L 2 U 96/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 357/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 96/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Im Verfahren über die Anerkennung einer BK bedarf es stets der Benennung einer bestimmten Erkrankung des Versicherten, die ggf. als BK anzuerkennen und zu entschädigen ist. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 9 SGB VII und zum anderen aus der Berufskrankheitenverordnung, weil z.B. nur von einer bestimmten Hauterkrankung gesagt werden kann, ob sie u.a. wesentlich durch Einwirkungen aus der versicherten Tätigkeit verursacht wurde. Auch die Vollziehbarkeit einer Entscheidung sowohl der Beklagten als des Gerichts erfordert, dass die betreffende Krankheit konkret benannt wird, sofern nicht ausnahmsweise die betreffende Nummer in der Berufskrankheitenliste eine Krankheitsbezeichnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung bedarf.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Februar 2001 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1999 wird abgewiesen. Die Klage auf Anerkennung und Entschädigung eines kontaktallergischen Handekzems wird als unzulässig abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung einer Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit.

Der 1937 geborene Kläger war seit 1952 als Maurer und Polier tätig. Auf eine Berufskrankheitenanzeige vom November 1995 holte die Beklagte weitere Berichte ein sowie ein Gutachten des Dermatologen Prof.Dr.P. , Universitätsklinik U., vom 26.02.1999. Dort wurde ein Zustand nach kumulativ-toxischem Handekzem diagnostiziert, von dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass es durch die wiederholte Exposition gegenüber Zement, Sand, Staub und Baustoffe aller Art verursacht worden sei. Ein Zwang zur Unterlassung gefährdender Tätigkeiten habe nicht bestanden, denn der zu Begutachtende habe alle Tätigkeiten am Arbeitsplatz ausgeübt. Es könnten auch alle bisherigen Tätigkeiten fortgesetzt werden und zwar durch einen geeigneten Körperschutz, eine Unterweisung über hautschonende Arbeitsweise und ambulante hautärztliche Betreuung. Dies entsprach auch konkreten Empfehlungen der vorbehandelnden Hautärzte und des Gewerbeärztlichen Dienstes. Bei der gutachterlichen Untersuchung wurde beim Kläger - wie bereits früher - die DKG Gummireihe mitgetestet sowie eine eigene "U.-Zusatz-Gummireihe".

Mit Bescheid vom 17.05.1999 stellte die Beklagte eine epidermale Neigung des Klägers zu kumulativ-toxischen Handekzemen fest, deren Ursache die versicherte Tätigkeit als Maurer sei. Für die Anerkennung dieser Krankheit als Berufskrankheit fehle es allerdings am Zwang zur Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Erkrankung ursächlich ware oder sein könnten.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und wies darauf hin, dass er seit Dezember 1998 Rente beziehe. Er hatte in einem Rechtsstreit im Oktober 1998 die Zuerkennung eines GdB um 50 v.H. erreicht, der auf einem Einzel-GdB von 50 wegen dege- nerativer Wirbelsäulenveränderungen beruhte und bei dem eine Schwerhörigkeit beidseits und das chronische Ekzem mit je 20 v.H. angesetzt waren. Er erfüllte damit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Schwerbehinderter.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil es am Zwang zur Aufgabe der potentiell belastenden Tätigkeit gefehlt habe.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger beantragt, eine Berufskrankheit nach Nr.5101 der Anlage zur BKVO anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen hieraus zu gewähren.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Hautarztes Dr.P. vom 18.07.2000. Der Sachverständige weist beim Kläger drei Kontaktallergene nach, die in Gummi, speziell Schwarzgummi, enthalten sein könnten. Der Kläger habe auch typischen beruflichen Kontakt mit den Gummichemikalien gehabt, da er laufend mit Gummihandschuhen habe arbeiten müssen. Die Allergien seien also typisch beruflich bedingt. Bei der Vortestung in der Universitätsklinik U. seien von den mitgebrachten Handschuhen nur die Stoffanteile epikutan apliziert worden, nicht die gummierten Anteile. Damit könne die negative Testreaktion auf das Schutzhandschuhmaterial in der Vortestung erklärbar sein. Seit der Kläger den Beruf aufgegeben habe, habe er keine Handekzeme mehr. Dies bestätige die berufliche Allergieverursachung und beweise, dass keine privaten Ursachen für die Gummichemikalienallergie vorlägen. Der Sachverständige listet die Verbreitung der nachgewiesenen Kontaktallergene auf. Insoweit wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen. Die MdE liege ab Berufsaufgabe bei 15 v.H. Nach dem Zwang zur Tätigkeitsaufgabe war der Sachverständige nicht gefragt.

Hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres beratenden Hautarztes Dr.B. vorgelegt, der ausführt, in Kenntnis des Hautbefundes vor Berufsaufgabe lasse sich ein hautkrankheitsbedingter Berufsaufgabezwang nicht nachvollziehen, da es dem Kläger durch entsprechende Pflege- und Schutzmaßnahmen gelungen sei, einen einigermaßen befriedigenden Hautzustand aufrecht zu erhalten. Dr.B. betrachtet die Sensibilisierungen im Epikutantest beim Kläger kritisch, stellt den Nachweis des beruflichen Zusammenhangs in Frage und führt aus, die im Baubereich empfohlenen Schutzhandschuhe seien ohne Weiteres allergenfrei zu erhalten gewesen.

In einer gutachterlichen Stellungnahme führt Dr.P. dazu u.a. aus, die von ihm nachgewiesenen Kontaktallergien seien in den Bescheiden der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Sie seien bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Berufsaufgabe zu berücksichtigen. Der Hinweis des Dr.B. auf allergenfreie Handschuhe sei zwar richtig, aber es komme auch außerhalb der Gummihandschuhe zu Gummikontakt durch Isolierungen, Dichtungen etc., die im Baugewerbe nicht vermeidbar seien.

Mit Urteil vom 21.02.2001 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr.5101 anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen hieraus zu gewähren. Es stützt sich in seiner Begründung auf die Gutachten des Dr.P. , enthält allerdings keine Ausführungen zu der Frage, ob der Kläger wegen der Berufskrankheit gezwungen war, seine Tätigkeit als Maurer und Polier aufzugeben.

Mit ihrer Berufung hiergegen beantragt die Beklagte, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.02.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.05.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1999 abzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass der Kläger seine Tätigkeiten unter Einhaltung der im Gutachten vom 26.02.1999 aufgeführten Schutzmaßnahmen hätte fortsetzen können. Sie weist darauf hin, dass entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil der in dem Gutachten des Prof.Dr.P. beschriebene Hautbefund nicht nach, sondern vor der Berufsaufgabe erhoben worden sei und legt ein entsprechendes Schreiben des Sachverständigen vor.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er stellt klar, dass er sowohl die Anerkennung eines kumulativ-toxischen Handekzems, als auch die Anrkennung eines kontaktallergischen Handekzems als Berufskrankheit begehrt.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Ver- handlung sind die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren und in dem Schwerbehindertenverfahren. Auf ihren Inhalt und das Er- gebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2003 vom Senat gegebenen Hinweise.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Anerkennung einer Berufskrankheit und zur Gewährung der hieraus resultierenden Leistungen verurteilt.

Das Sozialgericht hat über den Antrag des Klägers verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich unzutreffend entschieden.

Mit ihrem Bescheid vom 17.05.1999 hat die Beklagte zugunsten des Klägers eine Entscheidung nach § 9 Abs.4 SGB VII getroffen, wonach bei ihm eine epidermale Neigung zu kumulativ-toxischen Handekzemen bestehe und Ursache hierfür die versicherte Tätigkeit des Klägers sei. Damit sind mit Ausnahme der Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr.5101 der Anlage zur BKVO als erfüllt angesehen worden. Dem Kläger ungünstig war die Entscheidung, soweit die Anerkennung der Hauterkrankung als Berufskrankheit sowie die hieraus resultierenden Leistungen abgelehnt worden sind. Der Kläger hätte deshalb nach § 106 Abs.1 SGG darauf hingewiesen werden müssen, dass er mit seinem Klageantrag die Aufhebung einer ihm teilweisen günstigen Entscheidung begehrt, was ersichtlich nicht seinem Willen entsprochen hat. Ungeachtet dessen hätte das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide nicht in vollem Umfang und damit auch bezüglich des dem Kläger günstigen Entscheidungsanteils aufheben dürfen, denn es ist nicht ersichtlich, dass insoweit durch die Beklagte in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingegriffen worden wäre (vgl. Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG 7. Auflage § 131 Rdnr.2; § 74 Rdnr.7).

Desgleichen wäre es sowohl im Antrag des Klägers als auch im Urteil des Sozialgerichts von Nöten gewesen, eine bestimmte Erkrankung zu benennen, die ggf. als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen ist. Dies ergibt sich zunächst aus dem Gesetzeswortlaut des § 9 SGB VII, der, soweit es um die konkrete Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit geht, stets von einer bestimmten Krankheit des Versicherten ausgeht. Zum anderen ergibt sich dies aus der Berufskrankheitenverordnung, weil nur von einer bestimmten Hauterkrankung gesagt werden kann, ob sie wesentlich durch Einwirkungen aus der versicherten Tätigkeit verursacht wurde, schwer oder wiederholt rückfällig war und ob sie zur Unterlassung aller potentiell schädigenden Tätigkeiten gezwungen hat. Ferner können die sich aus § 3 BKVO ergebenden Verpflichtungen der Beklagten stets nur bezüglich einer bestimmten Erkrankung beurteilt werden. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Vollziehbarkeit einer Entscheidung sowohl der Beklagten als auch des Gerichts erfordern deshalb, dass die betreffende Krankheit konkret benannt wird, sofern nicht ausnahmsweise die betreffende Nummer in der Berufskrankheitenliste eine Krankheitenbezeichnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung mehr bedarf. So macht es für den vorliegenden Fall einen entscheidungserheblichen Unterschied, ob beim Kläger ein kumulativ-toxisches Handekzem auf Sand, Zement und andere Baustoffe oder die Folgen einer Kontaktallergie auf andere Stoffe zu entschädigen sind, ob die Erkrankung jeweils schwer oder wiederholt rückfällig war, welche Tätigkeiten zu unterlassen sind und welche sonstigen Verpflichtungen nach § 3 BKVO die Beklagte treffen.

Nachdem das materielle Begehren des Klägers entsprechend seinem nunmehr klargestellten Klageantrag unter allen rechtlich möglicherweise anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu prüfen war, bedarf es einer Entscheidung sowohl bezüglich eines komulativ-toxischen als auch eines kontaktallergischen Handekzems.

Für die vom Kläger begehrte und von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 17.05.1999 verweigerte Feststellung und Entschädigung seiner epidermalen Neigung zu kumulativ-toxischen Handekzemen als Berufskrankheit fehlt es an dem nach Nr.5101 der Anlage zur BKVO notwendigen Zwang zur Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Unstreitig hatte der Kläger seine Tätigkeit bis November 1998 noch nicht aufgegeben. Damit fehlte es bis dahin an der tatsächlichen Tätigkeitsaufgabe. Es fehlt aber auch an dem entsprechenden Zwang hierzu zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine Tätigkeit tatsächlich aufgegeben bzw. letztmals verrichtet hat. Hierfür ist nicht entscheidungserheblich, ob die Tätigkeitsaufgabe aus der Sicht des Klägers aus den Gesundheitsstörungen resultierte, die ihm im Wesentlichen die Schwerbehinderteneigenschaften und zusammen mit der Altersgrenze die Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verschafften. Entscheidend ist, dass die wegen der berufsbedingten Erkrankung objektiv notwendige Aufgabe der Beschäftigung tatsächlich verwirklicht ist, ohne dass es auf den Beweggrund des Versicherten für die tatsächliche Aufgabe ankommt (vgl. BSGE 56, 94). An einem Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit fehlt es auch dann, wenn die Gefahr mit einfachen zumutbaren Mitteln zu umgehen ist. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu, wie sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten des Prof.Dr.P. und der gutachterlichen Stellungnahme des Dr.B. , die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann, ergibt. Diese Einschätzungen stimmen überein mit den Aussagen der behandelnden Hautärzte, wie sie in den Aktenunterlagen dokumentiert sind und entsprechen der tatsächlichen Lebensgestaltung, wonach der Kläger unter Verwendung von Handschuhen seine Tätigkeit bis zuletzt weitgehend beschwerdefrei ausüben konnte. Bestätigt wird dies im Wesentlichen durch die von der AOK mitgeteilten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von 1991 bis 1998, denen nur in der Zeit vom 13.09.1995 bis 05.02.1996 Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen einer Pyodermie bestand, in erster Linie aber wegen eines akuten Virusinfekts und einer Angina Tonsillaris. Im Übrigen ergibt sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme des Dr.P. , dass der Kläger schützende und sogar allergenfreie Handschuhe als ausreichenden Hautschutz benutzen konnte. Damit und mit dem zuletzt während der beruflichen Tätigkeit festgestellten Hautbefund der Universitätsklinik U. ist auch widerlegt, dass dem Kläger ein Schutz gegen die von der Beklagten als schädigend angesehenen Arbeitsstoffe nicht möglich gewesen wäre.

Die Beklagte hat es deshalb zu Recht abgelehnt, die Neigung zu kumulativ-toxischen Handekzemen als Berufskrankheit anzuerkennen und als solche zu entschädigen.

Die Klage auf Anerkennung und Entschädigung einer Kontaktallergie als Berufskrankheit war unzulässig. Die Beklagte hatte hierüber nicht entschieden.

Der nicht näher auf eine bestimmte Hauterkrankung eingegrenzte Antrag des Klägers im Klageverfahren auf Anerkennung einer Berufskrankheit musste auch als jene Hauterkrankung erfassend ausgelegt werden, die sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.P. nach Abschluss der Beweisaufnahme ergeben hat. Im Entscheidungsanspruch des Sozialgerichts kommt es zwar nicht zum Ausdruck, nachdem das Gericht sich aber in der Urteilsbegründung auf das Gutachten des Dr.P. und die von ihm genannte Kontaktallergie stützt, muss die gerichtliche Entscheidung als diese Krankheit betreffend ausgelegt werden. Die hierauf gerichtete Klage war jedoch unzulässig, weil die Beklagte bezüglich dieser Erkrankung keine Entscheidung getroffen hat. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten betraf nur die Neigung zu kumulativ-toxischen Handekzemen und weder ausdrücklich noch konkludent eine andere Erkrankung des Klägers. Eine solche andere Erkrankung wurde nicht geltend gemacht, sie stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren nicht im Raum und eine pauschale Ablehnung einer Anerkennung anderer Krankheiten enthält die Entscheidung auch nicht konkludent. Es kann dahingestellt blieben, ob in dem umfassenden Begehren des Klägers auch eine Klageänderung nach § 99 SGG zu sehen war und ob sie als solche zulässig war. Auch im letzteren Fall ist es erforderlich, dass die geänderte Klage ihrerseits zulässig ist. Hieran fehlt es bezüglich der Allergie, zu deren Anerkennung und Entschädigung das Sozialgericht verurteilt hat. Bezüglich dieser Erkrankung war deshalb die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger im Ergebnis im vollem Umfang nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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