B 1 A 3/99 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 A 3/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. November 1998 wird zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Vertreterversammlung der Klägerin, einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, beschloß im November 1996, den Stellenplan für die Dienstordnungs-Angestellten zu verändern: Die Stelle des Geschäftsführers sollte von Besoldungsgruppe B 3 nach Besoldungsgruppe B 6 und die Stelle des stellvertretenden Geschäftsführers von Besoldungsgruppe B 2 nach Besoldungsgruppe B 4 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) angehoben werden. Die Beklagte lehnte mit Bescheid des Bundesversicherungsamts (BVA) vom 4. März 1997 die Genehmigung zu diesen Stellenplanänderungen ab, weil sie gegen Art VIII § 1 Abs 6 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl I 1173) verstießen. Danach gelte für den Dienstposten des Geschäftsführers der Klägerin ein Zuordnungsrahmen, der die Besoldungsgruppen A 16 bis B 3 der BBesO umfasse und der nicht überschritten werden dürfe.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 25. November 1998 abgewiesen und mit Beschluss vom 26. Mai 1999 die Revision zugelassen. Zur Begründung des Urteils hat es sich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid vor allem darauf gestützt, daß die Klägerin an den im 2. BesVNG vorgeschriebenen Zuordnungsrahmen gebunden und dieser nicht verfassungswidrig sei. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums seien nicht verletzt. Die amtsangemessene Alimentation knüpfe nicht am Umfang der Dienstaufgaben an, sondern am rechtlichen Status des innegehabten Amtes, der sich durch den unstreitigen Zuwachs an Aufgaben nicht verändert habe. Der Vergleich mit Vorständen gesetzlicher Krankenkassen gehe fehl, weil diese in der Regel nur auf Zeit eingestellt würden.

Mit der Sprungrevision macht die Klägerin Verletzungen von Art VIII § 1 Abs 6 2. BesVNG und Art 3 Grundgesetz (GG) geltend. Sie verweist insbesondere auf Stellungnahmen des BVA, das bereits im Jahre 1994 gegenüber dem zuständigen Ministerium wegen der entstandenen Diskrepanz zwischen Funktion und Bewertung die Einstufung des Geschäftsführers in die Besoldungsgruppe B 7 BBesO für geboten gehalten habe. Der erkennende Senat habe in zwei Urteilen vom 13. Juli 1999 (ua BSGE 84, 147 = SozR 3-2700 § 144 Nr 1) klargestellt, daß die höhere Einstufung auch ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers möglich sei. In diesem Zusammenhang vertritt die Klägerin die Auffassung, daß das neuere Gebot des § 144 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), für eine funktionsgerechte Stellenbewertung zu sorgen, in Übereinstimmung mit den im 2. BesVNG niedergelegten allgemeinen Grundsätzen dessen starren Zuordnungsrahmen verdrängt habe. Die durch das SGB VII geschaffene neue Gesetzeslage zwinge entgegen dem angefochtenen Urteil dazu, die Stellenbewertung bei der Klägerin an dem vom SG bestätigten Aufgabenzuwachs auszurichten. Dies gelte um so mehr, als die Regelungen des 2. BesVNG lückenhaft seien, weil die bei der Klägerin bestehende Haftpflichtversicherungsanstalt nicht berücksichtigt worden sei. Die beschlossene Anhebung verstoße nicht gegen die besoldungsrechtlichen Vorschriften, wenn diese entsprechend teleologisch ausgelegt und im Sinne der einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt würden. In der Praxis der Landesaufsichtsbehörden würden die inzwischen eingetretenen Verwerfungen in der Besoldungsstruktur dadurch berücksichtigt, daß Höherstufungen außerhalb des Zuordnungsrahmens wie bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für Rheinland-Pfalz, Hessen und das Rheinland oder besondere Zulagen wie bei der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) Darmstadt genehmigt bzw ausdrücklich nicht beanstandet worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, die beschlossene Stellenplanänderung zu genehmigen.

Die Beklage beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte hat die gemäß § 700 Abs 4 iVm Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw jetzt gemäß § 147 Abs 2 iVm Abs 4 SGB VII erforderliche Genehmigung der von der Vertreterversammlung als Teil der Dienstordnung beschlossenen Änderungen des Stellenplans zu Recht verweigert. Mit der Einstufung ihres Geschäftsführers in die Besoldungsgruppe B 6 sowie ihres stellvertretenden Geschäftsführers in die Besoldungsgruppe B 4 der BBesO hat die Klägerin die ihr gesetzlich gezogenen Grenzen überschritten.

Die Klägerin ist bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, die neben der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auch die Krankenversicherung (einschließlich der Pflegeversicherung) für landwirtschaftliche Unternehmer und die Altershilfe für Landwirte durchzuführen hat. Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung ihrer Dienstordnung und den dazugehörenden Stellenplan war bis Ende 1996 § 695 RVO, der nach § 978 RVO im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung entsprechend anzuwenden war. Seit 1. Januar 1997 ist durch § 114 Abs 1 Nr 2 SGB VII deutlich gemacht, daß alle Organisationsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich auch für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gelten. § 144 Satz 1 SGB VII verpflichtet alle Versicherungsträger, die keine Dienstherrenfähigkeit besitzen, die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln. Gegenüber dem früheren Rechtszustand bedeutet dies keine wesentliche Änderung, denn der Grundsatz der funktionsgerechten Stellenbewertung war unstreitig auch schon nach bisherigem Recht ein wesentliches Element der Entscheidung über den Stellenplan eines Sozialversicherungsträgers (stellvertretend: BSGE 63, 185, 192 = SozR 7223 Art 8 § 2 Nr 5 S 23). § 144 SGB VII ist auch insoweit die hier einschlägige gesetzliche Grundlage, als der Geschäftsführer der Klägerin nach § 32 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gleichzeitig für die jeweils bei der Klägerin errichtete landwirtschaftliche Alterskasse und landwirtschaftliche Krankenkasse - einschließlich der zugehörigen Pflegekasse - zuständig ist (vgl auch § 52 Abs 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte = ALG, § 26 Abs 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte = KVLG 1989, § 46 Abs 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch = SGB XI); das ist in § 58 KVLG, § 52 Abs 2 ALG ausdrücklich sowie sinngemäß in § 46 Abs 2 Satz 3 SGB XI klargestellt.

Weitere rechtliche Vorgaben für die Stellenbewertung bei der Klägerin sind in Art VIII § 1 Abs 1, Abs 2 und Abs 6 des 2. BesVNG enthalten. Danach ist der Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten. Mit dieser Maßgabe sind die Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der BBesO nach näherer Bestimmung des Absatzes 6 zugeordnet; dabei sind Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen, ferner die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und bundesgesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu beachten. Für den Dienstposten des Geschäftsführers der Klägerin ist ein Zuordnungsrahmen vorgesehen, der die Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3 BBesO umfaßt; sein Stellvertreter ist nach Art VIII § 1 Abs 2 Satz 3 2. BesVNG mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen.

Die genannten Vorschriften lassen die Genehmigung der von der Klägerin beschlossenen Besoldungsanhebungen nicht zu. Zur grundsätzlichen Überprüfbarkeit von aufsichtsbehördlichen Entscheidungen über Stellenplanänderungen und den dabei maßgeblichen Kriterien hat der Senat bereits in zwei Urteilen vom 13. Juli 1999 ausführlich Stellung genommen (B 1 A 2/97 R - BSG

SozR 3-2700 § 144 Nr 1;B 1 A 1/98 R; die gegen das zweite Urteil gerichteteVerfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 1. September 1999 - 1 BvR 178/00 - nicht zur Entscheidung angenommen)

. Der jetzige Fall wirft keine grundsätzlich anderen Rechtsfragen auf, so daß der Senat insoweit auf diese den Beteiligten bekannten Entscheidungen Bezug nimmt. Danach kommt eine Überschreitung des für die Klägerin gesetzlich festgelegten Zuordnungsrahmens unter keinen Umständen in Betracht. Insbesondere ist der von der Revision in den Vordergrund gerückte Grundsatz der funktionsgerechten Stellenbewertung (§ 144 Satz 1 SGB VII) nicht geeignet, die eindeutigen Vorgaben des 2. BesVNG in Frage zu stellen. Nach der Systematik des Besoldungsrechts in der Sozialversicherung spielen die allgemeinen Grundsätze der Stellenbewertung, zu denen auch die in Art VIII § 1 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 3 des 2. BesVNG genannten Kriterien gehören, ausschließlich für die Auswahl der einzelnen Besoldungsstufe innerhalb des Zuordnungsrahmens eine Rolle; der Zuordnungsrahmen selbst ist durch das Gesetz der Disposition sowohl des Sozialversicherungsträgers als auch der Aufsichtsbehörde entzogen. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung. Abgesehen davon, daß - wie der Senat in den zitierten Urteilen bereits ausgeführt hat - Wortlaut und Sinn des 2. BesVNG dem Rechtsanwender keinen Interpretationsspielraum lassen, könnten Einzelentscheidungen im Genehmigungs- oder im Gerichtsverfahren veränderte Verhältnisse immer nur dadurch berücksichtigen, daß der für den einzelnen Träger geltende Zuordnungsrahmen erhöht würde. Wenn tatsächliche Änderungen in diesem Sinne die frühere gesetzgeberische Entscheidung überhaupt in Frage stellen, dann handelt es sich jedoch regelmäßig um Änderungen, die das Besoldungsgefüge insgesamt berühren und den Zuordnungsrahmen für andere Träger, bei denen die Verhältnisse im wesentlichen gleich geblieben sind oder sich in anderer Richtung verändert haben, zu hoch erscheinen lassen. Da das Gesamtgefüge nur durch den Gesetzgeber den veränderten Gegebenheiten angepaßt werden kann, ist der Weg der verfassungskonformen "Auslegung" in derartigen Fällen schon aus grundsätzlichen Erwägungen versperrt. Sollte eine wesentliche Änderung zu einem verfassungswidrigen Zustand geführt haben, wäre ein verfassungsgemäßer Zustand nur dadurch zu erreichen, daß das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber eine umfassende Neuordnung auferlegt (stellvertretend: BVerfGE 92, 53, 74 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 22 f mwN).

Tatsächliche Überschreitungen des Besoldungsrahmens bei anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können unter diesen Umständen nur als rechtswidrig und für den Anspruch der Klägerin als unerheblich angesehen werden - unabhängig davon, auf welchen Erwägungen die gesetzwidrige Praxis beruht. Im übrigen hat sie bei weitem nicht das Ausmaß, das von der Revision behauptet wird. In bezug auf den Versicherungsträger in Rheinland-Pfalz hat sich das Land zu Recht an dem im 2. BesVNG für die ehemalige Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz vorgesehenen Rahmen orientiert (Erstes Landesgesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1999, GVBl 470, hier: § 8 Abs 2, Besoldungsgruppen A 16 bis B 3). In Sachsen ist entgegen Art VIII § 2 Abs 1 Nr 2 des 2. BesVNG kein Gesetz erlassen worden; das Gesetz vom 13. März 1992 (Sächsisches GVBl 1992, 68) betrifft nur die Errichtung, nicht das Besoldungsrecht. Anders als in Berlin ist dort auch von der aus dem Einigungsvertrag abgeleiteten Ermächtigung kein Gebrauch gemacht worden, den Zuordnungsrahmen zumindest vorübergehend durch ministerielle Anordnung festzusetzen (vgl § 10 Abs 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991; § 73 BBesG idF der Neubekanntmachung vom 6. Februar 1991; Einigungsvertrag Anlage I Kap VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c). In Hessen schließlich hat die tatsächlich vorgenommene Einstufung (B 4 mit Ausgleichszulage zu B 5) überhaupt keine Grundlage, denn weder ist ein entsprechendes Landesgesetz erlassen worden, als die frühere bundesunmittelbare Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Zuständigkeiten verlor (vgl Art 9 Abs 1 Satz 2 Agrarsozialreformgesetz vom 29. Juli 1995) und mit der Berufsgenossenschaft in Darmstadt zu einem einzigen landesunmittelbaren Träger zusammengelegt wurde (Rechtsverordnung vom 16. März 1995, GVBl 1995,148), noch ist der Einigungsvertrag einschlägig; für die Ausgleichszulage in Hessen liegen die in § 13 BBesG festgelegten Voraussetzungen ebensowenig vor wie für diejenige, die nach dem Vortrag der Revision in Braunschweig bezahlt wird. Die rechtswidrige Praxis in einzelnen Ländern kann die eindeutige gesetzliche Vorgabe eines festen Rahmens für die besoldungsrechtliche Einstufung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht obsolet machen. Ob sie ein rechtspolitisches Argument für Gesetzesänderungen abgeben kann, ist für die hier geforderte Entscheidung irrelevant.

Obwohl die Revision ihr Prozeßziel ausdrücklich nur mit Hilfe des einfachen Rechts erreichen möchte, hat der Senat auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu erwägen, denn dabei handelt es sich um keinen vom erhobenen Anspruch abgrenzbaren anderen Streitgegenstand. Die einschlägigen Verfassungsnormen sind Art 33 Abs 5 und Art 3 Abs 1 GG, wie in den bereits erwähnten Senatsurteilen näher ausgeführt wird (vgl BSG SozR 3-2700 § 144 Nr 1 S 5 f mwN). Ob daneben auf das rechtsstaatliche Willkürverbot aus Art 20 Abs 3 GG abzustellen ist, kann wegen der im Ergebnis gleichen Prüfungskriterien dahinstehen. Der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist ebenso wie in den früheren Urteilen derjenige der Revisionsentscheidung. Allerdings setzt die Verfügbarkeit der vollständigen Daten der Aktualität der Entscheidung gewisse Grenzen. Der Senat hält es für ausreichend, die bisherige Entwicklungstendenz an den für das Jahr 1998 erhobenen Zahlen abzulesen, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß im Laufe des Revisionsverfahrens eine Entwicklung eingesetzt haben könnte, welche diesen Daten die Eignung als Entscheidungsgrundlage genommen hätte. Daraus ergibt sich auch in der Projektion auf den seitdem verstrichenen Zeitraum, daß die für die Dienstpostenbewertung maßgebenden Umstände sich seit den Festlegungen im 2. BesVNG von 1975 nicht so verändert haben, um die Gesamtregelung inzwischen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Der von der Klägerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Gesichtspunkt der zusätzlichen Verantwortung für die Haftpflichtversicherungsanstalt kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Unter diesem Aspekt ist schon deshalb keine wesentliche Änderung der Verhältnisse erkennbar, weil die Haftpflichtversicherung bereits bei Erlaß des 2. BesVNG zu den zusätzlichen Aufgaben der Klägerin gehört hat.

Im übrigen kann Verfassungswidrigkeit durch Veränderung der tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht schon dann angenommen werden, wenn ein Eingreifen des Gesetzgebers gerechtfertigt wäre, um das Besoldungsgefüge entsprechend der ursprünglichen Gewichtung der für die Bedeutung der Versicherungsträger im Verhältnis zueinander maßgeblichen Merkmale - etwa in Anlehnung an die Rechtsgedanken des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) oder des § 323 Zivilprozeßordnung (ZPO) - an die inzwischen geänderten Verhältnisse anzupassen (zur diesbezüglichen Beobachtungspflicht des Gesetzgebers vgl etwa BVerfGE 90, 226, 238 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 28 f). Vielmehr muß sich die Tatsachengrundlage so verschoben haben, daß sie das vorgeschriebene Besoldungsgefüge und eine weitere Untätigkeit des Gesetzgebers unter keinem Gesichtspunkt noch als vertretbar erscheinen läßt. Die Gründe für diese hohen Anforderungen hat der Senat in den Urteilen vom 13. Juli 1999 im einzelnen dargelegt (vgl BSG

SozR 3-2700 § 144 Nr 1 S 7 f)

. Dem Gesetzgeber ist bei der Ordnung des Besoldungsrechts im öffentlichen Dienst, der in diesem Zusammenhang die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger mit einschließt, schon grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die ein verfassungsrechtliches Gebot an die Anpassung der Besoldungsordnung an geänderte Verhältnisse nur ausnahmsweise rechtfertigt (zuletzt BVerfGE 93, 386, 397 mwN). Daneben muß die verfassungsrechtliche Bewertung die Besonderheiten der im 2. BesVNG getroffenen Regelungen mit einbeziehen. Das Gesetz schreibt dem einzelnen Versicherungsträger für die jeweiligen Spitzenpositionen nicht nur eine einzige Besoldungsstufe vor, sondern eröffnet einen Zuordnungsrahmen, der drei Besoldungsstufen umfaßt, so daß die Zuordnungsrahmen sich gegenseitig überlappen. Dieses besondere Element gibt den Versicherungsträgern die Möglichkeit, auf tatsächliche Verschiebungen zu reagieren, um allzu krasse Widersprüche zwischen der tatsächlichen Bedeutung einer Berufsgenossenschaft und der von ihr zu zahlenden Vergütung zu vermeiden. Eine rückläufige Entwicklung von Verwaltungsaufgaben kann nach dem 2. BesVNG demzufolge auch Herabstufungen der einer Stelle zugeordneten Besoldungsstufe gebieten.

Mit Rücksicht auf die dargestellte Gesamtregelung ist die Untätigkeit des Gesetzgebers nur dann als verfassungswidrig zu bewerten und ein Anlaß zum gesetzgeberischen Eingriff gegeben, wenn es auch bei Anwendung des vom Gesetz zur Verfügung gestellten Instrumentariums in weiten Bereichen nicht mehr möglich ist, eine funktionsgerechte Stellenbewertung vorzunehmen. Nicht jede Verschiebung der tatsächlichen Umstände ist nach ihrem Ausmaß und nach der Zahl der betroffenen Versicherungsträger geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu begründen. Dieser Gesichtspunkt hat vor allem Bedeutung, soweit die durch das 2. BesVNG den betroffenen Versicherungsträgern eröffneten Möglichkeiten, ihre jeweilige Besoldungsordnung den geänderten Verhältnissen anzupassen, tatsächlich nicht realisiert werden. Die darauf beruhenden Diskrepanzen zwischen Einstufung und tatsächlicher Bedeutung sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Außerdem müssen außergewöhnliche Entwicklungen bei einzelnen Berufsgenossenschaften nicht sogleich die Pflicht des Gesetzgebers auslösen, das Einstufungssystem auf eine neue Grundlage zu stellen.

Der Vergleich der bei den verschiedenen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im Jahre 1998 erhobenen Daten untereinander und mit den bei Erlaß des 2. BesVNG verfügbaren Erhebungen aus dem Jahre 1974 läßt auf einen erheblichen Bedeutungszuwachs bei der Klägerin schließen. Eine Situation, die den Gesetzgeber zum sofortigen Eingriff zwingen würde und die seine weitere Untätigkeit als Verfassungsverstoß charakterisieren würde, liegt nach der Überzeugung des Senats dennoch nicht vor. Laut der bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung ist für die besoldungsrechtliche Bewertung der Spitzenpositionen bei einem Sozialversicherungsträger der Aufwand maßgeblich, der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben betrieben werden muß. Dieser schlägt sich bei den landwirtschaftlichen ähnlich wie bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften in den Zahlen über die gemeldeten Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, den Rentenzugang, den Rentenbestand, die Kosten für die Unfallverhütung und die Ausgaben für Entschädigungsleistungen nieder. Weitere Indizien sind bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften die Zahlen der in der Unfallversicherung betreuten Unternehmen und der in der Krankenversicherung versicherten Mitglieder. Die Festsetzung der Beitragshöhe erfolgt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stärker nach betriebsbezogenen Merkmalen als bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften (vgl §§ 182, 183 SGB VII, mit denen die früheren Regelungen der RVO im wesentlichen übernommen wurden), so daß der durch die gesetzlichen Aufgaben verursachte Aufwand durch eine große Zahl von zu veranlagenden Unternehmen erhöht wird. Für die Krankenversicherung, die von den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern für die landwirtschaftlichen Unternehmer und ihre mithelfenden Familienangehörigen (vgl § 2 Abs 1 KVLG 1989) neben der Unfallversicherung durchgeführt werden muß, hat bereits der Gesetzgeber des 2. BesVNG die Zahl der betreuten Versicherten zum wichtigsten Merkmal erklärt (BT-Drucks 7/1906, S 131). Von der zusätzlichen Berücksichtigung der Mitgliederzahlen bei den landwirtschaftlichen Alterskassen sind keine wesentlich anderen Erkenntnisse zu erwarten, weil dieser Personenkreis mit dem in der landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherten jedenfalls in der Struktur übereinstimmt (vgl § 2 KVLG 1989 und § 1 ALG).

Der Revision ist zuzugeben, daß der Vergleich nach den aufgezeigten Kriterien in ihrer Kombination für die Klägerin einen Bedeutungszuwachs ergibt, der sich bei keiner anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zeigt. Von den 1974 bereits vorhandenen Trägern hat nur die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern einen geringfügigen Zuwachs verzeichnet; alle anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben in der Gesamtbewertung an Bedeutung verloren. Während die Klägerin 1974 noch auf Rang 10 plaziert war und der deutliche Abstand zu Rang 9 (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern) den niedrigeren Zuordnungsrahmen (A 16 bis B 3 statt B 2 bis B 4) ohne weiteres rechtfertigte, nimmt sie im Gesamtbild des Jahres 1998 noch vor der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft den ersten Rang ein.

Die nähere Analyse zeigt jedoch, daß die Entwicklung bei der Klägerin das Besoldungsgefüge im Binnenbereich der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht in einem Maße verzerrt, das die Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Zustandes begründen könnte. Die Klägerin hat die anderen Träger nicht zuletzt deswegen so weit hinter sich gelassen, weil sich die Grunddaten gegenläufig entwickelt haben: Gemessen an der Anzahl der Mitgliedsunternehmen, der Krankenkassenmitglieder, der neu bewilligten und der bereits laufenden Renten war die Entwicklung bei den höher eingestuften Berufsgenossenschaften stark rückläufig; für die angezeigten Versicherungsfälle gilt - wenn auch weniger ausgeprägt - dieselbe Tendenz. Demgegenüber hat die Klägerin (außer beim Rentenzugang) einen Zuwachs zu verzeichnen, der bei den Anzeigen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ganz extreme Werte erreicht und in den Sparten Rentenbestand, Unternehmenszahl und Krankenkassenmitglieder in dieser Reihenfolge immer schwächer wird. Bei den Ausgaben für Unfallverhütung und Entschädigungsleistungen ist bei den meisten Trägern ein leichter Anstieg zu beobachten, auch wenn die seit 1974 eingetretene Preissteigerung berücksichtigt wird. Vor allem bei der Unfallverhütung hat die Klägerin einen Zuwachs, der mit den gestiegenen Unfallanzeigen korrespondiert. Läßt man bei der Gesamtbetrachtung die rückläufige Entwicklung bei den anderen Trägern außer Betracht und stützt sie nur auf den Zuwachs bei der Klägerin, ist die eingetretene Verzerrung deutlich geringer: Die Klägerin wäre auf Rang 4 knapp nach der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit dem Zuordnungsrahmen B 3 bis B 5 einzuordnen (für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin können Zahlen aus dem Jahr 1974 nicht berücksichtigt werden). Somit könnten die entstandenen Verschiebungen zumindest zum Teil dadurch ausgeglichen werden, daß die Berufsgenossenschaften mit höherem Zuordnungsrahmen, bei denen die Bewertungsmerkmale rückläufig waren, für ihre Geschäftsführer eine niedrigere Besoldungsstufe vorsehen. Da das Gesetz durch die Eröffnung eines Besoldungsrahmens die Berufsgenossenschaften hierzu ausdrücklich ermächtigt, wird der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit durch die aufgezeigten Zusammenhänge deutlich relativiert.

Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, daß die erhobenen Daten - und zwar insbesondere der Anstieg der gemeldeten Versicherungsfälle und der Ausgaben für die Unfallverhütung - auf grundlegende Veränderungen in der Struktur der von der Klägerin betreuten Gartenbaubetriebe schließen lassen, die mit dem vom 2. BesVNG zur Verfügung gestellten Instrumentarium nicht ohne weiteres aufzufangen sind. Von der Verfassungswidrigkeit ist der Senat dennoch nicht überzeugt, weil die eingetretene Verzerrung nicht das Besoldungsgefüge insgesamt, sondern nur einzelne Berufsgenossenschaften betrifft. Außer bei der Klägerin läßt sich eine krasse Abweichung der tatsächlichen Umstände von der besoldungsrechtlichen Einstufung nur bei der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft feststellen; im übrigen liegen die gebotenen Anpassungen - es handelt sich ausnahmslos um Herabstufungen - innerhalb des jeweiligen Zuordnungsrahmens. Dabei kann die Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft allerdings nicht berücksichtigt werden, weil deren Stellenplan vom 2. BesVNG nicht gedeckt ist, so daß er auch für die Verfassungswidrigkeit keine Argumente liefern kann. Insoweit ist aber ergänzend auf die mehrfach zitierten Senatsurteile vom 13. Juli 1999 zu verweisen, in denen ausgeführt ist, daß eine Fehlbewertung um eine Besoldungsgruppe verfassungsrechtlich noch keine gesetzliche Neuregelung erzwingt.

Schließlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Besoldung der Geschäftsführer der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers in das Gesamtgefüge der Besoldung des öffentlichen Dienstes eingebettet bleibt. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die unveränderte Anwendung der insoweit geltenden Maßstäbe auf die Einstufung des Geschäftsführers der Klägerin trotz der bei ihr eingetretenen Entwicklung als willkürlich anzusehen wäre. Eine verfassungswidrige Fehlbewertung kann infolgedessen weder im Binnenbereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung noch erst recht im Verhältnis zur Besoldungsstruktur im öffentlichen Dienst insgesamt festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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