L 20 RJ 672/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 993/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 672/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein gelernter Maler und Lackierer, der als Facharbeiter entsprechenddem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema zu beurteilen ist, kann auf die Tätigkeit eines Verkäufers bzw. Kundenberaters in einem Fachmarkt für Malerbedarf oder in einem Baumarkt nur verwiesen werden, wenn er über ausreichende kaufmännische Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie spezielle warenkundliche Kenntnisse verfügt.
2. Als zumutbare Verweisungstätigkeit kommt aber der Einsatz als Hauswart in Betracht, wenn er gelegentlich auch noch mittelschwere Arbeiten verrichten kann.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Leistungen wegen vermindeter Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1998 hinaus zustehen.

Der am 1954 geborene Kläger hat den Beruf eines Malers und Lackierers erlernt und diesen bis zu seiner Krankmeldung am 14.10.1993 ausgeübt. Wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls (Splitterfraktur rechter Oberschenkel und Osteosynthese) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 01.05.1994 bis 31.10.1996. Den Weitergewährungsantrag vom 06.08.1996 lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 25.11.1996 und Widerspruchsbescheid vom 17.04.1997 ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger Rente wegen EU über den 31.10.1996 bis 31.03.1998 zu gewähren und ihn über die Weitergewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) über den 31.03.1998 erneut zu verbescheiden. Nachdem der ärztliche Dienst der Beklagten im Gutachten des Dr.H. vom 29.09.1998 leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus mit bestimmten Einschränkungen in Vollschicht für möglich hielt, lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Rente mit Bescheid vom 16.07.1998 und Widerspruchsbescheid vom 27.10.1998 ab.

Das SG hat zunächst die Schwerbehindertenakte des AVF Bayreuth (GdB 50), die Unterlagen des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamts Bayreuth sowie Befundberichte des Orthopäden Dr.L. und des prakt. Arztes Dr.S. zum Verfahren beigezogen. Der zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Dr.G. hat im Gutachten vom 17.02.2000 leichte Arbeiten im Wechselrhythmus in geschlossenen Räumen vollschichtig für möglich gehalten. Tätigkeiten mit Heben, Tragen oder Bewegen von mittelschweren oder schweren Lasten, häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Fließbandtätigkeit seien zu vermeiden. Auch der auf Antrag des Klägers gehörte Orthopäde Dr.C. hat in seinem Gutachten vom 04.12.2000 dem Kläger leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zugemutet.

Mit Urteil vom 25.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Auch wenn er seinen bisherigen Beruf (Facharbeiterberuf) nicht mehr ausüben könne, sei er noch nicht berufsunfähig, da er auf die Tätigkeit als Verkäufer bzw Kundenberater in einem Fachmarkt für Malerbedarf oder in einem Baumarkt zumutbar verweisbar sei. Bei grundsätzlich bestehender Einsatzfähigkeit für leichte vollschichtige Arbeiten liege auch EU über den 31.03.1998 hinaus nicht vor.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, in seinen gesundheitlichen Verhältnissen sei laufend eine Verschlechterung eingetreten. Wegen seines Hüftleidens sei er auf Gehhilfen angewiesen. Die damit einhergehenden Beschwerden und die durch die Beeinträchtigungen hervorgerufenen Schmerzen machten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich. Er sei weiterhin nicht in der Lage, auch nur leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Die angeführten Verweisungsberufe seien ihm nicht zumutbar.

Nach Beinahme von Befundberichten der prakt. Ärztin Dr.H. und des Orthopäden Dr.L. erstattete der Chirurg Prof. Dr.W. das Gutachten vom 11.08.2002. Der ärztliche Sachverständige hält in Anbetracht der festgestellten Gesundheitsstörungen leichte bis mittelschwere Arbeiten in Vollschicht für zumutbar. Auszuschließen seien Tätigkeiten in dauerhaft stehender Tätigkeit, gebückter Haltung oder im Knien sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; Gegenstände bis 25 kg könnten über kurze Strecken gehoben und getragen werden. Vermieden werden sollten Arbeiten in nass-kaltem Klima.

Diese sozialmedizinische Beurteilung bestätigte der ärztliche Sachverständige nochmals in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.10.2002.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 25.07.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, über den 31.03.1998 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei auf eine Verkaufs- und Beratungstätigkeit zumutbar verweisbar, die er auch im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen ausüben könne. Diese sei als körperlich leicht einzustufen, sie werde bei Kundenberatungen hauptsächlich im Sitzen verrichtet, wobei eine dauernde einseitige Körperhaltung nicht gefordert werde, sondern im Wechsel aufgestanden und auch umhergegangen werden könne. Schwere Gegenstände würden mit Hilfe von mechanischen Hebegeräten besorgt. Im Übrigen sei eine (zumutbare) Einweisungszeit von bis zu drei Monaten erforderlich. Damit sei der Kläger nicht berufsunfähig, es bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen EU.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die frühere Klageakte des SG Bayreuth S 2 RJ 360/97 und die Streitakten erster und zweiter Instanz wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1998 hinaus nicht zusteht.

Der Kläger ist schon nicht berufsunfähig iS des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch aF (SGB VI). Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftiung oder Tätigkeit entrichtet und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, beurteilt sich danach, welchen Lohn er durch eine Erwerbstätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem beruflichen Werdegang zumutbar verweisbar ist. Dabei bestimmt sich der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und nach den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit. Im Anschluss an seine Ausbildung zum Maler und Lackierer hat der Kläger bis 14.10.1993 seinen erlernten Beruf ausgeübt. Er ist deshalb, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, entsprechend dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (gelernt - angelernt - ungelernt) als Facharbeiter zu beurteilen. Diesen erlernten Beruf kann der Kläger ausweislich der Feststellungen aller im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren gehörten medizinischen Sachverständigen aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht mehr verrichten.

Der Kläger kann auch nicht auf die Tätigkeit eines Verkäufers bzw Kundenberaters in einem Fachmarkt für Malerbedarf oder in einem Baumarkt verwiesen werden. Denn nach vielfachen vom Berufungsgericht beigezogenen berufskundlichen Auskünften des LAA Bayern wird hierbei üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder uU auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger jedoch nur über begrenzte bzw sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten ist bei Weitem zu kurz.

Der Umstand, dass ein Versicherter seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, zieht aber nicht ohne Weiteres die Annahme des Leistungsfalles der BU nach sich. Vielmehr ist nun anhand der Kriterien des § 43 Abs 2 SGB VI aF zu ermitteln, ob der Versicherte noch zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann. Dementsprechend muss sich der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des BSG - qualifizerten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden. Als solche Verweisungstätigkeit kommt insbesondere der Einsatz als Hauswart in Betracht. Dafür ist der Kläger aufgrund seiner handwerklichen Vorbildung und Berufspraxis fachlich geeignet. Der Kläger ist auch im Hinblick auf seine vorgebrachten Hüftgelenksbeschwerden gesundheitlich in der Lage, eine solche Tätigkeit bei Beachtung der vom ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr.W. aufgezeigten Funktionseinschränkungen auszuüben.

Nach den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen ist beim Kläger vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gegeben. Ausgeschlossen sind danach lediglich schwere und schwerste Arbeiten im Hinblick auf die Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule. Am rechten Hüftgelenk lassen sich - entgegen dem Vorbringen des Klägers, er leide an einer Hüftkopfnekrose - allenfalls geringgradige Verschleißerscheinungen feststellen. Eine funktionelle Einschränkung ist allenfalls endgradig festzustellen. Insbesondere sind die von Prof. Dr.W. angegebenen Bewegungsausmaße als alterstypisch normal zu bezeichen. Am rechten Oberschenkel hatte der Kläger eine Schaftfraktur erlitten, die nach Plattenosteosynthese achsengerecht unter dem Bild einer chronischen inaktiven Knocheninfektion abgeheilt ist. Die Stellung ist anatomisch korrekt, eine wesentliche Beinverkürzung besteht nicht. Eine erhebliche Einschränkung der Beugefähigkeit im Hüftgelenk und auch eine Beugehemmung im rechten Kniegelenk konnte vom Sachverständigen nicht festgestellt werden. Das - freiwillige - Verharren des Klägers in einer tiefen Kniebeuge während der Untersuchung und das danach freihändige Aufrichten spricht gegen das Vorliegen einer erheblichen Bewegungseinschränkung im Hüft- und Kniegelenk. Die Bewegungsausmaße an der Wirbelsäule zeigen allenfalls eine mittelgradige Funktionsbeeinträchtigung ohne manifeste neurologische Symptomatik. Im Hinblick auf die beim Kläger objektivierbaren Funktionseinschränkungen besteht auch kein Grund, weshalb der Kläger Gehstützen benutzen müsste. Die dem Kläger zumutbare Wegstrecke ist nicht in einem rentenrechtlich erheblichen Maße eingeschränkt. Zusätzliche Pausen sind nicht erforderlich.

Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger objektiv und subjektiv auf die Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen verweisbar. Auf diese ist der Kläger auch nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.02.1995 - 8 RKn 4/93 -) als Facharbeiter verweisbar. Das berufstypische Einsatzgebiet des Hauswarts zeichnet sich nach dem Ergebnis mehrerer berufskundlicher Auskünfte des LAA Bayern gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend seiner eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb idR ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls kurzfristig an. Die Berufsangehörigen verrichten Ordnungsdienste in Miethäusern, Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern, Schulen und anderen öffentlichen und privaten Immobilien. Es gehört das regelmäßige Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen, zB Heizungs-, Klima-, Fernmelde-, Alarmanlagen, Fahrstuhl, Beleuchtung auf Ordnungsmäßigkeit bzw Funktionstüchtigkeit dazu. Sie erledigen oder veranlassen Reparaturen. Reparaturen werden aber nur in dem Sinn erwartet, als sie fachlich möglich und aus sicherheitstechnischen Gründen zulässig sind. Sie überwachen die Versorgung mit Heizöl, Kohle, Gas und Strom. Sie sorgen für die Sicherheit der Bewohner und treffen entsprechende Vorkehrungen. Sie führen die Aufsicht über die Reinigung, Instandhaltung/ -setzung der Gebäude und beteiligen sich ggf im Rahmen ihrer fachlichen Eignung. Sie leisten Botendienste und ggf auch Chauffeurtätigkeiten. Sie bearbeiten im Mietwohnungsbereich Mietbeschwerden und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Es werden Arbeits- und Materialkosten aufgezeichnet und Berichte für den Eigentümer bzw Verwalter gefertigt. Sie führen Besichtigungen für Mietinteressenten und Wohnungsabgaben bzw -übernahmen durch. Die Außenarbeiten wie der Winterdienst und die Pflege der Grünanlagen sind bei einer Vielzahl von Arbeitsplätzen an Fremdfirmen vergeben. Auch hier hat der Hauswart sich von der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten zu überzeugen. Insgesamt gesehen handelt es sich um körperlich leichte und bis zu einem Anteil von 25 % auch mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen in wechselnder Körperhaltung. Eine solche Tätigkeit ist dem Kläger im Hinblick auf die vom ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr.W. aufgezeigten Funktionseinschränkungen in medizinischer Hinsicht zumutbar.

Die Entlohnung erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für angelernte Arbeitnehmer, im öffentlichen Dienst auch als Facharbeiter (vgl auch Urteil des BayLSG vom 08.11.2001 - L 20 RJ 181/01 -). Im beruflichen Einsatzbereich eines Hauswarts kann der Kläger somit (aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse ohne eine über drei Monate hinausgehende Einweisungszeit) die Stellung und tarifliche Entlohnung eines Facharbeiters oder zumindest den Status eines qualifiziert angelernten Arbeiters erreichen und damit mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen (gelernter Maler / Lackierer). Er ist deshalb nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen EU, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, nicht besteht.

Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.

Dem Kläger stehen Leistungen wegen BU und EU über den 31.03.1998 hinaus nicht zu. Die Berufung musste daher zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved