Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 523/01.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Dolmetscher für Türkisch: 25,- EUR/Std - Zuschlag nach § 3 Abs 3 ZSEG
50 % bei erbrachtem entsprechenden Nachweis durch Steuerberater (jeweils
ständ. Rspr.)
50 % bei erbrachtem entsprechenden Nachweis durch Steuerberater (jeweils
ständ. Rspr.)
Die Entschädigung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Dolmetscher am 07.05.2002 wird auf 221,68 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war im Rechtsstreit L 16 RJ 523/01 am 07.05.2002 von 10.00 bis 15.00 Uhr im Zusammenhang mit einer Untersuchung der Klägerin durch den Nervenarzt Dr.K. und anschließend den Orthopäden Dr.Z. als Dolmetscher für die türkische Sprache eingesetzt worden. Sein Entschädigungsantrag, mit dem er aufgrund eines Stundensatzes von 50,00 Euro, zuzüglich 3,60 DM Fahrtkosten sowie 16 % Mehrwertsteuer eine Zahlung von 294,18 Euro geltend machte, wurde von der zuständigen Kostensachbearbeiterin mit Schreiben vom 22.05.2002 auf 221,68 Euro gekürzt, da für die Dolmetschertätigkeit ein Stundensatz von nur 37,50 Euro zugrunde zu legen sei.
Mit Schreiben vom 23.08.2002 hat der Antragsteller weiterhin einen Stundensatz von 50,00 Euro begehrt und dargelegt, er verfüge als Dolmetscher über eine qualifizierte Hochschulausbildung und sei in der Lage, auch unter schwierigen Umständen simultan zu übertragen, was auch in der Verhandlung/Untersuchung geschehen sei. "Dem Kläger" habe der Inhalt verschiedener Gutachten übersetzt und juristische Fachausdrücke erklärt werden müssen. Allein diese äußerst schwierige Dolmetschertätigkeit rechtfertige einen "Grundstundensatz" zwischen 40,90 bis 51,13 Euro. Nach § 3 Abs.3 b könne ein Zuschlag von 30 bis 50 % gewährt werden, wenn der Dolmetscher seine Berufseinkünfte im Wesentlichen als gerichtlicher oder außergerichtlicher Dolmetscher erziele. Daher sei im vorliegenden Fall ein Gesamtstundensatz von 50,00 Euro in jedem Fall vertretbar und berechtigt. Hilfsweise beantrage er richterliche Festsetzung.
Die Kostenbeamtin hat diesem Begehren nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag auf richterliche Festsetzung der dem Antragsteller für seine Dolmetschertätigkeit am 07.05.2002 zustehenden Entschädigung ist nach § 16 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig. Danach wird die Entschädigung auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt. Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut nur ein Zeuge oder Sachverständiger sowie der Vertreter der Staatskasse antragsberechtigt sind, gelten nach § 17 Abs.1 und 2 1.Halbsatz ZSEG die Vorschriften dieses Gesetzes für Dolmetscher sinngemäß.
Im Streit steht hier der nach § 3 Abs.2 und 3 ZSEG zu gewährende Stundensatz. Diese Vorschrift, zuletzt geändert am 22.02.2002, sieht für jede Stunde der erforderlichen Zeit, in der Leistungen erbracht wurden, einen Entschädigungsrahmen von 25,00 bis 52,00 Euro vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats beim Bayer. Landessozialgericht (z.B. Beschluss vom 10.04.2002 - L 15 B 122/97 RJ Ko) ist grundsätzlich für die Tätigkeit eines Dolmetschers ein Stundensatz von 25,00 Euro zugrunde zu legen. Dabei wird berücksichtigt, dass ärztliche, psychologische und technische Sachverständige stets ein Hochschulstudium abgeschlossen haben müssen und damit eine höhere Qualifikation besitzen als die, die mit der Ablegung einer Dolmetscherprüfung nachgewiesen wird. Diese Einschätzung ändert sich nicht dadurch, dass der Kläger vorträgt, selbst - auf anderem Gebiet - ein Hochschulstudium abgeschlossen zu haben. Auch sieht der Kostensenat keinen Grund für eine Erhöhung des Stundensatzes darin, dass die türkische Sprache schwerer zu erlernen oder in der Bundesrepublik weniger verbreitet ist, als etwa die englische oder französische Sprache.
Die Kostensachbearbeiterin hat zu Recht den oben genannten Grundbetrag von 25,00 Euro pro Stunde um 50 % nach § 3 Abs.3 Satz 1 Buchstabe b ZSEG erhöht, weil der Antragsteller nunmehr durch Bescheinigung seines Steuerberaters Schulze vom 20.08.2002 nachgewiesen hat, dass er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Dolmetscher erzielt.
Auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 23.12.2002 und die dort erwähnte Rechtsprechung ist daher die Entschädigung des Antragstellers wie folgt festzusetzen:
Entschädigung für Dolmetschertätigkeit 5 Stunden à 37,50 Euro 87,50 Euro Fahrtkosten mit MVV 3,50 Euro 91,10 Euro davon 16 % Mehrwertsteuer 30,58 Euro Gesamtentschädigung 221,68 Euro
Soweit der Antragsteller eine höhere Kostenerstattung begehrt, war der Antrag nicht begründet.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG, § 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); er ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller war im Rechtsstreit L 16 RJ 523/01 am 07.05.2002 von 10.00 bis 15.00 Uhr im Zusammenhang mit einer Untersuchung der Klägerin durch den Nervenarzt Dr.K. und anschließend den Orthopäden Dr.Z. als Dolmetscher für die türkische Sprache eingesetzt worden. Sein Entschädigungsantrag, mit dem er aufgrund eines Stundensatzes von 50,00 Euro, zuzüglich 3,60 DM Fahrtkosten sowie 16 % Mehrwertsteuer eine Zahlung von 294,18 Euro geltend machte, wurde von der zuständigen Kostensachbearbeiterin mit Schreiben vom 22.05.2002 auf 221,68 Euro gekürzt, da für die Dolmetschertätigkeit ein Stundensatz von nur 37,50 Euro zugrunde zu legen sei.
Mit Schreiben vom 23.08.2002 hat der Antragsteller weiterhin einen Stundensatz von 50,00 Euro begehrt und dargelegt, er verfüge als Dolmetscher über eine qualifizierte Hochschulausbildung und sei in der Lage, auch unter schwierigen Umständen simultan zu übertragen, was auch in der Verhandlung/Untersuchung geschehen sei. "Dem Kläger" habe der Inhalt verschiedener Gutachten übersetzt und juristische Fachausdrücke erklärt werden müssen. Allein diese äußerst schwierige Dolmetschertätigkeit rechtfertige einen "Grundstundensatz" zwischen 40,90 bis 51,13 Euro. Nach § 3 Abs.3 b könne ein Zuschlag von 30 bis 50 % gewährt werden, wenn der Dolmetscher seine Berufseinkünfte im Wesentlichen als gerichtlicher oder außergerichtlicher Dolmetscher erziele. Daher sei im vorliegenden Fall ein Gesamtstundensatz von 50,00 Euro in jedem Fall vertretbar und berechtigt. Hilfsweise beantrage er richterliche Festsetzung.
Die Kostenbeamtin hat diesem Begehren nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag auf richterliche Festsetzung der dem Antragsteller für seine Dolmetschertätigkeit am 07.05.2002 zustehenden Entschädigung ist nach § 16 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig. Danach wird die Entschädigung auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt. Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut nur ein Zeuge oder Sachverständiger sowie der Vertreter der Staatskasse antragsberechtigt sind, gelten nach § 17 Abs.1 und 2 1.Halbsatz ZSEG die Vorschriften dieses Gesetzes für Dolmetscher sinngemäß.
Im Streit steht hier der nach § 3 Abs.2 und 3 ZSEG zu gewährende Stundensatz. Diese Vorschrift, zuletzt geändert am 22.02.2002, sieht für jede Stunde der erforderlichen Zeit, in der Leistungen erbracht wurden, einen Entschädigungsrahmen von 25,00 bis 52,00 Euro vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats beim Bayer. Landessozialgericht (z.B. Beschluss vom 10.04.2002 - L 15 B 122/97 RJ Ko) ist grundsätzlich für die Tätigkeit eines Dolmetschers ein Stundensatz von 25,00 Euro zugrunde zu legen. Dabei wird berücksichtigt, dass ärztliche, psychologische und technische Sachverständige stets ein Hochschulstudium abgeschlossen haben müssen und damit eine höhere Qualifikation besitzen als die, die mit der Ablegung einer Dolmetscherprüfung nachgewiesen wird. Diese Einschätzung ändert sich nicht dadurch, dass der Kläger vorträgt, selbst - auf anderem Gebiet - ein Hochschulstudium abgeschlossen zu haben. Auch sieht der Kostensenat keinen Grund für eine Erhöhung des Stundensatzes darin, dass die türkische Sprache schwerer zu erlernen oder in der Bundesrepublik weniger verbreitet ist, als etwa die englische oder französische Sprache.
Die Kostensachbearbeiterin hat zu Recht den oben genannten Grundbetrag von 25,00 Euro pro Stunde um 50 % nach § 3 Abs.3 Satz 1 Buchstabe b ZSEG erhöht, weil der Antragsteller nunmehr durch Bescheinigung seines Steuerberaters Schulze vom 20.08.2002 nachgewiesen hat, dass er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Dolmetscher erzielt.
Auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 23.12.2002 und die dort erwähnte Rechtsprechung ist daher die Entschädigung des Antragstellers wie folgt festzusetzen:
Entschädigung für Dolmetschertätigkeit 5 Stunden à 37,50 Euro 87,50 Euro Fahrtkosten mit MVV 3,50 Euro 91,10 Euro davon 16 % Mehrwertsteuer 30,58 Euro Gesamtentschädigung 221,68 Euro
Soweit der Antragsteller eine höhere Kostenerstattung begehrt, war der Antrag nicht begründet.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG, § 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); er ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).
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