Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 1468/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 244/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Streitig ist die Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten.
Die Klägerin bezog seit 22.12.1987 Arbeitslosengeld, seit 13.10.1989 Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Im Bewilligungsabschnitt vom 13.10.1990 bis 12.10.1991 und anschließend gab es mehrere Unterbrechungen und Verzögerungen der Leistung wegen des Eintritts von Sperrzeiten und Säumniszeiten, die sämtlich Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren geworden sind (s. Urteil des Senats vom 13.12.2001 Az.: L 9 Al 249/97).
Seit 12.04.1991 bezog die Klägerin laufende Hilfe zum Lebens- unterhalt vom Sozialamt, was dem Arbeitsamt angezeigt wurde.
Mit Bescheiden vom 18.12.1991, 20.01.1992 und 18.02.1992 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin für den Zeitraum vom 13.10. 1991 bis 31.12.1991 Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld in Höhe von insgesamt 3.184,87 DM. Diese Leistungen wurden der Klägerin in voller Höhe ausbezahlt.
Auf Nachfrage von Seiten des Sozialamts erstattete das Arbeitsamt dem Sozialamt am 11.03.1992 die der Klägerin von dort für den Zeitraum vom 13.10.1991 bis 31.12.1991 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 2.353,08 DM.
Mit Bescheid vom 08.04.1992 hob die Beklagte die Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld für den Zeitraum vom 13.10.1991 bis 31.12.1991 in Höhe der dem Sozialamt erstatteten 2.353,08 DM auf und ordnete die Erstattung dieses Betrages durch die Klägerin an. Den Widerspruch der Klägerin wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 01.07. 1992 zurück. Die dagegen unter dem Az.: S 35 Al 900/92 zum Sozialgericht (SG) München erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 25.11.1994 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat der 8. Senat des Bayerischen LSG mit rechtskräftigem Urteil vom 12.12.1996 als unbegründet zurückgewiesen (L 8 Al 28/95).
In Höhe von 109,32 DM war die im Bescheid vom 08.04.1992 festgesetzte Erstattungsforderung von 2.353,08 DM bereits durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen erfüllt worden.
Die Beklagte forderte die Klägerin in mehreren Schreiben zur, ggf. ratenweisen, Zahlung der verbliebenen Erstattungsforderung von 2.243,76 DM auf, zuletzt mit Schreiben vom 05.11.1997 unter Androhung der Zwangsvollstreckung.
Mit Schreiben vom 22.12.1997 ersuchte die Beklagte das Hauptzollamt R. um Vollstreckung der verbliebenen Forderung von 2.243,76 DM zuzüglich 1,50 DM und Mahngebühren.
Nach Vollstreckungsankündigung vom 27.01.1998 pfändete der Vollziehungsbeamte des Hauptzollamtes R. wegen der Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 08.04.1992 am 08.09.1998 in der Wohnung der Klägerin einige Gegenstände (Video-Kamera, Video-Recorder, Fotoapparat).
Am 18.09.1998 erhob die Klägerin "Vollstreckungsabwehrklage nach § 199 SGG i.V.m. § 767 ZPO".
Sie sehe sich aus Anlass des Vorgehens des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamtes R. genötigt, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben und stelle hiermit die Anträge: "1. Das Urteil des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.1996 wird aufgehoben. 2. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig und wird eingestellt."
Das Urteil des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.1996 sei ein Fehlurteil. Das Landessozialgericht habe nicht erkannt, dass die Beklagte im Bescheid vom 08.04.1992 zu Unrecht eine Überzahlung festgestellt und eine Erstattungsforderung festgesetzt habe. Selbst wenn man die seitens der Beklagten dem Sozialamt erstattete Sozialhilfe in Rechnung stelle, errechneten sich per Saldo für das Jahr 1991 noch zu ihren Gunsten ausstehende Leistungen der Beklagten in Höhe von 4.549,56 DM. Die entsprechende Abrechnung, die sie bereits anderweitig vorgelegt habe, werde nochmals beigelegt. Wegen der diesbezüglichen formalen Hürden, die innerhalb der Monatsfrist nicht zu überwinden seien, habe sie auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG verzichtet. Dies könne aber nicht dazu führen, dass das Fehlurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.1996 bestehen bleibe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.06.1999 abgewiesen.
Soweit die Klägerin in Ziff.1 die Aufhebung des Urteils des Bayerischen LSG vom 12.12.1996 begehre, sei die Klage unzulässig. Hierfür fehle es an der Zuständigkeit des SG. Das zulässige Rechtsmittel gegen das Urteil eines Landessozialgerichts sei die Revision.
Die unter Ziff.2 erhobene Vollstreckungsabwehrklage sei nach §§ 198 SGG, 767 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 767 ZPO seien mit der Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend zu machen. Sie seien jedoch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhten, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden seien. Da die Klägerin lediglich das Urteil des Bayerischen LSG als Fehlurteil bezeichne, jedoch keine Einwendungen vorbringe, die sie nicht bereits vor dem SG bzw. dem LSG hätte geltend machen können, sei die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet.
Im Berufungsverfahren hält die Klägerin an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Sie beziffert den Wert der am 08.09.1998 gepfändeten Gegenstände auf 3.725,36 DM.
Die Klägerin stellt folgende Anträge: "1. Der Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999 ist rechtswidrig und wird aufgehoben. 2. Die Vollstreckungsgegenklage vom 17.09.1998 ist zulässig und begründet. 3. Das Urteil des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.1996 ist ein Fehlurteil und wird aufgehoben. 4. Der Bescheid des Arbeitsamts München vom 08.04.1992 ist rechtswidrig und wird aufgehoben. 5. Die Zwangsvollstreckung aus dem rechtswidrigen Bescheid vom 08.04.1992 ist unzulässig und wird aufgehoben. 6. Es wird festgestellt, dass für das Jahr 1991 keine Forderung, sondern eine Schuld von 4.549,56 DM besteht. 7. Es wird festgestellt, dass aus der rechtswidrigen Vollstreckung ein Schaden von 3.725,36 DM laut Schadensmitteilung vom 11.10.1999 entstanden ist."
Hilfsweise beantragt sie in der mündlichen Verhandlung die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Klageänderungen werde nicht zugestimmt.
Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten beigezogen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass aus der Pfändung vom 08.09.1998 ein Betrag von 120,70 DM beigetrieben worden sei, der am 18.05. 1999 bei der Kasse der Beklagten verbucht worden sei. Weitere Vollstreckungsversuche seien erfolglos geblieben und die Forderungen daher niedergeschlagen worden. Wegen sonstiger Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.06.1999 ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Der Rechtsweg, soweit fraglich, war vom Senat nicht zu prüfen (§ 17 a Abs.5 GVG). Die Berufung musste aber als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die vor dem Senat im Wege der Klageänderung erhobene weitere Klage war als unzulässig abzuweisen.
Mit ihrer sogenannten Vollstreckungsabwehrklage vor dem SG, die die Klägerin in zweiter Instanz (in Ziff. 2,5, 6 und 7 fortgeführt und teilweise umgewandelt hat, hat sich die Klägerin zum einen gegen die Vollstreckungsmaßnahme des Hauptzollamtes R. vom 08.09.1998 gewandt, zum anderen begehrt sie, die Zwangs- vollstreckung aus dem Bescheid vom 08.04.1992 als unzulässig zu erklären.
Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität in den §§ 202 SGG, 173 VwGO, 155 FGO ist der Schutz gegen die Vollstreckung aus unanfechtbaren Verwaltungsakten vorrangig dem einschlägigen Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugewiesen (BVerwGE 27, 141, BSGE 3, 204, BSG SozR 1300 § 44 Nr.36).
Nach § 66 Abs.1 Satz 1 SGB X gilt für die Vollstreckung zu Gunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Nach § 4 Buchst. b VwVG sind Vollstreckungsbehörden die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine anderweitige Bestimmung nicht getroffen worden ist. Dies sind die Hauptzollämter. Gemäß § 5 Abs.1 VwVG richtet sich der Vollstreckungsschutz im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung.
Bei der Pfändung vom 08.09.1998 handelte es sich um einen Verwaltungsakt. Als hiergegen möglichen Rechtsbehelf sieht die Abgabenordnung in § 347 Abs.1 Nr.2 den Einspruch, die Finanzgerichtsordnung die Anfechtungsklage nach § 40 FGO vor.
Dementsprechend hatte das SG die von der Klägerin sogenannte Vollstreckungsabwehrklage, soweit sie sich gegen die Pfändung vom 08.09.1998 richtete, in eine Anfechtungsklage umzudeuten.
Allerdings ist die Anfechtungsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahme vom 08.09.1998 seither überholt. Der Verwaltungsakt vom 08.09.1998 hat sich durch Durchführung der Versteigerung und Überweisung des Erlöses an die Beklagte erledigt (Tipke/Kruse Rdz.13 zu § 256 Abgabenordnung).
Prozessual stand der Klägerin in dieser Situation die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs.1 Satz 3 SGG zur Verfügung (s. auch § 100 Abs.1 Satz 4 FGO, Tipke/Kruse Rdz.13 zu § 256 a.O.). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer möglichen Rechtswidrigkeit der Pfändung vom 08.09.1998, das die Klägerin wohl in Ziff.7 ihres Antrags geltend gemacht hat, ist der Klägerin nicht abzusprechen.
Die Pfändung war jedoch nicht rechtswidrig. Ihr lag ein vollstreckbarer Titel in Gestalt des bestandskräftig gewordenen Erstattungsbescheides vom 08.04.1992 zugrunde. Einwendungen gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind nicht ersichtlich. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt - hier den Bescheid vom 08.04.1992 - sind im Rahmen des Vollstreckungsschutzes gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen nicht geltend zu machen (Tipke/Kruse Rdz. 2) zu § 256 a.a.O., u.a. auch Krasney in KassKomm SGB X Rdz.14 zu § 66).
Auch soweit die Klägerin begehrt, das Gericht möge die Zwangs- vollstreckung aus dem Bescheid vom 08.04.1992 grundsätzlich für unzulässig erklären und die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen (Ziff.2 und Ziff.5 der Anträge der Klägerin), konnte die Klägerin keinen Erfolg haben.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Feststellungsklage, wenn auch nicht für eine vorbeugende Unterlassungsklage, ist auch nach der Niederschlagung gegeben, solange der vollstreckbare Titel noch besteht (Zöller-Herget Rdz.8 zu § 767 ZPO).
Eine auf generelle Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt gerichtete Feststellungsklage ist in dem von der Abgabenordnung zur Verfügung gestellten Vollstreckungsschutz nicht vorgesehen (Tipke/Kruse Rdz.5, 16 zu § 256 a.a.O.). Das sozialgerichtliche Verfahren stellt insoweit die allgemeine Feststellungsklage nach § 55 SGG zur Verfügung (zur entsprechenden Feststellungsklage nach § 43 VwGO s.VGH Mannheim vom 24.02. 1992 NVWZ 93, 72; Redeker von Oertzen Rdz. 6 zu § 167; Kopp Rdz.19 Buchst. b zu § 167 VwGO: Es ist nicht ersichtlich, wieso die Frage der Zwangsvollstreckung aus dem Erstattungsbescheid einer Behörde nicht ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem zur Erstattung Verpflichteten betreffen soll, auch nicht, welche Rolle die Subsidiarität der Feststellungsklage spielen soll, nachdem es darum geht, einem künftigen - nicht unmittelbar drohenden - Geschehen vorzubeugen).
Allerdings kann sich die Klägerin im Rahmen einer solchen Feststellungklage nicht auf die Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden, bestandskräftig gewordenen Erstattungsbescheides vom 08.04.1992 berufen. Insoweit ist sie auf ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X mit eventuell nachfolgendem gerichtlichen Verfahren verwiesen (Krasney a.a.O. Rdz.16 zu § 66 SGB X, BSG SozR 1300 § 44 Nr.36). Dies gilt auch für die von ihr bereits in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit ihrer Ansicht nach zu ihren Gunsten für das Jahr 1991 bestehenden Gegenforderungen (nunmehr Ziff. 6) die, wenn materiell-rechtlich zulässig, zur rückwirkenden Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides vom 08.04.1992 führen würde.
Sollte man hierin eine nachträgliche Einwendung nicht gegen den Erstattungsbescheid vom 08.04.1992, sondern eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch und im Antrag der Klägerin einen Antrag auf gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens des in dem Verwaltungsakt titulierten Anspruchs sehen (s. Schenke/ Baumeister "Probleme des Rechtsschutzes bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten" NVWZ 1993, 1/9 ff.), so wäre eine solche Feststellungsklage, auch wenn man sie mit Schenke a.a.O. als zulässig ansehen würde, jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat diese sich nach ihrer Auffassung per Saldo für das Jahr 1991 ergebende Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 4.549,56 DM, nämlich bereits mit Klage vom 06.05.1994 vor dem SG München geltend gemacht. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid des SG vom 15.10.1998 (S 35 Al 622/94) als unbegründet abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung ist mit Urteil des Senats vom 28.11.2002 zurückgewiesen worden (L 9 AL 357/98).
Da eine Rechtswidrigkeit weder der Pfändung vom 08.09.1998 noch der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 08.04.1992 als solcher festzustellen ist, konnte die Klägerin auch mit ihren in Ziff.7 geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch keinen Erfolg haben.
Weiterhin hat die Klägerin beantragt, das Urteil des 8. Senats vom 12.12.1996 (L 8 Al 28/95) aufzuheben. Das SG hat diesen Antrag zutreffend mit der Begründung als unstatthaft abgewiesen, dass das gegebene Rechtsmittel gegen das Urteil des 8. Senats vom 12.12.1996 die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG gewesen sei. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem 8. Senat nach § 578 ff. ZPO ist in dem Antrag der Klägerin nicht zu sehen, nachdem diese keinen Wiederaufnahmegrund geltend macht, sondern lediglich vorträgt, dass das Urteil des 8.Senats vom 12.12.1996 materiell fehlerhaft gewesen sei.
Eine nicht sachdienliche Klageänderung, der die Beklagte auch nicht zugestimmt hat, liegt im Antrag der Klägerin zu Ziff.4, wonach der Senat feststellen möge, dass der Bescheid des Arbeitsamts München vom 08.04.1992 rechtswidrig gewesen sei und diesen aufheben möge. Über die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Arbeitsamts München vom 08.04.1992 ist bereits rechtskräftig durch Urteil des SG vom 25.11.1994 und des LSG vom 12.12. 1996 entschieden (S 35 Al 900/92 und L 8 Al 28/95).
Berufung und Klage der Klägerin konnten demnach insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
II. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Streitig ist die Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten.
Die Klägerin bezog seit 22.12.1987 Arbeitslosengeld, seit 13.10.1989 Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Im Bewilligungsabschnitt vom 13.10.1990 bis 12.10.1991 und anschließend gab es mehrere Unterbrechungen und Verzögerungen der Leistung wegen des Eintritts von Sperrzeiten und Säumniszeiten, die sämtlich Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren geworden sind (s. Urteil des Senats vom 13.12.2001 Az.: L 9 Al 249/97).
Seit 12.04.1991 bezog die Klägerin laufende Hilfe zum Lebens- unterhalt vom Sozialamt, was dem Arbeitsamt angezeigt wurde.
Mit Bescheiden vom 18.12.1991, 20.01.1992 und 18.02.1992 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin für den Zeitraum vom 13.10. 1991 bis 31.12.1991 Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld in Höhe von insgesamt 3.184,87 DM. Diese Leistungen wurden der Klägerin in voller Höhe ausbezahlt.
Auf Nachfrage von Seiten des Sozialamts erstattete das Arbeitsamt dem Sozialamt am 11.03.1992 die der Klägerin von dort für den Zeitraum vom 13.10.1991 bis 31.12.1991 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 2.353,08 DM.
Mit Bescheid vom 08.04.1992 hob die Beklagte die Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld für den Zeitraum vom 13.10.1991 bis 31.12.1991 in Höhe der dem Sozialamt erstatteten 2.353,08 DM auf und ordnete die Erstattung dieses Betrages durch die Klägerin an. Den Widerspruch der Klägerin wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 01.07. 1992 zurück. Die dagegen unter dem Az.: S 35 Al 900/92 zum Sozialgericht (SG) München erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 25.11.1994 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat der 8. Senat des Bayerischen LSG mit rechtskräftigem Urteil vom 12.12.1996 als unbegründet zurückgewiesen (L 8 Al 28/95).
In Höhe von 109,32 DM war die im Bescheid vom 08.04.1992 festgesetzte Erstattungsforderung von 2.353,08 DM bereits durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen erfüllt worden.
Die Beklagte forderte die Klägerin in mehreren Schreiben zur, ggf. ratenweisen, Zahlung der verbliebenen Erstattungsforderung von 2.243,76 DM auf, zuletzt mit Schreiben vom 05.11.1997 unter Androhung der Zwangsvollstreckung.
Mit Schreiben vom 22.12.1997 ersuchte die Beklagte das Hauptzollamt R. um Vollstreckung der verbliebenen Forderung von 2.243,76 DM zuzüglich 1,50 DM und Mahngebühren.
Nach Vollstreckungsankündigung vom 27.01.1998 pfändete der Vollziehungsbeamte des Hauptzollamtes R. wegen der Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 08.04.1992 am 08.09.1998 in der Wohnung der Klägerin einige Gegenstände (Video-Kamera, Video-Recorder, Fotoapparat).
Am 18.09.1998 erhob die Klägerin "Vollstreckungsabwehrklage nach § 199 SGG i.V.m. § 767 ZPO".
Sie sehe sich aus Anlass des Vorgehens des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamtes R. genötigt, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben und stelle hiermit die Anträge: "1. Das Urteil des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.1996 wird aufgehoben. 2. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig und wird eingestellt."
Das Urteil des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.1996 sei ein Fehlurteil. Das Landessozialgericht habe nicht erkannt, dass die Beklagte im Bescheid vom 08.04.1992 zu Unrecht eine Überzahlung festgestellt und eine Erstattungsforderung festgesetzt habe. Selbst wenn man die seitens der Beklagten dem Sozialamt erstattete Sozialhilfe in Rechnung stelle, errechneten sich per Saldo für das Jahr 1991 noch zu ihren Gunsten ausstehende Leistungen der Beklagten in Höhe von 4.549,56 DM. Die entsprechende Abrechnung, die sie bereits anderweitig vorgelegt habe, werde nochmals beigelegt. Wegen der diesbezüglichen formalen Hürden, die innerhalb der Monatsfrist nicht zu überwinden seien, habe sie auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG verzichtet. Dies könne aber nicht dazu führen, dass das Fehlurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.1996 bestehen bleibe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.06.1999 abgewiesen.
Soweit die Klägerin in Ziff.1 die Aufhebung des Urteils des Bayerischen LSG vom 12.12.1996 begehre, sei die Klage unzulässig. Hierfür fehle es an der Zuständigkeit des SG. Das zulässige Rechtsmittel gegen das Urteil eines Landessozialgerichts sei die Revision.
Die unter Ziff.2 erhobene Vollstreckungsabwehrklage sei nach §§ 198 SGG, 767 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 767 ZPO seien mit der Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend zu machen. Sie seien jedoch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhten, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden seien. Da die Klägerin lediglich das Urteil des Bayerischen LSG als Fehlurteil bezeichne, jedoch keine Einwendungen vorbringe, die sie nicht bereits vor dem SG bzw. dem LSG hätte geltend machen können, sei die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet.
Im Berufungsverfahren hält die Klägerin an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Sie beziffert den Wert der am 08.09.1998 gepfändeten Gegenstände auf 3.725,36 DM.
Die Klägerin stellt folgende Anträge: "1. Der Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999 ist rechtswidrig und wird aufgehoben. 2. Die Vollstreckungsgegenklage vom 17.09.1998 ist zulässig und begründet. 3. Das Urteil des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.1996 ist ein Fehlurteil und wird aufgehoben. 4. Der Bescheid des Arbeitsamts München vom 08.04.1992 ist rechtswidrig und wird aufgehoben. 5. Die Zwangsvollstreckung aus dem rechtswidrigen Bescheid vom 08.04.1992 ist unzulässig und wird aufgehoben. 6. Es wird festgestellt, dass für das Jahr 1991 keine Forderung, sondern eine Schuld von 4.549,56 DM besteht. 7. Es wird festgestellt, dass aus der rechtswidrigen Vollstreckung ein Schaden von 3.725,36 DM laut Schadensmitteilung vom 11.10.1999 entstanden ist."
Hilfsweise beantragt sie in der mündlichen Verhandlung die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Klageänderungen werde nicht zugestimmt.
Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten beigezogen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass aus der Pfändung vom 08.09.1998 ein Betrag von 120,70 DM beigetrieben worden sei, der am 18.05. 1999 bei der Kasse der Beklagten verbucht worden sei. Weitere Vollstreckungsversuche seien erfolglos geblieben und die Forderungen daher niedergeschlagen worden. Wegen sonstiger Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.06.1999 ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Der Rechtsweg, soweit fraglich, war vom Senat nicht zu prüfen (§ 17 a Abs.5 GVG). Die Berufung musste aber als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die vor dem Senat im Wege der Klageänderung erhobene weitere Klage war als unzulässig abzuweisen.
Mit ihrer sogenannten Vollstreckungsabwehrklage vor dem SG, die die Klägerin in zweiter Instanz (in Ziff. 2,5, 6 und 7 fortgeführt und teilweise umgewandelt hat, hat sich die Klägerin zum einen gegen die Vollstreckungsmaßnahme des Hauptzollamtes R. vom 08.09.1998 gewandt, zum anderen begehrt sie, die Zwangs- vollstreckung aus dem Bescheid vom 08.04.1992 als unzulässig zu erklären.
Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität in den §§ 202 SGG, 173 VwGO, 155 FGO ist der Schutz gegen die Vollstreckung aus unanfechtbaren Verwaltungsakten vorrangig dem einschlägigen Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugewiesen (BVerwGE 27, 141, BSGE 3, 204, BSG SozR 1300 § 44 Nr.36).
Nach § 66 Abs.1 Satz 1 SGB X gilt für die Vollstreckung zu Gunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Nach § 4 Buchst. b VwVG sind Vollstreckungsbehörden die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine anderweitige Bestimmung nicht getroffen worden ist. Dies sind die Hauptzollämter. Gemäß § 5 Abs.1 VwVG richtet sich der Vollstreckungsschutz im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung.
Bei der Pfändung vom 08.09.1998 handelte es sich um einen Verwaltungsakt. Als hiergegen möglichen Rechtsbehelf sieht die Abgabenordnung in § 347 Abs.1 Nr.2 den Einspruch, die Finanzgerichtsordnung die Anfechtungsklage nach § 40 FGO vor.
Dementsprechend hatte das SG die von der Klägerin sogenannte Vollstreckungsabwehrklage, soweit sie sich gegen die Pfändung vom 08.09.1998 richtete, in eine Anfechtungsklage umzudeuten.
Allerdings ist die Anfechtungsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahme vom 08.09.1998 seither überholt. Der Verwaltungsakt vom 08.09.1998 hat sich durch Durchführung der Versteigerung und Überweisung des Erlöses an die Beklagte erledigt (Tipke/Kruse Rdz.13 zu § 256 Abgabenordnung).
Prozessual stand der Klägerin in dieser Situation die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs.1 Satz 3 SGG zur Verfügung (s. auch § 100 Abs.1 Satz 4 FGO, Tipke/Kruse Rdz.13 zu § 256 a.O.). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer möglichen Rechtswidrigkeit der Pfändung vom 08.09.1998, das die Klägerin wohl in Ziff.7 ihres Antrags geltend gemacht hat, ist der Klägerin nicht abzusprechen.
Die Pfändung war jedoch nicht rechtswidrig. Ihr lag ein vollstreckbarer Titel in Gestalt des bestandskräftig gewordenen Erstattungsbescheides vom 08.04.1992 zugrunde. Einwendungen gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind nicht ersichtlich. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt - hier den Bescheid vom 08.04.1992 - sind im Rahmen des Vollstreckungsschutzes gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen nicht geltend zu machen (Tipke/Kruse Rdz. 2) zu § 256 a.a.O., u.a. auch Krasney in KassKomm SGB X Rdz.14 zu § 66).
Auch soweit die Klägerin begehrt, das Gericht möge die Zwangs- vollstreckung aus dem Bescheid vom 08.04.1992 grundsätzlich für unzulässig erklären und die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen (Ziff.2 und Ziff.5 der Anträge der Klägerin), konnte die Klägerin keinen Erfolg haben.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Feststellungsklage, wenn auch nicht für eine vorbeugende Unterlassungsklage, ist auch nach der Niederschlagung gegeben, solange der vollstreckbare Titel noch besteht (Zöller-Herget Rdz.8 zu § 767 ZPO).
Eine auf generelle Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt gerichtete Feststellungsklage ist in dem von der Abgabenordnung zur Verfügung gestellten Vollstreckungsschutz nicht vorgesehen (Tipke/Kruse Rdz.5, 16 zu § 256 a.a.O.). Das sozialgerichtliche Verfahren stellt insoweit die allgemeine Feststellungsklage nach § 55 SGG zur Verfügung (zur entsprechenden Feststellungsklage nach § 43 VwGO s.VGH Mannheim vom 24.02. 1992 NVWZ 93, 72; Redeker von Oertzen Rdz. 6 zu § 167; Kopp Rdz.19 Buchst. b zu § 167 VwGO: Es ist nicht ersichtlich, wieso die Frage der Zwangsvollstreckung aus dem Erstattungsbescheid einer Behörde nicht ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem zur Erstattung Verpflichteten betreffen soll, auch nicht, welche Rolle die Subsidiarität der Feststellungsklage spielen soll, nachdem es darum geht, einem künftigen - nicht unmittelbar drohenden - Geschehen vorzubeugen).
Allerdings kann sich die Klägerin im Rahmen einer solchen Feststellungklage nicht auf die Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden, bestandskräftig gewordenen Erstattungsbescheides vom 08.04.1992 berufen. Insoweit ist sie auf ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X mit eventuell nachfolgendem gerichtlichen Verfahren verwiesen (Krasney a.a.O. Rdz.16 zu § 66 SGB X, BSG SozR 1300 § 44 Nr.36). Dies gilt auch für die von ihr bereits in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit ihrer Ansicht nach zu ihren Gunsten für das Jahr 1991 bestehenden Gegenforderungen (nunmehr Ziff. 6) die, wenn materiell-rechtlich zulässig, zur rückwirkenden Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides vom 08.04.1992 führen würde.
Sollte man hierin eine nachträgliche Einwendung nicht gegen den Erstattungsbescheid vom 08.04.1992, sondern eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch und im Antrag der Klägerin einen Antrag auf gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens des in dem Verwaltungsakt titulierten Anspruchs sehen (s. Schenke/ Baumeister "Probleme des Rechtsschutzes bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten" NVWZ 1993, 1/9 ff.), so wäre eine solche Feststellungsklage, auch wenn man sie mit Schenke a.a.O. als zulässig ansehen würde, jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat diese sich nach ihrer Auffassung per Saldo für das Jahr 1991 ergebende Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 4.549,56 DM, nämlich bereits mit Klage vom 06.05.1994 vor dem SG München geltend gemacht. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid des SG vom 15.10.1998 (S 35 Al 622/94) als unbegründet abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung ist mit Urteil des Senats vom 28.11.2002 zurückgewiesen worden (L 9 AL 357/98).
Da eine Rechtswidrigkeit weder der Pfändung vom 08.09.1998 noch der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 08.04.1992 als solcher festzustellen ist, konnte die Klägerin auch mit ihren in Ziff.7 geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch keinen Erfolg haben.
Weiterhin hat die Klägerin beantragt, das Urteil des 8. Senats vom 12.12.1996 (L 8 Al 28/95) aufzuheben. Das SG hat diesen Antrag zutreffend mit der Begründung als unstatthaft abgewiesen, dass das gegebene Rechtsmittel gegen das Urteil des 8. Senats vom 12.12.1996 die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG gewesen sei. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem 8. Senat nach § 578 ff. ZPO ist in dem Antrag der Klägerin nicht zu sehen, nachdem diese keinen Wiederaufnahmegrund geltend macht, sondern lediglich vorträgt, dass das Urteil des 8.Senats vom 12.12.1996 materiell fehlerhaft gewesen sei.
Eine nicht sachdienliche Klageänderung, der die Beklagte auch nicht zugestimmt hat, liegt im Antrag der Klägerin zu Ziff.4, wonach der Senat feststellen möge, dass der Bescheid des Arbeitsamts München vom 08.04.1992 rechtswidrig gewesen sei und diesen aufheben möge. Über die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Arbeitsamts München vom 08.04.1992 ist bereits rechtskräftig durch Urteil des SG vom 25.11.1994 und des LSG vom 12.12. 1996 entschieden (S 35 Al 900/92 und L 8 Al 28/95).
Berufung und Klage der Klägerin konnten demnach insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
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