L 19 RJ 377/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 863/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 377/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.05.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1999 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Ergebnis die ungekürzte Auszahlung einer Beitragserstattungssumme.

Der am 1953 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatland. Er beantragte im Januar 1996 die Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Mit Bescheid vom 28.03.1996 erstattete die Beklagte die Beiträge für die Zeiten vom 18.03.1992 bis 20.08.1994 in Höhe von insgesamt DM 4.404,93. Aufgrund eines Verrechnungsersuchens des Landesarbeitsamtes (LAA) Nordrhein-Westfalen wurde der gesamte Erstattungsbetrag an diese Stelle ausbezahlt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20.06.1996 Widerspruch und machte geltend, er schulde in Deutschland keiner anderen Stelle irgend etwas; er verlange weiterhin die Erstattung seines Geldes. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.10.1996 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Der angefochtene Bescheid sei dem Kläger spätestens am 07.05.1996 zugestellt worden; der Widerspruch sei aber erst am 20.06.1996 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei der Beklagten eingegangen.

Dagegen hat der Kläger am 22.11.1996 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und weiterhin bestritten, dass die Arbeitsverwaltung eine Geldforderung gegen ihn habe. Mit Gerichtsbescheid vom 10.05.1999 hat das SG den Widerspruchsbescheid vom 14.10.1996 aufgehoben. Die zulässige Klage sei insoweit begründet, als die Beklagte über den Widerspruch erneut zu entscheiden habe. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung habe der Kläger nämlich die Widerspruchsfrist nicht versäumt. Im Falle des Klägers gelte die einjährige Widerspruchsfrist, weil die Rechtmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid unzutreffend gewesen sei, § 66 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Unter Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 10.09.1997 habe die Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, da sie über die durch das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen eingeräumte Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs bei einem ausländischen Versicherungsträger nicht belehrt habe. Die Kammer habe sich deshalb veranlasst gesehen, den Widerspruchsbescheid isoliert aufzuheben.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 26.07.1999 beim SG Bayreuth eingegangene Berufung des Klägers. Er macht erneut geltend, er schulde keiner Person oder Stelle irgend etwas. Er bitte um baldige Überweisung seines Geldes. Die Beklagte hat in Ausführung des erstgerichtlichen Urteils den Widerspruchsbescheid vom 31.05.1999 erteilt. Die Verrechnung des vom LAA Nordrhein-Westfalen geltend gemachten Betrages mit der vollen Beitragserstattungssumme werde für rechtmäßig erachtet; dem Kläger stehe die Beitragserstattungssumme nicht zu. Der Kläger sei (unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 31.05.1999) nicht mehr beschwert, so dass auch die Voraussetzungen für eine Berufung nicht gegeben seien. Einen (weiteren) Beitragserstattungsantrag vom 25.09.1999 hat die Beklagte mit Bescheid vom 14.06.1999 abgelehnt, weil die entsprechenden Beiträge bereits mit Bescheid vom 28.03.1996 erstattet worden seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.03.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1999 zu verpflichten, ihm die festgestellte Erstattungssumme auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 10.05.1999 zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG). Der Kläger ist zwar durch den Entscheidungssatz des SG Bayreuth nicht unmittelbar beschwert, da lediglich der ihn belastende Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben wurde; er wollte und will aber nicht nur die Aufhebung dieser Entscheidung sondern eine Sachentscheidung iS der Auszahlung des Erstattungsbetrages.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 10.05.1999 war zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden, soweit sie den Widerspruchsbescheid vom 14.10.1996 - isoliert - aufgehoben hat. Die Beklagte hat dieses Ergebnis akzeptiert und hat - nach erneuter Sachprüfung - den Widerspruchsbescheid vom 31.05.1999 erteilt. Da dieser Bescheid nicht Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war, ist darüber (iVm dem Ausgangsbescheid vom 28.03.1996) als Klage zu entscheiden. Diese Entscheidung der Beklagten ist in der Sache nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Verrechnung gemäß § 52 SGB I vorgelegen haben und hat eine sachgerechte Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft mit denen des Klägers vorgenommen. Bei der Forderung des LAA Nordrhein-Westfalen handelt es sich um Rückzahlungsansprüche gegen den Kläger aufgrund zu Unrecht bezogener Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beigeladenen geltend gemachte Forderung nicht rechtmäßig wäre, sind für die Beklagte und auch für das Gericht nicht erkennbar geworden. Das Arbeitsamt Brühl hat mit Schreiben vom 10.12.1996 (im Klageverfahren S 11 RJ 863/96) dem SG mitgeteilt, dass die Bescheide vom 27.04.1994, 28.10.1994, 15.11.1994 und 06.10.1995 bestandskräftig geworden sind und dass für die Arbeitsverwaltung keine Veranlassung bestehe, sie gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Für die Beklagte hat kein Anlass bestanden, am Wahrheitsgehalt dieser Mitteilung zu zweifeln. Der Kläger hat selbst nicht vorgebracht, dass er auch nur gegen eine dieser Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt habe; er bestreitet lediglich pauschal und kategorisch, dass er in Deutschland Schulden hinterlassen habe. Die Berechnung der Forderung der Beigeladenen ist von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden. Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 10.05.1999 war zurückzuweisen. Die Klage gegen die im Laufe des Berufungsverfahrens getroffene Entscheidung der Beklagten war abzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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