L 4 KR 65/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 274/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 65/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Klägers.

Der am 1947 geborene Kläger war vom 03.03.1986 bis 31.12. 1989 bei der Firma R. S. GmbH und nach seinen Behauptungen vom 01.01.1990 bis 31.12.1993 bei der R. GmbH beschäftigt.

Er erhob am 26.04.1997 beim Sozialgericht München (SG) Klage gegen die AOK Bayern mit dem Ziel, sie solle Sozialversicherungsbeiträge für Feiertags- und Nachtzuschläge sowie Überstunden bei den früheren Arbeitgebern erheben (S 2 KR 165/97). Das SG ordnete auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten mit Beschluss vom 13.11.1997 das Ruhen des Verfahrens an.

Der Kläger beantragte am 22.07.1998, das Verfahren aufzunehmen; es wurde unter dem Aktenzeichen S 2 KR 297/98 fortgeführt. Im Erörterungstermin vom 31.01.2002 machte er wieder geltend, seine früheren Arbeitgeber hätten Beiträge für Überstunden und Nachtzuschläge, Überstundenzuschläge und Urlaubsgeld aus einer Gesamtsumme von 130.000,00 DM an die Beklagte zu zahlen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nahm er die Klage zurück und entschuldigte sich bei der Beklagten. Beide Erklärungen wurden ihm vorgelesen und von ihm genehmigt. Die Sitzungsniederschrift wurde vom Richter und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet.

Der Kläger teilte am 15.04.2002 dem SG mit, er nehme die Klagerücknahme vom 31.01.2002 zurück; das Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen S 2 KR 274/02 geführt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2003 festgestellt, dass der Rechtsstreit S 2 KR 297/98 durch Klagerücknahme vom 31.01.2002 in der Hauptsache erledigt sei. Die Klagerücknahme sei am 31.01.2002 rechtswirksam erklärt worden; sie erledige den Rechtsstreit in der Hauptsache. Die ordnungsgemäß protokollierte Erklärung, die dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt worden sei, könne weder zurückgenommen noch angefochten werden. Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lägen nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 12.03.2003, mit der er geltend macht, es sei in der Hauptsache weiterzuverhandeln. Es sei zu prüfen, ob die Sozialabgaben richtig und vollständig abgerechnet und abgeführt worden seien.

Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.01. 2003 aufzuheben und den Rechtsstreit fortzuführen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird. -

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig (§ 143 SGG).

Die Berufung ist unbegründet; der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.

Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren durch Anhörung der vom Kläger benannten Arbeitgeber geklärt ist (§ 105 SGG).

Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit S 2 KR 297/98 durch die Klagerücknahme vom 31.01.2002 in der Hauptsache erledigt ist. Diese Wirkung spricht § 102 Satz 2 SGG aus. Die Klagerücknahme ist eine einseitige Prozesshandlung und kann mündlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, bei dem die Sache anhängig ist, abgegeben werden. Abgesehen davon, dass die Wirksamkeit einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme nicht davon abhängig ist, dass die Protokollierungsvorschriften der §§ 160 Abs.3 Nr.8 und 162 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) beachtet worden sind (Bundessozialgericht vom 12.03.1981, Breithaupt 1982, 81), weil deren Einhaltung lediglich sicherstellen soll, dass zu Beweiszwecken beurkundet wird, was in der mündlichen Verhandlung geschieht, genügt die im Erörterungstermin vom 31.01.2002 in die Niederschrift aufgenom- mene Erklärung den Protokollierungsvorschriften der §§ 159 f. ZPO. Insbesondere wurde die Klagerücknahme dem Kläger vorgelesen (§ 162 Abs.1 Satz 1, 2 ZPO) und es wurde im Protokoll vermerkt, dass dies geschehen ist und dass er seine Genehmigung erteilt hat (§ 162 Abs.1 Satz 3 ZPO).

Als Prozesshandlung kann die Klagerücknahme nicht angefochten und grundsätzlich auch nicht widerrufen werden. Ein Widerruf ist lediglich unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG) möglich. Derartige Gründe sind nicht zu erkennen.

Die vom Kläger herbeigeführte - offensichtlich sinnvolle - Beendigung des Rechtsstreits am 31.01.2002, macht es nunmehr den Senat nicht nicht mehr möglich, über sein eigentliches Anliegen, nämlich die Abführung weiterer Beiträge zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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