L 16 B 49/02 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 24 KR 36/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 49/02 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.05.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung im Streit gewesen, die die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgelehnt hatte, die Übernahme der Kosten der gewünschten Behandlung sei ihr nicht möglich, da der gewählte Therapeut zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugelassen sei.

Mit Beschluss vom 16.05.2002 hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil eine Versorgung der Klägerin durch zugelassene Leistungserbringer möglich und der von dem gewählten Therapeut geführte Rechtsstreit über seine Zulassung einen Kostenerstattungsanspruch nicht begründen könne.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf das Einkommen der Klägerin der Anspruch auf Prozesskostenhilfe schon an der Bestimmung des § 115 Abs. 3 ZPO, die gemäß § 73a SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt, scheitert.

Die Klage hat jedenfalls nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht gehabt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Da der Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht weitergeht als der Sachleistungsanspruch (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt Urt. vom 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R -), letzterer aber regelmäßig nur auf die Versorgung durch zugelassene Leistungserbringer beschränkt ist (§§ 72, 76 SGB V), bestand kein Anspruch der Klägerin auf Behandlung durch den Therapeuten T. Dessen Zulassungsantrag ist durch den zuständigen Zulassungsausschuss abgelehnt worden. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel entfalten, da der Therapeut nur im Kostenerstattungs- und nicht im Delegationsverfahren tätig geworden ist, keine aufschiebende Wirkung (so wohl im Ergebnis auch BVerfG in NJW 1999, 2729; 2000, 1779, wo ein entsprechender Hinweis anders als im Beschluss vom 22.12.1999 - 1 BvR 1657/99 -, dem ein Delegations-Sachverhalt zugrunde lag, fehlt; vgl. auch Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Aufl., Rdn. 54 zu § 95). Der Therapeut T hat auch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Genehmigung zur weiteren Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren erwirkt, so dass er derzeit nicht berechtigt ist, an der psychotherapeutischen Versorgung teilzunehmen. Ob ihm aus Gründen des Vertrauensschutzes gegebenenfalls noch eine Zulassung erteilt werden kann (vgl. dazu BVerfG a.a.O.), ist daher ohne Belang.

Dass die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein nicht zugelassener Leistungserbringer - Notfall, unzureichende Versorgungssituation - (vgl. dazu BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22) in Anspruch genommen werde kann, nicht vorgelegen haben, hat das SG in zutreffender Weise dargelegt.

Dass sich die Beteiligten in der Hauptsache inzwischen vergleichsweise geeinigt haben, vermag an den Erfolgsaussichten der Klage daher nichts zu ändern.

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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