L 9 AL 143/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 1376/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 143/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 116/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.03.1999 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 16.11. mit 31.12.1996 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 759,00 wöchentlich unter Berücksichtigung eines Abzweigungsbetrages von DM 120,48 je Woche zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu einem Drittel zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist neben der Aufhebung der Arbeits- losengeld-(Alg)-Bewilligung ab 11.05.1996 wegen des Eintritts einer verlängerten Säumniszeit die Versagung der Lohnersatz- leistung ab 24.05.1996 streitig.

I.

Der am 1939 geborene verheiratete Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III sowie 3,5 Kinderfreibeträge eingetragen waren, meldete sich am 27.03.1995 mit Wirkung vom 31.03.1995 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Als maßgebliche Adresse gab er an: "S.straße, S. ". Vor seiner Inhaftierung (03.01.1994 mit 30.03.1995) war er als Niederlassungsleiter vom 26.08.1991 mit 15.01.1994 beitragspflichtig beschäftigt und erzielte im Bemessungszeitraum (01.07. mit 31.12.1993) monatlich je DM 9.582,00 brutto. Durch Bescheid vom 27.04.1995 gewährte die Beklagte daraufhin Alg ab 31.03.1995 auf die Dauer von 832 Tagen in Höhe von DM 742,80 wöchentlich (Bemessungsentgelt (BE) DM 1.820,00; Leistungssatz 67 v.H.; Leistungsgruppe C/1), ab 01.01.1996 unter Berücksichtigung eines Abzweigungsbetrages in Höhe von DM 133,38, ab 12.04.1996 unter Abzug eines solchen in Höhe von DM 120,48 (Bescheid vom 25.04.1996).

Durch einen Postrücklauf erhielt die Beklagte im August 1995 Kenntnis von der neuen Anschrift: "K.ring, c/o S. , R ... Diese gab der Kläger in der Folgezeit auch wiederholt selbst an. In einem Telefonat vom 27.12. 1995 teilte er gegenüber dem Arbeitsamt mit, in R. bestehe nur ein vorübergehender Aufenthalt, die neue Adresse sei bereits bekannt.

Aus einer über das Sozialreferat der Landeshauptstadt München zugeleiteten Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft P. wurde beim Arbeitsamt bekannt, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz nach wie vor in S. unterhalte, sämtliche Post sollte aber an die Anschrift c/o S. , K.ring, R. gesandt werden.

Angesichts mitgeteilter zahlreicher Reisen und auswärtiger Aufenthalte lud die Arbeitsvermittlung den Kläger mit Schreiben vom 08.05.1996 für den 10.05.1996 um 9.30 Uhr in das Arbeits- amt ein. Diese Meldeaufforderung wurde am 09.05.1996 gegen ca. 8.00 Uhr durch einen Boten in den Briefkasten im K.ring in R. eingelegt und enthielt die Rechtsfolgenbelehrung MK1 gemäß § 120 Abs.1 AFG. Der Kläger erschien zu dem Meldetermin nicht und gab auch keine Gründe an. Daraufhin wurde er mit Einladung vom 14.05.1996, welche die Rechtsfolgenbelehrung MK2, § 120 Abs.2 AFG, enthielt, zum 20.05.1996 erneut vorgeladen. Auch diesen Termin nahm der Kläger nicht wahr, Gründe wurden dafür zunächst nicht mitgeteilt. Erst am 24.05. 1996 sprach er vor und gab an, seine Vermieterin sei verreist gewesen, deswegen habe er die Post nicht erhalten.

Ausweislich des vorliegenden Beratungsvermerks vom 24.05.1996 wurde der Kläger vom Leiter der Dienststelle Landsberg/Lech auf die Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen (Ortsabwesenheit, Urlaub, Arbeitsaufnahme u.a.) hingewiesen. Gleichzeitig beantragte er bei dieser Vorsprache die Fortzahlung der Lohnersatzleistung. Im Antrag wurde die Wohnanschrift: "K. ring, R." angegeben. Mit Schreiben vom 28.06.1996 machte der Kläger geltend, seine in E. , Kreis F. , wohnhafte Mutter sei am 17. Mai 1996 verstorben, auch aus diesem Grunde habe er den Vorladungen nicht Folge leisten können. Nach vorläufiger Einstellung der Leistung hob das Arbeitsamt die Bewilligung durch Bescheid vom 22.05.1996 ab 11.05.1996 wegen einer Meldeversäumnis auf. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Versäumnis sei unverschuldet, er habe außerdem ohnehin für Ende Mai mit der zuständigen Arbeitsberaterin einen Termin verabredet. Durch kurzfristige Vorladungen würde seine Eigeninitiative behindert, die sich auf die Stellensuche in Augsburg und München richte.

Da die Eigentümerin des Hauses K.ring in R. , Frau A. S. , mit Schreiben vom 21.05.1996 angegeben hatte, in der Zeit vom 09. mit 20.05.1996 in Urlaub gewesen zu sein, so dass die an den Kläger gerichtete Post erst am 21.05. 1996 habe ausgehändigt werden können, erteilte die Beklagte am 03.07.1996 hinsichtlich der Bedingungen der Postzustellung in R. Außendienstauftrag. Gegenüber dem Außendienst erklärte Frau S. ausdrücklich, der Kläger sei noch nie in L. , K.ring wohnhaft oder gemeldet gewesen, hierbei handle es sich lediglich um eine reine Postanschrift. Er sei ein Freund, halte sich gelegentlich bei ihnen einige Tage auf, auch werde die Post für ihn entgegengenommen. Gelegentlich rufe er abends an und erkundige sich nach etwaigen Posteingängen. Allerdings sei bisher kaum Post eingegangen.

Der Außendienst stellte noch fest, dass es sich bei dem Anwesen im K.ring um ein einzeln stehendes Zweifamilienhaus handelte, auf dessen Briefkasten lediglich die Namen H. und S. vermerkt seien. Ein Hinweis auf den Kläger sei nicht vorhanden. Daraufhin wurde der gegen den Säumniszeitbescheid gerichtete Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 02.09. 1996 zurückgewiesen. Wegen zweimaliger Säumnisse innerhalb von zwei Wochen sei neben einer ersten Säumniszeit von zwei Wochen eine verlängerte eingetreten, die bis zur erneuten persönlichen Meldung des Klägers laufe, mindestens aber weitere vier Wochen betrage.

II.

Die am 24.05.1996 beantragte Fortzahlung von Alg wurde aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen des Außendienstes durch Bescheid vom 01.08.1996 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei unter der dem Arbeitsamt bekannt gegebenen Anschrift K.ring in R. weder wohnhaft noch gemeldet, er stehe der Arbeitsvermittlung wegen fehlender postalischer Erreichbarkeit nicht zur Verfügung. Ein Leistungsanspruch sei infolgedessen nicht entstanden. Insoweit wandte der Kläger ein, dem Arbeitsamt von Anfang an mitgeteilt zu haben, in der S.straße in S. mit Wohnsitz gemeldet zu sein, bis sein dort befindliches Haus verkauft sei. Er sei allerdings nur selten dort und wohne in aller Regel bei Freunden. Gleichermaßen ha- be er bekannt gegeben, unter der Anschrift K.ring, R. postalisch erreichbar zu sein. Damit stehe er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Außerdem habe ihn die Post dort seit über einem Jahr erreicht. Auch dieser Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.09.1996). Der Kläger sei unter der angegebenen Anschrift weder wohnhaft noch polizeilich gemeldet, damit für das Amt nicht täglich erreichbar.

III.

Nachdem der Kläger am 25.08.1996 schriftlich erklärt hatte, seit 17. des Monats wieder in S. , S.straße, zu wohnen, wo er seit langem mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, meldete er sich am 26.08.1996 erneut unter Vorlage einer Meldebescheinigung arbeitslos. Nach Aktenlage wurde er erneut eingehend über die Voraussetzungen der §§ 100 ff. AFG belehrt.

Durch Bescheid vom 10.09.1996 wurde ihm unter Berücksichtigung eines Abzweigungsbetrages in Höhe von DM 120,48 für den Zeitraum 26.08. mit 01.09.1996 Alg weiter bewilligt, durch Bescheid vom 16.09. 1996 Unterhaltsgeld für den Zeitraum 02.09. mit 25.10. 1996. Ab 26.10. mit 31.12.1996 bewilligte die Beklagte schließlich unter Berücksichtung eines Abzweigungsbetrages in Höhe von DM 120,48 Alg in Höhe von DM 759,00 weiter (BE DM 1.870,00; Leistungssatz 67 v.H.; Leistungsgruppe C/1, Bescheid vom 14.11. 1996), stellte jedoch später die Leistungszahlung ein und bewilligte Alg für die Zeiträume bis 15.11.1996 sowie vom 01.01. bis 31.03.1997 (Bescheide vom 04.04. und 12.03.1997). Ab 01.04. 1997 erhielt der Kläger Leistungen vom spanischen Träger.

IV.

Mit der zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die verlängerte Säumniszeit einerseits und die Versagung der Leistung ab 24.05.1996 andererseits. Er trug vor, das Amt bereits bei der Arbeitslosmeldung darüber informiert zu haben, dass der Hauptwohnsitz bis zum Verkauf des Hauses in S. bliebe, allerdings bestehe die Postanschrift in R ... Die Meldeaufforderungen für Mai 1995 habe er infolge Urlaubs der Vermieterin verspätet erhalten. Infolge seiner postalischen Erreichbarkeit sei eine Säumniszeit nicht eingetreten.

Die zunächst am 25.10.1996 vom SG voneinander abgetrennten Verfahren wurden durch Beschluss vom 23.03.1999 verbunden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 23.03. 1999 hörte das SG die Bedienstete S. uneidlich als Zeugin. Auf deren Bekundungen im Einzelnen wird Bezug genommen. Die 40. Kammer wies die Klage durch Urteil vom 23.03.1999 im Wesentlichen mit der Begründung ab, soweit Leistungen ab November 1996 begehrt würden, sei die Klage unzulässig, da erst ein Bescheid der Beklagten abgewartet werden müsse. Erst über diesen könne entschieden werden. Der Kläger sei hinsichtlich des Säumniszeitbescheides unstreitig trotz ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung sowohl am 10. als auch am 20.05.1996 nicht im Amt erschienen und könne keinen wichtigen Grund dafür nachweisen. Denn er sei selbst für die Entgegennahme der Post verantwortlich und könne diese Verpflichtung nicht auf Hilfspersonen abwälzen. Andererseits hätte er trotz der Beisetzung (21.05. 1996) seiner am 17.05.1996 verstorbenen Mutter die Termine vom 10. und 20.05.1996 wahrnehmen können. Eine besondere Härte sei nicht ersichtlich.

Die Ablehnung der Leistung ab 24.05.1996 sei zu Recht auf die fehlende Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Klägers gestützt worden. Dieser sei nämlich täglich während der üblichen Zeiten des Eingangs der Briefpost nicht tatsächlich unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift anzutreffen gewesen. Vielmehr habe er sich überwiegend nicht an der der Beklagten genannten Anschrift aufgehalten, sondern mal hier, mal dort gelebt, und die an ihn gerichtete Post von seinen Bekannten in R. entgegennehmen lassen. Maßgebend sei nicht, dass er überhaupt irgendwie erreichbar sei, sondern er müsse gemäß § 1 Satz 1 der Aufenthaltsanordnung vom zuständigen Arbeitsamt unter der diesem bekannten Anschrift erreicht werden können. Entgegen den Darlegungen des Klägers sei der Beklagten nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der vom Kläger benannten Anschrift nur um eine Postanschrift gehandelt habe, die als solche von der Beklagten nicht akzeptiert worden wäre. Vielmehr habe die gehörte Zeugin gerade nicht gewusst, dass der Kläger sich nicht ständig in R. aufgehalten habe. Im Ergebnis sei es durchwegs unsicher gewesen, ob der Kläger überhaupt und wenn ja, unverzüglich hätte auf eingeleitete Vermittlungsbemühungen reagieren können.

V.

Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung macht der inzwischen in Spanien wohnhafte Kläger geltend, das Urteil sei ihm am 29.04.1999 über die deutsche Botschaft zugestellt worden. Er habe seinerzeit dem Arbeitsamt Weilheim seine persönliche und berufliche Situation ausführlich dargelegt. Den ersten Meldetermin habe er ohne Verschulden versäumt, den zweiten wegen des Todes seiner Mutter nicht einhalten können. Außerdem sei er der Mieter der Wohnung seiner Mutter gewesen und habe sich um die Abwicklung kümmern müssen. Unrichtig sei, dass er S. als Anschrift angegeben habe. Vielmehr habe das Amt sehr wohl gewusst, dass er dort gemeldet, aber in R. postalisch erreichbar gewesen sei. Insoweit bezieht er sich auf ein Schreiben der Dienststelle Landsberg vom 06.02.1997, in dem deren Leiter erklärt habe, dass er, der Kläger, dem Arbeitsamt faktisch mit Ausnahme der Zeit vom 10.05. mit 24.05.1996 zur Verfügung gestanden habe. In dem Schreiben sei weiter ausgeführt, dass die Terminversäumnis vom 20.05.1996 das einzige Fehlverhalten sei, außerdem sei die Angelegenheit "postalische Erreichbarkeit" durch eine Belehrung vom gleichen Tage bereinigt worden. Danach habe er die Erreichbarkeit (Wohnsitz) hergestellt und habe außer im Zeitraum 10. mit 20.05.1996 der Arbeitsvermittlung faktisch zur Verfügung gestanden. Außerdem müsse die Post ihn laut einem Schreiben des Amtes nur irgendwie erreichen könne. Er regte die erneute Vernehmung der Zeugin S. an.

Demgegenüber trägt die Beklagte vor, das SG habe die Klage auf Zahlung von Alg über den 16.11.1996 hinaus bis zum 31.12.1996 zu Recht abgewiesen, da das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Außerdem habe der Kläger in seinem Erstantrag die Anschrift in S. angegeben. Erst am 27.12.1995 habe er mitgeteilt, er halte sich, wenn auch nur vorübergehend, in R. auf, obwohl das tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, sondern der Kläger dort nur ein Benachrichtigungssystem unterhalten habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG München vom 23.03.1999 aufzuheben, den Bescheid vom 22.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeiträume 24.05.1996 mit 25.08.1996 sowie 16.11. mit 31.12.1996 Alg zu gewähren.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis ab, in dem sie sich verpflichtete, dem Kläger für den Zeitraum 16.11. mit 31.12.1996 Alg in Höhe von DM 759,00 wöchentlich unter Berücksichtigung eines Abzweigungsbetrages von DM 120,48 zu gewähren.

Im Übrigen beantragt sie, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 23.03.1999 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte des Arbeitsamtes Weilheim Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 28.11.2002. -

Entscheidungsgründe:

Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) grundsätzlich statthafte, im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet, soweit der Anspruch nicht von der Beklagten anerkannt worden ist.

Der Senat entscheidet trotz klägerischen Ausbleibens im Termin vom 28.11.2002, denn der Kläger wurde in der am 25.10.2002 zugestellten Terminsmitteilung vom 22.10.2002 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Bescheid vom 22.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09. 1996, mit welchem die Alg-Bewilligung mit Wirkung vom 11.05. 1996 aufgehoben worden ist, die Ablehnung des Leistungsantrags vom 24.05.1996 (Bescheid vom 01.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1996), daneben der im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte, von der Beklagten in der Berufungsverhandlung durch (nicht angenommenes) Teilanerkenntnis vom 28.11.2002 anerkannte Anspruch auf Alg für den Zeitraum 16.11. bis 31.12.1996. Letzgenannter Anspruch ist aufgrund des Anerkenntnisses, im Übrigen aufgrund des bestandskräftigen nicht aufgehobenen Bescheides vom 14.11.1996 vollumfänglich begründet, so dass die Beklagte insoweit zu verurteilen war.

Nach § 120 Abs.1 i.V.m. § 134 Abs.4 AFG in der 1996 geltenden Fassung ruhte der Anspruch auf Alhi während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tage nach der Meldeversäumnis begann, wenn der Arbeitslose einer Meldeaufforderung des Arbeitsamtes im Sinne des § 132 AFG trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkam. Versäumte der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Abs.1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund, so verlängerte sich die Säumniszeit nach Abs.1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens aber um vier Wochen, § 120 Abs.2 AFG.

Diese Voraussetzungen einer Säumniszeit ab 11.05.1996 liegen hier vor. Der Kläger ist durch ein am 09.05.1996 per Boten in den Briefkasten im Anwesen K.ring, R. eingelegtes Einladungsschreiben vom 08.05.1996 aufgefordert worden, wegen seiner beruflichen Situation am 10.05. 1996 um 9.30 Uhr vorzusprechen. Der von der Beklagten vorgelegten und rechtzeitig vor dem Vorsprachetermin bekannt gegebenen Meldeaufforderung ist zu entnehmen, dass der Kläger hinreichend belehrt worden ist. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, hat ein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen nicht vorgelegen.

Ferner liegen auch die Voraussetzungen einer Verlängerung der Säumniszeit nach § 120 Abs.2 AFG vor. Der Kläger hat den weiteren Meldetermin vom 20.05.1996 nicht wahrgenommenen, zu dem er rechtzeitig mit Schreiben vom 14.05.1996 eingeladen und zutreffend sowie hinreichend über die Rechtsfolgen gemäß § 120 Abs.2 AFG belehrt worden ist, was er durch Vorlage des Einladungsschreibens in Kopie selbst dokumentiert hat. Die Beisetzung (21.05.1996) der am 17.05.1996 verstorbenen Mutter kann jedenfalls einer Vorsprache am 20.05.1996 nicht entgegengehalten werden, wie das SG überzeugend ausgeführt hat. Eine besondere Härte ist mit dem Erstgericht nicht zu erkennen, auf dessen Ausführungen im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, und denen sich der Senat anschließt. An der festgestellten verlängerten Säumniszeit (11.05. mit 21.06.1996) war damit festzuhalten.

Hinsichtlich der Ablehnung des Alg-Antrages vom 24.05.1996 wird gleichermaßen vollinhaltlich auf die zutreffenden Darlegungen des SG Bezug genommen. Dieses hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger entgegen seinen Angaben im Alg-Antrag tatsächlich nicht erreichbar und nicht objektiv verfügbar gewesen ist. Wie die Beweiserhebung erster Instanz ergeben hat, hat der Kläger gegenüber dem Arbeitsamt hinsichtlich seiner Erreichbarkeit keine zutreffenden Angaben gemacht. Wenn er sich über das Ausmaß des Erfordernisses einer ausreichenden postalischen Erreichbarkeit im Unklaren gewesen ist, hätte er, der immerhin beruflich über lange Jahre herausgehobene Positionen bekleidet hat und an dessen Geschäftsgewandtheit nach Akten kein vernünftiger Zweifel besteht, angesichts der klaren Ausführungen im zur Verfügung gestellten Merkblatt weiteren Rat einholen oder sich darüber hinaus entsprechend verhalten müssen. Die vom SG gehörte Zeugin S. hat jedenfalls keinen Zweifel daran gelassen, wie sie verfahren wäre, wenn der Kläger ihr eröffnet hätte, dass er nur der Form halber einen Wohnsitz unterhalten hat, dort aber nicht wohnhaft und erreichbar gewesen ist, vielmehr nur eine Postadresse unterhalten hat, unter der er sich jedenfalls nicht regelmäßig aufgehalten hat.

Soweit der Kläger die Vernehmung der Zeugen H. , B. und K. angeregt hat, kann das entsprechende Beweisangebot als wahr unterstellt und zugleich irrelevant bewertet werden. Denn der Kläger versucht aus den dem Senat in der Leistungsakte vorliegenden von den Zeugen unterzeichneten Schreiben lediglich eine Interpretation der Begriffe postalische Erreichbarkeit und faktische Verfügbarkeit etc. zu erhalten und hinsichtlich der festgestellten Säumniszeit eine Bestätigung für die vermeintliche Rechtsauffassung der Bediensteten der Dienststelle Landsberg zu belegen. Hierauf kommt es allerdings nicht an, denn über Sanktionen und rechtliche Bewertungen entscheidet die Leistungsabteilung, der die obigen Bediensteten nicht angehören. Eine nochmalige Vernehmung der Zeugen S. erscheint dem Senat nicht geboten, denn deren Bekundungen stehen in Überstimmung mit ihren aus der Leistungsakte bekannten Aktenvermerken.

Die Berufung des Klägers konnte lediglich hinsichtlich des Teilanerkenntnisses vom 28.11.2002 Erfolg haben. Die Beklagte war insoweit zu verurteilen, denn das Teilanerkenntnis ist von dem in der mündlichen Verhandlung weder vertretenen noch erschienenen Kläger nicht angenommen worden, § 101 Abs.2 SGG.

Im Übrigen ist das angefochtene Urteil des SG ebenso wenig zu beanstanden wie die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war die Beklagte zur Erstattung eines Drittels der dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu verpflichten.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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