L 3 RJ 1/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RJ 9/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 1/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der im Jahre 0000 geborene Kläger bezieht seit Oktober 1992 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. In der Zeit von April 1994 bis September 1999 war er bei dem I- und Hpflegebetrieb seiner Ehefrau als Hausmeister in Teilzeit tätig.

Im Januar 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Bezugnahme auf ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. H. Der von der Beklagten beauftragte Chirurg Dr. J beschrieb in seinem Gutachten vom 10. 09.1999 bei dem Kläger u.a. eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei Verschleiß mit Reizerscheinungen des Ischiasnervens und Schmerzsyndrom, eine Bewegungsstörung mit Verschleiß im rechten Schultergelenk sowie Funktionsschmerzen im rechten Hüft- und Kniegelenk ohne Bewegungsstörung. Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung der Wegefähigkeit vollschichtig verrichten. Der Internist Dr. L führte in seinem Gutachten vom 05.05.1999 aus, eine relevante kardiale Erkrankung könne ausgeschlossen werden.

Mit Bescheid vom 26.08.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Mit seinem Widerspruch beschrieb der Kläger einen chronischen und akuten Verschleiß der Wirbelsäule sowie Kalkablagerungen in den Schultergelenken. Er sei nicht mehr in der Lage, vollschichtige Tätigkeiten zu verrichten. Er bezog sich auf eine Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. H vom 04.10.1999, der eine Verschlechterung der Beschwerden und Schulteroperation beschrieb. Nachdem der von der Beklagten erneut befragte Dr. J in seiner Stellungnahme vom 25.10.1999 bei seiner Leistungsbeurteilung geblieben war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2000 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat mit seiner am 09.02.2000 bei dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhobenen Klage vorgetragen, wegen starker Schmerzzustände im Schultergelenk habe er Schlafstörungen. Die Versteifung des rechten Schultergelenks sei trotz mehrerer Operationen und Rehabilitationsmaßnahmen so weit fortgeschritten, dass der rechte Arm für alltägliche Dinge nicht mehr ohne Schmerzen bewegt werden könne. Unter Bezugnahme auf einen Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr. X vom 24.11.1999 hat der Kläger weiter starke Angstsymptome und Depressionen beschrieben.

In vom SG beigezogenen Berichten der Chirurgischen Klinik des Ev. Krankenhauses H wird eine weitere Arthroskopie der rechten Schulter des Klägers mit Arthrolyse und erweiterter subacromialer Dekompression am 07.03.2000 beschrieben. Dr. C, MDK Westfalen-Lippe, hat in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 29.05.2000 ausgeführt, in Bezug auf die letzte ausgeübte Tätigkeit sei der rechte Arm des Klägers weitgehend gebrauchsunfähig. Dem SG lagen weitere Berichte des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. H vom 10.04.2000, des Chirurgen Dr. T vom 19.04.2000 und 27.09.2000, des Radiologen D vom 08.12.2000 sowie des Anästhesisten Dr. T1 vom 14.07.2001 vor. Einem Bericht über eine medizinische Rehabilitation des Klägers in der Orthopädisch-Rheumatologischen Rehabilitationsklinik in Bad T ist zu entnehmen, dass bei ihm auf der Grundlage einer Behandlung vom 31.08.2000 bis 21.09.2000 eine gering schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei diskreter AC-Arthrose und ein Zustand nach zweimaliger Arthroskopie sowie eine unveränderte lokale Iliosakral-Irritation beidseits bei Fehlhaltung festgestellt worden war. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten, wobei gelegentliche Belastungsspitzen unter Brustniveau zu tolerieren seien.

Der vom SG sodann beauftragte Internist und Sozialmediziner Dr. O hat in seinem Gutachten vom 10.05.2001 bei dem Kläger u.a. einen Verschleiß mit Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes, ein chronisches HWS-Syndrom mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung, ein chronisches LWS-Syndrom mit leichtgradiger Bewegungseinschränkung und einen intermittierenden Schultergelenksschmerz linksseitig ohne aktuelle Bewegungseinschränkung beschrieben. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig ohne Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht sowie ohne Arbeiten oberhalb der Horizontalen vollschichtig verrichten.

In seinem Gutachten vom 08.10.2001 hat der Orthopäde Dr. N Bewegungsstörungen im rechten Schultergelenk, einen Verschleiß der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie einen beginnenden Verschleiß der Hüftgelenke und des rechten Kniegelenks aufgeführt. Der Kläger könne leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen oder Sitzen unter Witterungsschutz im Freien vollschichtig und ohne Zwangshaltungen verrichten.

Der Neurologe und Psychiater Privatdozent Dr. C hat in seinem Gutachten vom 14.09.2001 ein Hals-Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne radikuläre Ausfallserscheinungen beschrieben. Einschränkungen im psychischen bzw. im geistigen Leistungsvermögen seien nicht festzustellen. Der Kläger könne leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen vollschichtig verrichten.

Das Sozialgericht hat den Kläger in seinem abweisenden Urteil vom 27.11.2001 (zugestellt am 04.01.2002) für fähig gehalten, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung mit weiteren Einschränkungen zu verrichten, wobei die vom Kläger als eingeschränkt demonstrierte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks nicht zu objektivieren sei. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger beispielsweise noch die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte vollschichtig verrichten.

Die von dem Kläger eingereichten berufskundlichen Unterlagen stünden dem nicht entgegen, da diese sich nicht speziell mit der Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte befassten. Zudem könne der Kläger auch noch die Tätigkeit eines Museumswärters vollschichtig verrichten.

Mit seiner Berufung vom 04.01.2002 hat der Kläger kritisiert, das am 26.11.2001 bei dem SG eingegangene radiologische Gutachten sei ihm erst mit Schreiben vom 14.01.2002 übersandt worden. Sein Schriftsatz vom 22.11.2001 sei dem SG erst am 02.02.2002 vorgelegt und folglich bei der Entscheidung des SG nicht berücksichtigt worden. Im Großraum Oberhausen sei ihm nicht eine einzige Firma bekannt, die einen Pförtner an der Nebenpforte einsetze, da die Firmen aus Kostengründen die Nebenpforte abgeschafft und elektronische Zugänge eingerichtet hätten. Unter Berücksichtigung eines im Werksarztzentrum Recklinghausen erstellten berufskundlichen Gutachten vom 10.09.2001 (SG Detmold - S 9 RJ 75/00) komme er für diese Tätigkeit auch nicht mehr in Betracht. Da ihm die berufskundlichen Unterlagen zur Verweisung auf eine Tätigkeit als Museumswärter erst im Verhandlungstermin überreicht worden seien, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Unabhängig hiervon könne er dem Anforderungsprofil dieser Tätigkeit nicht mehr gerecht werden. Der Kläger hat sich weiter auf eine ärztliche Bescheinigung des Chirurgen Dr. T vom 06.06.2002 bezogen und mit Schreiben vom 11.06.2002 beantragt, den Orthopäden Dr. L gemäß § 109 SGG als Sachverständigen zu hören.

Nachdem der Senat diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2002 als verspätet zurückgewiesen hat, beantragt der Kläger,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2000 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 22.01.1999 Erwerbsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das erstinstanzliche Urteil stelle die Sach- und Rechtslage ausreichend und zutreffend dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Rentenakte der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die von dem Kläger beanstandete Außerachtlassung des Gutachtens von Dr. B sowie des Schriftsatzes des Klägers vom 22.11.2001 bei Erlass des angefochtenen Urteils veranlassen den Senat nicht zu einer Zurückverweisung nach § 159 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Beide Unterlagen können ohne weiteres bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt werden, weshalb eine erneute Entscheidung des SG als nicht zweckmäßig erscheint.

Der Bescheid vom 26.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2000 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil er nicht erwerbsunfähig ist.

Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich noch nach § 44 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Die zum 01.01.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 30.12.2000 (BGBl I, S. 1827) in Kraft getretene Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berührt den Anspruch des Klägers nach dem bisherigen Recht gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI nicht.

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er kann die ihm zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit zumutbaren leichten Tätigkeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Die vom SG gehörten Sachverständigen Dr. O, Dr. N und Privatdozent Dr. C sind übereinstimmend zu dieser Leistungsbeurteilung gekommen und haben sich überzeugend mit den vorliegenden ärztlichen Berichten auseinandergesetzt. Insbesondere kann die von Dr. H in seinem Befundbericht vom 10.04.2000 beschriebene Unfähigkeit des Klägers zur Verrichtung einer leichten vollschichtigen Tätigkeit nicht bestätigt werden. Auf der Grundlage umfangreicher apparativer Untersuchungen hat der Internist und Sozialmediziner Dr. O in Übereinstimmung mit dem von der Beklagten eingeholten internistischen Gutachten von Dr. L vom 05.05.1999 überzeugend relevante Erkrankungen des Herz- und Kreislaufsystems sowie Einschränkungen der Lungenfunktion des Klägers ausgeschlossen. Sein Leistungsvermögen ist auch in geistiger und psychischer Hinsicht nicht beeinträchtigt. Der auf diesem Fachgebiet kompetente Sachverständige Privatdozent Dr. C hat insofern festgehalten, der Kläger zeige einen formal und inhaltlich geordneten Gedankengang und wirke nicht depressiv eingeengt. Hinweise für Einbußen im Bereich der mnestischen Funktionen wie Frisch- und Altgedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentrationsvermögen bestünden nicht. Auch lägen keine Anhaltspunkte für ein Abweichen des intellektuellen Leistungsvermögens von der Alters- und Sozialnorm vor. In Übereinstimmung hiermit hat kein Sachverständiger bei dem Kläger anläßlich der Untersuchungen festgehalten, dass dieser unkonzentriert, verlangsamt oder bedrückt erscheine. Die Sachverständigen haben im Gegenteil betont, der Kläger wirke ausgeglichen und rege. Entgegen dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren kann daher die Feststellung von Dr. O, der Kläger könne Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit erfüllen, nicht als relevante Leistungseinschränkung berücksichtigt werden.

Die bei dem Kläger über das Erfordernis einer körperlich leichten Arbeit hinausgehenden gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Einschränkungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens führen weder für sich allein noch bei einer Gesamtbetrachtung dazu, dass dem Kläger eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist.

Nach der vom Großen Senat (GrS) des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit in der Regel nicht erforderlich ist, wenn auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbare Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings zu machen, wenn bei den Versicherten eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt (BSGE 80, 24, 31). Das Bestehen einer derartigen Benennungspflicht hängt zunächst von Anzahl, Art und Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen ab, wobei der Begriff der ungewöhnlichen (= qualitativen) Leistungseinschränkungen grundsätzlich diejenigen Einschränkungen umschreibt, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfasst werden (BSG, Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 65/97 R -). Die Frage, ob diese Einschränkungen die Einsetzbarkeit der Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über das Erfordernis hinaus, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, erheblich begrenzen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30; BSGE 81, 15, 18; BSG, Urteil vom 08.07.1998 - B 13 RJ 91/97 R -), beurteilt sich zunächst danach, ob das Restleistungsvermögen den Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (BSGE 80, 24, 31). Es kommt darauf an, ob den Versicherten allgemein geeignete Tätigkeitsfelder ("Tätigkeiten der Art nach") aufgezeigt werden können, die sie mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausfüllen können (BSG, Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 65/97 R -; BSG, Urteil vom 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 -; Urteil des Senats vom 13.08.1999 - L 3 RJ 39/97 -). Erst wenn dies nicht der Fall ist, und insofern ausgehend von den qualitativen Leistungseinschränkungen ernste Zweifel (BSG 80, 24, 34) an der Einsetzbarkeit in einem Betrieb aufkommen, entsteht eine Pflicht zur konkreten Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit (BSG vom 24.02.1999 aaO, BSG, Urteil vom 25.03.1998 - B 5 RJ 46/97 R - Prüfungspflicht, wenn ein "deutlicher Hinweis auf das Fehlen von Tätigkeitstypen" gegeben ist).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit die Sachverständigen Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung sowie in Akkord- oder Schichtdienst ausschließen, handelt es sich um keine Einschränkungen, die eine konkrete Benennung veranlassen (BSGE 80, 24, 32; BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5/4 RA 58/97 R -; Urteil des Senats vom 13.08.1999 - L 3 RJ 39/97 -). Schließlich begründen auch die im Bereich der rechten Schulter des Klägers vorhandenen Einschränkungen keine spezifische Leistungseinschränkung, welche zu dem Erfordernis der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit führen. Zwar ist - entsprechend dem sozialmedizinischen Gutachten von Dr. C vom 29.05.2000 - davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit den Operationen am rechten Schultergelenk des Klägers zeitweilig eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des Schultergelenkes bestand. Bereits in dem Bericht über die medizinische Rehabilitation des Klägers vom 31.08.00 bis 21.09.00 wird jedoch nur noch eine gering schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei seitengleich kräftig ausgebildeter Muskulatur der oberen Extremitäten beschrieben. Ausgeschlossen sind daher alle die Schultergelenke übermäßig beanspruchenden Arbeiten, wie z.B. Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Heben und Tragen von mittelschweren Lasten. Eine relevante Einschränkung bei jeglichen Arbeiten mit Arm- oder Handbewegung liegt jedoch nicht vor. Insofern haben auch alle Sachverständigen betont, dass eine anhaltende Schonhaltung des Armes bisher nicht erfolgt sein könne, da keine Verminderung der Muskulatur des rechten Armes feststellbar sei. Sie haben den Kläger weiter auf der Grundlage ihrer Untersuchungen für in der Lage gehalten, den Arm zumindest noch bis zur Horizontalen zu bewegen, und auch im Bereich beider Hände keine Minderung der groben Kraft gefunden. Schließlich enthält der Bericht über die medizinische Rehabilitation des Klägers vom 31.08.2000 bis 21.09.2000 - wie auch das Gutachten des Orthopäden Dr. N vom 08.10.2001 - den Hinweis, dass der Kläger beim Aus- bzw. Ankleiden eine deutlich bessere Beweglichkeit des rechten Schultergelenks als bei der direkten Untersuchung zeige.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat auch in dem Bericht des Chirurgen Dr. T vom 06.06.2002 keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung gesehen. Entsprechend seinen vorangegangenen Berichten hat Dr. T erneut eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter des Klägers bei endgradiger Funktionseinschränkung angegeben. Die vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen haben jedoch überzeugend dargelegt, dass dieser Zustand bisher offenbar nicht zu einer gravierenden Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Schulter des Klägers geführt hat. Auch Dr. T hat in seinem Bericht vom 27.09.2000 lediglich Arbeiten mit Belastung der Schulter ausgeschlossen. Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme daher in der Lage, zahlreiche in ungelernten Tätigkeiten anfallende Verrichtungen auszuüben. Auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob er die vom Sozialgericht beispielhaft genannten konkreten Arbeiten als Pförtner bzw. Museumswärter noch ausfüllen könnte, kommt es daher nicht an.

Da nach allem davon ausgegangen werden kann, dass es auf dem Arbeitsmarkt für die dem Kläger noch möglichen Vollzeittätigkeiten eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt und keine Zweifel daran aufkommen, dass er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb eingesetzt werden kann, war die Berufung zurückzuweisen.

Da das Berufungsverfahren im Sozialgerichtsprozess in vollem Umfang eine (weitere) Tatsacheninstanz darstellt, kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger behauptete Verfahrensweise des Sozialgerichts fehlerhaft war. Der Senat hat nämlich - wie dargelegt - den Tatsachenstoff vollinhaltlich gewürdigt, sieht aber keinen Grund, von der Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierzu eine Veranlassung gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben war.
Rechtskraft
Aus
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