L 7 P 33/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 P 24/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 33/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung streitig.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.10.1999 einen Antrag der am 1915 geborenen Klägerin auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ab. Den von dem Sohn als Bevollmächtigten eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2000 als unbegründet zurück; dieser wurde laut Postzustellungsurkunde dem Bevollmächtigten am 12.02.2000 ausgehändigt.

Hiergegen hat der Sohn der Klägerin als Bevollmächtiger mit Schreiben vom 11.03.2000, beim Sozialgericht Würzburg (SG) eingegangen am 14.03.2000, Klage erhoben. Das SG hat nach Einholung eines Gutachtens durch Dr.H. der Klägerin mitgeteilt, dass die Klagefrist am 23.03.2000, einem Montag, geendet habe und nicht eingehalten worden sei. Es werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Nachdem zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2002 für die Klägerin niemand erschienen ist, hat das SG mit Urteil vom 24.04. 2002 die Klage abgewiesen. Werde, wie im vorliegenden Fall, der Widerspruchsbescheid gemäß § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) mit Zustellungsurkunde durch die Post zugestellt, komme es für den Zeitpunkt der Zustellung allein darauf an, wann die Zustellung tatsächlich bewirkt sei. Laut Postzustellungsurkunde sei der Widerspruchsbescheid, welcher eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, am 12.02.2000 dem Bevollmächtigten zugestellt worden. Die Klageerhebung sei jedoch erst am 14.03.2000 erfolgt. Gründe für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder geltend gemacht noch für das Gericht ersichtlich gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgebracht, das SG sei auf die Sachlage nur am Rande eingegangen. Als offenliegende Tatsache gelte, dass die Klage durch den Bevollmächtigten um einen Tag verspätet abgeschickt worden sei; hierfür bitte sie um Nachsicht. Sie habe in dieser maßgeblichen Zeit extreme Probleme mit der Wirbelsäule gehabt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 24.04.2002 und des Bescheides vom 12.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2000 zu verurteilen, ihr ab 09.07.1999 Leistungen aus der Pflegeversicherung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klageschrift datiere vom 11.03.2000, einem Samstag; schon bei Aufgabe zur Post an diesem Tage sei nicht nachvollziehbar, wie die Klagefrist hätte eingehalten werden können.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, da diese nicht innerhalb der Klagefrist eingelegt worden ist.

Zutreffend hat das SG dargelegt, dass die Klagefrist von einem Monat gemäß §§ 66 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 1 SGG nicht eingehalten wurde, weshalb vom Gericht nicht überprüft werden konnte, ob die Beklagte zu Recht Leistungen aus der Pflegeversicherung abgelehnt hat, wofür allerdings das vom SG eingeholte Gutachten des Dr.H. spricht. Dem Widerspruchsbescheid war die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Würzburg Klage erhoben werden konnte.

Das Gericht folgt im Übrigen den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen im Berufungsverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs.1 SGG nicht zu begründen vermag. Die von ihrem damaligen Bevollmächtigten angeführten Wirbelsäulenbeschwerden haben die Klägerin nicht daran gehindert, z.B. ihren Sohn als Bevollmächtigten mit der rechtzeitigen Einlegung der Berufung zu beauftragen. Dessen Verschulden, das darin besteht, dass er die Berufung zu spät zur Post gegeben hat, wie er selbst eingeräumt hat, muss sich die Klägerin zurechnen lassen.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des SG vom 24.04.2002 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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