusammen 2.113,75 DM) abzüglich des bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Betrages von 510,00 DM zugebilligt, die Erstattung einer Erledigungsgebühr und einer Besprechungsgebühr jedoch weiterhin abgelehnt. Eine Mitwirkung des Bevollmächtigten, die über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinaus gegangen sei, habe nicht vorgelegen. Nur eine solche Mitwirkung des Rechtsanwalts reiche hierfür aus, denn der vom Gesetz honorierte Erfolg könne nicht das Obsiegen einer Partei, sondern nur die gütliche Beilegung des Streits sein. Auch das BSG habe auf ein beiderseitiges Nachgeben abgestellt, das hier nicht vorliege. Die Voraussetzungen einer Besprechungsgebühr nach § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO seien ebenfalls nicht gegeben, da eine Besprechung oder mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe.
Die Beklagte beantragt, die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Erledigungsgebühr werde der Erstattungsantrag nicht mehr aufrechterhalten. Dies gelte jedoch nicht bezüglich der Besprechungsgebühr. Ihr Prozessbevollmächtigter habe Ende 1997/ Anfang 1998 diverse Telefonate mit verschiedenen Stellen der Beklagten geführt, um Lösungsmöglichkeiten einzelner Fälle abzuklären. Vorliegend habe er am 11.12.1997 ein Telefongespräch mit Frau H. vom Landesarbeitsamt Hessen geführt.
Über dieses Gespräch legte die Klägerin einen Aktenvermerk vor. Danach beinhaltete das Gespräch vom 11.12.1997 allgemein die Praxis der Beklagten, die Zusicherung von Arbeitserlaubnissen für neue Werkverträge zu verneinen, wenn auch nur einige Positionen noch nicht vollständig plaziert seien.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet; die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001 ist unbegründet und daher abzuweisen.
Zutreffend ist das SG vom Vorliegen einer Arbeitgeberstreitigkeit im Sinne des § 116 Abs 2 BRAGO ausgegangen, was die Beklagte im Berufungsverfahren auch akzeptiert hat. Die dennoch aufrechterhaltene Bedeutung ist daher zurückzuweisen.
Im Hinblick auf den Änderungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2001, der gem §§ 153 Abs 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde und mit dem dem Begehren der Klägerin bis auf die Erledigungs-/Besprechungsgebühr entsprochen wurde - auch der der Kostenerstattung zugrunde liegende Gegenstandswert von 215.280,00 DM wurde von der Klägerin akzeptiert - war streitig nur noch, ob der Klägerin auch eine Erledigungs- und eine Besprechungsgebühr zustehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Gemäß § 63 Abs 1, 2 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Mit "Gebühren und Auslagen" ist der gesetzliche Vergütungsanspruch gemeint, der sich für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Vorverfahren nach § 118 BRAGO (Fassung vom 17.12.1990, gültig ab 01.04.1991) iVm § 119 BRAGO (Fassung vom 30.06.1965, gültig ab 01.10.1965) richtet.
Nach § 24 BRAGO (Fassung vom 20.08.1975, gültig ab 15.09.1975) erhält ein Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat.
Vorliegend hat sich das Widerspruchsverfahren durch den Abhilfebescheid der Beklagten vom 02.06.1998 zwar erledigt, hieran hat aber der Bevollmächtigte der Klägerin nicht im Sinne § 24 BRAGO mitgewirkt.
Das BSG hat bereits mit Beschluss vom 13.12.1994 -9 BVs 48/94- im Anschluss an BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 4 entschieden, dass nach § 116 Abs 3 Satz 2 iVm § 24 BRAGO von dem Bevollmächtigten ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt wird und dafür weder die Begründung der Klage oder des Rechtsmittels ausreicht noch die bloße Erledigungserklärung. Ein Bevollmächtigter ist nämlich gegenüber seinen Mandanten stets verpflichtet, das Vorverfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben (§ 43 Abs 1 Satz 1 BRAGO).
Auch Umfang, Schwierigkeit und Intensität der Tätigkeit eines Bevollmächtigten rechtfertigen in keinem Fall eine zusätzliche Erfolgsgebühr, auch nicht eine besonders sorgfältige und aufwendige Widerspruchsbegründung (BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95). Sein Mitwirken bei der Erledigung einer Rechtssache führt zur Erledigungsgebühr nur dann, wenn der Streit wegen der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zwar nicht in der Form, aber dem Inhalt nach vergleichsweise beigelegt wird (BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 7 = DBlR 4271 a, SGB X/§ 63; BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95). Vorliegend fehlt es am beiderseitigen Nachgeben als Grundvoraussetzung für die Annahme einer vergleichsweisen Regelung.
Eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bevollmächtigte an von einem Gericht oder einer Behörde angeordneten mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen fallbezogen nicht mitgewirkt hat. Einen relevanten Nachweis hierüber hat der Prozessbevollmächtigte nicht vorgelegt. Das Telefonat vom 11.12.1997 bezog sich laut Aktenvermerk allgemein auf das von der Beklagten in vergleichbaren Fällen praktizierte Verwaltungshandeln und kann nicht dem konkreten Fall zugeordnet werden. Im Übrigen lösen bloße mündliche oder fernmündliche Nachfragen die Besprechungsgebühr nicht aus (§ 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO).
Die Beklagte hat daher der Klägerin für das Vorverfahren weder die geltend gemachte Erledigungsgebühr noch die Besprechungsgebühr zu erstatten. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001 ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision gem § 160 Abs 2 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Spätestens mit der Entscheidung des BSG vom 09.08.1995 - 9 RVs 2/94 - im Anschluss an den Beschluss des BSG vom 13.12.1994 - 9 BVs 48/94 - ist die Rechtsfrage des Ansatzes einer Erledigungsgebühr höchstrichterlich geklärt (BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95 -).
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001 wird abgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung einer Erledigungs/ Besprechungsgebühr für ein erfolgreich abgeschlossenes Widerspruchsverfahren hat.
Mit Bescheid vom 09.12.1997 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin - ein in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Werkverträgen tätiges ungarisches Unternehmen - auf Erteilung einer Zusicherung für Arbeitserlaubnisse ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren half die Beklagte dem Widerspruch ab und erklärte die Bereitschaft zur Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten (Bescheide vom 04.02.1998/02.06.1998). Mit Kostenrechnung vom 13.09.1999 machte sie unter Annahme eines Gegenstandswertes von 215.280,00 DM Gebühren und Auslagen in Höhe von 6.261,30 DM geltend (7,5/10 Geschäftsgebühr gem § 118 Abs 1 Satz 1 BRAGO in Höhe von 2.073,80 DM, 10/10 Erledigungsgebühr in Höhe von 2.765,00 DM, 5/10 Besprechungsgebühr in Höhe von 1.382,50 DM, Auslagen in Höhe von 40,00 DM). Die Beklagte setzte im Bescheid vom 24.09.1999 die Kosten auf insgesamt 510,00 DM fest, wobei sie sich auf § 116 Abs 1 BRAGO (Rahmengebühr) bezog. Im anschließenden Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter. Ihr Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.05.2000). Die Beklagte vertrat die Ansicht, es liege keine Arbeitgeberstreitigkeit vor; eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2000 abzuändern und die Beklagte zur Leistung weiterer 5.751,30 DM zu verurteilen.
Mit Urteil vom 14.09.2000 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Grunde nach Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren nach § 116 Abs 2 BRAGO zu erstatten, und einen Arbeitgeberstreit im Sinne § 116 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BRAGO angenommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Mit zum Gegenstand des Rechtsstreits gewordenem Bescheid vom 13.06.2001 hat sie der Klägerin unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsansicht zur Frage eines Arbeitgeberstreits und unter Annahme des Gegenstandswertes von 215.280,00 DM Gebühren in Höhe von 2.073,75 DM und 40,00 DM Auslagenpauschale (zusammen 2.113,75 DM) abzüglich des bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Betrages von 510,00 DM zugebilligt, die Erstattung einer Erledigungsgebühr und einer Besprechungsgebühr jedoch weiterhin abgelehnt. Eine Mitwirkung des Bevollmächtigten, die über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinaus gegangen sei, habe nicht vorgelegen. Nur eine solche Mitwirkung des Rechtsanwalts reiche hierfür aus, denn der vom Gesetz honorierte Erfolg könne nicht das Obsiegen einer Partei, sondern nur die gütliche Beilegung des Streits sein. Auch das BSG habe auf ein beiderseitiges Nachgeben abgestellt, das hier nicht vorliege. Die Voraussetzungen einer Besprechungsgebühr nach § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO seien ebenfalls nicht gegeben, da eine Besprechung oder mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe.
Die Beklagte beantragt, die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Erledigungsgebühr werde der Erstattungsantrag nicht mehr aufrechterhalten. Dies gelte jedoch nicht bezüglich der Besprechungsgebühr. Ihr Prozessbevollmächtigter habe Ende 1997/ Anfang 1998 diverse Telefonate mit verschiedenen Stellen der Beklagten geführt, um Lösungsmöglichkeiten einzelner Fälle abzuklären. Vorliegend habe er am 11.12.1997 ein Telefongespräch mit Frau H. vom Landesarbeitsamt Hessen geführt.
Über dieses Gespräch legte die Klägerin einen Aktenvermerk vor. Danach beinhaltete das Gespräch vom 11.12.1997 allgemein die Praxis der Beklagten, die Zusicherung von Arbeitserlaubnissen für neue Werkverträge zu verneinen, wenn auch nur einige Positionen noch nicht vollständig plaziert seien.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet; die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001 ist unbegründet und daher abzuweisen.
Zutreffend ist das SG vom Vorliegen einer Arbeitgeberstreitigkeit im Sinne des § 116 Abs 2 BRAGO ausgegangen, was die Beklagte im Berufungsverfahren auch akzeptiert hat. Die dennoch aufrechterhaltene Bedeutung ist daher zurückzuweisen.
Im Hinblick auf den Änderungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2001, der gem §§ 153 Abs 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde und mit dem dem Begehren der Klägerin bis auf die Erledigungs-/Besprechungsgebühr entsprochen wurde - auch der der Kostenerstattung zugrunde liegende Gegenstandswert von 215.280,00 DM wurde von der Klägerin akzeptiert - war streitig nur noch, ob der Klägerin auch eine Erledigungs- und eine Besprechungsgebühr zustehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Gemäß § 63 Abs 1, 2 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Mit "Gebühren und Auslagen" ist der gesetzliche Vergütungsanspruch gemeint, der sich für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Vorverfahren nach § 118 BRAGO (Fassung vom 17.12.1990, gültig ab 01.04.1991) iVm § 119 BRAGO (Fassung vom 30.06.1965, gültig ab 01.10.1965) richtet.
Nach § 24 BRAGO (Fassung vom 20.08.1975, gültig ab 15.09.1975) erhält ein Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat.
Vorliegend hat sich das Widerspruchsverfahren durch den Abhilfebescheid der Beklagten vom 02.06.1998 zwar erledigt, hieran hat aber der Bevollmächtigte der Klägerin nicht im Sinne § 24 BRAGO mitgewirkt.
Das BSG hat bereits mit Beschluss vom 13.12.1994 -9 BVs 48/94- im Anschluss an BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 4 entschieden, dass nach § 116 Abs 3 Satz 2 iVm § 24 BRAGO von dem Bevollmächtigten ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt wird und dafür weder die Begründung der Klage oder des Rechtsmittels ausreicht noch die bloße Erledigungserklärung. Ein Bevollmächtigter ist nämlich gegenüber seinen Mandanten stets verpflichtet, das Vorverfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben (§ 43 Abs 1 Satz 1 BRAGO).
Auch Umfang, Schwierigkeit und Intensität der Tätigkeit eines Bevollmächtigten rechtfertigen in keinem Fall eine zusätzliche Erfolgsgebühr, auch nicht eine besonders sorgfältige und aufwendige Widerspruchsbegründung (BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95). Sein Mitwirken bei der Erledigung einer Rechtssache führt zur Erledigungsgebühr nur dann, wenn der Streit wegen der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zwar nicht in der Form, aber dem Inhalt nach vergleichsweise beigelegt wird (BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 7 = DBlR 4271 a, SGB X/§ 63; BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95). Vorliegend fehlt es am beiderseitigen Nachgeben als Grundvoraussetzung für die Annahme einer vergleichsweisen Regelung.
Eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bevollmächtigte an von einem Gericht oder einer Behörde angeordneten mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen fallbezogen nicht mitgewirkt hat. Einen relevanten Nachweis hierüber hat der Prozessbevollmächtigte nicht vorgelegt. Das Telefonat vom 11.12.1997 bezog sich laut Aktenvermerk allgemein auf das von der Beklagten in vergleichbaren Fällen praktizierte Verwaltungshandeln und kann nicht dem konkreten Fall zugeordnet werden. Im Übrigen lösen bloße mündliche oder fernmündliche Nachfragen die Besprechungsgebühr nicht aus (§ 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO).
Die Beklagte hat daher der Klägerin für das Vorverfahren weder die geltend gemachte Erledigungsgebühr noch die Besprechungsgebühr zu erstatten. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001 ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision gem § 160 Abs 2 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Spätestens mit der Entscheidung des BSG vom 09.08.1995 - 9 RVs 2/94 - im Anschluss an den Beschluss des BSG vom 13.12.1994 - 9 BVs 48/94 - ist die Rechtsfrage des Ansatzes einer Erledigungsgebühr höchstrichterlich geklärt (BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95 -).
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