S 36 U 244/00

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 244/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Frau A. J. vom 29. Januar 1996 zuständige Versicherungsträger ist. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Erstattungsverfahrens, wer zuständiger Versicherungsträger für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Frau A. J. (im Folgenden: Versicherte) vom 29. Januar 1996 ist.

Die Versicherte verletzte sich am Unfalltag während ihrer Tätigkeit als Hauswirtschafterin beim Reinigen im Haus des Jugendrotkreuzes B. M., das vom Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Nordrhein e.V., betrieben wird.

Die Einrichtung war vor der Nutzung als Haus des Jugendrotkreuzes als Mutter-Kind-Kurheim des Deutschern Roten Kreuzes, Landesverband Nordrhein e.V., betrieben worden. Nach der Umwidmung hatte die Klägerin dem Landesverband Nordrhein e.V. des Deutschen Roten Kreuzes mit Schreiben vom 22. Februar 1990 mitgeteilt, dass nicht sie, sondern die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger sei, woraufhin der Landesverband Nordrhein e.V. des Deutschen Roten Kreuzes mit Schreiben vom 06. April 1990 dies wiederum der Beklagten mitteilte und die Beklagte bat, die Personalbestandsnachweisung für das Jahr 1989 um sieben Arbeitnehmer zu erhöhen auf insgesamt 99 Arbeitnehmer. Weder bei der Klägerin noch bei der Beklagten erfolgte eine Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

Der Landesverband Nordrhein e.V. des Deutschen Roten Kreuzes war zum Unfallzeitpunkt Arbeitgeber der Versicherten, die im übrigen weder Angehöriger einer Bereitschaft oder eines Arbeitskreises des Deutschen Roten Kreuzes war.

Nach anfänglicher Involvierung mehrerer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und nicht geklärtem Zuständigkeitsstreit erbrachte die Klägerin vorläufig gemäß § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. § 43 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall der Versicherten über insgesamt gut 10.000,- DM und erkannte das Ereignis mit Bescheid vom 26. März 1998 als Arbeitsunfall an.

Die Klägerin hielt – und hält bis heute – die Beklagte für den zuständigen Leistungsträger und machte ihr gegenüber erstmals mit Schreiben vom 02. April 1996 dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch geltend, den sie in der Folge mehrfach nachbezifferte.

Nachdem die Beklagte mehrfach eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt und den geltend gemachten Erstattungsanspruch zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 18. Mai 2000 Klage erhoben.

Sie hält weiterhin eine Zuständigkeit der Beklagten für gegeben und meint, dass es sich bei der Einrichtung nach seiner Zweckbestimmung ausschließlich um eine Einrichtung zur Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Leitungskräfte des Jugendrotkreuzes handele sowie zur Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe sowie zur Jugendarbeit des Jugendrotkreuzes, nicht jedoch um eine Einrichtung des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtpflege. Sie verweist darauf, dass nach der Anlage zu der Verwaltungsvereinbarung vom 01.01.1987 über die Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Zuständigkeiten für die Versicherten im Unternehmen des Deutschen Roten Kreuzes zwischen der Klägerin und der Beklagten letztere für das Jugendrotkreuz zuständig sei. Da die Versicherte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in dieser Einrichtung tätig geworden sei, habe die Beklagte deren Arbeitsunfall zu entschädigen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass die Beklagte der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Frau A. J. vom 29. Januar 1996 zuständige Versicherungsträger ist.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es bei der Beurteilung der Zuständigkeit nicht auf die betriebstechnische Auslegung des Begriffs "Unternehmen" und die organisatorische Zuordnung der Einrichtung ankomme, sondern dass vielmehr darauf abzustellen sei, ob die Tätigkeiten der Abwendung drohender Gefahren für den einzelnen oder der Allgemeinheit dienen, wozu insbesondere Einsätze, Ausbildungsveranstaltungen, Übungen, Werbeveranstaltungen sowie die Verwaltungsarbeit gehören. Die Versicherte als Hauswirtschafterin führe jedoch keine Tätigkeiten aus, die den haupt- und ehrenamtlichen Mitgliedern von Bereitschaften und verwandten Tätigkeitsgebieten des Deutschen Roten Kreuzes einschließlich des Jugendrotkreuzes zuzuordnen seien. Sie nimmt insoweit "zur Verdeutlichung" Bezug auf Schriftverkehr der Beteiligten sowie des Deutschen Roten Kreuzes aus den 50er, 60er und 70er Jahren. Weiter ist sie der Auffassung, dass es sich bei der Einrichtung um eine solche der Wohlfahrtspflege handele, nämlich um eine "zum Allgemeinwohl ausgeübte unmittelbare Hilfe für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete Menschen". Hierzu wird auf diverse Programme, Broschüren und Zeitungsartikel zu den Tätigkeiten in dem Haus des Jugendrotkreuzes B. M. Bezug genommen. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin ausweislich eines handschriftlichen Vermerks vom 16. Juli 1996 auf Blatt 30 ihrer Verwaltungsakte zunächst keine Zweifel an ihrer Zuständigkeit gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den weiteren Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).

Die Klage ist statthaft (vgl. § 55 Abs. 1 Ziff. 2 SGG). Das besondere Feststellungsinteresse (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 55 Rz. 12b m.N.) der Klägerin ergibt sich aus der Tatsache, dass sie ausweislich ihrer aktenkundigen Zuständigkeitszweifel vorläufig i.S.d. § 1735 der hier noch anwendbaren RVO (vgl. §§ 212, 214 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VII -) i.V.m. § 43 SGB I und insbesondere ausweislich ihres Bescheides vom 26. März 1998 der Versicherten gegenüber Entschädigungsleistungen im Wege der vorläufigen Fürsorge erbracht hat und aus diesem Grund einen Erstattungsanspruch nach § 102 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen die Beklagte behauptet. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

Die Klage ist auch begründet. Die Versicherte erlitt am 29. Januar 1996 als Beschäftigte des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Nordrhein e.V., im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem von ihrem Arbeitgeber betriebenen Haus des Jugendrotkreuzes in B. M. einen Arbeitsunfall i.S.d. § 548 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Träger der Versicherung für alle in dieser bzw. für diese Einrichtung, die ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt, ist nach § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO die Beklagte.

Nach dieser Vorschrift ist der Bund Träger der Versicherung für Versicherte in den Bereitschaften und verwandten Tätigkeitsgebieten des Deutschen Roten Kreuzes einschließlich der Vorstände der Verbände des Deutschen Roten Kreuzes und ihrer Verwaltungsorgane unbeschadet der Dauer ihrer Tätigkeit.

Die Vorschrift ist weit auszulegen; die weite Fassung ermöglicht es, praktisch in allen Fällen, in denen überhaupt eine Unfallversicherung der für das Deutsche Rote Kreuz tätigen Personen in Betracht kommt, die Zuständigkeit des Bundes als Versicherungsträger zu begründen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtlich tätige Personen, um eine lang- oder kurzfristige Tätigkeit handelt, ob diese Tätigkeit im Interesse und zum Nutzen des Teilnehmers oder des Deutschen Roten Kreuzes ausgeübt wird und ob es sich um für das Unternehmen tätige handelt (vgl. Lauterbach, Reichsversicherungsordnung, Loseblattkommentar, § 653 Rz. 17 m.w.N.; Urteile des Bundessozialgerichts – BSG – vom 18. Dezember 1979, Az.: 2 RU 67/77, vom 30. Oktober 1980, Az.: 8a RU 74/78 und vom 11. Februar 1981, Az.: 2 RU 35/78).

Dies folgt aus der Gesetzesbegründung, in der es heißt, dass das auf Bundesebene zusammengeschlossene Deutsche Rote Kreuz nationale Aufgaben durchführt und durch Schreiben des Bundeskanzlers vom 26. Februar 1951 als Träger aller Aufgaben anerkannt worden ist, die von den nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes gemäß den auf den Internationalen Rotkreuz-Konferenzen festgelegten Grundsätzen wahrgenommen werden, sodass es notwendig und zweckmäßig ist, dass der Bund den Versicherungsschutz für das Deutsche Rote Kreuz übernimmt (vgl. BT-Drucks IV/120, S. 64).

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist dabei nicht die juristische Konstruktion zu berücksichtigen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse sind maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1980, Az.: 8a RU 74/78). Aus der nationalen Bedeutung des Deutschen Roten Kreuzes und der entsprechend weitreichenden Fassung des Gesetzes ist zu folgern, dass grundsätzlich für jedwede dem Deutschen Roten Kreuz zurechenbare versicherte Tätigkeit der Bund der zuständige Versicherungsträger ist, unabhängig davon, ob die Einrichtung, der die unfallbringende Tätigkeit zuzurechnen ist, in selbstständiger Rechtsform – und ggf. in welcher - oder unselbstständig vom Deutschen Roten Kreuz betrieben wird.

Abzugrenzen ist lediglich bei nicht ehrenamtlich Tätigen, ob das Unternehmen dem Bereich des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege zuzurechnen ist, was sich deutlich aus der Nachfolgevorschrift des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO ergibt, dem § 125 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, wonach die Unfallkasse des Bundes zuständig ist für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmer des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige.

Ausweislich der Gesetzesbegründung grenzt diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundes und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege voneinander ab und folgt dabei der Praxis unter der Geltung der RVO. Aus der Bundeszuständigkeit für Tätigkeiten des Deutschen Roten Kreuzes werden die Aufgabengebiete ausgenommen, die den Gesundheitsdienst und die Wohlfahrtspflege betreffen, es sei denn, es handelt sich um ehrenamtliche Tätigkeiten in den Rote-Kreuz-Gemeinschaften (Bereitschaften, Arbeitskreise); letztere sind unabhängig von ihrer Aufgabenstellung beim Bund versichert (vgl. BT-Drucks 13/2204, S. 105).

Dabei umfasst der Begriff Gesundheitswesen Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten, welche die Beseitigung oder Besserung eines krankhaften Zustands oder die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen bezwecken; Tätigkeitsbereiche des Deutschen Roten Kreuzes, die dem Begriff der Wohlfahrtspflege unterfallen, sind z.B. Wohnheime für ältere oder behinderte Menschen oder Sammlungen für gemeinnützige Zwecke (vgl. Wannagat, SGB VII, Loseblattkommentar, § 125 Rz. 11 und 12).

Dementsprechend fällt die Zuständigkeit für die für das Deutsche Rote Kreuz ehrenamtlich Tätigen sowie für Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht dem Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege zuzurechnen sind, in den Bereich des Bundes und lediglich für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege und ehrenamtlich Tätige in diesen Einrichtungen ohne Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft in den Bereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (vgl. Wannagat, a.a.O., Rz. 13).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Beklagte der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Versicherten vom 29. Januar 1996 zuständige Versicherungsträger. Die Versicherte erlitt diesen Arbeitsunfall als Beschäftigte des Deutschen Roten Kreuzes bei ihrer Tätigkeit in einer Einrichtung, die weder als Einrichtung des Gesundheitswesens noch der Wohlfahrtspflege anzusehen ist.

Dies ergibt sich aus dem Profil der Einrichtung. Es handelt sich um eine behindertengerecht ausgebaute Jugendbildungsstätte des Deutschen Jugendrotkreuzes und bietet seinen Mitgliedern einen geeigneten Ort, um an den Bildungsangeboten des Jugendrotkreuz-Landesverbandes teilzunehmen, die Ausbildungslehrgänge zum Jugendrotkreuz-Gruppenleiter (Rotkreuz-Einführungsseminare, Gruppenleiter-Grundlehrgänge, Gruppenleiter-Aufbaulehrgänge), Seminare zu allgemeinen Themen der Jugendbildung und sogenannte Großveranstaltungen wie das Jugendrotkreuz-Pfingsttreffen oder das Jugendrotkreuz-Kindergruppentreffen umfassen. Daneben wird nach Auskunft des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Nordrhein e.V., die Einrichtung von anderen Abteilungen des Deutschen Roten Kreuzes für diverse Seminare, Lehrgänge und Fortbildungen in der Erwachsenenbildung gebucht sowie von anderen Institutionen, die meistens wegen des behindertengerechten Ausbaus zu Ferienfreizeiten von behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen anreisen. Aus den diversen in der Verwaltungsakte der Klägerin befindlichen Informationen über die Einrichtung - vom Programm über Presseinformationen, Presseartikel - ergibt sich, dass Hauptzweck und Schwerpunkt der Einrichtung die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Personen insbesondere in Gestalt der Gruppenleiter des Jugendrotkreuzes selbst ist und auch im Bereich der Lehrerfortbildung, dort insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, liegt. Demgegenüber treten Tätigkeiten, die dem Bereich der Wohlfahrtspflege zuzuordnen wären - die allgemeine Jugend- und Integrationsarbeit – quantitativ deutlich zurück.

Die Erste-Hilfe-Ausbildung dient jedoch in klassischer Weise der Abwendung drohender Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit und ist damit nicht dem Bereich der Wohlfahrtspflege zuzuordnen, sondern ist Bestandteil der vom Deutschen Roten Kreuz ausgeübten nationalen Aufgaben, wegen derer der Gesetzgeber gerade die Zuständigkeit des Bundes vorgesehen hat. Auch die Ausbildung der Jugendrotkreuz-Mitglieder und insbesondere der Gruppenleiter und die Heranführung Jugendlicher an die Aufgaben des Jugendrotkreuzes ist Bestandteil dieser nationalen Aufgabe.

Der Einwand der Beklagten gegen die danach bestehende Zuständigkeit des Bundes für die Einrichtung des Hauses des Jugendrotkreuzes B. M., dass die Versicherte als Hauswirtschafterin in der Einrichtung keine Tätigkeiten ausgeführt habe, die den haupt- und ehrenamtlichen Mitgliedern von Bereitschaften und verwandten Tätigkeiten des Deutschen Roten Kreuzes einschließlich des Jugendrotkreuzes zuzuordnen seien, ihre Aufgabengebiete keine Tätigkeiten im Bereich des Jugendrotkreuzes bzw. in den Bereitschaften des Deutschen Roten Kreuzes oder ihren Arbeitsgemeinschaften betreffe, kann demgegenüber nicht überzeugen.

Die Einrichtung ist als Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts unteilbar. Da die Zuständigkeit der Beklagten für diese Einrichtung besteht, sind alle für diese Einrichtung Tätigen unabhängig von ihrem Aufgabengebiet über die Beklagte versichert. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Unfallversicherungsrecht beziehen sich auf Unternehmen, nicht jedoch auf die Tätigkeiten des Einzelnen, soweit diese einem bestimmten Unternehmen zugute kommen. Entsprechend hat auch das Bundessozialgericht mit dem bereits zitierten Urteil vom 30. Oktober 1980 die Beklagte als Träger der Unfallversicherung für die beim Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes – dort in Form einer gemeinnützigen GmbH – Beschäftigten angesehen, ohne nach den jeweiligen Aufgaben zu differenzieren.

Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass Personen wie der Versicherten kein zuständiger Versicherungsträger zuzuordnen wäre. Für das "(Haupt-)Unternehmen", dem sie angehört – das Haus des Jugendrotkreuzes des Landesverbandes Nordrhein e.V. des Deutschen Roten Kreuzes -, besteht eine Zuständigkeit der Beklagten. Sie selbst wird jedoch nicht in einem selbstständigen "Hauswirtschaftsunternehmen" tätig, für das ggf. die Bau-Berufsgenossenschaft zuständig wäre. Ihre Hauswirtschaftstätigkeit dient vielmehr allein dem Hauptunternehmen. Insoweit wird auf den Rechtsgedanken des § 131 SGB VII Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung; § 197a SGG in der Fassung des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 ist bei Streitigkeiten, die bis zum 01.01.2002 rechtshängig geworden sind, nicht anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002, Az.: B 6 KA 12/01 R).
Rechtskraft
Aus
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