L 2 U 102/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 460/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 102/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger Verletztenrente als Entschädigung für seine als Berufskrankheit anerkannte Lärmschwerhörigkeit zu gewähren ist.

Der 1958 geborene Kläger war bis Ende 1994 als Schreiner beim selben Arbeitgeber tätig. Längerdauernde Unterbrechungen traten durch die Umschulung zum Meister, eine das Jahr 1989 umfassende Arbeitslosigkeit und mehrere Heilbehandlungen auf. Bei seiner Schreinertätigkeit war der Kläger sowohl nach den Berechnungen der Beklagten als auch nach den Auskünften des Arbeitgebers einer Lärmexposition von ca. 92 bis 94 dB(A) ausgesetzt.

Auf eine Berufskrankheitenanzeige im Januar 1988 holte die Beklagte ein Gutachten des HNO-Arztes Dr.K. vom 07.06.1988 ein. Der Sachverständige hielt eine lärmtraumatische Genese einer Hochtonhörminderung für möglich. Er zählte jedoch eine Reihe von Gesichtspunkten auf, die gegen eine lärmbedingte Schwerhörigkeit sprächen. Es handle sich vielmehr ein lärmunabhängiges cochleäres Geschehen, welches mit Wahrscheinlichkeit den Hauptanteil der Schwerhörigkeit verursacht habe. Die MdE für Lärm sei somit auf unter 10 v.H. einzustufen. Damals hatte der Kläger angegeben, dass er im Oktober 1984 nach einer Stirnhöhlenentzündung einen extremen Tinnitus aurium beidseits verspürt habe.

Mit Bescheid vom 04.10.1988 führte die Beklagte aus, ihre Feststellungen hätten ergeben, dass zwar eine Hörstörung bestehe, die teilweise durch die versicherte Tätigkeit verursacht wor- den sei, hierdurch werde aber keine rentenberechtigende MdE bedingt. Sie lehnte damit den Anspruch auf Rente ab. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1988 wegen Fristversäumnis als verspätet zurück. Im Übrigen hätte er auch als sachlich unbegründet angesehen werden müssen.

Am 16.05.1994 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Verletztenrente wegen seiner Schwerhörigkeit. Die Beklagte holte ein Gutachten des HNO-Arztes Dr.S. vom 15.07.1997 ein, der einen berufsbedingten Hörverlust für wahrscheinlich erachtete und die dadurch bedingte MdE ab dem Zeitpunkt der Untersuchung auf 45 v.H. einschätzte. Es bestehe eine beidseitige hochgradige Innenohrschwerhörigkeit im Sinne eines chronischen Lärmhörschadens.

Hiergegen wandte der Gewerbeärztliche Dienst ein, Dr.S. differenziere nicht zwischen beruflichen und außerberuflichen Ursachen der Schwerhörigkeit. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten von dem HNO-Arzt Dr.G. vom 14.11.1997 ein. Dieser ging, wie in seinen späteren Stellungnahmen auch, davon aus, dass zwischen der Begutachtung 1988 und 1997 der Kläger keinen wesentlichen beruflichen Lärmeinwirkungen mehr ausgesetzt gewesen sein könne. Er führte hierzu unter anderem die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 15.05.1991 bis 31.12.1997 an. Die festgestellte Hörabnahme müsse deshalb andere Ursachen haben. Er hielt auch die Art des Hörverlustes für lärmuntypisch.

Mit Bescheid vom 08.01.1998 lehnte die Beklagte deshalb die Gewährung einer Verletztenrente ab. Mit seinem Widerspruch wies der Kläger auf seine Lärmbelastung zwischen Juni 1989 und Dezember 1994 hin. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des HNO-Arztes Prof.Dr.T. vom 13.04.1998 ein. Darin ist ausgeführt, die Schwerhörigkeit schreite von einer lärmtypischen Innenohrschwerhörigkeit mit Betonung der hohen Frequenzen im Jahre 1988 fort zum Bild einer völlig lärmuntypischen pancoch- leären Schwerhörigkeit. Die angegebene Hörminderung könne mit Sicherheit nicht allein dem Lärm angelastet werden. Das Fortschreiten lasse den Schluss auf eine erhebliche lärmunabhängige Komponente der Schwerhörigkeit zu. Der lärmbedingte Anteil der MdE solle in Anlehnung an die Audiogramme 1988 auf 15 v.H., unter Einschluss des Hochtonohrgeräusches auf 20 v.H. veranschlagt werden. Hierzu führte Dr.G. aus, die Audiogramme von 1988 rechtfertigten nur eine MdE unter 10 v.H., der Tinnitus sei nicht als Lärmfolge sondern nach einer Stirnhöhlenerkrankung aufgetreten und gehöre auch nicht zum typischen Krankheitsbild einer Lärmschwerhörigkeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Verschlimmerung der anerkannten Berufskrankheit nach einer MdE um wenigstens 10 v.H. ab 16.05.1990 beantragt.

Das Sozialgericht hat zunächst ein Gutachten von dem HNO-Arzt Dr.R. vom 04.03.1999 eingeholt. Danach ist die Zunahme der Schwerhörigkeit ab 1992 als lärmuntypisch anzusehen, so dass die Verschlechterung ab 1988 nicht mehr durch den Lärm verursacht sei. Die damals bestehende MdE um 15 v.H. sei als Grundlage für die Bemessung eines lärmbedingten Anteils der Schwerhörigkeit heranzuziehen. Der Tinnitus sei mit in die Bewertung einzubeziehen, da nicht eine in der Persönlichkeit des Versicherten begründete Nervenschwäche mit eventueller Ausgestaltung des Beschwerdebilder im Vordergrund zu sein scheine, sondern der lärmindizierte Tinnitus an sich die Ursache der neurologischen Folgeerkrankungen sei. Ohrgeräusche gehörten zwar nicht zu den beherrschenden, regelmäßig anzutreffenden Symptomen einer Lärmschwerhörigkeit, sie könnten aber doch ihr vergesellschaftet und Begleiterscheinung der Lärmschädigung des Innenohres sein. Vollkommen abwegig sei die Annahme, dass ein solch massiver, langandauernder Tinnitus als Folge einer Stirnhöhlenentzündung im Jahre 1987 bei dem Patienten aufgetreten sei. Der beruflich bedingte Grad der MdE werde deshalb im vorliegenden Fall aufgrund der Schwerhörigkeit und des Tinnitus mit insgesamt 20 v.H. ab 16.05.1994 angenommen.

Hierzu hat Dr.G. für die Beklagte eingewendet, schon die 1988 festgestellte Schwerhörigkeit sei nur teilweise lärmbedingt, was durch die spätere Entwicklung bestätigt worden sei. Auch der Tinnitus könne nicht allein auf die relativ kurze Lärmbelastung zurückgeführt werden, man müsse hierfür neben der endogenen Schwerhörigkeit auch das HWS-Syndrom mitberücksichtigen.

In einer erneuten gutachterlichen Stellungnahme führt Dr.R. hierzu aus, die 1988 festgestellte Schwerhörigkeit sei lärmtypisch, ein degeneratives Innenohrleiden könne im vorliegenden Fall nicht abgegrenzt werden. Zwar seien die beiden Audiogramme von 1988 im Hörkurvenverlauf unterschiedlich, nämlich das eine typisch und das andere nicht, er halte es aber für möglich, dass in dem einen Audiogramm die typische Lärmschwerhörigkeit nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sei, weil etwas unsibel audiometriert worden sei. Dieses mit Messfehlern behaftete Audiogramm führe zu einer falschen Einschätzung der MdE.

Nach weiteren Auseinandersetzungen über die Lärmexposition des Klägers nach 1988, die von der Beklagten angestellte Ermittlung des Beurteilungspegels und eine eventuelle Aggravation des Klägers hat das Sozialgericht weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der HNO-Ärztin Prof.Dr.S. , Klinik und Poliklinik für HNO-Kranke der LMU M. vom 22.10.1999. Dem Gutachten ist die Lärmexposition zugrunde gelegt, die vom Kläger geltend gemacht, vom Arbeitgeber bestätigt und von der Beklagten zugrunde gelegt worden ist. Die Sachverständige legt die Gründe dar, nach denen beim Kläger eine Berufskrankheit im Sinne einer Lärmschwerhörigkeit angenommen werden könne. Die Schwerhörigkeit, so wie sie sich heute darstelle, könne jedoch nicht in vollem Umfang auf den Lärm am Arbeitsplatz zurückgeführt werden. Sie habe auch noch nach Beendigung der Lärmarbeit leicht zugenommen. Die Kurvenform im Tonschwellenaudiogramm sei völlig uncharakteristisch für eine Lärmschwerhörigkeit, weil der Hörverlust im Tiefton- und Mitteltonbereich zu ausgeprägt sei. Das Ausmaß der Schwerhörigkeit sei für ein Gehörschädigungsrisikomaß IV zu hoch. Die Geräuschaudiometrie zeige Kurven, wie man sie bei einer retrocochleären Schwerhörigkeit finde. Nach den Angaben des Klägers bei der ersten Begutachtung, habe er nach einer Stirnhöhlenentzündung im Jahre 1987 eine Hörminderung und einen extremen Tinnitus aurium beidseits verspürt. Beides spreche für eine toxische Genese. Der Tinnitus liege auch in einem Frequenzbereich, wie er bei einem toxischen Tinnitus möglich sei. Vestibuläre Zeichen, wie sie beim Kläger festgestellt worden seien, gehörten nicht zum Bild der Lärmschwerhörigkeit und seien ein Beweis, dass eine andere Erkrankung im Spiel sein müsse. Ferner bestünden Risikofaktoren wie ein HWS-Schaden und Einnahme von Psychopharmaka. Die Kausalreihen Lärmschwerhörigkeit einerseits, progrediente degenerative Innenohrschwerhörigkeit (endogene Schwerhörigkeit) bei Risikofaktoren andererseits ließen sich nicht erfassen, weil sich die Einwirkungen untrennbar gegenseitig beeinflussten und sie das Hörorgan gleichlaufend befallen hätten. Nach Schönberger-Mehrtens-Valentin sei der gesamte Körperschaden einheitlich zu beurteilen. Aufgrund der angeführten Argumente, insbesondere des pancochleären Kurvenverlaufes, sei die gesamte Schwerhörigkeit durch die Lärmeinwirkung nicht wesentlich verursacht worden, so dass eine rechtlich bedeutsame Kausalität verneint werden müsse. Eine entschädigungspflichtige berufsbedingte MdE liege nach der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingungen nicht vor.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem HNO-Arzt Prof.Dr.W. , Universität E. , vom 22.05.2000 eingeholt. Der Sachverständige führt zusammenfassend aus, den Tinnitus auf eine Sinusitis frontalis, welche rötgenologisch nicht nachgewiesen sei, zurückzuführen, widerspreche jeglicher Erfahrung. Neben vielen anderen Ursachen sei Ohrensausen eine typische Erscheinung bei akuter oder chronischer Lärmbelastung. Das Ohrensausen müsse also im Zusammenhang mit der Lärmbelastung und der damit verbundenen progredienten Hörminderung gesehen werden. Seit 1995 sei der Kläger keiner Lärmbelastung mehr ausgesetzt, so dass die Hörteste von 1995 mit denen vom Mai 2000 verglichen werden müssten. Das Sprachaudiogramm von 1995 ergebe einen Hörverlust von 70 % für beide Ohren, nach den Tabellen von Boenninghaus und Röser eine MdE um 50 v.H. Heute müsse die gesamte MdE mit 50 % für das Gehör und 10 % für den Tinnitus veranschlagt werden. Bei der Beurteilung der Kausalität der Hörminderung sei anzunehmen, dass nach Anamnese und Kurvenverlauf der Audiogramme jedenfalls 1988 eine lärmbedingte Genese der Lärmschwerhörigkeit und des Tinnitus unzweifelhaft vorgelegen habe. Allerdings habe damals die MdE alleine aufgrund des Hörverlustes lediglich 15 % betragen, mit dem Tinnitus 25 %. Im Verlauf der nächsten Jahren hätten sich die Hörschwellen untypisch für eine berufliche Schwerhörigkeit erhöht. Der Kläger habe in den Zwischenjahren weiterhin in gefährdendem Lärm gearbeitet. Der lärmbedingte Anteil am heutigen Zustand müsse plausiblerweise höher eingeschätzt werden als 1988. Eine genaue Differenzierung sei nicht möglich. Vorgeschlagen wird ein Kompromiss der Gestalt, dass die MdE seit 1988 um 60 % minus 25 % = 35 % zugenommen habe. Davon würde der Sachverständige die Hälfte auf Lärmeinwirkung beziehen. Damit betrage heute die lärmbedingte MdE 45 v.H.

Das Sozialgericht hat die Sachverständige Prof.Dr.S. erneut gutachterlich gehört. Auf ihre Anfrage hat sich herausgestellt, dass der Sachverständige Prof.Dr.W. eine Geräuschaudiometrie nach Langenbeck, einen SISI-Test und eine Stapediusreflexmessung nicht durchgeführt hat, weil er Vorbehalte gegen ihre Aussagekraft habe. Die Sachverständige Prof.Dr.S. führt in ihrem Gutachten vom 29.11.2000 zusammenfassend aus, es sei in jedem Lehrbuch nachzulesen, dass es einen toxischen Tinnitus nach bakteriellen und viralen Infekten gebe. Der zeitliche Zusammenhang zwischen akut auftretender Nebenhöhlenentzündung und akut auftretendem Tinnitus sei beim Kläger eklatant. Die Diagnose eines Nasennebenhöhleninfektes könne auch ohne Röntgendiagnostik von jedem erfahrenen Kliniker gestellt werden. Charakteristisch für einen toxischen Tinnitus sei seine hohe Frequenzcharakteristik. Prof.W. habe den Tinnitus im hochfrequenten Bereich von 8.000 Hz bestimmen können. Er liege im Gegensatz zu ihren eigenen Untersuchungsergebnissen sogar noch außerhalb des Bereiches, der für einen durch Lärm entstandenen Tinnitus charakteristisch sei. Auch die von Prof. Dr.W. festgestellte überschwellige Maskierung des Tinnitus spreche gegen einen durch Lärm verursachten Tinnitus. Prof.Dr.W. stelle fest, dass der prozentuale Hörverlust nach dem Tonschwellenaudiogramm deutlich niedriger liege, als wenn man das Sprachaudiogramm zur Berechnung heranziehe. Eine solche Diskrepanz sei charakteristisch für eine retrocochleäre oder zentrale Schwerhörigkeit. Prof.Dr.W. habe zur Abklärung einer retrocochleären Schwerhörigkeit keine entsprechenden Tests durchgeführt, wie sie im Königsteiner Merkblatt und nach den Anhaltspunkten gefordert würden. Die Ableitung der otoakustischen Emissionen reiche bei weitem zum Ausschluss einer retrocochleären Schwerhörigkeit nicht aus. Am Rande wird bemerkt, dass nach der Tabelle von Boenninghaus und Röser keine MdE berechnet werden könne, sondern nur nach der Tabelle von Feldmann. Auch Prof.Dr.W. stelle fest, dass sich die Schwerhörigkeit von 1995 bis 1997 weiter entwickelt habe. Er stelle auch fest, dass sich die Hörschwelle untypisch für eine berufliche Schwerhörigkeit im Mittelton- und Tieftonbereich entwickelt habe. Den Anhaltspunkten, dem Königsteiner Merkblatt sowie den rechtlichen und medizinischen Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung und Gerichte von Schönberger, Mehrtens und Valentin sei klar zu entnehmen, dass ein Splitten oder die Anerkennung eines Parallelschadens nicht möglich sei, wenn sich die Kausalreihen nicht erfassen ließen. Beim Kläger könne kein Vorschaden von einem Nachschaden exakt abgegrenzt werden und ein Kompromiss, wie ihn Prof.Dr.W. vorschlage, sei von rechtlicher Seite her nicht möglich. Die Sachverständige sehe keine Möglichkeit, ihr Gutachten zu revidieren, insbesondere sei das Gutachten des Prof.Dr.W. nicht geeignet, das ihrige abzuändern.

Mit Urteil vom 19. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich dabei auf die Gutachten der Prof.Dr.S. gestützt. In der Begründung ist allerdings ausgeführt, dass der Kläger nach 1988 keiner wesentlichen Lärmbelastung mehr ausgesetzt gewesen sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und stützt sich auf die für ihn günstigen Gutachten des Dr.R. und Prof.Dr.W ... Er weist wiederholt auf die für die Zeit nach 1988 dokumentierte Lärmbeeinträchtigung hin. Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die von ihm insoweit vorgelegten Unterlagen bereits Gegenstand der Beweisaufnahme im Klageverfahren gewesen sind.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1998 ihm wegen Verschlimmerung der anerkannten Berufskrankheit Rente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht wegen der anerkannten Berufskrankheit keine Verletztenrente zu, weil der durch beruflichen Lärm bedingte Anteil an der Schwerhörigkeit des Klägers kein rentenberechtigendes Ausmaß erreicht.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Regensburg als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer beruflichen Lärmexposition des Klägers bis Ende 1994 ausgegangen werden muss, auch wenn die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung das Gegenteil nahe legt. Am Ergebnis der Beweisaufnahme und der Entscheidungsgrundlage des Sozialgerichts ändert dies indessen nichts. Das Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr.S. , auf das sich das Sozialgericht in seiner Begründung stützt, geht von eben der fortdauernden Lärmexposition aus, die der Kläger immer geltend gemacht hat und die von seinem Arbeitgeber bestätigt worden ist. Ausgehend hiervon hat der Kläger auf der Grundlage der Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr.S. keinen Anspruch auf Verletztenrente. Auch den Senat überzeugen in der langen Reihe von Gutachten ausschließlich die Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr.S. , die sich zudem ausdrücklich, nachvollziehbar und überzeugend auf das Königsteiner Merkblatt und Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, stützen.

Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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