L 14 RJ 66/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (15) RJ 99/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 66/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung einer Beschäftigung in einer Munitionsfabrik in Duderstadt (Außenlager des Konzentrationslagers - KZ - Bergen-Belsen) hat.

Die am 20.01.1929 in Tolcsva/Ungarn geborene Klägerin ist im Jahre 1946 nach Palästina ausgewandert und lebt heute als israelische Staatsangehörige in Israel. Durch Bescheide des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Koblenz vom 31.10.1962 und 07.09.1955 ist sie als Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und wegen Schadens an Freiheit in der Zeit von April 1944 bis Mai 1945 entschädigt worden.

Am 12.11.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Altersrente unter Berücksichtigung von Arbeitszeiten im Ghetto als Beitragszeiten sowie die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen. Dazu gab sie in einem von ihr am 01.02.1999 unterzeichneten Antragsvordruck u.a. an, sie sei im April 1944 in das Ghetto Nyiregyhaza, im Mai 1944 ins KZ Auschwitz und im August 1944 ins KZ Bergen-Belsen gekommen. Von September 1944 bis April 1945 habe sie in einer Militärfabrik in Duderstadt gearbeitet. In der Spalte "Arbeitsverdienst" gab die Klägerin an: "nichts".

Die Beklagte zog vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg die die Klägerin betreffende Entschädigungsakte bei. In einer von einem israelischen Notar bestätigten eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 08.06.1954 hatte die Klägerin u.a. angegeben, sie sei Ende 1944 in das ZAL Duderstadt verbracht worden. Das Barackenlager habe sich außerhalb von Duderstadt befunden und sei durch die deutsche Wehrmacht und SS-Frauen bewacht worden. Sie seien täglich unter Bewachung von SS-Frauen oder Wehrmacht zur und von der Arbeitsstelle geführt worden, denn sie habe mit den anderen Zwangsarbeit in der Munitionsfabrik Polte in Duderstadt geleistet.

Mit Bescheid vom 20.04.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung von Arbeitszeiten im Ghetto als Beitragszeiten und Zahlung einer Altersrente ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es seien keine für die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vorhanden. Voraussetzung für die Anerkennung von Beitragszeiten sei, dass es sich um ein aus "freiem Willen" aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt (Barlohn) in einem Ghetto gehandelt habe. Eine Berücksichtigung von Zwangsarbeiten oder unentgeltlichen Tätigkeiten als Beitragszeiten komme nicht in Betracht. Bei der Beschäftigung in der Munitionsfabrik im ZAL Duderstadt habe es sich um Zwangsarbeit ohne Entlohnung und nicht um ein freiwillig aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt gehandelt. Eine Beschäftigung während des 14tägigen Aufenthaltes im Ghetto Nyiregyhaza sei nicht behauptet worden.

Zur Begründung des dagegen am 06.05.1999 über das National Insurance Institute in Jerusalem erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, nach formell-rechtlicher Sachlage habe sie "aus freiem Willen" in der Industrie gearbeitet. In diesen Tagen habe man sich aus Existenzgründen zur Arbeit gedrängt. Nach formell- rechtlicher Sachlage habe sie 4,00 Mark am Tag verdient, welche die SS einkassiert habe, ohne eine entsprechende Beitragsleistung zur Sozialversicherung zu leisten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung erneut aus, es habe sich um ein Zwangsarbeitsverhältnis gehandelt, das keine Versicherungspflicht nach reichsgesetzlichen Vorschriften habe begründen können.

Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides teilte die Klägerin mit einem am 07.03.2000 bei der Beklagten eingegangen Schreiben, das von den Beteiligten übereinstimmend als Klageerhebung angesehen wird, hinsichtlich des Aufenthaltes im Ghetto Nyiregyhaza mit, sie habe dort als Hilfsarbeiterin in der Küche beim Schälen von Gemüse, beim Abwaschen von Kochkesseln und bei der Reinigung gearbeitet. Eine Bezahlung sei nicht erfolgt. Zur weiteren Begründung der Klage hat die Klägerin u.a. vorgetragen, sie habe von November 1944 bis März 1945 in Duderstadt aus freiem Willen in einer Munitionsfabrik gegen Entgelt gearbeitet. Die Arbeitsaufnahme habe in Bergen-Belsen, Zelt Nr. 8 oder 9, durch zivile Vertreter der Fabrik stattgefunden. Dort habe sie sich zur Arbeit gedrängt. Nach formell-rechtlicher Sachlage habe sie mindestens 4,00 Mark pro Tag verdient, welche die SS für sie einkassiert habe. Insoweit hat sie auf eine auszugsweise in Kopie vorgelegte Veröffentlichung von Eugen Gogon, Der SS-Staat - Das System der deutschen Konzentrationslager -, München 1977 (Bl. 98 ff der Verwaltungsakten) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.10.2000 Bezug genommen, in dem für die Tätigkeit auch Frau Jafa Mariza Berku sowie ihre Schwester Chava Werzberger als Zeuginnen benannt sind.

Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, es habe sich in der Munitionsfabrik in Duderstadt nicht um ein freiwilliges Arbeitsverhältnis gehandelt. Die Tätigkeit in der Küche des Ghettos Nyiregyhaza (Ungarn) könne nicht anerkannt werden, weil die Voraussetzungen des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) bzw. § 17 a Fremdrentengesetz (FRG) nicht erfüllt seien. Nach ihren eigenen Angaben im Antragsvordruck vom 01.02.1999 habe die Klägerin nicht zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) gehört.

Mit Urteil vom 25.11.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage, mit der die Klägerin Altersrente unter Berücksichtigung einer fiktiven Beitragszeit von November 1944 bis April 1945 begehre, sei unbegründet. Für die Zahlung einer Regelaltersrente sei gemäß § 35 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten Voraussetzung. Die von der Klägerin in der Zeit von November 1944 bis März 1945 in Duderstadt in einer Munitionsfabrik verrichtete Tätigkeit könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden. Dafür sei nämlich Voraussetzung, dass diese Tätigkeit aufgrund eines nach dem damaligen Recht des § 1226 Abs. 1 Nr. 1 ff Reichsversicherungsordnung (RVO) rentenversicherungspflichtigen Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei, welches durch eine Vereinbarung über den Austausch von Arbeit und Lohn zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber zustande gekommen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe in Duderstadt, welches ein Außenlager des Konzentrationslagers Bergen-Belsen sowie des Konzentrationslagers Buchenwald gewesen sei, keine freiwillige Tätigkeit ausgeübt, sondern eine ihr aufgezwungene Arbeit verrichtet. Bei der Abgrenzung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gegenüber anderen Formen der Verrichtung von Arbeit sei auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Arbeiters, das Weisungsrecht des Arbeitgebers und das Eingebundensein des Arbeitnehmers in den organisatorischen Ablauf des Betriebes abzustellen, wobei diejenigen Umstände, die keinen entscheidenden Einfluss auf die einzelnen Merkmale hätten, wie z.B. die Beweggründe zur Aufnahme einer Arbeit sowie allgemeine Lebensumstände des wohnungs- und aufenthaltsmäßigen Umfeldes, nicht der Annahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit entgegenstünden. So komme es nicht darauf an, dass die Klägerin sich während der Verrichtung einer Tätigkeit in der Munitionsfabrik in einem Lager habe aufhalten müssen und so zwangsweise ortsgebunden gewesen sei. Allerdings unterlägen unter Zwang zustande gekommene Arbeiten (etwa als Strafgefangene oder als Häftling eines Konzentrationslagers), bei denen der Arbeitnehmer keinerlei Einfluss hinsichtlich der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses und dessen Ausgestaltung gehabt habe, nicht der Rentenversicherungspflicht. Typisch für solche Zwangsarbeiten seien der obrigkeitliche Zwang zur Aufnahme der Tätigkeit, außerdem das Vorliegen keiner oder nur einer geringen Entlohnung und die obrigkeitlich angeordnete Bewachung. Für die Bejahung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin während ihrer Arbeitszeit in Duderstadt müsse gefordert werden, dass die Klägerin bei Aufnahme oder zumindest bei der Ausgestaltung ihrer Arbeit in der Munitionsfabrik einen - wenn auch geringen - Einfluss habe nehmen können. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei das Sozialgericht jedoch davon überzeugt, dass sie bezüglich der im Konzentrationslager Bergen- Belsen aufgezwungenen Arbeit, die sie im Zentralarbeitslager Duderstadt verrichtet habe, keinerlei Einfluss habe nehmen können und auch keine Entlohnung für diese Tätigkeit erhalten habe. Anders als in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Ghetto-Fällen der eingegliederten Ostgebiete seien Häftlinge eines Konzentrationslagers bestenfalls wie Strafgefangene behandelt worden und hätten keine Einflussmöglichkeit auf die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit gehabt. Auch die Klägerin selbst gebe an, dass sie für ihre Tätigkeit keinerlei Lohn erhalten habe. Da die von der Klägerin zurückgelegte Arbeitszeit nicht als Beitragszeit auf die Wartezeit habe angerechnet werden können, komme auch die begehrte Rentenzahlung nicht in Betracht.

Gegen das am 03.01.2003 in Israel zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.03.2003 mit einem in ihrem Auftrag von Joel Shiftan unterschriebenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit der von der Klägerin selbst unterschriebenen Berufungsbegründung vom 09.04.2003 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend trägt sie vor, die Arbeit in der Munitionsfabrik sei eine auf ein wirtschaftliches Ziel gerichtete planmäßige menschliche Tätigkeit gewesen. Nach seinem unmittelbaren Zweck und dem daran ausgerichteten Inhalt sei das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein Austausch wirtschaftlicher Werte und Interessen im Sinne einer Gegenseitigkeitsbeziehung gewesen: Sie sei als Arbeitskraft lebenswichtig gewesen für den Arbeitsplatz und die Arbeit sei lebenswichtig für sie gewesen. Auszutauschende Werte seien die Arbeit einerseits und das dafür zu zahlende Arbeitsentgelt andererseits - das Essen und der Lohn, der da für sie kassiert worden sei. Nach den von ihr vorgelegten Unterlagen sei auch aktenkundig, dass das Wirtschafts-Verwaltungs-Hauptamt (WVHA) und die SS diese Arbeit als versicherungspflichtig betrachtet hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 56 der Akten) verwiesen. Mit Schriftsatz (FAX) vom 06.07.2003 hat die Klägerin ihr Vorbringen nochmals vertieft.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.11.2002 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 zu verurteilen, ihr Altersrente unter Berücksichtigung einer fiktiven Beitragszeit von November 1944 bis März 1945 sowie einer Verfolgungs-Ersatzzeit vom 18.09.1939 bis November 1944 und mit Verfolgungs-Ersatzzeit im Ausland bis 31.12.1949 zu gewähren und sie zur Nachentrichtung von Beiträgen zuzulassen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und den der vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg beigezogenen Entschädigungsakten Nr. 52572, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund des Einverstänisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Der Senat sieht den von der Klägerin selbst unterschriebenen Schriftsatz vom 09.04.2003 als Bevollmächtigung des Joel Shifton an, der die Berufung eingelegt hat.

Die auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf die begehrte Altersrente gemäß § 35 SGB VI, weil keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Insoweit verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich anschließt.

Die Tätigkeit der Klägerin in der Munitionsfabrik im ZAL Duderstadt wurde auch nach Auffassung des Senats als Zwangsarbeit und nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den sogenannten Ghetto-Fällen, auf die das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, ist für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, dass die Tätigkeit gegen Entgelt im Rahmen eines im Wesentlichen freiwillig eingegangenen Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 21.04.1999 - B 5 RJ 48/98 R in SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16 und vom 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R in SozR 3-5070 § 14 Nr. 2). Diese Voraussetzungen lassen sich auch bei großzügiger am Gedanken der Wiedergutmachung orientierten Betrachtungsweise im vorliegenden Fall nicht feststellen. Auch aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Ausführungen von Eugen Gogon über das System der deutschen Konzentrationslager (s.o.) ergibt sich, dass KZ- Häftlinge von den Lagern zur Behebung des gegen Kriegsende bei den Betrieben (insbesondere Rüstungsbetrieben) herrschenden Arbeitskräftemangels in diese geschickt bzw. dahin "ausgeliehen" wurden, wie dies damals teilweise genannt wurde. Nach den Ausführungen von Gogon erfolgte die Auswahl der einzusetzenden Häftlinge durch die Arbeitsstatistik des Stammlagers aufgrund der Befehle des Arbeitseinsatzführers. Gesundheitliche Eignung sei eine Grundbedingung gewesen, die Erfüllung dieser Forderung aber eine reine Farce. Die Firmen hätten - so Gogon - 4,00 Reichsmark Tageslohn für einen Hilfsarbeiter an das Ausleihlager bezahlen müssen; in diesen Beträgen seien die Sozialabgaben inbegriffen. Die Lager seien also verpflichtet gewesen, z.B. die Invalidenversicherung für die Häftlinge zu begleichen. Dies ist jedoch unstreitig nicht geschehen. Die Ausführungen von Gogon sprechen dafür, dass die KZ-Häftlinge weder Einfluss auf die Aufnahme einer Tätigkeit in einem der Betriebe noch auf die Arbeitsbedingungen bzw. eine Entgeltzahlung hatten. Die Situation von KZ-Häftlingen ist mit der von Ghetto-Bewohnern, die teilweise noch erhebliche Freiheiten hatten, nicht vergleichbar. Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Forderungsnachweis Nr. 1260/45 über den Häftlingseinsatz von Insassen des KZ Neuengamme ist ersichtlich, dass den Betrieben, in denen KZ-Häftlinge eingesetzt wurden, für 8337 Hilfsarbeiter ein Tagesbetrag von jeweils 4,00 Reichsmark in Rechnung gestellt worden ist, ohne dass irgendeine individuelle Zuordnung erkennbar wird. Auch dies spricht dafür, dass es sich nicht um individuelle Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, sondern um Zwangsarbeit. Eine nachgewiesene oder zumindest im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemachte fiktive Beitragszeit liegt daher nicht vor. So hat auch das BSG in dem o.g. Urteil vom 14.07.1999 an der früheren Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, wonach es sich bei Zwangsarbeit im KZ nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Der Senat hat insoweit auch keine Veranlassung gesehen, die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren benannten Zeuginnen im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen.

Die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Küche im Ghetto Nyiregyhaza/Ungarn ist von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht worden. Im Übrigen hat die Klägerin für die nur sehr kurzfristig ausgeübte Tätigkeit nach eigenen Angaben kein Entgelt erhalten. Zudem könnte diese Tätigkeit - wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt - nur dann berücksichtigt werden, wenn die Klägerin dem dSK angehört hätte. Dies hat sie aber im Rentenantrag selbst verneint. Es bleibt daher dabei, dass keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorliegen und demgemäß auch kein Anspruch auf Altersrente besteht.

Soweit die Klägerin die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen begehrt, ist zunächst festzustellen, dass über diesen Antrag die Beklagte soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat. Unabhängig davon besteht keine Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen, weil dies voraussetzt, dass bereits andere Versicherungszeiten zur deutschen Rentenversicherung anerkannt worden sind. Dies ist jedoch aus den dargelegten Gründen nicht möglich. Entsprechendes gilt für Ersatzzeiten der Verfolgung.

Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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