L 20 RJ 352/01 Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 352/01 Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Stundensatz für Gebärdensprach-Gerichts-Dolmetscher: 25,- EUR - Höhere Stundensätze von anderen Stellen (hier AMS) nicht verbindlich - Entschädigungsanspruch trotz irrtümlicher Heranziehung durch Gericht -
Die Entschädigung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Dolmetscher vom 29.01.2002 wird auf 110,10 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (As.), der unter anderem als Gebärdensprach-Gerichts-Dolmetscher der Katholischen Gehörlosenseelsorge tätig ist, war anlässlich der mit Beweisanordnung vom 09.01.2002 angeordneten internistischen Untersuchung und Begutachtung der damaligen Klägerin M. P. (Az.: L 20 RJ 352/01) vom Sachverständigen Dr.V. auf Bitten des Gerichtes am 29.01.2002 zugezogen worden. Nachdem sich herausstellte, dass seine Beiziehung auf einem Irrtum des Gerichtes beruhte, wurde er nach ca. einer halbstündigen Wartezeit wieder entlassen. In seinem Entschädigungsantrag vom 29.01.2002 gab er an, am selben Tag um 12.45 von seiner Wohnung abgereist und dorthin gegen 15.45 zurückgekehrt zu sein; insgesamt sei er 130 km mit seinem Pkw gefahren. Für die halbstündige Wartezeit berechnete er 15,00 Euro und ansonsten für die 2&189; Stunden Fahrt 75,00 Euro (30,00 Euro pro Stunde); insoweit verwies er auf ein Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 13.12.2001, Az.: IV 1/5057/3/74/01 (AMS)

Mit Schreiben vom 06.02.2002 berechnete die Kostenbeamtin für drei Stunden (à 25,00 Euro) 75,00 Euro und für Fahrtkosten 35,10 Euro (130 km à 0,27 Euro), insgesamt 110,10 Euro. Mit Schreiben vom 07.02.2002 beantragte der As. die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung, da er mit dem gezahlten Stundensatz nicht einverstanden sei (35,00 DM pro Stunde statt 25,00 DM pro Stunde - sc. wohl Euro statt DM). Auf das obengenannte AMS des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nahm er erneut Bezug. In diesem AMS wurde die Vergütung von Gebärdensprachen-Dolmetschern mit Wirkung zum 01.01.2002 u.a. wie folgt neu geregelt:

"1.a. Dolmetschereinsatz für hauptberuflich tätige Dolmetscher im Sinne der Prüfungsordnung für Gehörlosendolmetscher bei Gericht und Behörden (GDPO) vom 24.10.1991: Vergütung mit 40,00 Euro je 60 Minuten ...

1.b. Dolmetschereinsatz für nebenberuflich tätige Dolmetscher, die nicht staatlich geprüft sind: Vergütung mit 35,00 Euro je 60 Minuten

2. Reise- und Wartezeit: Vergütung mit 15,00 Euro je 30 Minuten ..."

Mit Schreiben vom 18.02.2002 teilte der Kostenbeamte dem As. mit, seinem Antrag auf richterliche Festsetzung könne nicht abgeholfen werden, er werde dem Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 11.02.2003 wurde das Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen um eine kurze Stellungnahme gebeten, ob die in seinem Schreiben vom 13.12.2001 enthaltenen Sätze für Gebärdendolmetscher generell auch für die Bayer. Sozialgerichte gelten sollen; auf § 3 ZSEG wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 25.02.2003 teilte das Ministerium mit, die dort geregelten Stundensätze bezögen sich nur auf den Einsatz von Gebärdendolmetschern zur Arbeitsunterstützung im Rahmen der Berufsausübung; diese Sätze sollten daher nicht generell auch für die Bayer. Sozialgerichte gelten; der Hinweis in 1.a des AMS beziehe sich alleine auf die fachliche Qualifikation der Gebärdensprach-Dolmetscher, nicht jedoch auf das Einsatzgebiet.

Der Antragsgegner (Ag.) verwies in seinem Schreiben vom 21.03.2003 darauf, die Zuziehung des As. sei nach § 1 ZSEG erfolgt, sodass auch eventuell anderweitig bestehende Vorschriften ohne rechtlich bindenden Belang seien; im Übrigen verwies er auf die ständige Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts.

II.

Nach § 16 Abs.1 ZSEG wird die Entschädigung eines Sachverständigen bzw. Dolmetschers (§ 17 Abs.1, Abs.2 1. Halbsatz ZSEG in Verbindung mit §§ 3, 4, 8 bis 11, 13 ZSEG analog) auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt.

Nach § 3 Abs.2 und 3 ZSEG stehen dem As. für seine vom 29.01.2002 bei dem Sachverständigen Dr.V. angeordnete Anwesenheit und den dadurch eingetretenen Zeitverlust - zu einer Tätigkeit als Gebärdendolmetscher kam es nicht - von insgesamt drei Stunden (à 25,00 Euro) 75,00 Euro sowie unstreitige Fahrtkosten von 35,10 Euro (130 km a 0,27 Euro gemäß § 9 Abs.3 ZSEG) zu, so dass sich für ihn als nicht selbständigen Gebärdendolmetscher ein Gesamtbetrag von insgesamt 110,10 Euro errechnet. Der durch die Zuziehung des As. in einem Sozialgerichtsverfahren entstandene Entschädigungsanspruch wird durch das ZSEG abschließend nach Grund und Höhe geregelt (vgl. BGH in Rechtspfleger 79, 259; Meyer-Höfer-Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Rz.1, 2 zu § 1 mit weiteren Nachweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenates des Bayer. Landessozialgerichts (zuletzt Beschluss vom 18.02.2002, Az.: L 15 B 5/97 RJ. Ko - mit weiteren Nachweisen) ist hierbei grundsätzlich bei Dolmetschern von einem Stundensatz von 50,00 DM bzw. 25,00 Euro auszugehen. Eine Erhöhung dieses Grundbetrages um 50% kann der As. nicht geltend machen, weil er nicht vortrug, seine Berufseinkünfte zu mindestens 70% nur als gerichtlicher/außergerichtlicher Dolmetscher zu erzielen.

Zutreffend hat das Ministerium in seinem Schreiben vom 25.02.2003 klargestellt, dass die im AMS vom 13.12.2001 geregelten Stundensätze für Gebärdendolmetscher nur deren Einsatz zur Arbeitsunterstützung von Gehörlosen im Rahmen der Berufsausübung gelten.

Bei dieser Sach- und Rechtslage hat der Senat keinen Anlass, sich mit den im Vergleich zum ZSEG unterschiedlichen Vergütungssätzen des AMS vom 13.12.2001 auseinanderzusetzen.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist endgültig (§ 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG; § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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