L 19 RJ 467/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 301/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 467/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.07.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung. Der am 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat von 1966 bis 1993 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist im November 1993 in die Türkei zurückgekehrt.

Auf seinen Antrag vom 12.04.1994 sind ihm die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 27.07.1966 bis 31.10.1993 (Arbeitnehmeranteile in Höhe von 81.531,16 DM) mit Bescheid vom 11.12.1994 erstattet worden. Der Bescheid ist dem Kläger laut vorliegendem Rückschein am 30.12.1994 ausgehändigt worden.

Mit Schreiben vom 31.10.2001 beantragte er bei der Beklagten, ihm eine "Halbrente" aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.11.2001 ab, da das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei und Anspruch auf Rente nicht mehr bestehe. Den dagegen - über das Sozialgericht Bayreuth - erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2002 zurück. Die Beklagte verwies auf die Rechtsfolgen nach § 210 SGB VI, durch die das Versicherungsverhältnis des Klägers aufgelöst worden sei; weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht mehr entrichtet.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 02.05.2002 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben und sinngemäß weiterhin die Gewährung einer Versichertenrente auf Grund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung verlangt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 22.07.2002 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung; insbesondere bestehe kein Anspruch aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen. Das Versicherungsverhältnis des Klägers sei vielmehr durch die erfolgte Beitragserstattung aufgelöst. Grundrechte des Klägers seien dadurch nicht verletzt worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 28.08.2002 beim SG Bayreuth eingegangene, als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Dieser verwies erneut auf die in Deutschland geleistete Arbeit und auf seinen schlechten Gesundheitszustand sowie auf die bei ihm eingetretene finanzielle Notlage.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 22.07.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2002 zu verurteilen, ihm eine anteilige Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§ 105 Abs 2 SGG); Ausschlussgründe des § 144 SGG liegen nicht vor.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keinerlei Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung mehr zustehen. Es hat insbesondere herausgestellt, dass die Beklagte die Beitragserstattung für den Kläger in korrekter Anwendung des § 210 SGB VI durchgeführt hat und dass als Rechtsfolge aus der Erstattung die Auflösung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist. Es hat weiter ausgeführt, dass durch die Erstattung, insbesondere durch deren Rechtsfolgen, keine Grundrechte des Klägers verletzt werden; es wird weder das Grundrecht auf Eigentum noch das auf Gleichbehandlung in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt, wie das Bundessozialgericht und auch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden haben. Da der Senat die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, § 153 Abs 2 SGG.

Der Hinweis des Klägers auf eine mögliche Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze ist nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Der Kläger übersieht insoweit, dass er bis zur Auflösung seines Versicherungskontos auf Grund der Erstattung durch die geleisteten Beiträge gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert und dass es ihm letztlich freigestellt war, die Erstattung zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die mit der Beitragserstattung verbundenen Rechtsfolgen waren dem Kläger bekannt. Seine damalige Entscheidung kann er nun nicht mehr rückgängig machen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth war deshalb zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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