S 12 AL 47/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 47/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld.

Die 1949 geborene Klägerin gehört keiner Kirche an. Sie meldete sich am 05.11.2001 zum 01.01.2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Im Jahr 2001 erzielte sie ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 00.000,- DM. Ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerkarte 2001 unterlag sie nicht dem Kirchensteuerabzug.

Mit Bescheid vom 10.01.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 01.01.2002 nach einem Bemessungsentgelt von 000,00 EURO und Leistungsgruppe A/0 zu einem wöchentlichen Leistungssatz von 000,00 DM. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese sich gegen den Kirchensteuerabzug wendete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2002 gestützt auf §§ 129 Ziff. 2 und 136, 137 SGB III als unbegründet zurück. Ausgehend von dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt sei bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ein gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt von 000,- EURO zu Grunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse und weil die Klägerin kein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG habe, sei Leistungsgruppe A ohne Kindermerkmal einschlägig. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmer gewöhnlich anfielen, ergebe sich daraus ein wöchentlicher Leistungssatz von 000,00 EURO, der auch bewilligt worden sei. Maßgeblich sei das pauschalierte Netto-Entgelt, nicht ein individuelles Netto-Entgelt. Individuelle Sozialversicherungsbeiträge und Steuerverhältnisse blieben außer Betracht. Deshalb könne auch die Kirchensteuerfreiheit der Klägerin bei der Bestimmung des Leistungssatzes nicht berücksichtigt werden. Zu den gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden gesetzlichen Entgeltabzügen gehöre auch die Kirchensteuer, weil sie bei der Mehrheit der Arbeitnehmern weiterhin anfalle.

Zur Begründung ihrer am 25.02.2002 erhobenen Klage meint die Klägerin, es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, bei der Bemessung des Leistungsentgeltes zu ihren Lasten Kirchensteuerbeträge zu berücksichtigen, obwohl sie konfessionslos sei. Jedenfalls für das Jahr 2000 müsse bezweifelt werden, ob der Kirchensteuerabzug noch zu den gesetzlichen Entgeltabzügen gehöre, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfielen. Die jüngere Rechtsprechung des BSG betreffe nur die Zeit bis 1999.

Seit dem 01.05.2002 ist die Klägerin wieder versicherungspflichtig beschäftigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 10.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.04.2002 ohne Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes zu bewilligen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig und meint, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung des Kirchensteuerhebesatzes bei der Bestimmung der wöchentlichen Leistungen griffen nicht durch. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Einzelnen werden dadurch nicht berührt. Die pauschale Berechnungsweise führe auch nicht zu einer Ungleichbehandlung bzw. unsachgemäßen Gleichbehandlung. Die Regelung sei aus Praktikabilitätsgründen geboten.

Das Gericht hat eine Anfrage an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gerichtet um zu klären, aufgrund welcher Datenlage bei der Erstellung der SGB III Leistungsverordnung 2002 Kirchensteuer als gewöhnlich anfallender Abzug berücksichtigt worden sei. Auf die Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 19.12.2002 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der die Klägerin betreffenden Leistungsakten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 01.01.2002 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 000,00 EURO bewilligt.

Unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgeltes, ihrer familiären Situation und der auf ihrer Steuerkarte eingetragenen Steuerklasse entspricht der bewilligte wöchentliche Leistungssatz der Leistung, die der Klägerin zusteht. Die vorgenommene Berechnung ist korrekt.

Die Konfessionslosigkeit der Klägerin und insbesondere der bei ihr nicht vorgenommene Kirchensteuerabzug führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundessozialgericht hat zuletzt in zwei Entscheidungen Ausführungen in diesem Zusammenhang gemacht (B 11 AL 43/01 R, Urteil vom 08.11.2001 und B 7 AL 18/01 R, Urteil vom 21.03.2002). In beiden Entscheidungen, die die Zeit bis 1999 betreffen, hat das BSG ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90, 226, 236 ff.) gemachten Vorgaben und einer Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit vom 06.11.2001 über die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes bei der Bestimmung des wöchentlichen Leistungssatzes weder in tatsächlicher, noch verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei. Die in den Entscheidungen des BSG wiedergegebenen Auskünfte des Bundesministeriums für Arbeit entsprechen inhaltlich der Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 19.11.2002, die das Gericht eingeholt hat. Danach kann der Anteil der Arbeitnehmer, die Kirchensteuer zahlen, nur über die Auswertung der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik ermittelt werden. Die Lohn- und Einkommenssteuerstatistik werde in einem dreijährigen Turnus erstellt. Hierzu beauftrage das Ministerium das Statistische Bundesamt jeweils mit den notwendigen Auswertungen. Da die Frist zur Abgabe der Steuererklärung abgewartet werden müsse, liege die Lohn- und Einkommensstatistik erst gut drei Jahre nach Ablauf des Jahres vor, auf das sie sich beziehe. Im Sommer 1999 sei die Statistik für das Jahr 1995 erstellt und ausgewertet worden. Mit den Ergebnissen für das Jahr 1998 werde frühestens gegen Ende 2002 gerechnet. Zum ersten Mal seien die Lohn- und Einkommensstatistik des Jahres 1992 ausgewertet worden. Es lägen demnach gegenwärtig nur die Erkenntnisse für die Jahre 1992 und 1995 vor. Im Jahre 1992 habe der Anteil der Arbeitnehmer, die Kirchensteuer zahlten 69 % und im Jahre 1995 60 % betragen. Für die Jahre am aktuellen Rand werde der Anteil der Arbeitnehmer, die Kirchensteuer zahlten, in Anlehnung an den Anteil der Kirchenmitglieder in der Bevölkerung ermittelt. Es werde für das Jahr, für das zuletzt Auswertungen der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik vorlägen, die Differenz zwischen den Anteil der Kirchenmitglieder an der Bevölkerung und an den Arbeitnehmern ermittelt. Diese Differenz werde näherungsweise als konstant betrachtet und auf den aktuellen Wert des Anteils der Kirchenmitglieder der Bevölkerung gezogen.

Die Evangelische Kirche Deutschlands und der Verband der Diozöse Deutschlands werde jeweils zum Jahresende nach den Kirchenmitgliederzahlen gefragt. Die Zahlen würden ein bis eineinhalb Jahre nach dem Stichtag veröffentlicht. Gegenwärtig bezögen sich die neuesten Zahlen auf den 31.12.2000. Nach der letzten Sonderauswertung der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik im Jahre 1995 seien 60 % der Arbeitnehmer kirchensteuerpflichtig gewesen. Zum Jahresende 1995 seien 68 % der Bevölkerung Mitglieder der Evangelischen und der Katholischen Kirche gewesen. Der Anteil der Kirchenmitglieder unter den Arbeitnehmern habe damit 1995 um 8 Prozentpunkte unter dem Anteil der Kirchenmitglieder der Bevölkerung gelegen. Zum Jahresende 2000 seien nach den Meldungen der Evangelischen Kirche Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz 64,9 % der Bevölkerung Mitglieder einer Kirche gewesen. Analog zu den Ergebnissen aus den Jahren 1995 könne damit auch weiterhin angenommen werden, dass eine Mehrheit der Arbeitnehmer einer der kirchensteuererhebenden Kirche angehöre. Aufgrund dieser Datenlage berücksichtige die SGB III Leistungsentgeltverordnung 2002 die Kirchensteuer als bei Arbeitnehmern für gewöhnlich anfallenden Entgeltabzug.

Das Gericht ist mit dem BSG der Meinung, dass die Vorgehensweise des Bundesministeriums für Arbeit bzw. jetzt für Wirtschaft und Arbeit zulässig ist (ebenso SG Dortmund, Urteil vom 12.07.2002, S 5 AL 264/01 für die Jahre 2001 und 2002; SG Duisburg, Urteil vom 06.11.2002, S 16 AL 140/02 für 2002 - nicht rechtskräftig: jetzt LSG NRW L 9 AL 240/02).

Für die weiteren Überlegungen legt das Gericht die bis zum Jahre 2000 erhobenen Zahlen über die Bevölkerungsentwicklung und die Religionszugehörigkeit der Bevölkerung zu Grunde. Ausweislich einer vom Vorsitzenden am 10.02.2003 durchgeführten Recherche auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes Deutschland (www.destatis.de), die im Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert worden ist, liegen für das Jahr 2001 bisher erst die Zahlen über die Bevölkerung vor (insgesamt 82.440,3 Millionen). Für die Religionszugehörigkeit liegen zum aktualisierten Stand vom 16.12.2002 noch keine Zahlen vor. Nach den statistischen Erkenntnissen hat seit 1995 der Anteil der Kirchenmitglieder unter den Arbeitnehmern um 8 Prozentpunkte unter dem Anteil der Kirchenmitglieder an der Bevölkerung gelegen. 1995 waren 68 % der Bevölkerung Mitglied der Evangelischen oder Katholischen Kirche. 1998 waren dies 66,1 %, 1999 65,4 % und im Jahr 2000 64,9 %. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre hält es das Gericht für gerechtfertigt anzunehmen, dass der Anteil der Bevölkerung, der Mitglied einer dieser Kirchen ist, jährlich um ca. 0,6 Prozentpunkte abnimmt. Danach ist für 2001 anzunehmen, dass 64,3 % und für 2002, dass 63,7 % der Bevölkerung Mitglied einer dieser Kirchen war. Vermindert um 8 Prozentpunkte ist damit anzunehmen, dass im Jahr 2001 noch etwa 56,3 % und im Jahr 2002 noch etwa 55,7 % der Arbeitnehmer Kirchenmitglieder waren und der Kirchensteuerpflicht unterlegen haben. Anhaltspunkte für eine hiervon wesentlich abweichende Entwicklung findet das Gericht nicht. Unter Berücksichtigung dieser fortgeschriebenen Entwicklung gehört demnach der Kirchensteuer weiterhin zu den bei Arbeitnehmer gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzügen und ist bei der Pauschalierung des wöchentlichen Leistungssatzes entsprechend zu berücksichtigen.

Da sich somit die Ausgangslage gegenüber dem Sachverhalt, denen das Bundesverfassungsgericht (aaO) zu beurteilen gehabt hat, nicht wesentlich geändert hat, hat das Gericht im Anschluss an die Entscheidungen des BSG (aaO) keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Das Gericht misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei und hat deshalb die Berufung zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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