B 4 RA 11/01 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 11/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 12. Dezember 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist im Revisionsverfahren die Höhe der Witwenrente aus der Versicherung eines ehemals Zusatzversorgungsberechtigten und in diesem Zusammenhang, ob der für Juli 1990 besitzgeschützte Gesamtzahlbetrag aus Sozialversicherungsrente und Zusatzversorgung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert Ost zu dynamisieren ist.

Die im Jahre 1912 geborene Klägerin ist die Witwe des im April 1994 verstorbenen R. (Versicherter). Dieser war in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) vom 17. August 1950, GBl S 844) einbezogen. Seit Juni 1966 bezog er eine Altersrente aus diesem Zusatzversorgungssystem und zusätzlich eine Rente aus der Sozialversicherung. Zum 1. Juli 1990 ergab sich - umgewertet - ein Betrag von insgesamt 3.290,00 DM. Mit Bescheid vom 25. Juli 2000 stellte die Beklagte die Altersrente des verstorbenen Ehemanns der Klägerin unter Berücksichtigung eines nach den allgemeinen Anpassungsvorschriften dynamisierten Gesamtzahlbetrags fest.

Die Klägerin selbst bezieht seit 1. April 1972 eine Altersrente. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1994 bewilligte ihr die Beklagte eine so genannte große Witwenrente ab 1. Mai 1994; der Wert der Rente betrug unter Zugrundelegung des individuellen Versicherungsverlaufs des Versicherten zunächst 2.742,75 DM und ab 1. August 1994 1.702,15 DM. Den Widerspruch, mit dem die Klägerin ua einen auf einer dynamisierten Zusatzversorgung beruhenden Zahlbetrag begehrt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1995 zurück.

Mit Urteil vom 17. Dezember 1997 hat das SG die Klage - auch gegen den inzwischen ergangenen Bescheid vom 2. Oktober 1996 - abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens stellte die Beklagte ua mit Bescheid vom 26. Juli 2000 die Witwenrente der Klägerin neu fest. Sie legte für das erste Halbjahr einen nach den allgemeinen Anpassungsvorschriften dynamisierten Zahlbetrag von 1.843,37 DM zu Grunde und für das zweite Halbjahr einen solchen von 1.905,94 DM; dieser war höher als der Wert der ab 1. August 1994 zuerkannten SGB VI-Rente. Durch "Teilurteil" vom 12. Dezember 2000 hat das LSG - entsprechend dem Antrag der Klägerin - die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente ab 1. Mai 1994 unter Berücksichtigung eines zum 1. Juli 1990 errechneten und ab 1. Januar 1992 in entsprechender Anwendung von §§ 255a, b SGB VI zu dynamisierenden Zahlbetrag zu gewähren. Es hat insoweit die Revision zugelassen und ua ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf Dynamisierung des Zahlbetrags nach den oben genannten Vorschriften. Dies ergebe eine verfassungskonforme Auslegung des Einigungsvertrages (EinigVtr oder EV) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 5 vom 31. August 1990 (BGBl II S 889) (EV Nr 9 Buchst b Satz 5) iVm den Vorschriften des SGB VI. Die Dynamisierung vollziehe sich unter Zugrundelegung eines Anpassungsfaktors, der sich durch Teilung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts Ost durch den bis dahin gültigen aktuellen Rentenwert Ost ergebe. Die Zahlbetragsgarantie des EV unterliege, wie das BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) entschieden habe, dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG. Durch die Dynamisierung mit dem Anpassungsfaktor "Ost" werde der vom BVerfG genannte Zweck der Zahlbetragsgarantie verwirklicht. Die vom BSG (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) vorgenommene Anpassung nach den allgemeinen Anpassungsvorschriften bewirke letztlich, wenn auch erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums, ein Herabsinken des Wertes und stelle somit keinen wertmäßigen Ausgleich der mit dem Systemwechsel verbundenen Nachteile dar. Der Zahlbetrag müsse daher wertmäßig die durch die Überführung verursachten Einbußen ausgleichen. Die Orientierung an dem entsprechenden Dynamisierungsfaktor "Ost" trage gerade der im Beitrittsgebiet stattgefundenen bzw stattfindenden Entwicklung Rechnung und gewährleiste die Wahrung des Abstandsgebots, den Erhalt des wertmäßigen Ausgleichs zu den anderen Rentnern des Beitrittsgebiets.

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung von Bundesrecht, nämlich von § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-Änderungs- und Ergänzungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S 1939) bzw eine Abweichung der Entscheidung des LSG von der Entscheidung des BSG vom 3. August 1999 (aaO) und vertritt die Auffassung: Die Entscheidung des BSG vom 3. August 1999, wonach eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags nach Maßgabe der §§ 63 Abs 7, 68 SGB VI vorzunehmen sei, entspreche den Vorgaben des BVerfG. Sie sei zutreffend.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 12. Dezember 2000 aufzuheben, die Klage gegen den Bescheid vom 26. Juli 2000 abzuweisen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 17. Dezember 1997 zurückzuweisen, soweit höhere Rente über die Vorgaben des 2. AAÜG-ÄndG hinaus begehrt wird.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie ist mit dem LSG der Ansicht, dass nach der Entscheidung des BVerfG der geschützte Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensverhältnisse in den neuen Bundesländern anzupassen sei. Denn der EV habe die Grundlage für die Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse gebildet. Danach seien die Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West schrittweise anzugleichen gewesen. Die Vorgaben des EV bei der Renten- und Versorgungsüberleitung seien offensichtlich sowohl vom Gesetzgeber als auch vom SG nicht eingehalten worden. Das BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) habe schließlich entschieden, dass die im EV normierte Zahlbetragsgarantie nicht als Nominalwertgarantie, sondern als Realwertgarantie ausgestaltet sei. Infolgedessen sei der Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 ordnungsgemäß mit dem Anpassungsfaktor "Ost" zu dynamisieren. Der Ausspruch des BVerfG sei nach § 31 BVerfGG verbindlich.

II

1. Die Revision der Beklagten gegen das (Teil-)Urteil des LSG ist zulässig.

a) Die Beschränkung der Zulassung durch das LSG ist wirksam. Zwar hat das LSG die Begrenzung der Zulassung im Tenor nicht eindeutig ausgesprochen. Jedoch ergibt der Tenor "die Revision seitens der Beklagten werde zugelassen" iVm den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen, dass das LSG die Revision nur hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen und abweichend zur Entscheidung des Senats (BSGE 84, 180 ff aaO) beantworteten Rechtsfrage der "Dynamisierung" des bestandsgeschützten Zahlbetrags zugelassen hat (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 315a Nr 1 S 2 f mwN; 4. Senat, Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 22/96 - mwN). Die Beschränkung ist auch inhaltlich wirksam. Streitig ist der Wert der Rente; bei dem Streit um den Wert der Rente handelt es sich um einen prozessual teilbaren Streitgegenstand (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9 mwN), sodass insoweit eine - hier vorliegende - Teilzulassung der Revision auch zulässig ist.

b) Der Senat geht auch davon aus, dass das Rechtsmittel noch ausreichend begründet ist (§ 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG). Die zwingend vorgeschriebene Begründung muss sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei sein, mit rechtlichen Erwägungen und in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung darlegen, weshalb eine Vorschrift des materiellen Bundesrechts vom LSG nicht oder nicht richtig angewandt worden ist bzw - hier - die Abweichung des LSG von der oben genannten Entscheidung des Senats (aaO) fehlerhaft war (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 164 Nr 12; Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1998 - B 4 RA 13/98 R - und vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 27/95 -). Durch die Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des BVerfG, des LSG und des BSG und der von ihr gezogenen Schlussfolgerung, sie schließe sich dem Urteil des erkennenden Senats an, wird gerade noch hinreichend deutlich, worin die Beklagte die Entscheidung des LSG für fehlerhaft hält.

2. Die Revision der Beklagten ist nach § 170 Abs 2 Satz 2 SGG jedoch nur im Sinne einer Aufhebung des (Teil-)Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet. Der Senat vermag auf Grund der Feststellungen des LSG nicht zu entscheiden, wie hoch der monatliche Wert des Rechts auf Witwenrente der Klägerin ab 1. Mai 1994 ist. Dieser ist jedoch Gegenstand des Verfahrens. Insoweit begehrt die Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Teilurteils, soweit es die dort ausgesprochene Dynamisierung in entsprechender Anwendung der §§ 255a und b SGB VI betrifft, und insoweit die Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Juli 2000.

Es fehlen die Grundlagen für eine derartige Entscheidung gemessen an dem 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl I S 1939).

Dieses Gesetz findet auf den zu entscheidenden Sachverhalt Anwendung; denn der durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderte § 4 Abs 4 AAÜG ist für Personen, deren (Renten-)Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war, mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art 13 Abs 5 aaO). Das hatte hier zur Folge, dass der Senat (als Revisionsgericht) das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige und deshalb anzuwendende Recht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Denn die angefochtene Regelung über den Wert der Witwenrente der Klägerin ist ein Dauerverwaltungsakt. Dessen Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit beurteilt sich nach dem Recht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sofern das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl hierzu BSGE 70, 138 f = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 und BVerwGE 106, 141, 143 f mwN).

Das LSG wird die Höhe der Witwenrente unter Berücksichtigung des durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderten § 4 Abs 4 AAÜG zu ermitteln haben; dabei wird es den Rechtsstreit ggf im Hinblick auf § 96 SGG auszusetzen und eine am neuen Recht orientierte Regelung der Beklagten abzuwarten haben, der die verfügende Entscheidung über die Rentenhöhe gemäß § 117 SGB VI und nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 GG, § 1 SGG) vorbehalten ist. Das LSG wird in diesem Zusammenhang auch zu bedenken haben, dass der Wert des Rechts auf Witwenrente abhängig ist von den Entgeltpunkten, die der verstorbene Versicherte im Laufe seines Erwerbslebens erworben hat (§§ 255 Abs 1, 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI) und dass diese wegen des durch das 2. AAÜG-ÄndG ebenfalls geänderten und gültigen § 307b SGB VI und der danach vorzunehmenden Vergleichsberechnung ggf neu zu bestimmen sind.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Abs 4 AAÜG nF liegen vor. Denn die Witwenrente der Klägerin beginnt am 1. Mai 1994; ihr verstorbener Ehemann, der in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (§ 1 AAÜG, Anlage 1 Nr 1) einbezogen war, und von dem sie ihr Recht auf Witwenrente ableitet, hatte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Infolgedessen hat die Klägerin Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert ihrer - abgeleiteten - Witwenrente von den drei nach § 4 Abs 4 AAÜG nF zu ermittelnden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente zu Grunde zu legen ist. Dabei sind die folgenden Werte zu vergleichen: (a) Der Monatsbetrag der "großen" SGB VI-Witwenrente ab Rentenbeginn; (b) der "weiterzuzahlende Betrag", dh der - nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebiets statische - Zahlbetrag, also der fiktive Gesamtanspruch auf Hinterbliebenenrente aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems, einmalig erhöht um 6,84 % (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner); (c) der durch den EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 5 geschützte (fiktive) Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente, also der (unterstellte) Gesamtanspruch, der für Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht - soweit es mit dem EV vereinbar und deshalb am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden war - aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem der Klägerin materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene Wert ist entsprechend den allgemeinen Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) anzuheben (oder zu senken). Der höchste Wert ist für den jeweiligen Bezugsmonat als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen. Beruht er auf den zu b) oder c) ermittelten Werten, so ist die auf dieser Grundlage berechnete monatliche "Rente" solange zu zahlen, bis die nach den besonderen übergangsrechtlichen Rentenanpassungsvorschriften für das Beitrittsgebiet dynamisierte SGB VI-Rente sie erreicht.

3) Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs 4 AAÜG (und § 307b SGB VI jeweils) idF des 2. AAÜG-ÄndG und der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) bestehen keine Bedenken. Die Vorschriften sind gültiges Recht. Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 aaO) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14). Danach ist der durch den EinigVtr besitzgeschützte (anzupassende) Zahlbetrag, dh der - gemessen am (widerspruchsfrei auszulegenden) EinigVtr rechtmäßige - Gesamtanspruch auf (fiktive) Sozialversicherungs- und (fiktive) Zusatzversorgungsrente zum 1. Juli 1990, ab 1. Januar 1992 entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisieren. Gegen diese verfassungskonforme Umsetzung der Vorgaben bestehen sowohl formell- als auch materiell-rechtlich keine Bedenken. Die Gesetzgebung ist im Übrigen allein an die verfassungsmäßige Ordnung und an die Grundrechte gebunden (Art 20 Abs 3, Art 1 Abs 3 GG). Der parlamentarische Gesetzgeber entscheidet eigenverantwortlich darüber, auf welchen Sachverhalt er abstellen will und wie ein verfassungsrechtlich vorgegebener Regelungsrahmen ausgefüllt werden soll. Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das "Fachgericht" bei einer verfassungskonformen Auslegung, die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.

a) Die in § 4 Abs 4 AAÜG nF getroffene Regelung über die Dynamisierung des durch den EinigVtr bestandsgeschützten Zahlbetrags verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Denn sie gewährleistet den Erhalt der geschützten Rechtsposition. Sie greift in diese nicht einmal ein.

Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen, durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. Dieser in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 als statischer Betrag ausgestaltete, jedoch wegen der Überleitungszusage in EV Nr 9 Buchst b Satz 1 iVm Art 30 Abs 5 Satz 1 EV ab 1. Januar 1992 dynamisierbare eigentumsgeschützte Zahlbetrag wird aus staatlichen Haushaltsmitteln, also im Gegensatz zu den Leistungen aus der Sozialversicherung (vgl Art 20, 25 des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537), EV Anlage I Abschnitt II Nr 1, zu §§ 5 und 6) nicht durch Beiträge finanziert, beruht auf keiner Vorleistung für die Rentenversicherung und ist somit keine "echte" Versicherungsleistung (vgl EV Nr 9 Buchst d, § 15 AAÜG). Er ist im AAÜG, in § 4 Abs 4 AAÜG nF, entsprechend dem og Anliegen, auch für rentennahe Jahrgänge die Systementscheidung sozialverträglich zu gestalten, fortgeführt und konkretisiert worden.

Die fortgeschriebene Inhaltsbestimmung enthält auch einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Individualinteressen. Denn sie berücksichtigt einerseits die Interessen der rentennahen Jahrgänge des Beitrittsgebietes, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls des Alters nicht mehr in der Lage sind, selbst noch hinreichend Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen; andererseits wird berücksichtigt, dass es sich bei dem Zahlbetrag um eine nicht auf Beiträgen beruhende Rechtsposition handelt, sondern um eine steuerfinanzierte Leistung (s oben § 15 AAÜG). Infolgedessen ist auch mit Rücksicht auf die insoweit in Anspruch genommenen Steuerzahler in der gesamten Bundesrepublik, die (typischerweise) zusätzlich durch ihre Beiträge zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, eine Anpassung - entsprechend den für diese Personen geltenden Vorschriften - an die Lohn- und Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet angemessen.

Der über den Wert der jeweiligen SGB VI-Rente liegende Teil des "besitzgeschützten Zahlbetrages" beruht auf nicht versicherten und deshalb vom Schutz der Rentenversicherung schlechthin nicht erfassten Entgelten; insoweit, dh der Höhe nach, handelt es sich also um ein eigenständiges Recht, das sich nicht aus der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten lässt, ihr vielmehr fremd ist, auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgeführt werden kann und insbesondere nicht auf dem "aktuellen Rentenwert Ost" beruht. Eine Anwendung der rentenversicherungsrechtlichen, übergangsrechtlichen Anpassungsvorschriften "Ost" entsprechend der auf versicherten Entgelten und auf dem "aktuellen Rentenwert Ost" fußenden SGB VI-Rente ist daher weder vom EinigVtr, der diese Sonderregelungen noch nicht kannte, vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten.

Im Gegenteil wäre dies mit EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 unvereinbar. Würde nämlich in jedem Einzelfall der zahlbetragsgeschützte Wert entsprechend den allgemeinen Veränderungen des Nettodurchschnittseinkommens der Arbeitnehmer des Beitrittsgebietes angehoben werden, würde er entsprechend dynamisch über dem jeweils individuell durch Vorleistung erlangten Wert der SGB VI-Rente liegen, der selbst uneingeschränkt an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebiets und demgemäß nach den besonderen und höheren Anpassungsfaktoren "Ost" angepasst wird. Der wertmäßige Abstand zwischen diesen Beträgen würde sich - entgegen dem EinigVtr - mithin nicht verringern, sondern vergrößern. Dies hätte zur Folge, dass aus der aus Gründen des Vertrauensschutzes geschaffenen Zahlbetragsgarantie, welche die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets - zum 31. Dezember 1991 - (lediglich) sozialverträglich gestalten sollte, auf Dauer eine aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründbare, expansiv ansteigende Zusatzrente neben der SGB VI-Rente geschaffen würde, welche der EV gerade nicht bewilligt, sondern abgeschafft hat. Allen früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, deren "besitzgeschützter Zahlbetrag" am 1. Januar 1992 (bei rentennahen Anwartschaftsberechtigten: bei Entstehung des Vollrechts) höher war als die durch Vorleistung erlangte SGB VI-Rente, würde kraft Richterrechts dauerhaft eine eigenständig dynamisierbare Versorgungsrente zuerkannt, deren Grundlage gerade nicht die während des gesamten Erwerbslebens kalenderjährlich erbrachten Leistungen im Generationenvertrag "Ost", sondern in der Regel nur ein bestimmter Vomhundertsatz des in den letzten Jahren vor Versorgungsbeginn erzielten Verdienstes wäre (vgl hierzu Rombach, Umsetzung der Vorgaben des BVerfG, SGb 2001, 474, 478 f; Mutz, Aufstieg und Fall eines Konzepts, Die Angestellten Versicherung 1999, 509, 516). Genau dies wollte der EinigVtr durch Überführung der Versorgung in die Rentenversicherung und durch die Überleitung des SGB VI grundsätzlich abschaffen. Nur ausnahmsweise ("Zahlbetragsgarantie") sollten Beträge über der höchstmöglichen SGB VI-Rente gezahlt werden dürfen. Für diese Ausnahmen sah Art 30 Abs 5 EinigVtr gerade nicht vor, dass besondere "Anpassungsregeln Ost" geschaffen werden sollten. Fraglich wäre dann auch, ob solche außerordentlichen Vergünstigungen - im Vergleich mit allen anderen Rentnern im Bundesgebiet - den anderen früher in der DDR versorgungsberechtigt gewesenen Rentnern verfassungsgemäß vorenthalten bleiben dürften. In jedem Falle wäre die Überführungsschranke "Zahlbetragsgarantie", ein Mindestbetrag, vertragswidrig zu einer Grundlage für ein bundesrechtlich neues Zusatzversorgungssystem permutiert.

Die objektive Schutzfunktion der Eigentumsgarantie für den bestandsgeschützten Zahlbetrag erfordert eine solche Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI-Rente nicht. Durch die Art 30 Abs 5 EV genügende Normierung der Zahlbetragsgarantie im AAÜG, die der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 diente, ist der Zahlbetrag ein - wenn auch rechtlich "wesensfremder" - Bestandteil des durch die Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 entstandenen einheitlichen Systems und der in diesem Rahmen zu schützenden Rechtspositionen geworden. Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch - lediglich - auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung. Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Wegen seiner vertraglich festgelegten Vertrauensschutzfunktion ist aber auch dieser rentenversicherungsfremde "Zahlbetrag" an die Lohn- und Einkommensentwicklung im gesamten Bundesgebiet anzupassen. Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Denn der relative Wert der Position zum Zeitpunkt der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) bleibt gemessen an der Kaufkraft in der gesamten Bundesrepublik erhalten; auch bleibt bei Teilnahme der früher höherverdienenden Zusatzversorgungsberechtigten an der Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer in der gesamten Bundesrepublik der Abstand zwischen denjenigen mit einem besitzgeschützten Zahlbetrag und denjenigen mit der höchstmöglichen SGB VI-Rente und damit die relative Position des Berechtigten innerhalb der Rentnergeneration gewahrt. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten Wert sichert mithin die Aufrechterhaltung des an die berufliche Stellung und an die bisherige Lebensleistung anknüpfenden Lebensstandards der Betroffenen.

Der bestandsgeschützte Zahlbetrag gibt jedoch dem Einzelnen kein Recht darauf, die Gesamtleistung (oder der Zusatzbetrag) müsse stets denselben absoluten oder sogar einen sich vergrößernden Abstand gerade von der individuell eigenen SGB VI-Rente haben oder sogar im selben Prozentsatz erhöht werden. Das Abstandsgebot bezieht sich vielmehr auf das Verhältnis zur Gruppe der Rentner, die früher im Beitrittsgebiet nur Ansprüche aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hatten und die je nach ihrer Vorleistung jetzt unterschiedlich hohe SGB VI-Renten beziehen. Ein Gebot, von der Vorleistung abzusehen, enthält es nicht. Die allgemeine Rentenanpassung verhindert ein Absinken des "besitzgeschützten Zahlbetrages" auf das Niveau der Renten dieser Vergleichsgruppe gerade auch dann, wenn der früher Versorgungsberechtigte auf Grund seiner Vorleistung die höchstmögliche SGB VI-Rente erhält, die stets nur auf den allgemeinen Vorschriften ("West") des 1. Kapitels SGB VI, nicht aber auf dem Übergangsrecht "Ost" des 5. Kapitels des SGB VI beruhen kann. Das Abstandsgebot bezieht sich aber gerade nicht auf die früheren "West-Rentner" und auf die heutigen Beitrags- und Steuerzahler, die nur die höchstmögliche SGB VI-Rente erlangen können. Jedoch wird es auch insoweit strikt und auf Dauer gewahrt, ohne dass sich der Abstand zwischen einer denkbar höchstmöglichen SGB VI-Rente und einem am 1. Januar 1992 höheren besitzgeschützten Betrag jemals verringern kann.

b) Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu jedoch - entsprechend - Thiessen, Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung, NJ 2000, S 456 ff). Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gruppe von SGB VI-Rentnern ohne Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet mit den (höherverdienenden) früheren Zusatzversorgungsberechtigten, denen die Zahlbetragsgarantie ab 1. Januar 1992 zugute kommt, liegt nicht vor. Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Unabhängig von dem og Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt ein hinreichender sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der og Personengruppen vor; denn die unterschiedlichen Anpassungsfaktoren kommen in den neuen Ländern für unterschiedliche Personengruppen und für verschiedenartige Rechte zur Anwendung. Zum einen erhalten alle Personen entsprechend ihrer Vorleistung und der dadurch erlangten Rangstelle die auf dem "aktuellen Rentenwert Ost" beruhende und deshalb mit dem Anpassungsfaktor "Ost" zu dynamisierende SGB VI-Rente. Zum anderen erhalten die SGB VI-Rentner, die für Juli 1990 beitrittsgebietsrechtlich einen Gesamtanspruch mit höherem Zahlbetrag hatten oder rechtmäßig gehabt hätten, diesen statt des SGB VI-Wertes als einen entsprechend den Vorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisierenden Zahlbetrag.

c) Der EinigVtr-Gesetzgeber hat die Vorgaben hierfür bereits festgelegt. Er hat die Zahlbetragsgarantie für die nach dem EinigVtr für Juli 1990 rechtmäßigen Gesamtansprüche (und Anwartschaften) als Schranke der Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen, die er ermächtigt hatte, das Nähere der Überführung der Versorgungsansprüche in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu bestimmen. Dabei hat er zugleich die Überleitung des von ihm bereits beschlossenen SGB VI auf das Beitrittsgebiet zugesagt. Weil dieses (fast) nur Rentenwerte kennt, die dynamisierbar sind, hat er - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - auch die Ersetzung der Rechte auf Renten aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes ab Überleitung des SGB VI (ab 1. Januar 1992) durch Rechte hieraus mit dynamisierbaren Werten zugesagt. Ferner hatte er selbst angeordnet, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets zuvor, nämlich zum 31. Dezember 1991, in das allgemeine Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets (durch Rechtsverordnung) zu überführen. Mit Beginn des 31. Dezember 1991 gab es daher im Beitrittsgebiet keine eigenständigen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften (wegen Invalidität, Alters oder Todes) mehr (§§ 2, 4 AAÜG), sondern nur noch ein einheitliches, partiell-bundesrechtliches Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes. Daher erstreckte sich das "Dynamisierungsversprechen", das durch Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr gegeben wurde, nämlich das bereits als Rentenreformgesetz 1992 vorliegende SGB VI auf das Beitrittsgebiet überzuleiten, auch auf den "besitzgeschützten Zahlbetrag", der durch EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 mittels Verordnungsschranke als (wenn auch rechtlich "wesensfremder") Teil des jetzt (am 31. Dezember 1991) einheitlichen Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebiets geschützt wurde.

Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 f; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben. Eine andere Veränderung des "Zahlbetrags" als die entsprechend der SGB VI-Rente durch Anpassung des aktuellen Rentenwertes konnte er bei der notwendigen Abwägung der Kosten und Belastungen, die für die Funktionsnachfolger, für die Wirtschaft und für die Allgemeinheit durch diese Zusage nach der Wiedervereinigung entstehen würden, nicht berücksichtigen.

Daneben hat er in Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr als Zielsetzung für das künftige Überleitungsgesetz (nicht für die vorgreifliche Überführung von Versorgungsberechtigungen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets) als "Soll-Vorschrift" nur für die weitere Gesetzgebung die Angleichung der SGB VI-Renten "Ost" an die SGB VI-Renten "West" vorgesehen. Mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet (nach der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992) an die Löhne und Gehälter in den übrigen ("alten") Bundesländern sollten auch die durch die SGB VI-Überleitung erlangten SGB VI-Renten im Beitrittsgebiet an die SGB VI-Renten in den übrigen ("alten") Ländern angeglichen werden, um den Gleichklang zwischen dem Lohn der aktiven Beitragsträger "Ost" und dem Rentnerlohn "Ost" zu wahren. In diesem Sinn sollte also eine Angleichung der SGB VI-Renten "Ost" an die SGB VI-Renten "West" bis zur höchstmöglichen SGB VI-Rente "West" eingeführt werden (aber nicht darüber hinaus). Dies ist für alle "Ost-Rentner" gesichert, auch für die früher Zusatz- oder Sonderversorgten.

Unter diesen - lediglich rechtsreflexiven - Begünstigungsgehalt dieser Selbstvorgabe des Gesetzgebers fallen folgende drei Gruppen von vornherein nicht: a) Die (große) Gruppe, die im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 1992 auf Grund der "Zahlbetragsgarantie" einen höheren, aber unterhalb der höchstmöglichen SGB VI-Rente liegenden Zahlbetrag als den Wert der (anzugleichenden) SGB VI-Rente ("Ost") verlangen konnte; b) die Gruppe der früheren Inhaber einer Versorgungsanwartschaft, die vor dem 1. Juli 1995 ein Vollrecht auf (anzugleichende) SGB VI-Rente ("Ost") erlangte und deren Zahlbetrag auf Grund der "Zahlbetragsgarantie" einschließlich der seit 1992 erfolgten Dynamisierung höher als die SGB VI-Rente war; c) die (kleine) Gruppe derjenigen, deren "besitzgeschützter Zahlbetrag" einen höheren Wert hatte, als er "in den übrigen alten Ländern" auf Grund des SGB VI jemals erlangt werden kann, der also über der höchstmöglichen SGB VI-Rente ("West") lag. Diese drei Gruppen durften damals auf Grund der Überleitungszusage des Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr auf eine Veränderung des "besitzgeschützten Zahlbetrages" nur entsprechend der damals allein bekannten Veränderung der höchstmöglichen SGB VI-Rente gemäß derjenigen des aktuellen Rentenwertes des 1. Kapitels des SGB VI vertrauen, nicht aber auf jene erst später und nur für die anfänglich notwendig niedrigen echten SGB VI-Renten ("Ost") zu schaffenden Sonderbestimmungen, welche die Angleichungsvorgabe des Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr konkretisierten.

Im Zusammenhang mit der Dynamisierung spricht somit auch das BVerfG zutreffend nicht davon, dass ein "Unterbleiben der Ostdynamisierung", sondern dass ein "Unterbleiben der Dynamisierung" der Beseitigung einer versorgungsrechtlichen Position gleichkomme. Auch aus Art 3 Abs 1 GG lässt sich somit nicht begründen, dass der EinigVtr eine sich im Verhältnis zum Rentenniveau in der gesamten Bundesrepublik nach bloß übergangsrechtlichen rentenversicherungsrechtlichen Anpassungsfaktoren ("Ost") fortlaufend expansiv erhöhende Zusatzversorgungsrente neben der SGB VI-Rente verlangt.

Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.
Rechtskraft
Aus
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