L 9 B 71/02 AL ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 136/02 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 71/02 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 01. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Arbeitslosenhilfe über den 24.06.2002 hinaus zuzuerkennen, weil dieser Anspruch seit dem 25.06.2002 gemäß § 202 Abs 1 Satz 3 SGB III ruht. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die durch das Gesetz vom 10.12.2001 - BGBl. I 3443 - eingefügte und auf den vorliegenden Fall anwendbare Vorschrift des § 202 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB III hat die bisherige Regelung dahin ergänzt, dass die Höhe der Altersrente unbeachtlich ist (vgl. Presse-Mitteilung Nr. 65/02 des BSG vom 17.12.2002 zu Nr. 2 und Nr. 3 = B 7 AL 84/01 R und B 7 AL 98/01 R). Der in dem Urteil des BSG vom 27.07.2000 - B 7 AL 42/99 R - (SozR 3-4100 § 134 Nr. 22) für die bisherige Rechtslage herausgearbeitete Grundsatz, die Höhe der Altersrente sei für die Frage der Atypik und die Ausübung von Ermessen bedeutsam, gilt für die vorstehend aufgeführte Neuregelung nicht mehr (vgl. Niesel/Brandts SGB III 2. Aufl. § 202 Rn 9 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Es sind auch keine (anderen) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles ersichtlich. Der 1941 geborene Antragsteller nimmt schon seit September 1993 nicht mehr am Arbeitsleben teil. Damit gehört er zu den typischen älteren Arbeitslosen, die wegen ihres Alters im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nur noch eingeschränkt vermittelbar sind und tatsächlich keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 22 Seite 87). Seine "Zwangsverrentung" entspricht gerade dem Willen des Gesetzgebers. Das Dispositionsrecht des Rentenberechtigten ist bewusst eingeschränkt worden, um den Grundsatz der Nachrangigkeit der Arbeitslosenhilfe gegenüber (auch) der Altersrente zu verwirklichen (vgl. BSG aaO Seite 85). Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich daraus nicht (vgl. zur Rechtsnatur der Arbeitslosenhilfe unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten BVerfG SozR 3-4100 § 241 q Nr. 2 = NZS 2100, 356 sowie BSG SozR 3-4100 § 242 v Nr. 1).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) der Beschwerde abzulehnen.
Rechtskraft
Aus
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