Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 11/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat den Klägern die Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Beitragszuschuß für einen Zeitraum, während dessen die Kläger den letzten Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt hatten.
Die Kläger waren als Landwirt bzw dessen Ehegattin bei der Beklagten versichert (§ 1 Abs 2, Abs 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)) und erhielten Beitragszuschuß (§ 32 ALG). Ihre Pflicht zur zeitgerechten Vorlage des sich auf das jeweils zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheides (§ 32 Abs 4, Abs 3 Satz 4 Nr 1 ALG) hatten sie für den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 15. Juli 1996 erfüllt; ebenso fristgerecht hatten sie den Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 27. Mai 1997 der Beklagten am 9. Juni 1997 vorgelegt. Gleichfalls rechtzeitig erhielt die Beklagte von den Klägern die beiden unter dem 3. November 1997 ergangenen Änderungsbescheide: den zweiten Änderungsbescheid für 1994 und den (ersten) Änderungsbescheid für 1995. Dagegen legten die Kläger den ersten Änderungsbescheid für 1994 vom 12. November 1996 (nach der Feststellung des Sozialgerichts (SG)) am 26. Januar 1998 vor; dieser unterschied sich vom (ursprünglichen) Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 15. Juli 1996 lediglich insoweit, als hierdurch eine auszuzahlende Arbeitnehmer-Sparzulage iHv DM 16,- festgesetzt wurde; die festgesetzten Einkünfte der Kläger (aus Gewerbebetrieb/nichtselbständiger Arbeit/Kapitalvermögen/Vermietung und Verpachtung) blieben unverändert. Nach dem Vortrag der Kläger hatten sie deshalb zunächst von einer Vorlage jenes Bescheides an die Beklagte abgesehen.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 3. Februar 1998 und Widerspruchsbescheiden vom 24. März 1998 hob die Beklagte jeweils die Bewilligung des Beitragszuschusses für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Januar 1998 mit der Begründung auf, die Leistung ruhe wegen nicht fristgerechter Vorlage des Einkommensteuerbescheides; die für jenen Zeitraum geleisteten Zuschüsse (2 x DM 3.352,-) forderte sie zurück.
Die Klagen hatten Erfolg. Das SG Regensburg hat mit Urteil vom 11. Juni 1999 die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufgehoben: Ein Ruhen des Beitragszuschusses komme nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Einkommensteuerbescheides bewirkten, daß ein niedrigerer oder kein Beitragszuschuß mehr zustehe; dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Änderungen im Steuerbescheid vom 12. November 1996 keine Zuschußrelevanz gehabt hätten. Einem Ruhen für den Zeitraum ab Juli 1997 stehe überdies entgegen, daß insoweit bereits der zeitnähere Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 27. Mai 1997 rechtzeitig vorgelegen habe.
Hiergegen richtet sich die (Sprung-) Revision der Beklagten. Sie trägt vor, das Urteil des SG widerspreche Wortlaut und Zweckbestimmung der Ruhensvorschrift des § 32 Abs 4 ALG. Den aus dieser Regelung folgenden Härten habe der Gesetzgeber lediglich mit der Ausnahmebestimmung des § 107a ALG und damit nur für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 Rechnung getragen. Die Regelung sei auch insgesamt verfassungsmäßig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Regensburg vom 11. Juli 1999 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen im übrigen vor, der fragliche erste Änderungsbescheid zum Einkommensteuerbescheid 1994 stelle rechtstechnisch überhaupt keinen zweiten Einkommensteuerbescheid für 1994 dar; er befasse sich nicht mit der Einkommensteuer, sondern lediglich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Computerausstattung bayerischer Finanzämter erlaube diesen nicht, insoweit einen eigenen Bescheid zu formulieren und auszudrucken.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten erweist sich auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (1) als unbegründet. Wie das SG zutreffend erkannt hat, scheitert das mit den angefochtenen Bescheiden festgestellte Ruhen des Beitragszuschusses für über die Hälfte des streitigen Zeitraums von Januar 1997 bis einschließlich Januar 1998, nämlich für die Zeit ab Juli 1997 - und die insoweit geltend gemachte Rückzahlungsforderung - daran, daß die Kläger für diesen Zeitraum der Beklagten bereits den zeitnäheren Einkommensteuerbescheid für 1995 vorgelegt hatten (2); für den verbleibenden Zeitraum von Januar bis Juni 1997 sind hingegen die angefochtenen Bescheide (nur) deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat, ob die den Klägern gezahlten - und ihnen nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zustehenden - Beitragszuschüsse in vollem Umfang oder nur teilweise ruhen und zurückzufordern sind (3).
(1)
Der Senat geht hierbei von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):
Das mit dem ALG eingeführte Verfahren zur Berechnung des Beitragszuschusses (neue Anrechnungsmethode) stellt maßgeblich auf jene Einkünfte ab, die sich aus dem letzten (dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden) Einkommensteuerbescheid ergeben (wenn für eines der letzten vier Kalenderjahre eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt ist): § 32 Abs 3 Satz 4 Nr 1 ALG. Damit ist die Alterskasse darauf angewiesen, jeweils die neuesten Einkommensteuerbescheide zu erhalten. Deshalb regelt § 32 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 ALG, daß ihr der Einkommensteuerbescheid spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen ist (also bei Ausfertigung im November - wie hier - spätestens bis Ende Januar). Geschieht dies, so werden die sich hieraus ergebenden Änderungen vom ersten des auf die Vorlage des Bescheides folgenden Kalendermonats an berücksichtigt (§ 32 Abs 4 Satz 2 ALG; also bei Ausfertigung im November und rechtzeitiger Vorlage, je nach Vorlagemonat, ab 1. Dezember, 1. Januar oder 1. Februar).
Wird der Einkommensteuerbescheid erst verspätet vorgelegt, so ergeben sich hieraus unterschiedliche Konsequenzen, je nachdem, ob sich nach den Feststellungen im Steuerbescheid ein niedrigerer (a) oder ein gleich hoher oder höherer (b) Beitragszuschuß errechnet als bisher gezahlt.
(a) Soweit sich die Festsetzungen in dem neuen, der Alterskasse verspätet vorgelegten Einkommensteuerbescheid negativ auf den Beitragszuschuß auswirken - also zu einem niedrigeren oder gar keinem Anspruch führen -, erfolgt ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides (vgl § 107a Satz 2 ALG, also bei Ausfertigung im November - wie hier - ab 1. Februar) eine Neufeststellung, und der Landwirt hat die entsprechende Überzahlung in jedem Fall zu erstatten. Dies folgt - auch ohne die Ruhensvorschrift des § 32 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG - aus der Regelung des § 32 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 iVm § 34 Abs 4 ALG; nach der letztgenannten Vorschrift ist bei einer Änderung der für den Beitragszuschuß maßgebenden Verhältnisse die bisherige Bewilligung vom Zeitpunkt der Änderung an aufzuheben. Da diese Sonderregelung zu § 48 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) rückwirkende Neufeststellungen zu Lasten des Betroffenen erlaubt, ohne Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (hierzu Senatsurteil vom 8. Oktober 1998, SozR 3-5868 § 32 Nr 2 S 14), kann der Betroffene jedenfalls keinen Vorteil daraus ziehen, daß der Alterskasse ein neuer, maßgeblicher Einkommensteuerbescheid erst verspätet bekannt wird. Der überzahlte Beitragszuschuß ist zurückzuzahlen (§ 50 Abs 1 SGB X).
(b) Soweit nicht bereits nach den Grundsätzen zu (a) der gesamte Beitragszuschuß zurückzuzahlen ist, greift die Ruhensvorschrift des § 32 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG ein: Hiernach ruht - wird der Einkommensteuerbescheid nicht rechtzeitig vorgelegt - der Beitragszuschuß vom Beginn des Monats, in dem der Bescheid (gemeint: noch) fristgemäß hätte vorgelegt werden können (hier also ab 1. Januar) bis zum Ablauf des Monats der tatsächlichen Vorlage (bei Vorlage im Januar des Folgejahres also bis zum 31. Januar). Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks). Die Leistungsbewilligung ist insoweit aufzuheben. Dies geschieht naturgemäß stets rückwirkend, da der Alterskasse die Existenz eines neuen Einkommensteuerbescheides nicht bereits mit seinem Erlaß bekannt wird. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit (wegen des nachträglich festgestellten Ruhens) ist auch hier ohne weitere Voraussetzungen und ohne Rücksicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz möglich (§ 34 Abs 4 ALG); ein für den Ruhenszeitraum gezahlter Beitragszuschuß ist dann zurückzuzahlen (§ 50 Abs 1 SGB X).
Der Ruhensvorschrift des § 32 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG kommt damit ein reiner Sanktionscharakter zu. Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).
(2)
Auf dieser Grundlage kommt von vornherein weder ein Ruhen noch eine Neufeststellung des Beitragszuschusses (mit Rückzahlungspflicht) für den Zeitraum ab Juli 1997 in Betracht, ab dem nach § 32 Abs 4 Satz 2 ALG die im Einkommensteuerbescheid für 1995 festgesetzten Einkünfte der Berechnung des Beitragszuschusses zugrunde zu legen waren.
Ab dem Zeitpunkt, in dem der Berechnung des Beitragszuschusses ein Einkommensteuerbescheid für ein zeitnäheres Veranlagungsjahr zugrunde zu legen ist, verlieren Steuerbescheide für weiter zurückliegende Veranlagungsjahre jegliche Bedeutung für die weitere Zuschußgewährung. Dies folgt aus der Regelung des § 32 Abs 3 Satz 4 Nr 1 ALG; hiernach sind maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach § 32 Abs 3 Satz 3 Nr 1 - und damit auch für das Jahreseinkommen des § 32 Abs 3 Satz 1 und das jährliche Einkommen des § 32 Abs 2 ALG - die Einkünfte, die sich aus dem Einkommensteuerbescheid mit dem zeitnächsten Veranlagungsjahr ergeben (sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist). Änderungen des Einkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides folgenden Kalendermonats berücksichtigt (§ 32 Abs 4 Satz 2 ALG).
Dies bedeutet aber nichts anderes, als daß ab der Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für ein zeitnäheres Veranlagungsjahr (hier: des Einkommensteuerbescheides für 1995 vom 27. Mai 1997, vorgelegt am 9. Juni 1997) sämtliche Einkommensteuerbescheide für die Vorjahre (seien sie vorläufig oder endgültig, Erst- oder Änderungs-Bescheide) jegliche Relevanz im Verfahren über den Beitragszuschuß für spätere Zeiträume (hier: ab Juli 1997) verlieren. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn bei Erlaß des Einkommensteuerbescheides zB für 1995 noch die erstmalige Festsetzung der Einkommensteuer für 1994 aussteht. Dann ist ein hierüber später noch ergehender Bescheid - gleichgültig, welche Einkünfte auch immer er auswiese - für den Beitragszuschuß vor vornherein unbeachtlich; bei einer solchen - zugegebenermaßen außergewöhnlichen - Fallkonstellation entsteht hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 1994 nach § 34 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 ALG von vornherein keine Vorlagepflicht. Ganz entsprechend können aber auch nach Halbsatz 2 aaO für Zeiträume nach Vorlage eines zeitnäheren Einkommensteuerbescheides aus der verspäteten Vorlage eines früheren Steuerbescheides keine nachteiligen Folgerungen mehr gezogen werden.
Diese Auffassung hält den vorgetragenen Gegenargumenten stand. Insoweit geht die Beklagte davon aus, der Wortlaut des § 32 Abs 4 Satz 1 ALG lasse keine entsprechende Differenzierung zu; wäre er im vom Senat vertretenen Sinne auszulegen, hätte der zweite Halbsatz jener Vorschrift nach ihrer Ansicht wie folgt formuliert sein müssen: " ...; nach Ablauf dieser Frist ruht die Leistung von Beginn des Monats, in dem der Bescheid fristgemäß hätte vorgelegt werden können, bis zum Ablauf des Monats in dem dieser oder der mittlerweile nach Abs 3 Satz 4 Nr 1 maßgebende Bescheid vorgelegt wird."
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, daß mit dem in § 32 Abs 4 Satz 1 ALG - sowohl im ersten als auch im zweiten Halbsatz genannten - "Einkommensteuerbescheid" nicht zwingend jeder Bescheid, unabhängig vom maßgeblichen Veranlagungsjahr, gemeint ist. Vielmehr liegt durchaus nahe, daß sich der hier verwandte Begriff "Einkommensteuerbescheid" auch ohne nähere Erläuterung auf den Einkommensteuerbescheid iS des § 32 Abs 3 Satz 4 Nr 1 ALG bezieht, also den "sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehende(n) Einkommensteuerbescheid"; dies ist auch der einzige Einkommensteuerbescheid, der in der Vorschrift des § 32 ALG vor ihrem Abs 4 Satz 1 ALG überhaupt erwähnt wird.
Ebensowenig bedeutet ein Vorgehen nach der Auslegung des Senats, daß - wie die Beklagte meint - die Alterskasse nicht sicher sein könne, ob ihr der jeweils zeitnächste Einkommensteuerbescheid vorliege und ob in einem weiteren Bescheid nicht evtl abweichende Einkommensdaten enthalten seien. Es mag zwar zutreffen, daß sämtliche Einkommensteuerbescheide bekannt sein müssen, um über das Ruhen und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen entscheiden zu können. Es ist jedoch auch Aufgabe der Alterskasse, den Gründen für ungewöhnlich erscheinende Abfolgen ihr eingereichter Einkommensteuerbescheide (auf den Einkommensteuerbescheid 1993 folgt zB der Einkommensteuerbescheid 1995) nachzugehen - wie sie es auch im vorliegenden Fall getan hat, als ihr der zweite Änderungsbescheid für 1994 vorlag, obwohl der erste Änderungsbescheid 1994 bei ihr noch nicht eingegangen war. Eine Ruhenssanktion auch bei solchen Einkommensteuerbescheiden, die schon nach dem Veranlagungsjahr nicht mehr für die Berechnung des Beitragszuschusses einschlägig sein können, würde das Übermaßverbot (vgl das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 2 und 3, S 10 ff des Umdrucks) verletzen.
(3)
Hinsichtlich des hiernach noch offenen Zeitraums vom Januar 1997 bis Juni 1997 sind die angefochtenen Bescheide (nur) deshalb aufzuheben, weil eine Ermessensentscheidung der Beklagten darüber fehlt, ob der Beitragszuschuß zum Teil oder in vollem Umfang ruht. Eine Neufeststellung wegen Überzahlung (s oben unter 1a) kommt von vornherein nicht in Betracht, da dem zu spät eingereichten Änderungsbescheid keine Beitragszuschußrelevanz zukam.
Entgegen der Rechtsmeinung des SG entfiel das Ruhen gemäß § 34 Abs 4 Satz 1, Halbs 2 ALG jedoch nicht etwa deshalb von vornherein, weil der hier maßgebliche erste Änderungsbescheid zum Einkommensteuerbescheid 1994 im Ergebnis auf die Berechnung des Beitragszuschusses keinen Einfluß hatte. Denn die Vorlagepflicht des § 32 Abs 4 Satz 1 Halbs 1 ALG erstreckt sich jedenfalls auf alle - als solche bezeichneten - Einkommensteuerbescheide, die sich auf die zeitnächste Veranlagung beziehen: hier also bis zum 9. Juni 1997 (dem Tag der Einreichung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 27. Mai 1997 bei der Beklagten) die Veranlagung für das Jahr 1994. Kommt es nicht nur auf den Veranlagungszeitraum an, sondern ist der Inhalt des Steuerbescheides im einzelnen relevant, kann es - anders als unter (2) erörtert - nicht der eigenen Prüfung des versicherten Landwirts überlassen bleiben, ob sich geänderte Festsetzungen eines Änderungsbescheides auf den Zuschuß auswirken oder nicht. Dies obliegt vielmehr der Beurteilung der Alterskasse.
Den Klägern ist schließlich auch ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten - als Voraussetzung für das Ruhen nach § 34 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG (siehe hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, zu II 1 der Gründe) - vorzuwerfen. Wie vom SG festgestellt, waren die Kläger zuletzt mit den Beitragszuschußbescheiden vom 3. September 1996 auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Durch Fettdruck hervorgehoben heißt es dort wörtlich, die Kläger seien "verpflichtet, jeden neuen Einkommensteuerbescheid (unabhängig davon, ob es sich zB um einen vorläufigen oder geänderten Bescheid handelt) innerhalb von 2 Kalendermonaten nach der Ausfertigung" (Klammerzusatz im Original) der Beklagten vorzulegen; ebenso wird auf die Folgen der Verletzung dieser Frist hingewiesen. Die Kläger können sich insoweit auch nicht mit dem Vortrag entlasten, sie seien davon ausgegangen, der erste Änderungsbescheid für 1994 vom 12. November 1996 habe keine Zuschußrelevanz. Soweit - wie oben dargelegt - eine Vorlagepflicht besteht und die Versicherten hiervon wissen mußten, haben ihre eigene Überlegungen zur Erheblichkeit der Bescheide keinen Einfluß auf das zum Ruhen führende Verschulden. Daß für "überholte" Einkommensteuerbescheide keine Vorlagepflicht besteht (siehe oben unter (2)), ändert hieran ebensowenig etwas wie der Umstand, daß der fragliche Bescheid in der Tat die Höhe des Anspruchs der Kläger auf Beitragszuschuß nicht beeinflußt hat.
Die angefochtenen Bescheide leiden jedoch insoweit an einem Rechtsfehler, als die Beklagte das ihr nach der Rechtsprechung des Senats obliegende Ermessen über den Umfang des Ruhens - und der daraus folgenden Rückforderung - (zu Einzelheiten siehe das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4) nicht ausgeübt hat. Hier kann die Berücksichtigung des Umstandes durchaus sachgerecht sein, daß der verspätet vorgelegte Änderungsbescheid an der Festsetzung der Einkünfte festgehalten und damit keinerlei Einfluß auf die Zuschußhöhe hatte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Beitragszuschuß für einen Zeitraum, während dessen die Kläger den letzten Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt hatten.
Die Kläger waren als Landwirt bzw dessen Ehegattin bei der Beklagten versichert (§ 1 Abs 2, Abs 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)) und erhielten Beitragszuschuß (§ 32 ALG). Ihre Pflicht zur zeitgerechten Vorlage des sich auf das jeweils zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheides (§ 32 Abs 4, Abs 3 Satz 4 Nr 1 ALG) hatten sie für den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 15. Juli 1996 erfüllt; ebenso fristgerecht hatten sie den Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 27. Mai 1997 der Beklagten am 9. Juni 1997 vorgelegt. Gleichfalls rechtzeitig erhielt die Beklagte von den Klägern die beiden unter dem 3. November 1997 ergangenen Änderungsbescheide: den zweiten Änderungsbescheid für 1994 und den (ersten) Änderungsbescheid für 1995. Dagegen legten die Kläger den ersten Änderungsbescheid für 1994 vom 12. November 1996 (nach der Feststellung des Sozialgerichts (SG)) am 26. Januar 1998 vor; dieser unterschied sich vom (ursprünglichen) Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 15. Juli 1996 lediglich insoweit, als hierdurch eine auszuzahlende Arbeitnehmer-Sparzulage iHv DM 16,- festgesetzt wurde; die festgesetzten Einkünfte der Kläger (aus Gewerbebetrieb/nichtselbständiger Arbeit/Kapitalvermögen/Vermietung und Verpachtung) blieben unverändert. Nach dem Vortrag der Kläger hatten sie deshalb zunächst von einer Vorlage jenes Bescheides an die Beklagte abgesehen.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 3. Februar 1998 und Widerspruchsbescheiden vom 24. März 1998 hob die Beklagte jeweils die Bewilligung des Beitragszuschusses für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Januar 1998 mit der Begründung auf, die Leistung ruhe wegen nicht fristgerechter Vorlage des Einkommensteuerbescheides; die für jenen Zeitraum geleisteten Zuschüsse (2 x DM 3.352,-) forderte sie zurück.
Die Klagen hatten Erfolg. Das SG Regensburg hat mit Urteil vom 11. Juni 1999 die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufgehoben: Ein Ruhen des Beitragszuschusses komme nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Einkommensteuerbescheides bewirkten, daß ein niedrigerer oder kein Beitragszuschuß mehr zustehe; dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Änderungen im Steuerbescheid vom 12. November 1996 keine Zuschußrelevanz gehabt hätten. Einem Ruhen für den Zeitraum ab Juli 1997 stehe überdies entgegen, daß insoweit bereits der zeitnähere Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 27. Mai 1997 rechtzeitig vorgelegen habe.
Hiergegen richtet sich die (Sprung-) Revision der Beklagten. Sie trägt vor, das Urteil des SG widerspreche Wortlaut und Zweckbestimmung der Ruhensvorschrift des § 32 Abs 4 ALG. Den aus dieser Regelung folgenden Härten habe der Gesetzgeber lediglich mit der Ausnahmebestimmung des § 107a ALG und damit nur für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 Rechnung getragen. Die Regelung sei auch insgesamt verfassungsmäßig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Regensburg vom 11. Juli 1999 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen im übrigen vor, der fragliche erste Änderungsbescheid zum Einkommensteuerbescheid 1994 stelle rechtstechnisch überhaupt keinen zweiten Einkommensteuerbescheid für 1994 dar; er befasse sich nicht mit der Einkommensteuer, sondern lediglich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Computerausstattung bayerischer Finanzämter erlaube diesen nicht, insoweit einen eigenen Bescheid zu formulieren und auszudrucken.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten erweist sich auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (1) als unbegründet. Wie das SG zutreffend erkannt hat, scheitert das mit den angefochtenen Bescheiden festgestellte Ruhen des Beitragszuschusses für über die Hälfte des streitigen Zeitraums von Januar 1997 bis einschließlich Januar 1998, nämlich für die Zeit ab Juli 1997 - und die insoweit geltend gemachte Rückzahlungsforderung - daran, daß die Kläger für diesen Zeitraum der Beklagten bereits den zeitnäheren Einkommensteuerbescheid für 1995 vorgelegt hatten (2); für den verbleibenden Zeitraum von Januar bis Juni 1997 sind hingegen die angefochtenen Bescheide (nur) deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat, ob die den Klägern gezahlten - und ihnen nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zustehenden - Beitragszuschüsse in vollem Umfang oder nur teilweise ruhen und zurückzufordern sind (3).
(1)
Der Senat geht hierbei von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):
Das mit dem ALG eingeführte Verfahren zur Berechnung des Beitragszuschusses (neue Anrechnungsmethode) stellt maßgeblich auf jene Einkünfte ab, die sich aus dem letzten (dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden) Einkommensteuerbescheid ergeben (wenn für eines der letzten vier Kalenderjahre eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt ist): § 32 Abs 3 Satz 4 Nr 1 ALG. Damit ist die Alterskasse darauf angewiesen, jeweils die neuesten Einkommensteuerbescheide zu erhalten. Deshalb regelt § 32 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 ALG, daß ihr der Einkommensteuerbescheid spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen ist (also bei Ausfertigung im November - wie hier - spätestens bis Ende Januar). Geschieht dies, so werden die sich hieraus ergebenden Änderungen vom ersten des auf die Vorlage des Bescheides folgenden Kalendermonats an berücksichtigt (§ 32 Abs 4 Satz 2 ALG; also bei Ausfertigung im November und rechtzeitiger Vorlage, je nach Vorlagemonat, ab 1. Dezember, 1. Januar oder 1. Februar).
Wird der Einkommensteuerbescheid erst verspätet vorgelegt, so ergeben sich hieraus unterschiedliche Konsequenzen, je nachdem, ob sich nach den Feststellungen im Steuerbescheid ein niedrigerer (a) oder ein gleich hoher oder höherer (b) Beitragszuschuß errechnet als bisher gezahlt.
(a) Soweit sich die Festsetzungen in dem neuen, der Alterskasse verspätet vorgelegten Einkommensteuerbescheid negativ auf den Beitragszuschuß auswirken - also zu einem niedrigeren oder gar keinem Anspruch führen -, erfolgt ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides (vgl § 107a Satz 2 ALG, also bei Ausfertigung im November - wie hier - ab 1. Februar) eine Neufeststellung, und der Landwirt hat die entsprechende Überzahlung in jedem Fall zu erstatten. Dies folgt - auch ohne die Ruhensvorschrift des § 32 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG - aus der Regelung des § 32 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 iVm § 34 Abs 4 ALG; nach der letztgenannten Vorschrift ist bei einer Änderung der für den Beitragszuschuß maßgebenden Verhältnisse die bisherige Bewilligung vom Zeitpunkt der Änderung an aufzuheben. Da diese Sonderregelung zu § 48 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) rückwirkende Neufeststellungen zu Lasten des Betroffenen erlaubt, ohne Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (hierzu Senatsurteil vom 8. Oktober 1998, SozR 3-5868 § 32 Nr 2 S 14), kann der Betroffene jedenfalls keinen Vorteil daraus ziehen, daß der Alterskasse ein neuer, maßgeblicher Einkommensteuerbescheid erst verspätet bekannt wird. Der überzahlte Beitragszuschuß ist zurückzuzahlen (§ 50 Abs 1 SGB X).
(b) Soweit nicht bereits nach den Grundsätzen zu (a) der gesamte Beitragszuschuß zurückzuzahlen ist, greift die Ruhensvorschrift des § 32 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG ein: Hiernach ruht - wird der Einkommensteuerbescheid nicht rechtzeitig vorgelegt - der Beitragszuschuß vom Beginn des Monats, in dem der Bescheid (gemeint: noch) fristgemäß hätte vorgelegt werden können (hier also ab 1. Januar) bis zum Ablauf des Monats der tatsächlichen Vorlage (bei Vorlage im Januar des Folgejahres also bis zum 31. Januar). Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks). Die Leistungsbewilligung ist insoweit aufzuheben. Dies geschieht naturgemäß stets rückwirkend, da der Alterskasse die Existenz eines neuen Einkommensteuerbescheides nicht bereits mit seinem Erlaß bekannt wird. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit (wegen des nachträglich festgestellten Ruhens) ist auch hier ohne weitere Voraussetzungen und ohne Rücksicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz möglich (§ 34 Abs 4 ALG); ein für den Ruhenszeitraum gezahlter Beitragszuschuß ist dann zurückzuzahlen (§ 50 Abs 1 SGB X).
Der Ruhensvorschrift des § 32 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG kommt damit ein reiner Sanktionscharakter zu. Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).
(2)
Auf dieser Grundlage kommt von vornherein weder ein Ruhen noch eine Neufeststellung des Beitragszuschusses (mit Rückzahlungspflicht) für den Zeitraum ab Juli 1997 in Betracht, ab dem nach § 32 Abs 4 Satz 2 ALG die im Einkommensteuerbescheid für 1995 festgesetzten Einkünfte der Berechnung des Beitragszuschusses zugrunde zu legen waren.
Ab dem Zeitpunkt, in dem der Berechnung des Beitragszuschusses ein Einkommensteuerbescheid für ein zeitnäheres Veranlagungsjahr zugrunde zu legen ist, verlieren Steuerbescheide für weiter zurückliegende Veranlagungsjahre jegliche Bedeutung für die weitere Zuschußgewährung. Dies folgt aus der Regelung des § 32 Abs 3 Satz 4 Nr 1 ALG; hiernach sind maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach § 32 Abs 3 Satz 3 Nr 1 - und damit auch für das Jahreseinkommen des § 32 Abs 3 Satz 1 und das jährliche Einkommen des § 32 Abs 2 ALG - die Einkünfte, die sich aus dem Einkommensteuerbescheid mit dem zeitnächsten Veranlagungsjahr ergeben (sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist). Änderungen des Einkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides folgenden Kalendermonats berücksichtigt (§ 32 Abs 4 Satz 2 ALG).
Dies bedeutet aber nichts anderes, als daß ab der Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für ein zeitnäheres Veranlagungsjahr (hier: des Einkommensteuerbescheides für 1995 vom 27. Mai 1997, vorgelegt am 9. Juni 1997) sämtliche Einkommensteuerbescheide für die Vorjahre (seien sie vorläufig oder endgültig, Erst- oder Änderungs-Bescheide) jegliche Relevanz im Verfahren über den Beitragszuschuß für spätere Zeiträume (hier: ab Juli 1997) verlieren. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn bei Erlaß des Einkommensteuerbescheides zB für 1995 noch die erstmalige Festsetzung der Einkommensteuer für 1994 aussteht. Dann ist ein hierüber später noch ergehender Bescheid - gleichgültig, welche Einkünfte auch immer er auswiese - für den Beitragszuschuß vor vornherein unbeachtlich; bei einer solchen - zugegebenermaßen außergewöhnlichen - Fallkonstellation entsteht hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 1994 nach § 34 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 ALG von vornherein keine Vorlagepflicht. Ganz entsprechend können aber auch nach Halbsatz 2 aaO für Zeiträume nach Vorlage eines zeitnäheren Einkommensteuerbescheides aus der verspäteten Vorlage eines früheren Steuerbescheides keine nachteiligen Folgerungen mehr gezogen werden.
Diese Auffassung hält den vorgetragenen Gegenargumenten stand. Insoweit geht die Beklagte davon aus, der Wortlaut des § 32 Abs 4 Satz 1 ALG lasse keine entsprechende Differenzierung zu; wäre er im vom Senat vertretenen Sinne auszulegen, hätte der zweite Halbsatz jener Vorschrift nach ihrer Ansicht wie folgt formuliert sein müssen: " ...; nach Ablauf dieser Frist ruht die Leistung von Beginn des Monats, in dem der Bescheid fristgemäß hätte vorgelegt werden können, bis zum Ablauf des Monats in dem dieser oder der mittlerweile nach Abs 3 Satz 4 Nr 1 maßgebende Bescheid vorgelegt wird."
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, daß mit dem in § 32 Abs 4 Satz 1 ALG - sowohl im ersten als auch im zweiten Halbsatz genannten - "Einkommensteuerbescheid" nicht zwingend jeder Bescheid, unabhängig vom maßgeblichen Veranlagungsjahr, gemeint ist. Vielmehr liegt durchaus nahe, daß sich der hier verwandte Begriff "Einkommensteuerbescheid" auch ohne nähere Erläuterung auf den Einkommensteuerbescheid iS des § 32 Abs 3 Satz 4 Nr 1 ALG bezieht, also den "sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehende(n) Einkommensteuerbescheid"; dies ist auch der einzige Einkommensteuerbescheid, der in der Vorschrift des § 32 ALG vor ihrem Abs 4 Satz 1 ALG überhaupt erwähnt wird.
Ebensowenig bedeutet ein Vorgehen nach der Auslegung des Senats, daß - wie die Beklagte meint - die Alterskasse nicht sicher sein könne, ob ihr der jeweils zeitnächste Einkommensteuerbescheid vorliege und ob in einem weiteren Bescheid nicht evtl abweichende Einkommensdaten enthalten seien. Es mag zwar zutreffen, daß sämtliche Einkommensteuerbescheide bekannt sein müssen, um über das Ruhen und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen entscheiden zu können. Es ist jedoch auch Aufgabe der Alterskasse, den Gründen für ungewöhnlich erscheinende Abfolgen ihr eingereichter Einkommensteuerbescheide (auf den Einkommensteuerbescheid 1993 folgt zB der Einkommensteuerbescheid 1995) nachzugehen - wie sie es auch im vorliegenden Fall getan hat, als ihr der zweite Änderungsbescheid für 1994 vorlag, obwohl der erste Änderungsbescheid 1994 bei ihr noch nicht eingegangen war. Eine Ruhenssanktion auch bei solchen Einkommensteuerbescheiden, die schon nach dem Veranlagungsjahr nicht mehr für die Berechnung des Beitragszuschusses einschlägig sein können, würde das Übermaßverbot (vgl das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 2 und 3, S 10 ff des Umdrucks) verletzen.
(3)
Hinsichtlich des hiernach noch offenen Zeitraums vom Januar 1997 bis Juni 1997 sind die angefochtenen Bescheide (nur) deshalb aufzuheben, weil eine Ermessensentscheidung der Beklagten darüber fehlt, ob der Beitragszuschuß zum Teil oder in vollem Umfang ruht. Eine Neufeststellung wegen Überzahlung (s oben unter 1a) kommt von vornherein nicht in Betracht, da dem zu spät eingereichten Änderungsbescheid keine Beitragszuschußrelevanz zukam.
Entgegen der Rechtsmeinung des SG entfiel das Ruhen gemäß § 34 Abs 4 Satz 1, Halbs 2 ALG jedoch nicht etwa deshalb von vornherein, weil der hier maßgebliche erste Änderungsbescheid zum Einkommensteuerbescheid 1994 im Ergebnis auf die Berechnung des Beitragszuschusses keinen Einfluß hatte. Denn die Vorlagepflicht des § 32 Abs 4 Satz 1 Halbs 1 ALG erstreckt sich jedenfalls auf alle - als solche bezeichneten - Einkommensteuerbescheide, die sich auf die zeitnächste Veranlagung beziehen: hier also bis zum 9. Juni 1997 (dem Tag der Einreichung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 27. Mai 1997 bei der Beklagten) die Veranlagung für das Jahr 1994. Kommt es nicht nur auf den Veranlagungszeitraum an, sondern ist der Inhalt des Steuerbescheides im einzelnen relevant, kann es - anders als unter (2) erörtert - nicht der eigenen Prüfung des versicherten Landwirts überlassen bleiben, ob sich geänderte Festsetzungen eines Änderungsbescheides auf den Zuschuß auswirken oder nicht. Dies obliegt vielmehr der Beurteilung der Alterskasse.
Den Klägern ist schließlich auch ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten - als Voraussetzung für das Ruhen nach § 34 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG (siehe hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, zu II 1 der Gründe) - vorzuwerfen. Wie vom SG festgestellt, waren die Kläger zuletzt mit den Beitragszuschußbescheiden vom 3. September 1996 auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Durch Fettdruck hervorgehoben heißt es dort wörtlich, die Kläger seien "verpflichtet, jeden neuen Einkommensteuerbescheid (unabhängig davon, ob es sich zB um einen vorläufigen oder geänderten Bescheid handelt) innerhalb von 2 Kalendermonaten nach der Ausfertigung" (Klammerzusatz im Original) der Beklagten vorzulegen; ebenso wird auf die Folgen der Verletzung dieser Frist hingewiesen. Die Kläger können sich insoweit auch nicht mit dem Vortrag entlasten, sie seien davon ausgegangen, der erste Änderungsbescheid für 1994 vom 12. November 1996 habe keine Zuschußrelevanz. Soweit - wie oben dargelegt - eine Vorlagepflicht besteht und die Versicherten hiervon wissen mußten, haben ihre eigene Überlegungen zur Erheblichkeit der Bescheide keinen Einfluß auf das zum Ruhen führende Verschulden. Daß für "überholte" Einkommensteuerbescheide keine Vorlagepflicht besteht (siehe oben unter (2)), ändert hieran ebensowenig etwas wie der Umstand, daß der fragliche Bescheid in der Tat die Höhe des Anspruchs der Kläger auf Beitragszuschuß nicht beeinflußt hat.
Die angefochtenen Bescheide leiden jedoch insoweit an einem Rechtsfehler, als die Beklagte das ihr nach der Rechtsprechung des Senats obliegende Ermessen über den Umfang des Ruhens - und der daraus folgenden Rückforderung - (zu Einzelheiten siehe das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4) nicht ausgeübt hat. Hier kann die Berücksichtigung des Umstandes durchaus sachgerecht sein, daß der verspätet vorgelegte Änderungsbescheid an der Festsetzung der Einkünfte festgehalten und damit keinerlei Einfluß auf die Zuschußhöhe hatte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
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