L 10 AL 280/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 357/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 280/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung eines Vorschusses auf Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der am 1950 geborene Kläger war vom 01.12.1995 bis 31.03.1996 als Bauhofarbeiter tätig und beantragte mit Wirkung zum 01.04.1996 Alg. Im Antrag gab er an, zusätzlich eine Nebenerwerbslandwirtschaft zu betreiben (sieben Stunden wöchentlich und zudem zehn Wochenstunden Waldarbeiten für vier Wochen im Jahr).

Mit Bescheid vom 26.04.1996 wurde ihm Alg ab 01.04.1996 bewilligt, mit Schreiben vom selben Tag aber gleichzeitig mitgeteilt, das Alg könne bis zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für 1996 nur als Vorschuss gemäß § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gewährt werden.

Anschließend erhielt er auf seinen Antrag ab 31.07.1996 Alhi (Bescheid vom 25.07.1996), die ebenfalls als Vorschuss wegen des noch fehlenden Einkommensteuerbescheides ausgezahlt wurde (Schreiben vom 25.07.1996).

Ab 01.04.1997 nahm er an einer Trainingsmaßnahme beim bfz K. teil. Während dieser Maßnahme erkrankte er am 14.04.1997, bezog Alhi bis 24.05.1997 und erhielt ab 26.05.1997 Krankengeld.

Der Kläger erklärte, wegen seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit keine Buchführung gemacht zu haben und machen zu wollen.

Mit Bescheid vom 26.05.1998 wurde dem Kläger mitgeteilt, das Alg bzw die Alhi seien nunmehr endgültig berechnet worden; für die Zeit vom 01.04.1996 bis 24.05.1997 habe er insgesamt 8.364,40 DM an Vorschüssen zu viel erhalten, diese habe er gemäß § 42 SGB I zu erstatten. Mit Bescheiden vom selben Tag wurde das Alg vom 01.04.1996 bis 30.07.1996 und die Alhi vom 31.07.1996 bis 24.05.1997 endgültig festgesetzt.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1998 zurückgewiesen. Das Einkommen als Nebenerwerbslandwirt sei gemäß § 32 Abs 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) festzusetzen (§ 15 Abs 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Der Betrag des zustehenden Alg bzw der Alhi berechne sich nach § 115 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 134 Abs 4 AFG. Die Aufhebung und Rückforderung beruhe auf § 152 Abs 3 AFG iVm §§ 48, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) hat der Kläger mit Zweifeln an einer zutreffenden Ermittlung des gemäß § 32 ALG ermittelten Einkommens begründet, der hiernach festgestellte Wirtschaftswert sei für seinen individuellen Betrieb zu hoch.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 1996 übersandt, aus dem sich seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 ergeben haben. Aufgrund dieses Einkommensteuerbescheides hat die Beklagte das dort festgesetzte Einkommen des Klägers aus der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt, das zustehende Alg bzw die Alhi neu berechnet und lediglich noch 4.527,89 DM zurückgefordert (3 Bescheide vom 10.03.2000). Nach nochmaliger Darlegung der Berechnung und Hinweis auf die für den betreffenden Zeitraum anzuwendende Vorschrift des § 115 AFG (gültig bis 31.12.1997) - die Vorschrift des § 141 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei für diesem Zeitraum nicht anwendbar - hat der Kläger vorgetragen, gemäß § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) müsse der fiktive Wert der Arbeitsleistung der Ehefrau vom Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.08.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Anspruch habe in seiner Gänze im zeitlichen Geltungsbereich des AFG (hier: bis 24.05.1997) gelegen. Übergangsregelungen (§ 423 SGB III) oder die Regelungen des SGB III insgesamt seien auf diesen vor deren In-Kraft-Treten abgeschlossenen Anspruch nicht mehr anzuwenden. Das Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft sei aufgrund des erst spät vorgelegten Steuerbescheides aus dem Jahre 1996 zutreffend mit den zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheiden vom 10.03.2000 festgelegt worden. Fiktive Lohnkosten für die Ehefrau seien nicht abzuziehen (BSG in SGb 2000, 332). Entscheidend sei das tatsächliche Einkommen. Der überzahlte Vorschuss gemäß § 42 SGB I sei zu erstatten.

Dagegen richtet sich die zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers, die er zusätzlich damit begründet, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien überhaupt nicht zu berücksichtigen. Nach den Ausführungen der BT-Drs 14/394 S 7 sei § 423 SGB III mangels Praktikabilität aufgehoben und die ab 01.04.1999 in Kraft getretene Neuregelung solle auch auf Altfälle angewandt werden.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 02.08.2000 sowie die Bescheide vom 26.05.1998 idG des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 und die Änderungsbescheide vom 10.03.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Alg für die Zeit vom 01.04.1996 bis 30.07.1996 und Alhi vom 31.07.1996 bis 24.05.1997 ohne Berücksichtigung des Nebeneinkommens aus Land- und Forstwirtschaft endgültig festzusetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (§ 96 SGG) gewordenen Bescheide vom 10.03.2000, die die Bescheide vom 26.05.1998 geändert haben und mit denen ein Betrag von 4.527,98 DM zurückgefordert wurde, sind rechtmäßig. Der Kläger hat diesen Betrag, der ihm aufgrund der Bescheide vom 26.04.1996 und 25.07.1996 als Vorschuss zu viel gezahlt worden ist, zu erstatten.

Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der für die streitige Zeit vom 01.04.1996 bis 24.05.1997 überzahlten Vorschüsse findet sich in § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I.

Zuletzt unstreitig wurde für den Zeitraum vom 01.04.1996 bis 24.05.1997 Alg und Alhi als Vorschussleistung gemäß § 42 Abs 1 SGB I gewährt; der Anspruch auf diese Leistungen war dem Grunde nach gegeben, für die Festsetzung seiner Höhe war voraussichtlich längere Zeit (hier: zur Ermittlung des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft) erforderlich.

Gemäß § 42 Abs 2 Satz 1 SGB I sind Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen anzurechnen. Sie sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift vom Empfänger zu erstatten, soweit sie die zustehenden Leistungen übersteigen. § 50 Abs 4 SGB X ist dabei entsprechend anzuwenden (§ 42 Abs 2 Satz 3 SGB I).

Dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Vorschusszahlung, ein Widerruf ist nicht notwendig (vgl KassKomm/Seewald, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2001, § 42 Rdnr 15). Somit hat der Kläger den Betrag in Höhe von 4.527,98 DM, den er zuviel erhalten hat, zu erstatten. Auf eine Entreicherung kann er sich nicht berufen.

Der Erstattungsanspruch ist zutreffend anhand der Regelungen der §§ 111, 115 AFG berechnet worden und betrifft abgeschlossene Leistungen für die Zeit vom 01.04.1996 bis 24.05.1997. Der Kläger hatte eine kurzzeitige selbstständige Tätigkeit ausgeübt (§ 115 Abs 1, Abs 3 AFG). Er ist allerdings der Auffassung, das Alg bzw die Alhi für diesen Zeitraum sei nach den Regelungen des SGB III zu berechnen. Gemäß § 141 Abs 2 und 3 Satz 1 SGB III sei das Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf den Anspruch auf Alg und Alhi damit nicht anzurechnen. Dabei übersieht der Kläger allerdings, dass der streitige Zeitraum vollständig im zeitlichen Geltungsbereich des AFG (anwendbar bis 31.12.1997, AFG-Reformgesetz -AFRG- vom 24.03.1997, BGBl I S 594) abgeschlossen war. Gemäß § 242y Abs 1 AFG (eingefügt durch das AFRG vom 24.03.1997, BGBl I S 594) galt § 115 AFG bis 31.12.1997 fort. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist damit § 141 SGB III nicht anzuwenden, vielmehr ist § 115 AFG heranzuziehen. Grundsätzlich ist nämlich ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem In-Kraft-Treten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind für die Beurteilung von vor seinem In-Kraft-Treten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Sachverhalte erstreckt. Dementsprechend hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt (allg Meinung, vgl BSGE 70, 31 mwN). Es besteht ein sozialrechtliches Prinzip, dass sich Grund und Höhe eines Anspruches nach dem Recht richten, das zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bzw Leistungsfalls gilt (Niesel, SGB III, 2.Auflage, Vor § 422 Rdnr 12 mwN; Gagel, SGB III, Stand Okt 2002, Vor § 422 Rdnr 20, 23 ff).

Übergangsregelungen zum Schutz der Betroffenen finden sich in § 422 SGB III ff. § 423 SGB III, der vom 01.01.1998 bis 31.03.1999 galt, besagt: Wird dieses Gesetz (SGB III) geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften in der vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der Änderung geltenden Fassung für einen Anspruch auf Alg weiter anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der Änderung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. § 423 SGB III ist allerdings mit Wirkung zum 01.04.1999 durch das EEÄndG Art 1 Nr 7 vom 24.03.1999 - BGBl I S 396 - aufgehoben worden. Weitere Übergangsregelungen die Anrechnung von Nebeneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft auf Ansprüche auf Alg und Alhi betreffend finden sich im SGB III nicht.

Somit ist auf das o.g. sozialrechtliche Prinzip zurückzugreifen. Dies umso mehr als der Anspruch auf Alg und Alhi für den streitigen Zeitraum und den vorliegenden Versicherungs- und Leistungsfall bereits vor In-Kraft-Treten des SGB III - insbesondere des § 141 SGB III - gegeben bzw abgeschlossen war. Einer Anwendung des SGB III auf bereits abgeschlossene Vorgänge bedarf es nicht und es ist auch unter Berücksichtigung des Art 14 Grundgesetz (GG) nicht erforderlich. Art 14 GG schützt vor Eingriffen in das Eigentum, gibt aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Vergünstigungen durch den Gesetzgeber bei bereits abgeschlossenen Leistungsfällen. Es handelt sich nicht um einen "laufenden" Altfall und es darf nicht übersehen werden, dass die Übergangsregelungen, die im SGB III vorgesehen sind, lediglich dazu dienen, dem Eigentums- und Vertrauensschutz gerecht zu werden. Dies ist aber lediglich in Fällen erforderlich, in denen durch das SGB III möglicherweise in das Eigentum und das Vertrauen evtl. Betroffener zu deren Nachteil eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Anwendung des SGB III (§ 141 SGB III) zu einem Vorteil für die Betroffenen durch evtl Nichtanrechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geführt. Für den Zeitraum ab 1998 hat die Beklagte die Neuregelung - unstreitig - angewandt. Bei begünstigenden Regelungen aber bedarf es keines Eigentumsschutzes (vgl Gagel/Winkler aaO, Stand Juli 1999, § 423 Rdnr 2).

Der Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG wird auch nicht verletzt. Eine Anwendung des § 141 SGB III für Leistungen erst ab dem Zeitpunkt 01.01.1998 ist aus Gründen der Verwaltungs- praktikabilität erforderlich. Zudem ist es für das Gericht nicht ersichtlich, worin hier eine Ungleichbehandlung gemäß Art 3 Abs 1 GG zu sehen sein soll. § 423 SGB III wurde nämlich nicht aufgehoben, um die aktuelle Rechtslage auch auf abgeschlossene Altfälle anzuwenden, vielmehr wurde er, wie sich aus BT-Drs 14/394 S 7 ergibt, aufgehoben, weil er sich als unpraktisch erwies. Er habe erschwert, für den Arbeitslosen begünstigende Änderungen beim Anspruch auf Alg ohne weiteres wirksam werden zu lassen. Durch § 423 SGB III war die Anwendung neuen Rechts auf laufende Altfälle eingeschränkt worden, wobei eine bestimmte Rahmenfrist zur Beurteilung heranzuziehen war. Seine Aufhebung sollte jedoch nicht dazu führen, dass das neue Recht auf abgeschlossene Altfälle angewandt wird. Hierzu wäre ein erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich und alle bereits abgeschlossenen Fälle müssten neu bearbeitet werden. Art 3 Abs 1 GG schützt zwar vor ungleichen Belastungen des Versicherten. Leistungsverbesserungen können danach nur aus deutlich hervortretenden sachlichen Gründen für Altfälle versagt werden. Als solche Gründe können das Ausmaß der Änderungen und - wie hier - der Verwaltungsaufwand bedeutsam werden (vgl hierzu: Gagel aaO Vor § 422 Rdnr 121).

Die Beklagte hat, obwohl das Einkommen des Klägers aus der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 32 Abs 6 ALG zu berechnen gewesen wäre (§ 15 Abs 2 SGB IV iVm § 13a EStG), zugunsten des Klägers zur Berechnung gemäß § 115 AFG den Einkommenssteuerbescheid für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 herangezogen (§ 15 Abs 1 SGB IV), so dass sich ein geringerer anzurechnender Betrag und damit eine wesentlich geringere Erstattungsforderung ergab (Bescheid vom 10.03.2000). Dabei sind die Feststellungen des Finanzamtes über den steuerlichen Gewinn unverändert aus dem Steuerbescheid zu übernehmen und nicht für die Zwecke der Sozialversicherung anders zu ermitteln als im Einkommenssteuerrecht (vgl hierzu BSGE 84, 278 mwN). Somit ist auch nicht der Wert der Arbeitsleistung der Ehefrau in der Land- und Forstwirtschaft (vgl § 13a Abs 3 EStG) von dem laut Einkommenssteuerbescheid erzielten Gewinn abzuziehen. Ebenso wenig sind die angegebenen Flächenstilllegungen bzw Schäden durch Flurbereinigungsmaßnahmen sowie die angegebenen Krankheitszeiten von sechs Wochen gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Nach alledem ist der Anspruch auf Alg und Alhi unter Berücksichtigung der Regelung des § 115 AFG zu berechnen. Dies hat die Beklagte zutreffend getan. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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